Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Berufsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit

 

Orientierungssatz

Der Frage, ob zumindest dann von einer Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden muß, wenn der Rentenantragsteller wegen körperlicher und psychischer Leiden immer wieder arbeitsunfähig ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs 2 Nr 1; RVO § 1246 Abs 2, § 1247 Abs 2

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 23.09.1986; Aktenzeichen L 9 J 1191/86)

 

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 23. September 1986 ist unzulässig, weil die Klägerin ihre Beschwerde nicht substantiiert begründet hat. Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 Nrn 1 bis 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensfehler - zugelassen werden. Die Klägerin hat sich auf Verfahrensmängel und auf grundsätzliche Bedeutung berufen. In der Beschwerdebegründung muß jedoch der Verfahrensmangel "bezeichnet" und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "dargelegt" werden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG).

Zur substantiierten Rüge, das Landessozialgericht (LSG) sei einem Beweisantrag zu Unrecht nicht gefolgt, gehört einmal der Vortrag, mit welchem Schriftsatz oder in welcher Sitzung der Antrag gestellt worden ist und sodann die Angabe der Gründe, aus denen sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den von ihm abgelehnten Beweis zu erheben (BSG SozR 1500 § 160a Nr 34). Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, die ihm vorliegenden Akten daraufhin durchzuprüfen, ob, in welchem Punkt und aus welchen Gründen sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiterer Sachaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen, wie die Beschwerde behauptet. Aufgabe des Beschwerdegerichts ist es vielmehr allein, zu prüfen und zu entscheiden, ob die Gründe, die der Beschwerdeführer einerseits durch Angabe der sachlich-rechtlichen Auffassung des LSG und andererseits durch Darstellung des Beweisergebnisses zu dieser Auffassung konkret zu bezeichnen hat, das LSG bei Beachtung seiner Amtsermittlungspflicht zu weiterer Aufklärung hätten drängen müssen. Fehlt es an der genauen Angabe dieser Gründe, ist der Verfahrensmangel des Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht nicht hinreichend bezeichnet. Die Klägerin hat hier nicht einmal angegeben, wann und in welchem Zusammenhang von ihr ein Beweisantrag gestellt worden ist, den das LSG übergangen haben soll. Erst recht ist nicht dargetan, inwiefern sich das LSG hätte gedrängt fühlen müssen, diesem Beweisantrag nachzugehen.

Der Frage, ob zumindest dann von einer Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden muß, wenn der Rentenantragsteller wegen körperlicher und psychischer Leiden immer wieder arbeitsunfähig ist, kommt entgegen der Ansicht der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung zu. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Tatfrage im Einzelfall, zu der sich das LSG geäußert hat.

Die Beschwerde der Klägerin ist damit unzulässig und durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§§ 202 SGG iVm 574 der Zivilprozeßordnung und § 169 SGG analog; vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1, 5; BVerfG aaO Nr 30).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663473

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