Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B., H., beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil die zu ihrer Begründung angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), der Divergenz der Entscheidung des LSG von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sowie des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt sind.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX, RdNr 56 ff).
Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet sie es, "ob das vollständige Vermeiden von laktosehaltigen Lebensmitteln der üblichen Ernährung der Bevölkerung und damit der im Regelbedarf zum Ausdruck kommenden Ernährung entspricht". Soweit damit überhaupt eine Rechtsfrage gestellt ist, zeigt die Beschwerde jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend auf. In der von ihr in Bezug genommenen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist geklärt, dass eine Laktoseintoleranz eine gesundheitliche Beeinträchtigung iS des § 21 Abs 5 SGB II, nämlich eine Krankheit im Sinne eines regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustands darstellt und dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, inwieweit (1) durch die Erkrankung medizinisch ein besonderes Ernährungsbedürfnis begründet ist und (2) welche Kosten ein solches Ernährungsbedürfnis bedingt (BSG vom 14.2.2013 - B 14 AS 48/12 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 15 RdNr 15 und 17). Daraus hat der Senat abgeleitet, dass im Anwendungsbereich des § 21 Abs 5 SGB II Fälle kaum denkbar sind, in denen sich für eine bestimmte Erkrankung, die - wie die Laktoseintoleranz - Einfluss auf die Ernährung haben, ein besonderer Kostenaufwand abschließend als generelle Tatsache (Rechtstatsache) mit Gültigkeit für jeden Einzelfall verneinen lässt (ebenda RdNr 17 mwN).
Inwieweit danach noch Klärungsbedarf in rechtlicher Hinsicht verblieben ist, legt die Beschwerde nicht hinreichend dar. Zielt sie auf die Klärung von Fragen tatsächlicher Art, kann ihr dies von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen, wenn diese - wie hier - keine normative Qualität haben (stRspr, vgl nur BSG vom 12.2.2014 - B 1 KR 30/13 B - RdNr 6; BSG vom 18.9.2014 - B 12 KR 78/13 B - RdNr 9; BSG vom 30.6.2015 - B 13 R 423/14 B - RdNr 17).
Zur formgerechten Bezeichnung einer Abweichung hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzuzeigen und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Schwierigkeiten aufzufinden ist (vgl nur BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17 mwN). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (vgl BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX, RdNr 196 mwN).
Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Zwar kann zweifelhaft erscheinen, inwieweit die von ihm wiedergegebene Einschätzung des LSG, dass "selbst bei einer absoluten Laktoseunverträglichkeit […] eine vollwertige Ernährung ohne Mehrkosten zusammengestellt werden kann" vereinbar ist mit der vom Senat aufgestellten Anforderung, im Einzelfall zu ermitteln, inwieweit eine Laktoseunverträglichkeit medizinisch ein besonderes Ernährungsbedürfnis begründet und welche Kosten dies bedingt (vgl BSG vom 14.2.2013 - B 14 AS 48/12 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 15 RdNr 15 und 17). Indes ist damit schon kein Rechtssatz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bezeichnet und zudem ist die Entscheidung des LSG nach dem Beschwerdevorbringen nicht tragend hierauf gestützt. Ausweislich der Wendung "selbst bei einer absoluten Laktoseunverträglichkeit" hat diese Erwägung vielmehr die Bedeutung (nur) einer Hilfsbegründung, was eine Zulassung wegen Divergenz nicht rechtfertigt.
Zuletzt ist ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, nicht schlüssig dargelegt. Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) - wie hier geltend gemacht - kann eine Beschwerde nur gestützt werden, wenn sich der gerügte Verfahrensmangel auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). "Ohne hinreichende Begründung" ist nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (BSG vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6). Das LSG muss sich von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus - gedrängt fühlen, den beantragten Beweis zu erheben (BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9). Dazu ist darzulegen, inwiefern nach den ihm vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offen geblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind (BSG vom 28.9.2015 - B 9 SB 41/15 B - RdNr 6).
Dem genügt die Beschwerde nicht. Danach hat das LSG ein gerichtlich bestelltes Gutachten verwertet, wonach bezogen auf die bei der Klägerin individuell festgestellte Laktoseintoleranz eine ausgewogene Ernährung ohne Kuhmilch ohne Mehrkosten möglich sei. Inwieweit sich das LSG danach gedrängt fühlen musste, ein Gutachten zur Frage einzuholen, "welche Menge an Laktose bei der Klägerin toleriert" werde, kann dem Vorbringen nicht entnommen werden; dass die Klägerin vor dem SG eine dem Gutachten widersprechende Erklärung zur Beeinträchtigung durch laktosehaltige Arzneimittel abgegeben habe, reicht dafür nicht aus.
PKH gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO ist nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) ist abzulehnen, weil kein Anspruch auf PKH besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13692186 |