Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 24.01.2018; Aktenzeichen S 35 KA 35/15) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 30.09.2020; Aktenzeichen L 3 KA 7/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. September 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 45 000 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Der Kläger, der als Zahnarzt an der vertragsärztlichen Versorgung in Niedersachsen teilnimmt, begehrt von der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) die Zahlung einer Entschädigung. Er ist seit 1998 zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen und hat eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis übernommen, in der vorher zwei Zahnärzte in Vollzeit tätig waren.
Mit Bescheid vom 28.3.2001 setzte die Beklagte das Jahreshonorar des Klägers für das Jahr 2000 vorläufig in Höhe von 527 171,48 DM abzüglich anteiliger Verwaltungskosten in Höhe von 7558,39 DM fest (abgerechnet: 674 102,66 DM). Grundlage hierfür war der von der Vertreterversammlung der Beklagten für das Jahr 2000 beschlossene Honorarverteilungsmaßstab (HVM), der eine Vergütung nach Einzelleistungspunktwerten bis zu einem vorgegebenen Sockelbetrag vorsah. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.4.2002). Das SG hat die Beklagte verurteilt, den Honoraranspruch des Klägers unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung der Degressionsabzüge im Rahmen der Honorarverteilung neu zu bescheiden (Urteil des SG Hannover vom 29.9.2004 - S 35 KA 489/02). Während des anschließenden Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit den Kassen einen "Vertrag zur Degression 1999 bis 2003" geschlossen. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte am 25.3.2010 einen neuen Bescheid erlassen und das Jahreshonorar des Klägers in Höhe von 525 286,33 DM abzüglich anteiliger Verwaltungskosten in Höhe von 5889,72 DM festgesetzt (abgerechnet: 667 706,80 DM). Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers blieben ohne Erfolg (Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 12.5.2010 - L 3 KA 280/04; Beschluss des Senats vom 9.2.2011 - B 6 KA 55/10 B).
Seinen im Januar 2002 gestellten Antrag auf Gewährung eines Härtefallzuschlags - mit der Begründung, er habe in allen Abrechnungszeiträumen weit weniger als 70 % des abgerechneten Honorars erhalten - lehnte die Beklagte ab, weil die Voraussetzungen des § 2a ihres HVM nicht vorlägen (Bescheid vom 19.4.2002; Widerspruchsbescheid vom 19.8.2002). Das SG hat die daraufhin erhobene Klage abgewiesen (Urteil des SG Hannover vom 25.10.2006 - S 35 KA 1411/02). Das LSG hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte verurteilt, den Härtefallantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden (Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 12.5.2010 - L 3 KA 148/06). Einen Anspruch auf Gewährung eines Härtefallzuschlags nach § 2a Abs 1 HVM habe der Kläger nicht. Es habe aber Grund bestanden zu prüfen, ob ihm weitergehende Ansprüche aus einer generellen (ungeschriebenen) Härtefallklausel zustünden. Hierzu bestehe Anlass, weil sich der Kläger auch noch im Jahr 2000 "in ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben könnte", nachdem er 1998 eine besonders große Praxis in der Erwartung gekauft habe, der zum damaligen Zeitpunkt geltende HVM würde weitergelten. Die für die Jahre 1996 bis 1998 ursprünglich beschlossenen HVM hätten vorgesehen, dass die Gesamtvergütung solange zu festen Einzelleistungspunktwerten verteilt werde, bis sie verbraucht sei. Dies hätte für den Kläger vergleichsweise geringfügige Honorarabschläge zur Folge gehabt. Der für das Jahr 2000 geltende HVM führe - wie schon der in 1999 geltende HVM - dagegen bei umsatzstarken Praxen zu überproportionalen Abschlägen (Hinweis auf BSG Urteil vom 8.2.2006 - B 6 KA 25/05 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 23). Bei der nunmehr durchzuführenden Neubescheidung habe die Beklagte ua zu prüfen, ob sich der Kläger wegen der verminderten Vergütung durch den HVM 2000 im Antragszeitpunkt tatsächlich in derart erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe, dass der Fortbestand seiner Praxis ernsthaft gefährdet gewesen sei. Die sowohl vom Kläger als auch von der Beklagten hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat zurückgewiesen (Beschluss vom 9.2.2011 - B 6 KA 47/10 B).
Der aufgrund der Verurteilung zur Neubescheidung ergangene Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 8.8.2011 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.9.2011) wurde vom SG mit Urteil vom 18.3.2015 (S 35 KA 34/11) aufgehoben und die Beklagte wurde verpflichtet, den Kläger neu zu bescheiden. Im Anschluss forderte die Beklagte den Kläger auf, für das Jahr 2002 den Einkommensteuerbescheid, die Einnahmen-Überschussrechnung und ggf eine betriebswirtschaftliche Auswertung vorzulegen, um prüfen zu können, ob der Fortbestand seiner Praxis ernsthaft gefährdet gewesen sei. Nachdem der Kläger die Unterlagen nicht vorgelegt hatte, lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung eines Härtefallzuschlags für das Honorarjahr 2000 ab (Bescheid vom 1.3.2016; Widerspruchsbescheid vom 21.3.2016). Klage und Berufung des Klägers hiergegen blieben erfolglos (Urteil des SG Hannover vom 28.11.2018 - S 35 KA 9/16; Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 11.3.2020 - L 3 KA 2/19). Der Kläger sei seinen Mitwirkungspflichten nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen.
Bereits mit Schreiben vom 17.8.2011 machte der Kläger zudem einen "generellen Härteausgleich 2000 im Sinne eines Nachteilsausgleichs" geltend. Er trug sinngemäß vor, dass der HVM der Beklagten für das Jahr 2000 mit einer nicht mehr zumutbaren Entwertung der von ihm kreditfinanziert erworbenen Zahnarztpraxis verbunden sei. Die dort geregelte Budgetierung der abgerechneten vertragsärztlichen Leistungen stelle eine unangemessene Inhalts- und Schrankenbestimmung des grundrechtlich geschützten Eigentums dar. Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab (Bescheid vom 16.4.2015; Widerspruchsbescheid vom 8.2.2016). Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos (Urteil des SG vom 24.1.2018; Urteil des LSG vom 30.9.2020). Das LSG hat ausgeführt, soweit der Kläger die Gewährung einer Entschädigung als Sekundärausgleich für eine unverhältnismäßige Eigentumsverletzung iS von Art 14 Abs 1 Satz 2 GG begehre, existiere hierfür keine Rechtsgrundlage. Es sei bereits geklärt, dass die Verteilung der Gesamtvergütung an die Vertragszahnärzte auf Grundlage der Vorgaben in § 85 Abs 4 SGB V und des jeweils gültigen HVM schon dem Grunde nach keinen Eingriff in das über Art 14 GG geschützte Eigentum darstelle, sondern umgekehrt Grundlage einer Begünstigung - hier: in Form der Vergütung für erbrachte vertragszahnärztliche Leistungen - sei (Hinweis auf BSG Beschluss vom 30.1.2001 - B 6 KA 45/00 B - juris). Daher griffen die Budgetierungsvorgaben der Beklagten im HVM 2000 sekundärrechtlich nicht in Form einer ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung in das Eigentum der vom Kläger erworbenen Zahnarztpraxis ein. Auch wenn der Umfang der Honorierung für die vom Kläger in 2000 erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen dessen ursprünglichen Erwartungen beim Kauf der Zahnarztpraxis nicht entsprochen haben sollte, habe er doch als Eigentümer über seine Praxis verfügen können. Der Schutzbereich von Art 14 Abs 1 GG - der sich entgegen der Annahme des Klägers nicht auf bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten wie die Geschäftsverbindungen, den Patientenstamm oder die Marktstellung beziehe - sei durch die Art und Weise der Honorarverteilung seitens der KZÄV nicht verletzt worden. Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren zudem auch eine Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung eines Antrags auf Gewährung eines härtefallbedingten Honorarzuschlags als Primärausgleich beantragt habe, sei die Klage unzulässig. Der Senat habe bereits mit Beschluss vom 11.3.2020 (L 3 KA 2/19 R) bestandskräftig entschieden, dass der Kläger für das hier streitbefangene Jahr 2000 einen derartigen Zuschlag aus der allgemeinen (ungeschriebenen) Härtefallklausel nicht beanspruchen könne.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger Rechtsprechungsabweichungen sowie Verfahrensfehler (Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG) und "hilfsweise" die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend.
II
A. Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg.
1. Der Zulassungsgrund einer Rechtsprechungsabweichung ist nicht erfüllt. Hierfür ist erforderlich, dass das LSG seiner Entscheidung tragend einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der einem Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG widerspricht. Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt nicht schon vor, wenn das LSG einen Rechtssatz aus einer höchstrichterlichen Entscheidung nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung einer Revision wegen Divergenz (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 29.11.2017 - B 6 KA 43/17 B - juris RdNr 13).
Nach diesen Maßstäben kann keine der vom Kläger geltend gemachten Divergenzen zu einer Revisionszulassung führen:
a) Der Kläger entnimmt den Urteilen des Senats vom 21.10.1998 (B 6 KA 71/97 R - BSGE 83, 52 = SozR 3-2500 § 85 Nr 28) und vom 29.6.2011 (B 6 KA 20/10 R - juris) den Rechtssatz, dass in einen HVM eine (ungeschriebene) allgemeine Härtefallklausel hineinzulesen ist, um auf deren Grundlage sonst unverhältnismäßige und/oder gleichheitswidrige Belastungen im Einzelfall zu kompensieren. Das vom Senat erkannte Erfordernis einer allgemeinen Härtefallklausel verstehe er - der Kläger - "als Ausfluss der durch das Bundesverfassungsgericht geforderten kompensatorischen Vorkehrung für sonst unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.v. Art. 14 Abs. 1 GG". Hingegen habe das LSG entschieden, dass neben einer (ungeschriebenen) allgemeinen Härtefallklausel - bei entsprechender Positivierung - auch eine Entschädigungspflicht für ansonsten unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Inhalts- und Schrankenbestimmungen iS von Art 14 Abs 1 Satz 2 GG bestünde.
Der Rechtssatz, den der Kläger den Entscheidungen des Senats vom 21.10.1998 und 29.6.2011 entnommen haben will, ist dort so bereits nicht enthalten. Zwar hat der Senat in der Entscheidung vom 29.6.2011 (B 6 KA 20/10 R - juris RdNr 19; vgl auch BSG Urteil vom 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R - BSGE 83, 52, 61 = SozR 3-2500 § 85 Nr 28 S 210) ausgeführt, dass im Hinblick auf den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit im Wege der ergänzenden gesetzeskonformen Auslegung eine ungeschriebene generelle Härtefallklausel in den Honorarverteilungsbestimmungen hineinzuinterpretieren sei, wenn ein HVM keine oder eine zu eng gefasste Härtefallklausel enthalte. Der hieraus gezogene Rückschluss des Klägers, das Erfordernis einer Härtefallklausel sei "als Ausfluss der durch das Bundesverfassungsgericht geforderten kompensatorischen Vorkehrung für sonst unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.v. Art. 14 Abs. 1 GG" zu verstehen, findet sich als Aussage in den genannten Entscheidungen jedoch nicht. Vielmehr hat der Senat den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, aus welchem er das Erfordernis einer generellen Härtefallklausel abgeleitet hat, stets auf Art 12 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 GG gestützt (BSG Urteil vom 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R - BSGE 83, 52, 57 f = SozR 4-2500 § 85 Nr 28 S 206 f; vgl auch BSG Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 28/17 R - SozR 4-2500 § 87b Nr 18 RdNr 18; BSG Urteil vom 15.7.2020 - B 6 KA 12/19 R - BSGE 130, 290 = SozR 4-2500 § 87b Nr 26, RdNr 21).
