Verfahrensgang
SG Chemnitz (Entscheidung vom 13.04.2021; Aktenzeichen S 27 SO 71/21) |
Thüringer LSG (Beschluss vom 09.09.2021; Aktenzeichen L 8 SO 55/21) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. September 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt L, G, beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Im Streit ist die Kostenübernahme für die vom Kläger geplante Anschaffung einer Waschmaschine.
Der Kläger bezieht eine Altersrente und ergänzend von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Seine Klage auf Übernahme der Kosten für den Ankauf einer neuen Waschmaschine in Höhe von ca 700 Euro wurde vom Sozialgericht (SG) Chemnitz wegen fehlenden Vorverfahrens und mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 13.4.2021). Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 Euro nicht übersteige (Beschluss vom 9.9.2021).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und beantragt zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt L.
II
PKH kann dem Kläger nicht bewilligt werden. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Das LSG hat ausgeführt, dass die Berufung nicht statthaft ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 Euro nicht übersteigt; Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen sich deswegen nicht. Auch wegen der Zulässigkeit der Klage stellen sich grundsätzliche Fragen angesichts der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Notwendigkeit eines Antrags bzw überprüfbaren Verwaltungsakts als Sachurteilsvoraussetzung für eine Anfechtungs- und Leistungsklage nicht (vgl nur Bundessozialgericht ≪BSG≫ vom 28.7.2021 - B 8 SO 4/21 B - juris RdNr 6).
Nach dem Vorstehenden ist auch nicht erkennbar, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.
Es ist schließlich nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Kein Verfahrensmangel (Prozessurteil statt Sachurteil) ist darin zu sehen, dass das LSG die Berufung als unzulässig verworfen hat. Die auf eine Geldleistung gerichtete Klage hat den Wert des Beschwerdegegenstands von 750 Euro nicht überstiegen (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG), sodass das LSG die Berufung zutreffend mangels Erreichens der Berufungssumme durch Beschluss (vgl § 158 SGG) als unzulässig verworfen hat. Der Wert des Beschwerdegegenstands iS von § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG richtet sich danach, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt. Bei einer Geldleistung ist daher der Wert des Beschwerdegegenstands für das Berufungsverfahren nach dem Begehren des Klägers zu berechnen, hier die von ihm erstinstanzlich selbst beantragten ca 700 Euro (vgl BSG vom 27.7.2004 - B 7 AL 104/03 R - SozR 4-1500 § 144 Nr 2 RdNr 5). Der Kläger ist vor Erlass des Beschlusses angehört worden; dabei brauchte über den Grund der Unzulässigkeit nicht gesondert Mitteilung gemacht werden, weil schon das SG in seiner Rechtsmittelbelehrung zutreffend auf die fehlende Statthaftigkeit der Berufung hingewiesen hat (vgl BSG vom 18.2.2019 - B 14 AS 44/18 B - juris RdNr 7 mwN).
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf wurde der Kläger ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15073915 |