Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung

 

Orientierungssatz

Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob bei peripheren Nervenverletzungen allein ein elektromyographisches Sachverständigengutachten beweiskräftig für eine zutreffende Bemessung der MdE ist.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs 2 Nr 1, § 160a Abs 2 S 3, § 128 Abs 1

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 21.12.1988; Aktenzeichen L 1 U 7/87)

 

Gründe

Der Kläger ist mit seinem Begehren, ihm wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 20. Juli 1983 ab 1. Juni 1985 eine Verletztenrente auf Dauer nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH zu gewähren, ohne Erfolg geblieben (Bescheid der Beklagten vom 25. April 1985; zusprechendes Urteil des Sozialgerichts vom 24. November 1986; klageabweisendes Urteil des Landessozialgerichts -LSG- vom 21. Dezember 1988). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, dem Kläger stehe eine Verletztenrente über den 31. Mai 1985 hinaus nicht zu, weil die Folgen des Arbeitsunfalls vom 20. Juli 1983 keine MdE von mindestens 20 vH mehr bedingten.

Mit seiner hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-). Das LSG habe nämlich bei seiner Beweiswürdigung den medizinischen Erfahrungssatz mißachtet, daß bei peripheren Nervenverletzungen der hier vorliegenden Art allein ein elektromyographisches Sachverständigengutachten - wie hier jenes des Sachverständigen Prof. Dr. F       - beweiskräftig für eine zutreffende Bemessung der MdE sei. Zugleich beantragt der Kläger, ihm unter Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten Prozeßkostenhilfe zu gewähren.

Prozeßkostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG iVm § 114 der Zivilprozeßordnung). Gründe für die Zulässigkeit der Revision nach § 160 Abs 2 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG sind nicht schlüssig vorgetragen.

Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdebegründung muß nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (vgl Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, RdNr 84 mwN). Es muß eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen sein, welche revisionsgerichtlich bisher noch nicht - ausreichend - geklärt ist (s ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSG-Beschluß vom 16. März 1989 - 2 BU 192/88 -). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Der Kläger hat weder vorgetragen, inwieweit der von ihm begehrten Revisionsentscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt, noch hat er die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage dargelegt. Vielmehr wendet sich der Kläger im Kern seiner Ausführungen gegen die vom LSG im vorliegenden Fall vorgenommene Beweiswürdigung iS des § 128 Abs 1 SGG, insbesondere gegen die nach seiner Ansicht unrichtige Berücksichtigung und Wertung eines elektromyographischen Untersuchungsergebnisses. Auf diese Verfahrensrüge kann die Beschwerde nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG).

Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG). Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war mangels Erfolgsaussicht abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648460

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