Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 28.05.2019; Aktenzeichen S 182 KR 1907/17) |
LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 14.09.2020; Aktenzeichen L 1 KR 251/19) |
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. September 2020 wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen seine Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung. Der Kläger macht geltend, er lebe von Zuwendungen von Freunden und vom Flaschensammeln. Auf Leistungen nach dem SGB II habe er verzichtet. Die freiwillige Krankenversicherung habe er am 1.8.2016 aus freiem Willen verlassen. Klage und Berufung gegen die Bescheide der Beklagten sind erfolglos geblieben (SG-Urteil vom 28.5.2019, LSG-Beschluss vom 14.9.2020).
Der Kläger hat gegen den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.9.2020, ihm zugestellt am 22.9.2020, mit einem von ihm unterschriebenen und am 22.10.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben ohne Datum Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und die Beiordnung eines Notanwalts beantragt.
1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Der Kläger legt die entsprechenden Voraussetzungen nicht in der erforderlichen Weise dar.
Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist.
Der Kläger hat schon nicht hinreichend dargetan, dass er einen zur Vertretung vor dem BSG bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ein Beteiligter, der die Beiordnung eines Notanwalts begehrt, muss die von ihm zu seiner Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich bezeichnen und deren Ablehnungsschreiben vorlegen oder sonst glaubhaft machen, in welcher Weise er Kontakt mit ihnen aufgenommen hat. Entsprechende Bemühungen müssen für ein Verfahren vor einem obersten Gerichtshof des Bundes jedenfalls für mindestens fünf Rechtsanwälte dargelegt werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 14.11.2018 - B 9 SB 54/18 B - juris RdNr 6 ff mwN). Das Vorbringen des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Ohne nähere Begründung behauptet er, dass es ihm aufgrund seiner persönlichen "Situation" sowie der "durch Covid-19 eingeführten Beschränkungen" nicht möglich gewesen sei, einen Prozessbevollmächtigten "binnen vier Wochen … zu erreichen". Hierdurch sind weder konkrete Gründe für die Unmöglichkeit einer - zB auch telefonischen - Kontaktaufnahme glaubhaft gemacht noch sind solche ersichtlich.
Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) hat der Kläger nicht gestellt. Selbst wenn sein Vortrag dahingehend ausgelegt würde, würde es jedenfalls an der fristgerechten Vorlage der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem dafür vorgeschriebenen Erklärungsformular (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO) fehlen. Auch insoweit sind hinreichende Gründe für dieses Versäumnis nicht erkennbar.
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14310887 |