Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. September 1997 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Rechtsstreit betrifft den Anspruch des Klägers auf Konkursausfallgeld (Kaug).
Der 1952 geborene Kläger, von Beruf technischer Zeichner, war alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der im Mai 1986 in das Handelsregister eingetragenen M. … … GmbH mit wechselndem Betriebssitz, deren Geschäftsgegenstand die Erstellung schlüsselfertiger Gebäude und Baulichkeiten war. Von deren Stammkapital (seit 1991 200.000,00 DM) hielt er 34 %, die restlichen Anteile entfielen auf die Bauunternehmung K. … und S. … GmbH. Nach seiner Abberufung als Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluß vom 18. Mai 1993 war er – bei Fortbestand des Geschäftsführervertrages vom 12. Januar 1987 – als Verkaufsleiter tätig; zum Geschäftsführer wurde der technische und kaufmännische Leiter des Betriebes, G. … E., … berufen. Am 30. September 1993 wurde der Konkurs über das Vermögen der GmbH eröffnet und endete die Tätigkeit des Klägers, der zu diesem Zeitpunkt offene Bruttogehaltsansprüche für die Monate Juli, August und September 1993 in Höhe von insgesamt 23.618,62 DM hatte. Seinen Antrag auf Kaug lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Dezember 1994 wegen fehlender Arbeitnehmereigenschaft des Klägers im Hinblick auf seine Gesellschafterstellung ab. Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 10. April 1995), Klage (Urteil des Sozialgerichts Reutlingen ≪SG≫ vom 18. April 1996) und Berufung (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ≪LSG≫ vom 11. September 1997) blieben erfolglos.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Urteil des LSG beruhe auf dem Rechtssatz, wer ohne Organmitglied einer juristischen Person zu sein und ohne über die Hälfte der Geschäftsanteile oder eine Sperrminorität zu verfügen, die Gewinnverwendung einer Gesellschaft beeinflussen könne, sei nicht Arbeitnehmer iS des § 141a Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Mit dieser Rechtsauffassung weiche es von Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. Dezember 1987, 18. April 1991 und 24. September 1992 ab, welche die Arbeitnehmereigenschaft unter der Voraussetzung verneint hätten, daß der Gesellschafter auch Geschäftsführer der GmbH war.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
Die als Zulassungsgrund geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des BSG liegt nicht vor. Nach der hier einschlägigen ständigen Rechtsprechung des BSG zur Arbeitnehmereigenschaft gilt auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, wenn er von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist, bei einer Beschäftigung in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, das Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung umfaßt (vgl Senatsurteil vom 7. September 1988, SozR 4100 § 141b Nr 41 S 156 mwN). Eine Abhängigkeit ist nicht bereits durch die Organstellung des Geschäftsführers ausgeschlossen. Ein wesentliches Merkmal ist beim am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer indessen der sich hieraus für ihn ergebende Einfluß auf die Gesellschaft (vgl dazu näher das Senatsurteil vom 30. Januar 1997, SozR 3-4100 § 141b Nr 17 mwN). Das LSG hat die genannten und auch in den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen des BSG niedergelegten Grundsätze angewendet, die – unmittelbar – auf die Rechtsstellung des Klägers bis zu seiner Abberufung als Geschäftsführer am 18. Mai 1993 zutrafen. Wenn das LSG dann feststellt, der Kläger habe im vorliegenden Fall mit seinem geringeren als hälftigen Gesellschaftsanteil auch nach der Abberufung die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen können, so liegt darin auch dann kein Zulassungsgrund der Abweichung, wenn eine solche Rechtsanwendung irrtümlich den Verlust der Rechtsmacht des Geschäftsführers verkennen sollte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung (s Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, IX RdNr 81).
Auf der gerügten Abweichung könnte das Urteil zudem nicht beruhen, weil das LSG im Folgenden darlegt, daß – „neben der oben beschriebenen, auf der kapitalsmäßigen Beteiligung beruhenden Einflußmöglichkeit” – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls mehr gegen als für die Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers im Kaug-Zeitraum spreche. Damit legt das LSG einen Bewertungsmaßstab zugrunde, der – in Übereinstimmung mit der BSG-Rechtsprechung – auf eine Einzelfallprüfung unter Abwägung sämtlicher Umstände abhebt. Wird aber im angefochtenen Urteil die Prüfung nicht auf die quantitative Kapitalbeteiligung verkürzt (zu den Voraussetzungen vgl das Senatsurteil vom 30. Januar 1997 aaO S 80), so kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für diese Beweiserleichterung bei einem Minderheitsgesellschafter vorliegen, der nicht auch Geschäftsführer ist (zu dieser Fallgruppe neuerdings auch das Urteil des 11. Senats vom 5. Februar 1998 – B 11 AL 71/97 R –).
Fundstellen