Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensrüge
Orientierungssatz
Zur substantiierten Rüge, das LSG sei einem Beweisantrag zu Unrecht nicht gefolgt, gehört einmal der Vortrag, mit welchem Schriftsatz oder in welcher Sitzung der Antrag gestellt worden ist und sodann die Angabe der Gründe, aus denen sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den von ihm abgelehnten Beweis zu erheben (vgl BSG vom 16.3.1979 - 10 BV 127/78 = SozR 1500 § 160a Nr 34). Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, die ihm vorliegenden Akten daraufhin durchzuprüfen, ob, in welchen Punkten, aus welchen Gründen sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiterer Sachaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen.
Normenkette
SGG § 160a Abs 2 S 3
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 23.07.1987; Aktenzeichen L 10 J 417/86) |
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen vom 23. Juli 1987 ist unzulässig, weil der Kläger die Beschwerde nicht substantiiert begründet hat.
Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 Nrn 1 bis 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensfehler - zugelassen werden. Der Kläger hat sich auf grundsätzliche Bedeutung und auf Verfahrensfehler gestützt. In der Beschwerdebegründung muß jedoch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "dargelegt" und der Verfahrensmangel "bezeichnet" werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Daran fehlt es in der Beschwerdebegründung des Klägers. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gehört es, daß der Beschwerdeführer die Rechtsfrage, um die es nach seiner Auffassung geht, selbst formuliert und den nach seiner Meinung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darstellt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Der Kläger hat bereits keine Rechtsfrage kenntlich gemacht, auf die es nach seiner Auffassung ankommen soll. Das Vorbringen des Klägers läuft darauf hinaus, das Urteil des LSG als materiell unrichtig darzustellen. Insbesondere trägt der Kläger vor, das LSG habe die Sache noch nicht als entscheidungsreif ansehen dürfen.
Zur substantiierten Rüge, das LSG sei einem Beweisantrag zu Unrecht nicht gefolgt, gehört einmal der Vortrag, mit welchem Schriftsatz oder in welcher Sitzung der Antrag gestellt worden ist und sodann die Angabe der Gründe, aus denen sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den von ihm abgelehnten Beweis zu erheben (BSG SozR 1500 § 160a Nr 34). Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, die ihm vorliegenden Akten daraufhin durchzuprüfen, ob, in welchen Punkten, aus welchen Gründen sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiterer Sachaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen, wie die Beschwerde behauptet. Die Verfahrensrüge des Klägers, der nur überhaupt von einem Beweisantrag gesprochen hat (ohne weitere Angaben), dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei, ist damit unsubstantiiert.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§§ 202 SGG iVm 574 der Zivilprozeßordnung und § 169 SGG analog; vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1, 5; BVerfG aaO Nr 30).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen