Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 19.07.2021; Aktenzeichen S 14 R 1530/16) |
Bayerisches LSG (Urteil vom 26.04.2023; Aktenzeichen L 6 BA 71/21) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin zu 2. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. April 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin zu 2. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen und des Klägers zu 1.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darum, ob der Kläger zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 2. als IT-Berater bzw sogenannter Anforderungsmanager in der Zeit vom 1.1.2015 bis zum 30.6.2015 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Klägerin zu 2., die auf dem Gebiet "Beratung in allen Fragen des Einsatzes von Informationstechnologie, Management-Beratung und Entwicklung von IT-Systemen" tätig ist und der Kläger zu 1., ein Diplominformatiker, schlossen am 21.2.2014 einen Rahmenvertrag ("Dienstleistungsvertrag"), wonach der Kläger zu 1. ab 1.2.2014 als freier Mitarbeiter tätig werden sollte. Die Laufzeit war unbefristet, der Vertrag konnte von beiden Parteien binnen Monatsfrist gekündigt werden. Der Kläger zu 1. konnte danach seinen Arbeitsort grundsätzlich selbst wählen. Im Einzelfall war für ein Projekt eine Absprache mit dem konkreten Projektverantwortlichen vorgesehen, ob eine Anwesenheit bei der Klägerin zu 2. oder dem Kunden notwendig sei.
Im Rahmen eines von der Klägerin zu 2. mit der D AG vereinbarten Auftrags schloss sie mit dem Kläger zu 1. am 21.12.2014 einen Projektvertrag. Gemäß § 1 des Vertrags unterstützte der Kläger zu 1. die Klägerin zu 2. als Anforderungsmanager im Projekt M für die D AG. Gemäß § 2 des Vertrags wurde der Kläger zu 1. hierfür befristet vom 1.1.2015 bis zum 30.6.2015 beauftragt. Der Vertrag sollte von beiden Parteien monatlich gekündigt werden können. Vereinbart wurde ein Tagessatz von 800 Euro. Der Tagessatz sollte entsprechend den Vorgaben der D AG einer Arbeitszeit von acht Stunden entsprechen. Eine Mehrarbeit sei nur in Abstimmung mit dem Kunden zulässig, die tägliche Arbeitszeit werde jedoch auf maximal zehn Stunden begrenzt. Als Arbeitszeit gelte die real für die Kundenprojekte der Klägerin zu 2. eingesetzte Zeit. Reisezeiten zu und von Kunden seien grundsätzlich nicht als Arbeitszeit zu werten.
Die Beklagte stellte auf den Statusfeststellungsantrag des Klägers fest, dass seine Tätigkeit für die Klägerin zu 2. als Anforderungsmanager vom 1.1.2015 bis zum 30.6.2015 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei und Versicherungspflicht in der GRV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe(Bescheide vom 11.11.2015, Widerspruchsbescheide vom 6.7.2016) .
Das SG hat die zunächst getrennt geführten Verfahren der Kläger zu 1. und zu 2. zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden(Beschluss vom 13.10.2016) , die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeit im maßgeblichen Zeitraum nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei und keine Versicherungspflicht in der GRV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe(Gerichtsbescheid vom 19.7.2021) .
Das LSG hat den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Der Kläger zu 1. habe mit seiner Tätigkeit wie die festangestellten Mitarbeiter der Klägerin zu 2. deren Verpflichtungen gegenüber der D AG erfüllt. Er habe zur Erfüllung des von der Klägerin zu 2. geschuldeten Ergebnisses Arbeitsaufträge erhalten und in Abstimmung mit deren Mitarbeitern Teilleistungen im Rahmen eines Gesamtprojekts erbracht. Im Auftrag der Klägerin zu 2. sei eine Präsentation beim Endkunden erfolgt. Er sei mit seiner Arbeitsleistung in die übergeordnete Betriebsorganisation der Klägerin zu 2. eingebunden gewesen. Diese habe die vom Auftraggeber vorbehaltene - den Vorgaben des§ 3 ArbZG für Arbeitnehmer entsprechende - Begrenzung der werktäglichen Arbeitszeit auf acht bzw zehn Stunden an den Kläger zu 1. "durchgereicht" und ihm damit konkrete Vorgaben zur täglichen Arbeitszeit gemacht sowie seine Gewinnmöglichkeiten signifikant begrenzt. Der Kläger zu 1. habe auch kein wesentliches eigenes unternehmerisches Risiko getragen, da er insbesondere keine erheblichen Investitionen getätigt habe. Die Arbeitsleistung sei nach Stunden abgerechnet worden. Die Honorarhöhe sei als Ausdruck des Parteiwillens zu werten, dem aufgrund der ihm widersprechenden tatsächlichen Verhältnisse vorliegend keine Bedeutung zukomme. Nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und nicht zuletzt auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger zu 1. vor wie auch nach der hier streitigen Tätigkeit von der Klägerin zu 2. bzw einer Tochterfirma abhängig beschäftigt worden sei und er seine im Rahmen des streitgegenständlichen Auftrags eingesetzten Spezialkenntnisse für den chinesischen Markt im Rahmen der früheren Beschäftigung bei der Klägerin zu 2. erworben habe, sprächen die tatsächlichen Verhältnisse in deutlich überwiegendem Maße für eine abhängige Beschäftigung(Urteil vom 26.4.2023) .
