Leitsatz (amtlich)

Wenn das LSG im Urteil ausgesprochen hat, daß die Revision nicht zugelassen wird, dann ist diese Entscheidung für das BSG bindend. Eine vom LSG nicht zugelassene Revision ist daher nur statthaft, wenn ein Fall der SGG § 162 Abs 1 Nr 2 oder Nr 3 vorliegt.

 

Normenkette

SGG § 162 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1953-09-03, Nr. 2 Fassung: 1953-09-03, Nr. 3 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 9. April 1954 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

In dem mit der Revision angefochtenen, die Revisionsklägerin beschwerenden Urteil hat das Landessozialgericht ausdrücklich ausgesprochen, daß die Revision gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht zugelassen wird.

Die Revisionsklägerin hält die Revision gleichwohl für zulässig, da nach ihrer Auffassung über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist und da außerdem das Landessozialgericht mit seiner Entscheidung von grundsätzlichen Entscheidungen des Reichsversicherungsamts abgewichen sei.

Sachlich stützt die Revisionsklägerin die Revision nur auf von ihr behauptete unrichtige Anwendung revisiblen Rechts.

Die Frage, ob die Revision im Falle des § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zuzulassen ist, ist im Gesetz ausdrücklich und bewußt dem Landessozialgericht zur Entscheidung zugewiesen, ohne daß die Möglichkeit einer Überprüfung einer Nichtzulassung vorgesehen ist; der Gesetzgeber hat vielmehr den im Gesetzentwurf noch vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Nichtzulassung der Revision nicht übernommen.

Eine Revision, die von dem Landessozialgericht nicht zugelassen ist, ist daher unzulässig, falls nicht ein Fall der Ziffern 2 oder 3 des § 162 Abs. 1 SGG vorliegt.

Die Revisionsklägerin hat Rügen dieser letzten Art jedoch nicht erhoben.

Die Revision mußte deshalb nach § 169 Satz 2 SGG als unzulässig verworfen werden.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2324043

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