Orientierungssatz

Es bleibt offen, ob eine Ungleichbehandlung darin zu sehen ist, daß § 1260c Abs 1 RVO nur vorschreibt, beitragslose Zeiten unberücksichtigt zu lassen, nicht dagegen auch Beitragszeiten.

 

Normenkette

RVO § 1260c Abs 1 Fassung: 1985-06-05; GG Art 3 Abs 1; BeamtVG § 55

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 14.12.1988; Aktenzeichen L 2 J 2274/87)

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig; denn sie ist nicht formgerecht begründet worden.

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 Nrn 1 bis 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genannten Gründen zugelassen werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Nr 1) dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) abweicht (Nr 2) oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Diesen Erfordernissen genügt die Begründung der Beschwerde nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht, wenn weder ausdrücklich noch sinngemäß einer der Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 SGG geltend gemacht worden ist (so BSG in SozR 1500 § 160a Nr 7). Ausdrücklich genannt hat der Kläger keinen Zulassungsgrund. Er ist der Ansicht, § 1260c der Reichsversicherungsordnung (RVO) verstoße gegen Art 3 des Grundgesetzes (GG). Wenn man das Vorbringen des Klägers dahingehend deutet, daß er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen will, so ist diese nicht ausreichend dargelegt worden.

Der Zulassungsgrund aus § 160 Abs 2 Nr 1 SGG erfordert es, mindestens eine Rechtsfrage klar zu bezeichnen und darzulegen, warum diese von grundsätzlicher Art ist. Das ist dann der Fall, wenn die Rechtsfrage über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, die Entscheidung der Frage, also im allgemeinen Interesse liegt, weil das Recht fortentwickelt oder vereinheitlicht wird. Schließlich muß noch dargelegt werden, wieso die Rechtsfrage klärungsbedürftig und im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist (vgl BSG aaO Nrn 17 und 54). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.

Allenfalls kann der Beschwerdebegründung entnommen werden, daß der Kläger es als klärungsbedürftig ansieht, ob § 1260c Abs 1 RVO gegen Art 3 Abs 1 GG verstößt und daher verfassungswidrig ist. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aber bereits im Beschluß vom 14. Oktober 1980 (vgl SozR 2200 § 1260c Nr 1) verneint. Zwar ist § 1260c RVO mit Wirkung ab 1. Juli 1985 durch Art 2 Nr 4 des Rentenanpassungsgesetzes 1985 vom 5. Juni 1985 (BGBl I S 913) neu gefaßt worden. Nach wie vor besteht aber das gesetzgeberische Ziel der Vorschrift darin, Doppelversorgungen zu vermeiden. Zumindest hätte die Beschwerdebegründung auf die zu der angegriffenen Vorschrift ergangene Rechtsprechung, insbesondere auf den erwähnten Beschluß des BVerfG, eingehen und aufzeigen müssen, wieso ein weiterer oder ein neuer Klärungsbedarf besteht. Der Kläger sieht eine Ungleichbehandlung darin, daß § 1260c Abs 1 RVO nur vorschreibt, beitragslose Zeiten unberücksichtigt zu lassen, nicht dagegen auch Beitragszeiten. Ob insoweit überhaupt eine vergleichbare Ausgangslage vorhanden ist, ob also auch Beitragszeiten beim Zusammentreffen mit einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu einer Doppelversorgung führen können, ist nicht dargelegt worden, was aber - insbesondere im Hinblick auf § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) - zu einer formgerechten Beschwerdebegründung gehört hätte.

Die Beschwerde des Klägers mußte daher als unzulässig verworfen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654468

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