Leitsatz (amtlich)

Prozeßhandlungen von Prozeßbevollmächtigten, die ihre Vollmacht nicht schriftlich zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung einreichen (SGG § 73 Abs 2 S 1) sind unwirksam.

 

Normenkette

SGG § 73 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts in München vom 22. März 1954 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. März 1954 hat ein Herr K. vom VdK Deutschland, Kreisverband Pegnitz, der sich als Prozeßbevollmächtigter des Klägers bezeichnet hat, mit Schreiben vom 22. Mai 1954 Revision eingelegt. Nach diesem Schreiben sollten die Begründung und die Prozeßvollmacht nachgereicht werden. Dies ist bisher nicht geschehen, obwohl das Gericht hierzu nochmals bis zum 15. Februar 1955 aufgefordert hatte.

Die Revision ist unwirksam.

Gemäß § 73 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen und zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung einzureichen. Prozeßhandlungen von Prozeßbevollmächtigten die ihre Vollmacht nicht rechtzeitig in dieser Form einreichen, sind unwirksam. Daher ist auch die vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers eingelegte Revision unwirksam und war aus diesem Grunde zu verwerfen ohne daß noch geprüft zu werden brauchte, ob die Revision auch noch aus anderen Gründen unzulässig ist.

Der Beschluß ergeht gemäß § 169 SGG. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2373418

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