Im Übrigen widersprechen sich die vom Kläger angeführten Rechtssätze nicht, sondern treffen offenkundig Aussagen zu unterschiedlichen Sachverhalten. Während das BSG ausgeführt hat, dass eine Härtefallklausel als solche notwendig ist, befasst sich die Aussage des LSG mit der Frage, ob für das Begehren des Klägers, eine Entschädigung aufgrund einer unverhältnismäßigen Eigentumsverletzung iS von Art 14 Abs 1 Satz 2 GG zu erlangen, eine gesetzliche Grundlage - außerhalb einer generellen Härtefallklausel - besteht. Dies beruht darauf, dass hier bereits eine gesonderte (rechtskräftige) Entscheidung über den Härtefallantrag des Klägers ergangen war (Beschluss des LSG vom 11.3.2020 - L 3 KA 2/19; dazu noch RdNr 19).
b) Soweit der Kläger seine Beschwerde auf abweichende Rechtssätze des LSG zu Entscheidungen des BVerfG vom 28.7.2020 (1 BvR 2133/08 - juris), vom 30.6.2020 (1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17 - BVerfGE 155, 238), vom 23.5.2018 (1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 - BVerfGE 149, 86) und vom 17.12.2013 (1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - BVerfGE 134, 242) stützt, hat er bereits keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bezeichnet. Soweit er geltend macht, die Aussagen des LSG, ihm - dem Kläger - werde weder Eigentum entzogen, noch bestehe eine Beschränkung seines Eigentums, da er weiterhin über seine Praxis habe verfügen können, weiche von der Rechtsprechung des BVerfG ab, wonach die Eigentumsgarantie auch die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich schütze bzw auch staatliche Maßnahmen einen Eingriff in den Schutzbereich von Art 14 Abs 1 GG darstellten, wenn sie mittelbar faktisch eine eingriffsgleiche Wirkung entfalten, fehlt es bereits an der Gegenüberstellung sich widersprechender Rechtssätze. Gleiches gilt für die angeführte Aussage des BVerfG, wonach eine öffentlich-rechtliche Rechtsposition den Schutz von Art 14 Abs 1 GG genieße, wenn sie derjenigen des Eigentümers entspreche und auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhe.
Die vom Kläger angeführten Ausführungen des LSG enthalten keinen Rechtssatz der Art, dass etwa vertragsärztliche Honorarforderungen oder der Bestand einer Arztpraxis grundsätzlich nicht dem Schutz des Art 14 GG unterfielen. Vielmehr bezieht sich das LSG auf eine Entscheidung des Senats, wonach die Verteilung der Gesamtvergütung an die Vertragszahnärzte auf der Grundlage der Vorgaben des § 85 SGB V und des jeweils gültigen HVM keinen Eingriff in das über Art 14 GG geschützte Eigentum darstellt (vgl BSG Beschluss vom 30.1.2001 - B 6 KA 45/00 B - juris). Darunter subsumiert das LSG sodann, dass die Budgetierungsvorgaben der Beklagten im HVM 2000 nicht in das Eigentum der vom Kläger erworbenen Zahnarztpraxis eingreifen würden.
Im Übrigen ist die Auffassung des Klägers, die Verteilungsregelungen des HVM hätten zu einer Art 14 GG widersprechenden "vollständigen Entwertung seiner Praxis" geführt, schon vom Ansatz her unzutreffend. Bereits mit Beschluss vom 5.11.2008 (B 6 KA 21/07 B - juris RdNr 11 - Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht zur Entscheidung angenommen, s BVerfG Beschluss vom 22.4.2009 - 1 BvR 3583/08; vgl auch die den Kläger - Festsetzung des Honorars für 1999 - betreffende Entscheidung des Senats vom 17.6.2009 - B 6 KA 43/08 B - RdNr 12) hat der Senat ausgeführt:
"Auch aus Art 14 Abs 1 GG kann kein Anspruch auf Erhaltung von Verdienstchancen hergeleitet werden (BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr 22, jeweils RdNr 27, 30 bzw BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr 23, jeweils RdNr 23, 27 - mwN zur Rspr des BVerfG). Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das zweitgenannte BSG-Urteil nicht zur Entscheidung angenommen, weil für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten nichts ersichtlich sei (BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 27.10.2006 - MedR 2007, 298, 299). Mithin ist geklärt, dass Vergütungsregelungen, welche die Erwerbschancen im Rahmen der Berufsausübung näher ausgestalten, nicht am Eigentumsgrundrecht des Art 14 GG, sondern an Art 12 GG zu messen sind (vgl auch BVerfG ≪Kammer≫ NJW 2005, 1036, 1037 = MedR 2005, 160; BVerfG Urteil vom 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 ua, NJW 2008, 2409 RdNr 91; BVerfGE 101, 331, 347; 106, 275, 298; 118, 1, 15, 19 f; zur Abgrenzungsproblematik s auch Scholz in Maunz/Dürig, GG, Stand Mai 2008, Art 12 RdNr 146 ff). Eine 'Enteignung' im Sinne von Art 14 Abs 3 GG, welche durch den Entzug einer konkreten Rechtsposition gekennzeichnet ist (vgl BVerfGE 112, 93, 109), kann durch eine Inhaltsbestimmung des Honorarteilhabeanspruchs eines Vertragszahnarztes als Grundlage einer Begünstigung von vornherein nicht hervorgerufen werden (s auch Senatsbeschluss vom 30.1.2001 - B 6 KA 45/00 B - juris RdNr 5)."
c) Schließlich führt der Kläger als Rechtssatz aus dem Urteil des LSG an, dass sich der Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG nicht auf bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten wie die Geschäftsverbindungen, den Patientenstamm oder die Marktstellung beziehe und dementsprechend Art 14 GG durch die Art und Weise der Honorarverteilung nicht verletzt worden sei (vgl Urteilsumdruck S 5 f; so auch BVerfG Beschluss vom 6.10.1987 - 1 BvR 1086/82, 1 BvR 1468/82, 1 BvR 1623/82 - BVerfGE 77, 84 = SozR 4100 § 12a Nr 1). Er stellt dem eine Textpassage aus dem Urteil des BVerfG gegenüber, nach der Art 14 GG unter bestimmten Voraussetzungen berechtigtes Vertrauen in den Bestand der Rechtslage als Grundlage von Investitionen in das Eigentum und seine Nutzbarkeit schütze (BVerfG Urteil vom 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12 - BVerfGE 143, 246 RdNr 372). Auch insoweit stehen sich keine abweichenden Rechtssätze gegenüber. Die zitierte Aussage des LSG enthält schon keinen Rechtssatz, wonach Art 14 GG das Vertrauen in die Rechtslage als Grund von Investitionen unter keinen Umständen schützt. Im Übrigen führt auch das BVerfG in der benannten Entscheidung - insoweit vom Kläger nicht zitiert - einschränkend aus: "Eine Garantie der Erfüllung aller Investitionserwartungen besteht nicht. Insbesondere schützt Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht gegen Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen wirtschaftlichen Handelns und deren Auswirkungen auf die Marktchancen."
2. Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) liegen nicht vor. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 12/15 B - SozR 4-2500 § 116 Nr 11 RdNr 5; BSG Beschluss vom 15.10.2020 - B 6 KA 16/20 B - juris RdNr 8).
Als grundsätzlich klärungsbedürftig sieht der Kläger die Fragen an:
"Ist die von dem erkennenden Senat geforderte (ungeschriebene) allgemeine Härteklausel auch Ausfluss aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts?"
und
"Ist die (ungeschriebene) allgemeine Härteklausel demnach zu aktivieren, wenn eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in Härtefällen ohne eine Kompensation unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig wäre?"
Die vom Kläger zur (ungeschriebenen) generellen Härtefallklausel aufgeworfenen Fragen könnten in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Dass der Kläger unter Anwendung einer solchen Klausel keinen Härtefallzuschlag für das Jahr 2000 erhalten kann, steht rechtskräftig fest und wäre deshalb einer Prüfung (auch) des Revisionsgerichts entzogen. Hiervon ist nämlich aufgrund der Rechtskraft des Urteils des LSG Niedersachsen-Bremen vom 11.3.2020 (L 3 KA 2/19) auszugehen. Rechtskräftige Urteile binden gemäß § 141 Abs 1 Nr 1 SGG die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (vgl dazu noch RdNr 27 ff). Diese Bindungswirkung gilt nicht nur für die Beteiligten, sondern erfasst auch die Gerichte in einem späteren Prozess dieser Beteiligten über denselben Gegenstand (vgl BSG Urteil vom 21.10.1958 - 6 RKa 9/58 - BSGE 8, 185, 189; BSG Beschluss vom 3.3.2000 - B 2 U 4/00 B - juris RdNr 7). Soweit der Kläger vorträgt, das LSG habe in der benannten Entscheidung allein über seinen Anspruch nach der in § 2a HVM 2000 geregelten Härtefallklausel und gerade nicht über die allgemeine Härtefallklausel entschieden, ist dies schlichtweg unzutreffend. Das LSG hat in seiner Entscheidung vom 11.3.2020 (L 3 KA 2/19) geklärt, dass dem Kläger ein Härtefallzuschlag aus der in den HVM hineinzuinterpretierenden generellen (ungeschriebenen) Härtefallregelung für das Jahr 2000 nicht zusteht. Bereits in dem dieser Entscheidung vorangegangenen Ausgangsverfahren gegen die Bescheide der Beklagten, mit welchen der Antrag des Klägers auf Gewährung eines Härtefallzuschlags abgelehnt wurde (Bescheid vom 19.4.2002; Widerspruchsbescheid vom 19.8.2002; Urteil des SG vom 25.10.2006 - S 35 KA 1411/02), hat das LSG - nach Verneinung eines Anspruchs aufgrund der Härtefallklausel nach § 2a HVM 2000 - die Beklagte zur Neubescheidung des Antrags im Hinblick auf Ansprüche aus einer generellen (ungeschriebenen) Härtefallklausel verurteilt (Urteil des LSG vom 12.5.2010 - L 3 KA 148/06). Auf den daraufhin ergangenen erneuten Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 1.3.2016 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.3.2016) hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen und ausgeführt, dass die Beklagte es zu Recht abgelehnt habe, "dem Kläger für 2000 einen sicherstellungsbedingten Härtefallzuschlag zu gewähren". Wie der Senat bereits für das "parallel betroffene Honorarjahr 1999 mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Februar 2018 (L 3 KA 106/16) dargelegt" habe, ergäben sich "die rechtlichen Vorgaben, nach denen die Beklagte bei der Anwendung der in ihrem HVM hineinzuinterpretierenden generellen Härtefallregelung über den Härtefallzuschlag für 2000 zu entscheiden" habe, "aus dem rechtskräftigen und vom SG in dem ebenfalls rechtskräftigen Urteil vom 18. März 2015 nicht geänderten (Bescheidungs-)Urteil des Senats vom 12. Mai 2010".
Im Übrigen besteht auch keine Klärungsbedürftigkeit der von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen. Der Senat hat sich bereits in einer Reihe von Entscheidungen mit Härtefallklauseln beschäftigt. Bereits in dem Urteil vom 8.2.2006 (B 6 KA 25/05 R - BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr 23, RdNr 38), das den auch hier streitigen HVM der Beklagten betraf und das der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht erwähnt, hat der Senat ausgeführt, dass eine generelle (ungeschriebene) Härtefallklausel dann anzunehmen ist, wenn ein HVM keine oder eine zu eng gefasste Härtefallklausel enthält. Der Senat hat zunächst einen Härtefall nach § 2a HVM der Beklagten und sodann eine stillschweigend anzunehmende generelle Härtefallklausel geprüft. Weitergehend hat er ausgeführt, dass die Notwendigkeit von Zahlungen aus einer stillschweigend anzunehmenden generellen Härtefallklausel nur dann bestehe, wenn der Vertrags(zahn)arzt andernfalls in existentielle wirtschaftliche Schwierigkeiten gerate sowie ggf seine Praxis nicht fortführen könne und andererseits ein Versorgungsbedarf bestehe (BSG aaO RdNr 40; vgl dazu auch BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 148). In der von dem Kläger in Bezug genommenen Entscheidung vom 29.6.2011 (B 