Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Urteil vom 12.05.2016; Aktenzeichen L 4 KR 56/14) |
SG Würzburg (Entscheidung vom 03.12.2013; Aktenzeichen S 6 KR 221/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung seiner Versicherungspflicht als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Der 1948 geborene Kläger war bis 31.3.1986 in der GKV versichert. Nach seinen Angaben war er darüber hinaus bis 2.11.1987 Versicherter der GKV, es ist allerdings nicht geklärt, bei welcher Krankenkasse. Nach dem Ende der Versicherung in der GKV war der Kläger privat krankenversichert. Seit 1996 ist er bei der beklagten Krankenkasse freiwilliges Mitglied. Am 4.2.2013 beantragte der Kläger Leistungen der Rentenversicherung. Eine Mitgliedschaft als Rentner verneinte die Beklagte, weil der Kläger in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens (3.11.1987 bis 4.2.2013) statt der erforderlichen knapp 23 Jahre nur über rund 17 Jahre anrechenbare Vorversicherungszeiten verfüge (Bescheid vom 9.4.2013). Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 24.5.2013, Urteil SG vom 3.12.2013, Urteil LSG vom 12.5.2016). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 12.5.2016 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 2.11.2016 auf alle drei Zulassungsgründe.
1. Der Kläger legt den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise dar.
Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 RK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48).
Der Kläger führt aus,
a) es gehe "um die Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V und § 5 Abs. 2 SGB V" und
b) es bestehe "grundsätzliche Bedeutung, da die Beweislast und Feststellungslast im Hinblick auf eine unterlassene Beratung, sowohl bei Austritt, wie auch bei Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung (freiwillig) höchst richterlich noch nicht geklärt ist."
Die 9/10-Regelung sei eine so hohe Hürde, dass sie von dem Begriff der maßgeblichen Prägung des gesamten Versicherungslebens, die das BVerfG formulierte, nicht mehr erfasst sei. Es handele sich bei "§ 5 Ziffer 11 nicht um einen Gesichtspunkt maßgeblicher Prägung", sondern um einen Ausschlusstatbestand der ersten Hälfte des Erwerbslebens. Dieser Tatbestand des Ausschlusses durch die hohe Hürde erfülle bereits "den Willkürtatbestand des Artikel 3 GG". Der Gesetzgeber habe es unterlassen, den ersten Alternativgesichtspunkt des BVerfG zu regeln, und habe die Vorgabe des BVerfG ignoriert. Er hätte das gesamte Versicherungsleben in den Blick nehmen müssen. Das BVerfG habe die Erwägung angestellt, dass "selbstverständlich Beamte und selbständig Erwerbstätige, die nie oder nur geringe Zeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung waren, wenig zur Krankenversicherungsfinanzierung beitrugen und deshalb auch davon im Rentenalter nicht profitieren sollen." Auch nach diesen Erwägungen müsse § 5 Abs 1 Nr 11 Halbs 1 SGB V als verfassungswidrig erachtet werden. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen Art 6 GG iVm Art 3 GG vor, da sich der Kläger nicht auf § 5 Abs 2 SGB V und die lebenslange gesetzliche Mitgliedschaft seiner Ehefrau in der GKV berufen können solle. Dies sei willkürlich, da es nicht einen einzigen eingängigen Gesichtspunkt gebe, "warum sich der Geringverdiener auf die Beitragszeiten seiner Ehefrau berufen sollen könne, nicht jedoch jemand der in diesen Zeiten die Krankenversicherung überhaupt nicht in Anspruch nimmt, kann und muss." In dieser "Diskriminierung" des Erwerbstätigen gegenüber einem Geringverdiener liege ein weiterer Verstoß gegen Art 3 GG. Dieser völlige Ausschluss in § 5 Abs 2 SGB V verkenne, dass im Falle der Ehe ein Familienverband vorliege, der in der Erwerbstätigkeitsphase zur Familienversicherung führen könne. Der Ausschluss von § 5 Abs 2 SGB V für die Zeit nach Eintritt in die Rente, den Familienversicherungsverband zu beenden bzw nicht zu berücksichtigen, wenn unter Beachtung des gesamten Erwerbslebens - wie im vorliegenden Fall des Klägers - dessen Leben von der GKV nachhaltig geprägt worden sei, werde durch den gesetzlichen Spielraum zur Typisierung nicht gedeckt und sei willkürlich. Darüber hinaus verstoße das Urteil gegen Art 14 GG, "da die Norm des § 5 Abs. 11 SGB V verfassungswidrig in eine Anwartschaft eingreift und zwar gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wann ein Eingriff noch zulässig ist unter dem Gesichtspunkt eines rückwirkenden Eingriffs durch eine Gesetzesänderung."
a) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht, weil der Kläger keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert hat. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN).
b) Darüber hinaus wird auch die notwendige Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14; ferner zB BSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B - Juris RdNr 9 mwN). Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen (BSG Beschluss vom 30.4.2015 - B 10 EG 17/14 B - Juris RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
aa) Zwar macht der Kläger umfangreiche Ausführungen zu seiner Interpretation des Beschlusses des BVerfG vom 15.3.2000 (1 BvL 16/96 ua - BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42) und der aus seiner Sicht unzureichenden Umsetzung der dort gemachten Vorgaben durch den Gesetzgeber. Er unterlässt aber insbesondere eine hinreichende Auseinandersetzung mit der in der Folge ergangenen Rechtsprechung. So hat der Senat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG wiederholt die Möglichkeit des Ausschlusses bestimmter Personen von der Versicherungspflicht als Rentner ua bei Nichterfüllung der Vorversicherungszeiten gebilligt (vgl zuletzt BSG Urteil vom 4.9.2013 - B 12 KR 13/11 R - SozR 4-2500 § 5 Nr 21 RdNr 46 mwN; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG 1. Senat 3. Kammer vom 23.6.2014 - 1 BvR 781/14; BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 KR 26/07 R - BSGE 103, 235 = SozR 4-2500 § 5 Nr 8). Damit setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander.
bb) Soweit der Kläger darüber hinaus auch die Verfassungswidrigkeit von § 5 Abs 2 SGB V behauptet, setzt er sich nicht mit der Rechtslage, insbesondere mit den Besonderheiten von § 5 Abs 2 SGB V und den dort erfassten Konstellationen auseinander. Demgegenüber unterstellt der Kläger offenbar, es sei verfassungsrechtlich verpflichtend geboten bzw es bestünde grundsätzlich die Möglichkeit, relevante Versicherungszeiten zwischen Ehegatten beliebig alternativ bei einem von beiden bzw auch kumulativ bei beiden in der gesetzlichen Sozialversicherung berücksichtigen zu können. Woraus sich diese Grundannahme angesichts der im geltenden Sozialversicherungsrecht grundsätzlich geltenden Betrachtung der individuellen Versicherungsbiographie ergeben soll, legt der Kläger nicht substantiiert dar. Soweit der Kläger insoweit eine Ungleichbehandlung gegenüber den von § 5 Abs 2 SGB V erfassten Personen rügt, genügen seine Ausführungen nicht den Zulässigkeitsanforderungen. Wird in der Beschwerde eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSG Beschluss vom 22.8.1975 - B 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; ferner zB BSG Beschluss vom 8.12.2008 - B 12 R 38/07 B - Juris RdNr 7 mwN). Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Wird in der Beschwerde eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG darlegen, worin die für eine Gleich- bzw Ungleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale bestehen sollen (vgl BVerfG ≪Dreier-Ausschuss≫ - 2 BvR 1037/81 - Beschluss vom 8.6.1982 - SozR 1500 § 160a Nr 45). Dem wird die Beschwerdebegründung auch insoweit nicht gerecht.
cc) Schließlich legt der Kläger auch nicht die Klärungsbedürftigkeit im Zusammenhang mit der von ihm in den Raum gestellten Frage der "Beweislast und Feststellungslast im Hinblick auf eine unterlassene Beratung, sowohl bei Austritt, wie auch bei Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung (freiwillig)" in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise dar. Der Kläger befasst sich insbesondere nicht mit der Rechtsprechung zum Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl zuletzt BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 R 1/12 R - SozR 4-2400 § 26 Nr 3 RdNr 24 mwN). Darüber hinaus legt er auch insoweit die Klärungsfähigkeit nicht hinreichend dar. Hierzu hätte aber schon deshalb Anlass bestanden, weil das LSG im angefochtenen Urteil auf Seite 7 ua ausgeführt hat, konkrete Tatsachen seien in Bezug auf die Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten nicht dargelegt worden.
2. Der Kläger legt auch den Zulassungsgrund der Divergenz nicht in einer den Anforderungen nach § 160a Abs 2 S 3 SGG entsprechenden Weise dar.
Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (vgl ua BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5; BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6; BSG Beschluss vom 27.1.1999 - B 4 RA 131/98 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 26 jeweils mwN).
Der Kläger führt auf Seite 3 der Beschwerdebegründung aus, die angefochtene Entscheidung weiche von einem Urteil des BVerfG ab. Zur Begründung verweist er auf seine Darstellung in den Rechtsausführungen der Beschwerdebegründung.
Hierdurch legt der Kläger das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Divergenz nicht in einer den Anforderungen nach § 160a Abs 2 S 3 SGG entsprechenden Weise dar. Er entnimmt bereits weder der angefochtenen noch der in Bezug genommenen Entscheidung des BVerfG - wobei er insoweit bereits offenlässt, welche er konkret meint - tragende Rechtssätze, die zueinander im behaupteten Widerspruch stehen.
3. Schließlich zeigt der Kläger auch keinen Verfahrensmangel in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise auf.
Der Kläger führt Folgendes aus:
a) Auf Seite 2 der Beschwerdebegründung trägt er im Zusammenhang mit der Behauptung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vor, die Ermittlungsmöglichkeiten hätten allein bei der gesetzlichen Krankenkasse gelegen und das LSG habe es unterlassen, die Techniker Krankenkasse zu beteiligen.
b) Auf Seite 15 der Beschwerdebegründung behauptet der Kläger, das LSG habe "gegen die Grundsätze der Amtsaufklärung und die Grundsätze der Beweislast und Feststellungslast" verstoßen.
c) Auf Seite 18 der Beschwerdebegründung macht der Kläger geltend, die Ausführungen des LSG würden einen Verstoß gegen § 103 SGG darstellen, "wenn es ausführt, dass keine konkreten Tatsachen über die Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten dargelegt worden wären".
Hierdurch zeigt der Kläger keinen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel in einer den Anforderungen nach § 160a Abs 2 S 3 SGG entsprechenden Weise auf. Der Kläger berücksichtigt bereits nicht, dass nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 SGG und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Der Kläger legt nicht dar, einen entsprechenden Beweisantrag gestellt zu haben. Auch ist in der Niederschrift vom 12.5.2016 kein Beweisantrag des Klägers protokolliert. Soweit der Kläger das Unterbleiben der Beteiligung einer anderen Krankenkasse rügt, stehen seine Ausführungen im Zusammenhang mit der - wie oben dargestellt - unzulässigen "Aufklärungsrüge". Einen entscheidungserheblichen Verstoß gegen die Vorschriften über die Beiladung (§ 75 SGG), zeigt der Kläger nicht auf.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10862103 |