Verfahrensgang
SG Stuttgart (Entscheidung vom 01.10.2018; Aktenzeichen S 13 R 6296/15) |
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 17.10.2019; Aktenzeichen L 7 R 3742/18) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Oktober 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger wendet sich mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten, am 27.11.2019 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 23.11.2019 gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.2019, legt sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des LSG ein und beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).
1. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 4 ZPO, Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 ≪BGBl I 34≫) innerhalb der Rechtsmittelfrist beim BSG eingereicht werden (BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerwG Buchholz 310 § 166 VwGO Nr 38; BFHE 193, 528; BGH Beschluss vom 9.7.1981 - VII ZR 127/81 - VersR 1981, 884). Der Kläger ist diesen Anforderungen nicht nachgekommen, obwohl er darauf in den zutreffenden "Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe" des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist.
Nach § 160a Abs 1 Satz 1 SGG ist die Beschwerde beim BSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Wie aus der Zustellungsurkunde hervorgeht, hat der Postbedienstete des Urteil des LSG, das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) versehen ist, am 22.10.2019 in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt, weil er den Kläger in der Wohnung nicht angetroffen hat. Gemäß § 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 180 Satz 2 ZPO gilt das Urteil damit als zugestellt. Einer tatsächlichen Aushändigung an den Kläger bedurfte es für eine wirksame Zustellung nicht.
Folglich begann die einmonatige Beschwerdefrist am 23.10.2019 und lief am Freitag, dem 22.11.2019 ab (§ 64 Abs 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat innerhalb der Frist weder einen rechtzeitigen Antrag auf PKH gestellt noch die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Übermittlung der Bescheide des Jobcenters S. vom 29.10.2018 und vom 25.11.2019 die Vorlage des vollständig ausgefüllten PKH-Formulars ersetzt (ablehnend BSG Beschluss vom 15.11.2017 - B 1 KR 4/17 BH - juris RdNr 6 f). Auch diese Bescheide sind erst am 27.11.2019 beim BSG eingegangen. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind nicht ersichtlich. Da somit PKH nicht zu bewilligen ist, hat der Kläger nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.
2. Die mit Schreiben vom 23.11.2019 privatschriftlich eingelegte und begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ebenfalls hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen und begründen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13656423 |