Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landesozialgerichts vom 15. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin ist bei der beklagten Krankenkasse (KK) versichert. Sie ist mit ihrem Begehren auf eine brustvergrößernde Operation als Sachleistung bei der KK erfolglos geblieben. Im Laufe des Klageverfahrens hat die Klägerin die Brustvergrößerung durchführen lassen und begehrt nunmehr Kostenerstattung in Höhe von 5749,80 Euro. Damit ist sie in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs lägen nicht vor. Dies verstoße auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG(Urteil vom 15.7.2020) .
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und damit gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der hier geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
Die Klägerin formuliert schon keine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung. Sie trägt vor, einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung von Fallkonstellationen wie ihrer eigenen mit praktisch vollständigem Verlust beider Brüste infolge einer Schwangerschaft gegenüber transsexuellen Frauen, die Anspruch auf eine Brustvergrößerung hätten, gebe es nicht. Soweit dieses Vorbringen sinngemäß als Rechtsfrage nach der Vereinbarkeit von § 27 Abs 1 Satz 1 iVm § 116 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Buchst i SGB V mit Art 3 Abs 1 GG auszulegen ist, legt die Klägerin jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit ihrer Frage nicht dar.
Die Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Frage fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist (vgl zB BSG vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7 mwN; BSG vom 3.3.2021 - B 1 KR 71/20 B - juris RdNr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht oder ggf zwischenzeitlich nicht mehr ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interessen vornehmen soll (vgl BSG vom 22.2.2017 - B 1 KR 73/16 B - juris RdNr 8 mwN; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit eines entsprechenden Maßstabs BVerfG vom 12.9.1991 - 1 BvR 765/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 6 S 10 f = juris RdNr 4).
Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes nur zu benennen (stRspr; vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14; BSG vom 24.5.2017 - B 1 KR 79/16 B - juris RdNr 7; BSG vom 13.1.2021 - B 3 P 7/20 B - juris RdNr 7). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin setzt sich insbesondere mit der Rechtsprechung des Senats zum für transsexuelle Versicherte bestehenden Differenzierungskriterium nicht auseinander.
Das BSG hat bereits entschieden, dass transsexuelle Versicherte infolge einer gesetzlichen Ausnahmeregelung zur Minderung ihres psychischen Leidensdrucks Anspruch auf chirurgische Eingriffe in gesunde Organe einschließlich Brustvergrößerungsoperationen haben (Entscheidung des Senats vom 11.9.2012 - B 1 KR 3/12 R - BSGE 111, 289 = SozR 4-2500 § 27 Nr 23). Es hat weiter entschieden, dass der Anspruch auf Versorgung mit einer Brustvergrößerung bei fehlender Brustanlage bei Mann-zu-Frau-Transsexualismus durch die Besonderheiten dieser gesetzlich besonders geregelten Krankheit geprägt und grundsätzlich nicht auf andere Sachverhalte oder auch Fälle mit psychischer Erkrankung übertragbar ist (vgl BSG vom 8.3.2016 - B 1 KR 35/15 R - SozR 4-2500 § 27 Nr 28; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, vgl BVerfG vom 5.10.2017 - 1 BvR 1129/16). Die Klägerin legt nicht dar, warum die dort aufgestellten Maßstäbe keine Gültigkeit mehr beanspruchen können. Ihr Hinweis darauf, dass der "immer wieder zitierte Satz", wonach die unterschiedliche Behandlung von Versicherten mit Mammahypoplasie und transsexuellen Versicherten ihren sachlichen Grund in den Besonderheiten der gesetzlich besonders geregelten Krankheit des Transsexualismus habe, keine sachliche Begründung sei, offenbart ihre Unzufriedenheit mit dieser Rechtsprechung, ohne sich inhaltlich mit ihr auseinanderzusetzen. Dies gilt auch, soweit die Klägerin "zur Vermeidung von Wiederholungen" auf den "vollständigen Vortrag … in den Vorinstanzen" Bezug nimmt. Unabhängig davon, ob eine pauschale Inbezugnahme die Anforderungen einer Beschwerdebegründung erfüllt (vgl dazu BSG vom 13.8.2019 - B 14 AS 187/19 B - juris RdNr 4), setzt sich die Klägerin auch dort mit der Rechtsprechung des BSG nicht inhaltlich auseinander.
2. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl zB BSG vom 22.6.2020 - B 1 KR 19/19 B - juris RdNr 12 mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Darlegungsanforderungen vgl BVerfG ≪Dreierausschuss≫ vom 8.9.1982 - 2 BvR 676/81 - juris RdNr 8). Die Klägerin stellt keine entscheidungstragenden Rechtssätze einander gegenüber. Sie legt schon nicht dar, von welcher Entscheidung des BSG das LSG abgewichen sein soll.
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14578959 |