Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfolgung der Polen
Orientierungssatz
Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 29.10.1975 - 12 RJ 90/75 = SozR 2200 § 1251 Nr 14 eingehend dargelegt, daß die Polen von den Nationalsozialisten aus nationalen, nicht aus rassischen Gründen oder aus Gründen der Gegnerschaft zum Nationalsozialismus verfolgt wurden. Allein aus der Tatsache, daß die Entscheidung von 1975 stammt, ist nicht zu schließen, inzwischen müßten sich andere Erkenntnisse ergeben haben.
Normenkette
RVO § 1251 Abs 1 Nr 4
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 15. Dezember 1988 ist unzulässig, weil der Kläger seine Beschwerde nicht substantiiert begründet hat.
Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 Nrn 1 bis 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensfehler - zugelassen werden. Der Kläger hat sich auf Verfahrensmängel berufen. In der Beschwerdebegründung muß jedoch der Verfahrensmangel "bezeichnet" werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Das ist nicht hinreichend geschehen.
Zur substantiierten Rüge, das LSG sei einem Beweisantrag zu Unrecht nicht gefolgt, gehört nicht nur der Vortrag, mit welchem Schriftsatz oder in welcher Sitzung der Antrag gestellt worden ist, sondern die Angabe der Gründe, aus denen sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den von ihm nicht erhobenen Beweis zu erheben (BSG SozR 1500 § 160a Nr 34). Der Kläger hat hier nicht angegeben, inwiefern sich das LSG hätte gedrängt fühlen müssen, dem Beweisantrag vom 17. August 1988 nachzugehen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner Entscheidung vom 29. Oktober 1975 (SozR 2200 § 1251 Nr 14) eingehend dargelegt, daß die Polen von den Nationalsozialisten aus nationalen, nicht aus rassischen Gründen oder aus Gründen der Gegnerschaft zum Nationalsozialismus verfolgt wurden. Es hat sich dabei auf die historische Forschung gestützt. Das LSG geht in materiell-rechtlicher Hinsicht davon aus, daß die sogenannten Nationalgeschädigten in § 1251 Abs 1 Nr 4 Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht geschützt sind. Wenn der Kläger darzulegen versucht, das LSG hätte sich gedrängt fühlen müssen, seiner Behauptung nachzugehen, die Polen seien von der nationalsozialistischen Führung nicht nur aus Gründen der Nationalität, sondern der Rasse verfolgt worden, obwohl, wie das BSG ausgeführt hat, die historische Forschung etwas anderes ergibt, so wäre das von ihm darzutun gewesen. Daß während der Zeit des Nationalsozialismus nicht nur aus Gründen der Rasse, des Glaubens, der Weltanschauung und der Gegnerschaft zum Regime Menschen verfolgt wurden, sondern auch aus Gründen der Nationalität, ist zudem allgemein bekannt. Allein aus der Tatsache, daß die Entscheidung des BSG von 1975 stammt, ist nicht, wie der Kläger meint, zu schließen, inzwischen müßten sich andere Erkenntnisse ergeben haben. Für diese Annahme hätte der Kläger zumindest Anhaltspunkte darlegen müssen.
Die Beschwerde des Klägers ist damit unzulässig und durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 202 SGG iVm § 574 der Zivilprozeßordnung und § 169 SGG analog; vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1, 5; BVerfG aaO Nr 30).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen