Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juni 1998 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg gerichtete Beschwerde der Beklagten ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Daran mangelt es.
Die Beklagte stützt ihre Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Sie hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, „ob die von der Rechtsprechung zur Geschäftsreise (Betriebsweg) entwickelten Grundsätze auch auf diejenigen Fälle anzuwenden sind, in denen der Betroffene aus privaten Gründen einen weiteren Wohnsitz – unter Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes – im (europäischen) Ausland errichtet und von dort aus zur Klärung von Fragen seiner Leistungserbringung an den Sitz des Unternehmens anreist”. Die zu dieser Frage gegebene Begründung der Beschwerdeführerin kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen.
Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdebegründung muß nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt werden. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Es muß eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen sein, welche bisher revisionsgerichtlich noch nicht – ausreichend – geklärt ist (s ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 sowie Beschluß des Senats vom 16. Oktober 1997 – 2 BU 149/97 –). Demgemäß muß der Beschwerdeführer, der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen hat, dartun, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNrn 65 und 66; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNrn 116 ff). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Beklagte hat insbesondere nicht dargelegt, daß die Rechtsfrage in einem nach erfolgter Zulassung durchgeführten Revisionsverfahren entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist. Sie hat zwar ausgeführt, es handele sich hier nicht um eine Frage irrevisiblen Rechts und das Revisionsgericht sei auch nicht wegen eines in der Revisionsinstanz fortwirkenden Verfahrensmangels an einer Entscheidung gehindert. Dies reicht jedoch nicht aus.
Die Frage, ob eine Verrichtung, die zum Unfall führt, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, entscheidet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats danach, ob sie in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit steht. Es muß also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit und dem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bestehen, die es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG SozR 2200 § 548 Nr 82; BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr 92; BSG Urteil vom 27. März 1990 – 2 RU 45/89 – HV-INFO 1990, 1181 = USK 90149; BSG Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 RU 3/93 – HV-INFO 1994, 943 = USK 9422; BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn 27, 28). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 28 mwN). Im Rahmen dieser Wertung kommt der (finalen) Handlungstendenz des Versicherten, dem Zweck seines Handelns maßgebliche Bedeutung zu (BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn 22, 28 mwN). Im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses muß das den Unfall herbeiführende Verhalten dazu bestimmt gewesen sein, dem Unternehmen zu dienen (BSG SozR 3-2200 Nr 22 mwN). Maßgebendes Kriterium ist damit, daß es sich bei dem unfallbringenden Verhalten um eine betriebs- bzw unternehmensdienliche Tätigkeit gehandelt hat. Da maßgebend die Zweckrichtung des Handelns des Versicherten ist, kommt es nach der Rechtsprechung des BSG nicht wesentlich darauf an, ob die zum Unfall führende Verrichtung objektiv dem Unternehmen gedient hat (BSGE 20, 215 = SozR Nr 67 zu § 542 aF RVO; BSGE 52, 57 = SozR 2200 § 555 Nr 5; BSG SozR 2200 § 548 Nr 96). Ausreichend ist damit, daß der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, die Tätigkeit sei geeignet, den Interessen des Unternehmens zu dienen. Der Versicherungsschutz im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses beschränkt sich nicht auf Verrichtungen, die den im Arbeitsvertrag niedergelegten Pflichten oder Aufgaben entsprechen, sondern auch auf andere Dienste/Aufgaben, zu denen der Versicherte im Unternehmen herangezogen wird, bzw auf Arbeiten, die nicht zur eigentlichen Betriebstätigkeit des Versicherten gehören, denen er sich aber nicht entziehen kann oder Handlungen, bei denen er nach eigener Entscheidung handeln muß oder darf (BSGE 41, 141, 144 = SozR 2200 § 548 Nr 13; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 480w; KassKomm-Ricke, § 548 RVO RdNr 20; Krasney, VSSR 1993, 81, 94). Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- oder Dienstreisen, die dazu bestimmt sind, den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen (BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn 3, 21, 25).
Nach den Feststellungen des LSG war die Klägerin gegenüber ihrem Arbeitgeber aufgrund einer mit ihm getroffenen Vereinbarung verpflichtet, die von ihm geforderte – betrieblichen Interessen dienende – Reise von Portugal zum Verlagssitz anzutreten, wobei ihr auch die Übernahme der Reisekosten zugesichert worden war. Diese Feststellungen hat die Beklagte nicht beanstandet und auch nicht dargelegt, daß sie durch zulässige und begründete Verfahrensrügen angegriffen werden könnten. Damit gehörten die Zurücklegung des Weges vom Wohnsitz in Portugal zum Verlagssitz in Deutschland und der Rückweg zu den im Arbeitsvertrag niedergelegten Pflichten der Klägerin. Nach den oben aufgezeigten Grundsätzen standen diese Tätigkeiten damit ohne weiteres unter Unfallversicherungsschutz. Daß und ggf aus welchen Gründen der zweite Wohnsitz der Klägerin in Portugal hier zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte, hat die Beklagte nicht dargelegt. Die von ihr aufgeworfene und für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage beinhaltet allerdings nicht den hier entscheidenden Umstand, daß die Beschäftigte zur Durchführung der von ihr aufgezeigten Reise aufgrund individueller arbeitsvertraglicher Regelung verpflichtet war. Daß und ggf warum diesem Umstand keine rechtliche Bedeutung zukomme, hat die Beklagte andererseits nicht aufgezeigt. Es ist damit nicht dargetan, daß die von ihr formulierte Rechtsfrage auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG und der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden werden könnte.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen