Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 22.02.2018; Aktenzeichen L 7 AS 490/17) |
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 25.01.2017; Aktenzeichen S 4 AS 2769/14) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil der zu ihrer Begründung angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt ist.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX, RdNr 56 ff).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet sie die Frage, "ob Krankheiten, die zwar erst bei der Aufnahme von bestimmten Lebensmittelgruppen ihre eigentlichen Symptome zeigen, zugleich aber bei dem Verzicht auf die Lebensmittel - je nach Person oder vorhandenen anderen Erkrankungen - aufgrund des Mangels bestimmter Nährstoffe zu weiteren krankheitsbedingten Mangelerscheinungen führen, einen Mehrbedarf aufgrund kostenaufwändiger Ernährung im Sinne von § 21 Abs. 5 SGB II darstellen".
Inwieweit dem über die Besonderheiten des Einzelfalls hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte, zeigt die Beschwerde nicht hinreichend auf. In der Rechtsprechung zu Mehrbedarfen nach § 21 Abs 5 SGB II hat das BSG zuletzt zusammenfassend ausgeführt, dass Voraussetzung hierfür ein medizinisch begründetes besonderes Ernährungsbedürfnis ist und dieses vorliegt, wenn mit der Regelernährung bestimmte Inhaltsstoffe nicht vermieden werden können, sodass aus physiologischen Gründen ein objektiver Bedarf an einer besonderen Ernährung bedingt ist, die auf einer spezifischen Ernährungsempfehlung beruht (BSG vom 20.1.2016 - B 14 AS 8/15 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 25 RdNr 15 mwN). Ebenso hat es bereits entschieden, dass eine Mangelerscheinung wie eine Eisenmangelanämie eine gesundheitliche Beeinträchtigung iS des § 21 Abs 5 SGB II darstellt (BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 65/12 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 17 RdNr 17). Vor diesem Hintergrund hätte es besonderer Ausführungen bedurft, inwieweit der bezeichneten Frage weiterhin grundsätzliche Bedeutung zukommt, woran es fehlt; allein die Auseinandersetzung mit einer früheren Entscheidung des erkennenden Senats zu Fragen der Laktoseintoleranz reicht dazu nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13004218 |