Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Februar 2002 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin für ihre am 3. April 1999 in Deutschland geborene Tochter N. Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr zu beanspruchen hat. Der Beklagte hat dies mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin sei lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis. Diese genüge nicht. Andere einschlägige Anspruchsgrundlagen gebe es nicht. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) hat die Klägerin beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Sie macht Divergenz und grundsätzliche Bedeutung geltend.
Das Rechtsmittel der Klägerin ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da keiner der in § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG kommt nur in Betracht, wenn eine revisionsrechtlich relevante Abweichung einer Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG hinreichend bezeichnet wird, wenn also ein Widerspruch zwischen einem die Entscheidung des LSG tragenden Rechtssatz und einem Rechtssatz aufgezeigt wird, den das BSG in den tragenden Gründen einer Entscheidung aufgestellt hat. Abweichung bedeutet Widerspruch im abstrakten Rechtssatz. Eine Abweichung liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG im konkreten Einzelfall nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien andere entgegengestellt, dh andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - geltend gemacht wird, die Entscheidung des LSG weiche von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ab. Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin hat geltend gemacht, das Bundeserziehungsgeldgesetz sei nach der Entscheidung des BVerfG vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 - nicht lediglich ein jederzeit ohne weiteres aufhebbares Leistungsgesetz, es erfülle vielmehr im Zusammenhang mit der Abtreibungsrechtsprechung des BVerfG eine wichtige flankierende Schutzfunktion, die nicht aufgegeben werden könne, ohne das vom BVerfG eingeforderte Lebensschutz-Konzept zu gefährden. Diese Ansicht hat sie durch allgemeine Ausführungen zu diesem Thema ergänzt. Die Klägerin hat jedoch nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - abstrakte Rechtssätze des LSG aufgezeigt, die einem abstrakten Rechtssatz des BSG oder hier des BVerfG widersprächen.
2. Soweit - wie hier von der Klägerin - die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als Zulassungsgrund geltend gemacht wird, muss der Beschwerdeführer mindestens eine konkrete Rechtsfrage klar bezeichnen, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt und über die im Revisionsverfahren zu entscheiden sein wird. Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache, wenn sie eine Frage aufwirft, die sowohl klärungsbedürftig, als auch klärungsfähig ist (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 106, 108, 116 f und 128 f mwN). Die daraus folgenden Begründungserfordernisse hat die Klägerin nicht erfüllt.
Es fehlt bereits an einer eindeutig formulierten Rechtsfrage. Die Klägerin führt lediglich Begründungselemente aus dem Abtreibungsurteil des BVerfG vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 - an und kommt letztlich zu dem Ergebnis: Solange kein strafrechtliches Sondergesetz für die große Gruppe der auf Dauer in Deutschland lebenden und trotzdem aus dem Lebensschutz ausgegrenzten Ausländer existiere, liege eine förderungsrechtliche Schieflage vor. Diese verletze die Lebensschutzpflicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG.
Diese allgemeinen Ausführungen bezeichnen keine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, sondern enthalten nur allgemeine rechtspolitische Ausführungen zu den Fall berührenden rechtlichen und gesetzlichen Gesichtspunkten.
Die sonach unzulässige Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
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Prof. Dr. Loytved |
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Dau |
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Prof. Dr. Bürck |
Fundstellen
Dokument-Index HI15403561 |