Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung
Orientierungssatz
Zur Frage der Beitragspflicht der Eigenjagdbesitzer zur Berufsgenossenschaft.
Normenkette
RVO § 776 Abs 1 Nr 3, § 539 Abs 1 Nr 5
Verfahrensgang
Gründe
Der Kläger ist Eigentümer der "Guts- und Forstverwaltung Elmarshausen" mit 807,78 ha land- und forstwirtschaftliche Flächen, für die er nach dem Arbeitsbedarf berechnete Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung entrichtet. 519 ha dieser Flächen bilden einen Eigenjagdbezirk. Er ist mit seinem Begehren, den ihn wegen der Jagdausübung in diesem Jagdbezirk als Unternehmer einer Jagd zur Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und entsprechend der Größe des Jagdbezirkes zur Beitragszahlung heranziehenden Bescheid vom 14. Mai 1984 (idF des Bescheides vom 2. Juli 1984 sowie des Widerspruchsbescheides vom 14. August 1984) als rechtswidrig aufzuheben, ohne Erfolg geblieben (Urteile des Sozialgerichts -SG- vom 24. Juni 1986 und des Landessozialgerichts -LSG- vom 18. Januar 1989). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung vom Unternehmer für jedes einzelne Unternehmen gesondert zu entrichten sei, gleichgültig, ob die Unternehmen räumlich getrennt seien oder - teilweise - auf ein und demselben Boden betrieben würden und die Bodenfläche für die Ermittlung des Beitrags eine Rolle spiele.
Zur Begründung seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Es müsse die Beitragspflicht der Eigenjagdbesitzer zur Berufsgenossenschaft neu überdacht werden. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne man diesen nicht als selbständigen Unternehmer gemäß § 776 Abs 1 Nr 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) bezeichnen. Dies widerspreche der Aufgabenstellung des Grundeigentümers. Ferner sei wegen des erhöhten Unfallrisikos die Annahme eines selbständigen Unternehmens nicht gerechtfertigt; hierzu fehlten bisher konkrete Anhaltspunkte.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form.
Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdebegründung muß nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Grundsätzliche Bedeutung hat das angestrebte Revisionsverfahren nur, wenn der Rechtsstreit sich in seiner Bedeutung nicht in diesem Einzelfall erschöpft, sondern dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu wahren oder die Entwicklung des Rechts zu fördern. Das ist dann der Fall, wenn die für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, S 29 mwN). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die Beantwortung der vom Beschwerdeführer bezeichneten Rechtsfrage unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen ist, also schon aus sich heraus klar ist und die Antwort außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 sowie Beschluß vom 21. Oktober 1988 - 2 BU 134/88 -). Das ist hier der Fall.
Wie der Senat in seinem - dem Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vom SG in Ablichtung zugeleiteten - Beschluß vom 28. Februar 1986 - 2 RU 179/85 - entschieden hat, ist der Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung von dem Unternehmer mehrerer in § 776 Abs 1 Nrn 1 bis 3 RVO genannten Unternehmen für jedes einzelne gesondert zu entrichten, auch wenn die Unternehmen auf ein und demselben Grund und Boden betrieben werden. Dies folgt insbesondere auch aus der eindeutigen Regelung in § 539 Abs 1 Nr 5 RVO, wonach in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sämtliche Unternehmer selbst gegen Arbeitsunfall versichert sind. Daher besteht für den Unternehmer zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung gehörender Unternehmen auch eine mehrfache Beitragspflicht für ihn selbst. Der Beitrag, der im Wege des Umlageverfahrens von den beitragspflichtigen Unternehmern erhoben wird, deckt den Bedarf, der sich aus den Ausgaben des Versicherungsträgers insbesondere für die Leistungen aus Anlaß von Arbeitsunfällen in den einzelnen Unternehmen ergibt.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen