Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. September 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens darüber, ob der zu 1. beigeladene Krankenpfleger in seiner Tätigkeit als Pflegefachkraft für das Seniorenzentrum der klagenden GmbH vom 22. bis zum 29.3.2014 aufgrund einer Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag (Bescheid vom 17.6.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2014). Das SG München hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 9.6.2016). Das Bayerische LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Nach dem Gesamtbild der Tätigkeit sei von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Der Beigeladene zu 1. sei in die betriebliche Organisation der Klägerin eingebunden gewesen und habe kein unternehmerisches Risiko getragen. Daran ändere nichts dessen Werben am Markt und selbstständige Tätigkeit für andere Auftraggeber (Urteil vom 28.9.2017). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, weil sie ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Beschwerde einzuhalten. Sie hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin misst den Fragen,
"dass nach § 7 Abs. 1 SGB IV Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis ist" und "Anhaltspunkte für eine Beschäftigung … eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers" sind,
"dass bei der Ausübung der Tätigkeit eines ausgebildeten Krankenpflegers das vereinbarte Honorar, welches deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten liegt und es dadurch eine Eigenvorsorge zulässt, ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist und dies besonderes Gewicht für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit hat",
"dass die für die Abgrenzung allgemein anerkannten Indizien der betrieblichen Eingliederung und des Unternehmerrisikos im Bereich der Pflege nur eine begrenzte Aussagekraft haben, weil eine gewisse betriebliche Eingliederung für den reibungslosen Ablauf der Pflege unvermeidbar ist und nennenswerte betriebliche Investitionen für die Ausübung der Tätigkeit nicht erforderlich sind", sowie
"dass bei reinen Dienstleistungen, die - wie vorliegend - im Wesentlichen nur Know-how sowie Arbeitszeit- und Arbeitsaufwand voraussetzen, unternehmerisches Tätigwerden nicht mit größeren Investitionen in Werkzeuge, Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien verbunden ist" und das "Fehlen solcher Investitionen … damit bei reinen Dienstleistungen kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine (abhängige) Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden" ist,
eine grundsätzliche Bedeutung bei. Damit sind keine Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert, sondern die Regelungen des § 7 Abs 1 SGB IV wiedergegeben und rechtliche sowie tatsächliche Aussagen getroffen worden. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN).
Selbst wenn Rechtsfragen als aufgeworfen unterstellt würden, wäre jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. Eine Rechtsfrage ist dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Beurteilung einer Tätigkeit als Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV oder selbstständige Tätigkeit (vgl ua BSG Urteil vom 16.8.2017 - B 12 KR 14/16 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 31 RdNr 15 ff ≪auch zur Beteiligung Dritter≫; BSG Urteil vom 29.6.2016 - B 12 R 5/14 R - Juris RdNr 33 f; BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 17 f) setzt sich die Klägerin aber nicht auseinander. Inwieweit sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sollen, obwohl die Klägerin selbst davon ausgeht, dass das LSG ua aufgrund fehlerhafter Anwendung des Urteils des Senats vom 31.3.2017 (B 12 R 7/15 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 30, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt sei, hat sie nicht aufgezeigt.
2. Soweit die Klägerin eine Divergenz rügen sollte, setzt dieser Zulassungsgrund voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG - nicht einer Entscheidung eines anderen LSG -, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Auch dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Mit der Beschwerde sind keine sich widersprechenden Rechtssätze aufgezeigt worden. Die Klägerin entnimmt dem Urteil des Senats vom 31.3.2017 (B 12 R 7/15 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 30, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) Rechtssätze, stellt diesen aber keine konkreten Rechtssätze aus der angegriffenen Entscheidung gegenüber. Unabhängig davon hat die Klägerin auch nicht aufgezeigt, dass das LSG die Rechtsprechung des BSG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern auch in Frage gestellt hätte. Im Kern wird die Richtigkeit des angegriffenen Urteils beanstandet. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18, RdNr 9).
3. Einen Verfahrensfehler hat die Klägerin nicht gerügt.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 S 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 S 1 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11829386 |