Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 6. Dezember 1990 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 6. Dezember 1990 Beschwerde eingelegt. Nachdem sein ursprünglicher Bevollmächtigter die Vertretung vor Ablauf der durch Beschluß verlängerten Beschwerdebegründungsfrist niedergelegt hatte, hat sich am letzten Tag der Begründungsfrist sein jetziger Prozeßbevollmächtigter gemeldet. Er hat „aus Gründen der Fristwahrung … (den) von dem Beschwerdeführer selbst gefertigten Entwurf der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zunächst zu den Akten gereicht” und dazu ausgeführt, daß der Entwurf zum Gegenstand der diesseitigen Nichtzulassungsbeschwerde gemacht und kurzfristig weiter begründet werde. Dieses Schreiben ist vom Prozeßbevollmächtigten unterschrieben. Das Schreiben des Klägers, das unter seinem Namen als Absender an das Bundessozialgericht (BSG) gerichtet ist und beigefügt war, ist allein vom Kläger unterschrieben.
Die Beschwerde ist unzulässig, denn die Begründung entspricht nicht der im Gesetz vorgeschriebenen Form. Nach § 160a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungspflicht entspricht der in § 164 SGG vorgeschriebenen Begründungspflicht für die Revision selbst. Das BSG hat wiederholt und in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Revision durch den zugelassenen Prozeßbevollmächtigten (§ 166 SGG) nur dann formgerecht ist, wenn die Begründungsschrift die Prüfung und Durcharbeitung des Prozeßstoffes durch den zugelassenen Prozeßbevollmächtigten erkennen läßt (vgl BSGE 7, 35; SozR SGG § 164 Nr 49). Diese Rechtsprechung ist vom Bundesverfassungsgericht jedenfalls unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gebilligt worden (vgl SozR 1500 § 164 Nr 17). Auch für die nach § 160a SGG erforderliche Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist es notwendig, daß sie vom zugelassenen Prozeßbevollmächtigten selbst nach Prüfung und Durcharbeitung des Prozeßstoffes gefertigt ist. Die von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers eingereichte Begründung läßt dies nicht erkennen. Aus ihr geht vielmehr klar hervor, daß allein der Kläger selbst sie gefertigt hat. Schon deshalb entspricht die Revisionsbegründung nicht § 160a SGG. Es kann danach offenbleiben, ob überhaupt eine schriftliche Begründung in der Weise vorgelegt werden kann, daß ein Schriftsatz unterschrieben wird und in diesem Schriftsatz auf einen weiteren – die eigentliche Begründung beinhaltenden – Schriftsatz verwiesen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen