Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. März 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 23.3.2017 einen Anspruch des Klägers auf höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung einer geringeren Kürzung des Zugangsfaktors verneint.
Gegen die Nichtzulassung in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 12.5.2017 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn er hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 3.12.2013 - B 13 R 447/12 B - Juris RdNr 4). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger trägt vor, das LSG habe den Rechtssatz aufgestellt, "dass bei der Ermittlung des Zugangsfaktors bzw. des Werts, um den dieser bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente zu reduzieren ist, als Vergleichszeitpunkt immer auf die Regelaltersgrenze genau der in Anspruch genommenen Rentenart abzustellen ist und nicht auf den Zeitpunkt, in dem erstmals eine abschlagsfreie Rente hätte in Anspruch genommen werden können".
Der Senat lässt dahinstehen, ob der Kläger mit dieser Formulierung und der Behauptung, dass der vom LSG aufgestellte Rechtssatz unzutreffend sei, eine abstrakt-generelle Rechtsfrage hinreichend aufgeworfen hat. Er hat es jedenfalls versäumt, die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit des von ihm aufgeworfenen Problemkreises schlüssig darzutun.
Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das BSG bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr, zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragebereich noch keine Entscheidung vorliege oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet sei (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 183 mwN).
Soweit der Kläger aus § 77 Abs 2 Nr 1 SGB VI ableiten möchte, dass es für die Ermittlung des Zugangsfaktors darauf ankomme, wann er erstmals - in welcher Rentenart auch immer - abschlagsfrei in Rente gehen könne, setzt er sich schon nicht mit den vom LSG herangezogenen Regelungen in § 34 Abs 1 und Abs 4 SGB VI zur Unterscheidung und dem Wechsel der Rentenarten auseinander. Er prüft - anders als erforderlich - auch nicht, ob sich aus der vom LSG zitierten Entscheidung des BVerfG vom 11.11.2008 (1 BvL 3/05 ua - BVerfGE 122, 151) hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Problematik ergeben. Allein der Hinweis, die Entscheidung habe nicht die geltende Rechtslage betroffen, entbindet nicht von der Verpflichtung, sich mit den Rechtsgrundsätzen in der vorgenannten Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auseinanderzusetzen. Schließlich behauptet er auch nicht, dass es Rechtsprechung des BSG zu dem von ihm aufgeworfenen Problemkreis nicht gebe.
Im Übrigen fehlen in der Beschwerdebegründung auch hinreichende Ausführungen zur Klärungsfähigkeit. Der Senat vermag aufgrund der lediglich rudimentären Angaben des Klägers zu dem vom LSG festgestellten Sachverhalt nicht zu beurteilen, zu welchem Zeitpunkt die abschlagsfreie Inanspruchnahme einer Altersrente hier überhaupt konkret in Frage gekommen ist. Eine Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung bzw der Bezeichnung des Revisionszulassungsgrundes. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (s Senatsbeschluss vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - Juris RdNr 7).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10970230 |