Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. September 1991 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫). Diese sieht sie darin, daß die Witwe eines Beamten mit Beihilfeberechtigung im Wege einer erweiternden Auslegung des § 6 Abs 1 Nr 2 iVm Nr 6 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) auch dann versicherungsfrei sei, wenn sie eine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung ausübe. Die Unterlassung einer ausdrücklichen Regelung in diesem Sinne sei auf ein Versehen des Gesetzgebers zurückzuführen. Auch verstoße es gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG), eine solche Witwe hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung anders zu behandeln als einen Beamten oder Pensionär.
Die Beschwerde der Klägerin ist als unbegründet zurückzuweisen; denn die aufgeworfene Frage gibt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Dieser Revisionszulassungsgrund ist nur dann gegeben, wenn Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen, die klärungsbedürftig sind (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4). Wie vom Bundesverfassungsgericht bestätigt (SozR 3-1500 § 160a Nr 6), ist eine Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und SozR 1300 § 13 Nr 1) oder so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 59). Dies aber ist bei der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage der Fall. Die Fassung des § 6 SGB V ist, wie vom Landessozialgericht (LSG) ausgeführt, eindeutig. Danach sind Hinterbliebene von Beamten – außer im Falle des Absatzes 2 – bei Vorliegen eines Versicherungspflicht-Tatbestandes nicht versicherungsfrei, insbesondere nicht in einem Beschäftigungsverhältnis. Im Berufungsurteil ist nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie nach der Entstehungsgeschichte des § 6 SGB V aufgezeigt worden, daß die Nichterwähnung des genannten Personenkreises bei der Aufzählung der versicherungsfreien Personen keine vom Gesetzgeber unbeabsichtigte Regelungslücke darstellt. Auch der erkennende Senat hält die Regelung nicht für erweiterungsfähig, ohne daß dieses noch einer weiteren Überprüfung in einem Revisionsverfahren bedürfte. Argumente, die eine ausdehnende Anwendung des § 6 SGB V als zulässig erscheinen lassen, sind dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. Auch hat der Senat keine ernsthaften verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Nichteinbeziehung abhängig beschäftigter Beamtenwitwen mit Beihilfeanspruch in die Versicherungsfreiheit. Insbesondere ist die Ungleichbehandlung zwischen Beamten und Pensionären einerseits und Hinterbliebenen von Beamten andererseits hinsichtlich der Versicherungspflicht in einem Beschäftigungsverhältnis nicht verfassungswidrig. Sie ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz deshalb vereinbar, weil zwischen den genannten Personenkreisen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können und weil die ungleiche Behandlung und der rechtfertigende Grund in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (vgl BVerfGE 82, 126, 146 mwN). Versorgungsberechtigte Hinterbliebene von Beamten unterscheiden sich nämlich von diesen und von Pensionären wesentlich dadurch, daß sie – anders als diese Personengruppe – typischerweise nicht schon während ihres Berufslebens versicherungsfrei waren, so daß bei ihnen mit Eintritt der Versorgungsberechtigung der Status der Versicherungsfreiheit nicht erhalten zu werden braucht. Im übrigen hat die Klägerin zu Art 3 Abs 1 GG auch keine näheren und differenzierteren Ausführungen gemacht (vgl zu den Darlegungserfordernissen bei Geltendmachung von Verfassungswidrigkeit BSG SozR 1500 § 160a Nrn 11 und 17; BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 45). Auch die aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 6 SGB V bedarf keiner weiteren Untersuchung in einem Revisionsverfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen