Gründe
Die Revision, für deren Durchführung die Klägerin das Armenrecht beantragt, richtet sich gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 17. Dezember 1958, durch das die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Würzburg vom 21. Juni 1956 als unzulässig verworfen worden ist. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Sie wäre daher nur statthaft, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt werden könnte (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-; BSG 1, 150). Ein solcher Mangel ergibt sich jedoch weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus dem sonstigen Akteninhalt.
Insbesondere bestehen keine verfahrensrichtlichen Bedenken dagegen, daß das LSG keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen, sondern die Berufung als unzulässig verworfen hat.
Im vorliegenden Rechtsstreit war die Berufung der Klägerin nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG ausgeschlossen, weil der von der Klägerin verfolgte Anspruch – Kostenübernahme für Krankenhauspflege vom 2. bis 24. Dezember 1953 und vom 30. Januar bis 13. Februar. 1954 – wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum von weniger als dreizehn Wochen betrifft (zu vgl. BSG 4, 206, 208 f).
Die Berufung der Klägerin war aber auch nicht § 150 Nr. 2 SGG statthaft; denn der von ihr gerügte Mangel des verfahrens erster Instanz lag nicht vor. Zutreffend hat das LSG mit dem SG angenommen, daß die Klägerin an die Rücknahme ihrer Klage vor dem SG Würzburg am 14. September 1955 gebunden war. Die Klagerücknahme stellt nämlich die Prozeßhandlung eines Beteiligten dar, die nach Abschluß eines Verfahrens – im Interesse der Prozeßsicherheit und der Prozeßökonomie – grundsätzlich nicht widerrufen werden kann. Die Anfechtungsgründe des Bürgerlichen Gesetzbuches – Irrtum, arglistige Täuschung und Drohung (§§ 119, 123 BGB)-finden auf Prozeßhandlungen wie die Klagerücknahme keine analoge Anwendung (vgl. Warneyers Rechtsprechung des Reichsgerichts 1916 S. 225; siehe dazu Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts [8.], § 71 V). Ob der Widerruf einer Klagerücknahme ausnahmsweise dann möglich ist, wenn ein Grund zur Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil gegeben ist (vgl. Rosenberg a.a.O. zugleich mit weiteren Hinweisen), kann dahinstehen. Denn das LSG hat zutreffend festgestellt, daß keine Restitutionsgründe vorliegen. Das Verfahren des LSG, das der Klägerin keine Sachentscheidung gegeben hat, ist daher nicht zu beanstanden.
Unter diesen Umständen bietet die weitere Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts muß deshalb nach § 167 SGG i.V.m. §§ 114, 126 der Zivilprozeßordnung abgelehnt werden.
Unterschriften
Richter Bundesrichter Dr. Langkeit, Bundesrichter Dr. Schraft, Bundesrichter
Fundstellen
Haufe-Index 793339 |
NJW 1961, 2231 |