Verfahrensgang
SG Koblenz (Entscheidung vom 22.06.2016; Aktenzeichen S 2 U 123/15) |
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 29.08.2019; Aktenzeichen L 3 U 126/16) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. August 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4264,72 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
Der Kläger hat entgegen § 160 Abs 2 Satz 3 SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG, § 183 SGG und § 154 Abs 2 VwGO. Der Kläger führt den Rechtsstreit nicht als kostenrechtlich privilegierter Versicherter iS des § 183 SGG, denn mit seiner Klage verfolgt er gegenüber der Beklagten keine Rechte als Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung. Vielmehr wendet er sich gegen die Erhebung von Beiträgen von ihm als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens. Auch wenn er selbst als Unternehmer versichert ist, führt er damit diesen Rechtsstreit nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter (vgl zB BSG Beschlüsse vom 3.1.2006 - B 2 U 367/05 B -, vom 14.7.2006 - B 2 U 98/06 B -, vom 5.3.2008 - B 2 U 353/07 B - LSV RdSchr V 32/2008; sowie Urteile vom 17.5.2011 - B 2 U 18/10 R - BSGE 108, 194 = SozR 4-2700 § 6 Nr 2, vom 20.8.2019 - B 2 U 35/17 R - und vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R - jeweils zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Der Streitwert war nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1, 2 und 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 GKG auf 4264,72 Euro festzusetzen. Gehört - wie hier - in einem sozialgerichtlichen Verfahren weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden gemäß § 197a SGG Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben. Nach § 52 Abs 1 GKG bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Rechtssache nach Ermessen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 Satz 1 GKG). Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs 2 GKG). Hier ist gemäß § 52 Abs 1 und 3 Satz 1 GKG iVm § 39 Abs 1 GKG als Streitwert die Summe der Beiträge, die mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzt wurden, zugrunde zu legen. Diese beträgt entsprechend der von den Beteiligten nicht beanstandeten, der Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren zugrunde gelegten Berechnung des LSG 4264,72 Euro.
Fundstellen
Dokument-Index HI13656412 |