Verfahrensgang
SG Regensburg (Entscheidung vom 31.05.2021; Aktenzeichen S 6 SO 36/20) |
Bayerisches LSG (Urteil vom 16.12.2021; Aktenzeichen L 8 SO 154/21) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers, ihm für das genannte Verfahren einen Notanwalt zu bestellen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Kläger hat mit einem am 20.3.2022 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Telefax vom selben Tag zur Durchführung eines Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 16.12.2021 (ihm zugestellt am 29.12.2021) "die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines zu bestimmenden Anwalts, hilfsweise eines Notanwalts" beantragt und "soweit erforderlich Wiedereinsetzungsantrag" gestellt. Ein Erklärungsformular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war seinem Telefax nicht beigefügt.
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe (PKH) nicht bewilligt werden. Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫, § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Dies ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, dem 31.1.2022 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), weder PKH beantragt noch die Erklärung vorgelegt, obwohl das LSG ausdrücklich darüber belehrt hat, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Er verweist zwar pauschal auf seine dauerhaften Einschränkungen aufgrund seiner "Überlastungs- und Gesundheitssituation", ohne diese allerdings näher zu benennen. Bestehen aber solche für ihn vorhersehbaren Einschränkungen, so gehört es zu seinen prozessualen Sorgfaltspflichten, sich so rechtzeitig um die Übersendung der notwendigen Unterlagen zu bemühen, dass die Einhaltung der Frist gelingen kann. Gründe, weshalb dies nicht erfolgen konnte - etwa wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses am Tag des Fristablaufs -, hat der Kläger nicht dargelegt. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Auch die Beiordnung eines Notanwalts scheidet aus. Nach § 202 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Daran fehlt es, weil der Kläger mit dem Hinweis auf bestehende gesundheitliche Einschränkungen auch nicht ausreichend dargelegt hat, dass er einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finden konnte. Aus seinem Vorbringen wird nicht deutlich, ob er sich überhaupt vor Ablauf der Beschwerdefrist um eine Prozessvertretung bemüht und etwa (zumindest) telefonisch Kontakt zu einem Rechtsanwalt gesucht hat (vgl nur BSG vom 11.6.2008 - B 8 SO 45/07 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 7 RdNr 5; Bundesgerichtshof ≪BGH≫ vom 24.6.2014 - VI ZR 226/13 - RdNr 5; Bundesfinanzhof ≪BFH≫ vom 28.4.2004 - VII S 9/04 - juris RdNr 7).
Krauß Luik Bieresborn
Fundstellen
Dokument-Index HI15148902 |