Die Klägerin zu 2. wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm§ 169 Satz 2 und 3 SGG ) . Die mit der Beschwerdebegründung geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) , der Divergenz(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) und des Verfahrensfehlers(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) sind nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt(vglBSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN) . Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin zu 2. trägt vor, es stellten sich folgende Grundsatzfragen:
"1. Sind grundsätzliche Rechtsfragen zur Frage der Selbständigkeit externer Experten - wie hier beispielsweise auf dem Gebiet der IT - im Recht der Gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. SGG auch dann geklärt und nicht mehr klärungsbedürftig, wenn - entgegen der ersten Instanz - die Berufungsinstanz die Selbständigkeit eines externer Experten, der auf Basis einer Beauftragung durch seinen Auftraggeber für einen Dritten tätig war, lediglich aufgrund der Art der Erbringung der Leistung - hier einer Teilleistung in einem Gesamtprojekt - ausschließt?
Falls dies bejaht wird: 2. Gilt dies auch dann, wenn der externe Experte seine Leistung einzig und allein auf Grundlage seines spezialisierten Know-hows erbringt und ihm deshalb - weder de facto noch de jure - keine arbeitsrechtlichen Weisungen erteilt werden können?
Falls auch dies bejaht wird: 3. Gilt dies auch dann, wenn der externe Experte seine Leistungen eigenständig ausschließlich in Hinblick auf das Projektziel erbringt und weder organisatorische Rahmenbedingungen seines Auftraggebers noch eines Dritten - hier der Kunde seines Auftraggebers - keinen Einfluss darauf haben?
Falls auch dies bejaht wird: 4. Gilt dies auch dann, wenn der externe Experte keinen eigenen nennenswerten Kapitaleinsatz aufbringen muss, da seine Tätigkeit im Wesentlichen in der Anwendung seines Know-hows und seiner Erfahrung basiert?
Falls auch dies bejaht wird: 5. Gilt dies auch dann, wenn der externe Experte seine Leistung - bis aus wenige Ausnahmen - ausschließlich in seinem eigenen Home-Office oder in einem Hotel erbringt?"
Die Klägerin zu 2. führt hierzu aus, sofern sich das BSG bislang zum Aspekt "Eingliederung in die Betriebsorganisation" geäußert habe, habe dies stets die direkte rechtliche und tatsächliche Verbindung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeberin betroffen.
Damit formuliert die Klägerin zu 2. schon keine aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts(§ 162 SGG ) oder zu deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht(vglBSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) . Die Bezeichnung einer bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann(BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN) . Rechtsfragen sind solche, die sich auf die Anwendung und Auslegung von Rechtsnormen beziehen. Davon zu unterscheiden ist die - hier ausschließlich aufgeworfene - Subsumtion von Tatsachen unter unbestimmte Rechtsbegriffe einschließlich der Zuordnung einer Tätigkeit zum Typus der Beschäftigung(vglBSG Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 18/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 47 RdNr 15 ff) .
Auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen ist nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtsfrage ist dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben(BSG Beschluss vom 28.11.2018 - B 12 R 34/18 B - juris RdNr 6 ;BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN) . Eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG lässt die Beschwerde aber vermissen. Die Klägerin zu 2. zitiert hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen lediglich aus dem Urteil des Senats vom 7.6.2019( B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr 44) , das die Tätigkeit eines Altenpflegers für eine Pflegeeinrichtung betrifft. Mit der Rechtsprechung des Senats zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht innerhalb von Rechtsbeziehungen in Dreiecksverhältnissen(vgl insbesondereBSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 12/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 34 RdNr 33 ff; aber auchBSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 12/18 R - juris RdNr 15 ) setzt sie sich nicht hinreichend auseinander. In der Entscheidung vom 14.3.2018(aaO) befasst sich der Senat ua mit den Voraussetzungen des Einsatzes eines Erfüllungsgehilfen beim Endkunden. Danach sind unter Berücksichtigung der für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit generell geltenden Prüfungsmaßstäbe nicht nur die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber/Auftraggeber und Arbeitnehmer/Auftragnehmer, sondern sämtliche Rechtsbeziehungen zu betrachten, die den im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens konkret zu beurteilenden Personaleinsatz prägen. Die Klägerin zu 2. hätte aufzeigen müssen, weshalb sich die aufgeworfenen Fragen ua nicht anhand dieses Urteils beantworten lassen sollen.
Auch soweit die Klägerin zu 2. rügt, die Entscheidung des LSG sei "nicht europarechtskonform", wird sie den Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Eine Verletzung von Unionsrecht wird lediglich behauptet, aber nicht hinreichend dargelegt. Die Beschwerde zeigt bereits nicht nachvollziehbar auf, inwieweit europäisches Recht auf die streitbefangene Rechtsbeziehung überhaupt zur Anwendung kommen kann, sodass über diese Frage in einem Revisionsverfahren zu entscheiden wäre.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung muss auf einem abstrakten Rechtssatz beruhen, der von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht(vglBSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 undBSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN) . Hinreichend bezeichnet ist eine solche Abweichung nur dann, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat(vglBSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - undBSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - jeweils aaO mwN) . Eine solche Abweichung hat die Klägerin zu 2. nicht dargetan.
a) Die Klägerin zu 2. führt zunächst aus, das LSG stelle
"den abstrakt-generellen Rechtssatz aus, dass sich die Weisungsgebundenheit des externen Experten aus der Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Kunden der Klägerin ergibt".
Dem stellt sie gegenüber, das BSG habe
"die Festlegung gewisser 'Eckpunkte' durch den Auftraggeber, darunter die Abflugzeit, nicht als Ausdruck von Weisungsabhängigkeit angesehen (BSG, Urteil vom 28.05.2008, Az. B 12 KR 13/07 R )".
Die in dieser Entscheidung enthaltenen, auch allgemein gültigen Ausführungen habe das BSG auch in seiner späteren Entscheidung vom 28.9.2011 ausdrücklich bestätigt( B 12 R 17/09 R ) .
Eine Divergenz ist insoweit nicht dargelegt. Es fehlt schon an hinreichenden Darlegungen dazu, inwieweit sich die Aussagen überhaupt widersprechen sollen.
b) Des Weiteren ist die Klägerin zu 2. der Auffassung, das LSG weiche von der Rechtsprechung des BSG zum Begriff der Eingliederung "deutlich" ab,
"indem es letztlich ausschließlich darauf abstellt, dass der externe Experte vermeintliche 'Teilleistungen' zu erbringen hatte".
Das LSG verkenne, dass ein Softwareprojekt derartig großen Umfangs nie von einer Person allein zu bewältigen sei. Es sei weder sachlich noch sozialversicherungsrechtlich von Bedeutung, ob Leistungen bzw Ergebnisse in einem größeren Zusammenhang stünden bzw Teil einer Gesamtlösung seien. Das LSG überdehne somit "die vom BSG formulierte Definition zur Eingliederung in die Arbeitsorganisation" bzw lege diese in Divergenz zur BSG-Rechtsprechung in unzulässiger Weise aus.
Eine Divergenz ist auch insoweit nicht bezeichnet. Es fehlt an hinreichenden Darlegungen dazu, dass es sich jeweils um eine genau bestimmte entscheidungserhebliche rechtliche Aussage zum Bundesrecht, dh um abstrakte Rechtssätze handelt. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der langjährigen ständigen Senatsrechtsprechung zu § 7 Abs 1 SGB IV zweifelhaft, nach der entscheidend für die Statusbeurteilung das Gesamtbild der Tätigkeit ist. Danach werden in einer wertenden Gesamtbetrachtung die einzelnen Merkmale der Tätigkeit dem Typus der abhängigen Beschäftigung oder der selbstständigen Tätigkeit zugeordnet; entscheidend ist dann, welche Merkmale überwiegen(vgl zBBSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr 44, RdNr 13) . Vor diesem Hintergrund hätte es einer Auseinandersetzung damit bedurft, inwieweit es sich bei den wiedergegebenen Aussagen jeweils um abstrakte Rechtssätze und nicht lediglich um eine wertende Betrachtung von Umständen des jeweiligen Einzelfalls im Rahmen des Subsumtionsvorgangs handelt. Dies gilt in gleicher Weise auch für die weiteren umfangreichen Zitate aus der Rechtsprechung des BSG.
c) Schließlich macht die Klägerin zu 2. geltend, das LSG habe sich in Divergenz zur Rechtsprechung des BSG auf ein vermeintlich nicht vorhandenes Unternehmerrisiko des externen Experten gestützt. Das Vorliegen eines Unternehmerrisikos sei nicht schlechthin entscheidend, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbstständig ausgeübt werden könnten. Auch habe das LSG die Vereinbarung zum Stundenumfang falsch interpretiert. Die Möglichkeit, mehr als acht Stunden tätig zu sein, habe dem Kläger zu 1. danach offen gestanden, so dass er seinen Gewinn habe steigern können. Zudem habe die Klägerin zu 2. die Vereinbarung kündigen können und es habe eine Haftung des externen Experten bestanden.
