Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Übergehen eines Beweisantrages
Orientierungssatz
Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin nicht in der erforderlichen Weise einen Beweisantrag bezeichnet, den sie abweichend vom Protokoll in der mündlichen Verhandlung gestellt oder vorher schriftlich vorgebracht und bis zuletzt aufrechterhalten hat. Grundsätzlich muß von einem Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung die Wiederholung eines vorher schriftlich gestellten Beweisantrages zu Protokoll erwartet werden, falls er ihn aufrechterhalten wollte (vgl Beschlüsse des Senats vom 15.2.1988 9/9a BV 196/87 und vom 9.3.1988 9/9a BV 122/86).
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 3, § 160a Abs 2 S 3
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 02.02.1988; Aktenzeichen L 6 V 74/84) |
Gründe
Die Revision ist nicht durch das Bundessozialgericht (BSG) zuzulassen; denn die Klägerin hat mit ihrer Beschwerde keinen der Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form geltend gemacht.
Zum Beschwerdegrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat die Klägerin nicht, wie erforderlich gewesen wäre, eine bestimmte Rechtsfrage bezeichnet, deren Beantwortung über diesen Fall hinaus bedeutsam sein und die um der Rechtseinheit willen beantwortet werden müßte. Die Frage, wie allgemein Fälle essentieller Hypertonie nach dem Bundesversorgungsgesetz zu behandeln sind, ist in erster Linie eine medizinische Frage. Inwieweit sie diese Rechtssache grundsätzlich - rechtlich- bedeutsam machen soll, hat die Klägerin nicht dargetan.
Die Beweiswürdigung, die dem Berufungsurteil zugrunde liegt, mitsamt dem Inhalt eines Gutachtens, kann nicht mit der Beschwerde beanstandet werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 128 Abs 1 Satz 1 SGG).
Die Klägerin hat nicht schlüssig als Verfahrensfehler dargetan, daß ihr kein ausreichendes rechtliches Gehör zum Gutachten von Prof. Dr. H. vom 15. November 1987 gewährt worden sei (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 iVm §§ 62 und 128 Abs 2 SGG). Nachdem ihr Prozeßbevollmächtigter die am 13. Januar 1988 abgesandte Ladung zum 2. Februar 1988 am 18. Januar 1988 erhalten haben soll und nachdem sein Antrag auf Terminsverlegung durch den Berichterstatter abgelehnt worden war, hat der Bevollmächtigte sich auf die mündliche Verhandlung eingelassen, statt eine Vertagung zu beantragen und darüber eine Entscheidung des Senats zu begehren (§ 202 SGG iVm § 227 Zivilprozeßordnung -ZPO-, bes Abs 2 Satz 1 Halbsatz 2). Abgesehen davon hat die Klägerin mit ihrer Beschwerde nicht angegeben, was sie bei ausreichender Anhörung an Rechtserheblichem dem Landessozialgericht (LSG) vorgetragen hätte.
Die Klägerin hat nicht klargestellt, wie der Vorwurf, das Berufungsgericht und insbesondere der Berichterstatter seien voreingenommen gewesen, verfahrensrechtlich einzustufen sein soll. Sie behauptet nicht etwa, sie habe die Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, ohne sich auf eine Verhandlung einzulassen, und über ihr Ablehnungsgesuch sei nicht verfahrensfehlerfrei entschieden worden (§ 60 Abs 1 SGG iVm §§ 42 bis 45 ZPO).
Zu der Behauptung, das LSG habe einen Beweisantrag ohne hinreichende Begründung übergangen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 103 SGG), hat die Klägerin nicht in der erforderlichen Weise einen Beweisantrag bezeichnet, den sie abweichend vom Protokoll in der mündlichen Verhandlung gestellt oder vorher schriftlich vorgebracht und bis zuletzt aufrechterhalten habe (BSG SozR 1500 § 160 Nr 12). Grundsätzlich muß von einem Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung die Wiederholung eines vorher schriftlich gestellten Beweisantrages zu Protokoll erwartet werden, falls er ihn aufrechterhalten wollte (Beschlüsse des Senats vom 15. Februar 1988 - 9/9a BV 196/87 - und vom 9. März 1988 - 9/9a BV 122/86 -). Die Klägerin behauptet nicht, die Sitzungsniederschrift sei insoweit unvollständig, und tritt dafür keinen Beweis an (BVerwG Buchholz 310 § 86 Abs 2 VwGO Nr 32).
Fundstellen