Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 11.12.2017; Aktenzeichen S 68 U 74/16) |
LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 05.06.2019; Aktenzeichen L 21 U 9/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3, § 183 SGG und § 154 Abs 2 VwGO. Der Kläger führt den Rechtsstreit nicht als kostenrechtlich privilegierter Versicherter iS des § 183 SGG, denn mit seiner Klage verfolgt er gegenüber der Beklagten keine Rechte als Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung. Vielmehr wendet er sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass sie für sein Unternehmen zuständig sei, das der gesetzlichen Unfallversicherung unterliege. Auch wenn er selbst als Unternehmer versichert ist, führt er damit diesen Rechtsstreit nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter (vgl hierzu zB BSG vom 3.1.2006 - B 2 U 367/05 B -, vom 14.7.2006 - B 2 U 98/06 B -, vom 5.3.2008 - B 2 U 353/07 B -, LSV RdSchr V 32/2008 sowie BSG vom 17.5.2011 - B 2 U 18/10 R - BSGE 108, 194 = SozR 4-2700 § 6 Nr 2, vom 20.8.2019 - B 2 U 35/17 R - und vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R - jeweils zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt nichts anderes aus der Entscheidung des Senats vom 19.6.2018 - B 2 U 9/17 R. Der Senat hat in diesem Urteil die Klägerin als Versicherte iS des § 183 SGG angesehen, weil sie sich gegen eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Nr 9 SGB VII sowie die daraus resultierende Festsetzung der Beiträge zu dieser Pflichtversicherung wandte und damit "in ihrer Eigenschaft als Versicherte" klagte. Demgegenüber wendet sich der Kläger hier in seiner Eigenschaft als Unternehmer gegen die Zuständigkeit der Beklagten für sein Unternehmen.
Der Streitwert war nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 GKG auf 5000 Euro festzusetzen. Gehört - wie hier - in einem sozialgerichtlichen Verfahren weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden gemäß § 197a SGG Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben. Nach § 52 Abs 1 GKG bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Rechtssache nach Ermessen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 Satz 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand dagegen für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs 2 GKG). Dies ist hier der Fall. Der Kläger wendet sich gegen Bescheide, mit denen die Beklagte ihm gegenüber als Unternehmer für sein Unternehmen ihre Zuständigkeit und die Mitgliedschaft festgestellt hat. Für die Bestimmung des Wertes des jeweiligen Streitgegenstandes in den angefochtenen Bescheiden bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, sodass ein Streitwert von 5000 Euro zugrunde zu legen ist.
Fundstellen
Dokument-Index HI13656433 |