Eine Divergenz ist auch insoweit nicht dargelegt. Im Kern macht die Klägerin zu 2. eine vermeintliche materielle Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils geltend. Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann aber im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen(vglBSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18) . Zudem fehlt es wiederum an Darlegungen dazu, inwieweit der Aspekt des Unternehmerrisikos in der angegriffenen LSG-Entscheidung tatsächlich eine verallgemeinerungsfähige rechtliche Aussage und nicht lediglich eine wertende Einzelfallbetrachtung darstellt.
3. Auch der gerügte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) ist nicht hinreichend bezeichnet.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG(vglBSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18 mwN;BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG;BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33) . Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargelegt wird, sodass das BSG allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Diesen Anforderungen an die Bezeichnung eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die im Raum stehende Rüge des Verfahrensmangels einer Überraschungsentscheidung ist nur dann schlüssig bezeichnet, wenn im Einzelnen vorgetragen wird, aus welchen Gründen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht damit rechnen musste, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen bestimmten Gesichtspunkt stützt(vglBSG Beschluss vom 7.6.2016 - B 13 R 40/16 B - juris RdNr 9 ) . Die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs(Art 103 Abs 1 GG ,§ 62 SGG ) liegt vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist(vglBVerfG Beschluss vom 15.1.1969 - 2 BvR 326/67 - BVerfGE 25, 137, 140 f) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können(vglBSG Beschluss vom 23.5.1996 - 13 RJ 75/95 - SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19 ). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt insoweit vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung mehrerer vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte(stRspr; vglBVerfG Beschluss vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188, 190 ;BVerfG Beschluss vom 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, 144 f;BVerfG Urteil vom 14.7.1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218, 263 ;BSG Urteil vom 12.12.1990 - 11 RAr 137/89 - SozR 3-4100 § 103 Nr 4 S 23;BSG Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 44/08 R - SozR 4-2500 § 103 Nr 6 RdNr 18 mwN) .
Die Klägerin zu 2. hat einen solchen Verfahrensmangel nicht substantiiert dargetan. Die Beschwerdebegründung arbeitet nicht heraus, welche tragenden Urteilsgründe aus Sicht der Klägerin zu 2. neu und unter vermeintlicher Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs verwendet worden sind. Dass das LSG eine vom SG abweichende rechtliche Einordnung vornimmt, ist für sich nicht - wie die Klägerin zu 2. meint - in diesem Sinne "überraschend". Soweit die Klägerin zu 2. vorträgt, der Vorsitzende habe im Termin erwähnt, dass es bereits zwei Entscheidungen des LSG, die "ganz offensichtlich nicht veröffentlicht" seien, mit ähnlichen Sachverhalten gebe, die das Gericht geradezu zu einer Klagabweisung zwängen, ist auch insoweit nicht konkret dargetan, dass und inwieweit die Entscheidung des LSG nach dem bisherigen Sach- und Streitstand von keiner Seite als möglich vorausgesehen werden konnte. Ungeachtet dessen ist insoweit auch nicht dargetan, alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen(vglBSG Beschluss vom 17.10.2023 - B 12 KR 47/22 B - juris RdNr 12 mwN) .
Soweit die Klägerin zu 2. rügt, das LSG habe "den beigeladenen externen Experten" zur mündlichen Verhandlung am 26.4.2023 nicht geladen, legt sie nicht dar, inwieweit hierdurch ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt wäre. Im Übrigen ist der Vortrag auch insoweit nicht nachvollziehbar, als der "externe Experte" - der Kläger zu 1. - ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 26.4.2023 persönlich mit seinem Prozessbevollmächtigten anwesend war.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ) .
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm§ 154 Abs 2 ,§ 162 Abs 3 VwGO . Für die Frage, ob im Sinn von § 197a SGG weder die Klägerin zu 2. noch die Beklagte zu den nach § 183 SGG genannten Personen gehören und deshalb Kosten nach dem GKG zu erheben sowie die Vorschriften der VwGO entsprechend anzuwenden sind, ist auf die Beteiligtenrollen des jeweiligen Rechtszugs abzustellen(vglBSG Beschluss vom 26.3.2019 - B 12 R 47/18 B - juris RdNr 16 mwN) . Im vorliegenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde sind die Voraussetzungen des § 197a SGG erfüllt, da allein die Klägerin zu 2. die Beschwerde erhoben hat und sie als Arbeit- oder Auftraggeberin nicht dem nach § 183 SGG privilegierten Personenkreis angehört.
6. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm§ 52 Abs 2 ,§ 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie§ 63 Abs 2 Satz 1 GKG .
Fundstellen
Dokument-Index HI16339043 |