6 KA 20/10 R - juris RdNr 20) hat der Senat ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls eng zu ziehen seien, wenn der Honorarverteilungsvertrag Regelungen enthalte, mit denen besondere Versorgungsstrukturen bzw existenzbedrohende Honorarminderungen schon berücksichtigt würden. Dann komme ein Härtefall nur noch im seltenen Ausnahmefall in Betracht, wenn trotz dieser Mechanismen aufgrund von Umständen, die der Vertragsarzt nicht zu vertreten hat, ein unabweisbarer Stützungsbedarf bestehe (ebenso BSG Urteil vom 5.6.2013 - B 6 KA 32/12 R - BSGE 113, 298 = SozR 4-2500 § 85 Nr 76, RdNr 28; BSG Urteil vom 15.7.2015 - B 6 KA 28/14 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 84 RdNr 26-27). Ohne Weiteres erhellt sich der mögliche Anwendungsbereich der generellen Härtefallklausel zudem auch durch einen Blick auf die vom Senat genannten Anwendungsbeispiele. So hat der Senat als mögliche Anwendungsfälle überraschende Veränderungen der Versorgungsstruktur durch Ausscheiden eines von wenigen Zahnärzten in der Region oder die Änderung der Behandlungsausrichtung einer zahnärztlichen Praxis genannt (BSG Urteil vom 21.10.1998 - B 6 KA 65/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr 27 S 196; BSG Urteil vom 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R - BSGE 83, 52, 61 = SozR 3-2500 § 85 Nr 28 S 210). Im Übrigen hat der Senat betont, dass die Klärung, ob die Voraussetzungen für eine stillschweigend anzunehmende generelle Härtefallklausel erfüllt sind, eine Frage der Subsumtion im Einzelfall sei, die nicht zu einer Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung führen könne (vgl den die Beteiligten dieses Verfahrens betreffenden Beschluss des Senats vom 9.2.2011 - B 6 KA 47/10 B - RdNr 31).
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Senats ist das LSG in seinem Urteil vom 12.5.2010 (L 3 KA 280/04) zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger wegen der im Jahr 2000 unter den Honoraranforderungen liegenden Vergütung für die von ihm erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen sich in ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten "befunden haben könnte", und hat dementsprechend die Beklagte verurteilt, nach Klärung der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, den Antrag auf Leistungen aus der Härtefallklausel neu zu bescheiden. Die daraufhin ergangene (erneute) Ablehnungsentscheidung der Beklagten hat das LSG in seiner Entscheidung vom 11.3.2020 (L 3 KA 2/19) mit der Begründung bestätigt, dass eine Prüfung der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse - und damit die Feststellung einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage - nicht möglich gewesen sei. Insoweit sei - so das LSG - der Kläger seinen Mitwirkungspflichten zur Feststellung der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Warum auf dieser Grundlage ein weiterer Klärungsbedarf in Bezug auf die Reichweite von generellen (ungeschriebenen) Härtefallklauseln bestehen soll, legt der Kläger jedenfalls nicht dar.
3. Auch die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Diese sind bereits unzulässig.
a) Soweit der Kläger im Zusammenhang mit seiner Divergenzrüge im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 30.6.2020 (1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17 - BVerfGE 155, 238 - juris) wohl auch Verfahrensmängel geltend machen will, wenn er ausführt: "Wenn man die bindenden Gründe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2020 als Gebot zur Verfahrensgestaltung begreift, dann wäre dieses durch die angefochtene Entscheidung verletzt", lässt sich der Beschwerde schon nicht entnehmen, welche Verfahrensnorm das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang verletzt haben soll.
b) Die Rüge, das LSG habe das Klagebegehren nicht vollständig erfasst, den "Sachverhalt aktenwidrig aufbereitet" und dadurch § 123 SGG verletzt, greift ebenfalls nicht durch.
Der Kläger macht geltend, er habe bereits im Verwaltungsverfahren "zwei Anliegen" verfolgt, nämlich den "Anspruch auf Entschädigung aufgrund entschädigungspflichtiger Inhalts- und Schrankenbestimmung" einerseits und den "Anspruch aus der allgemeinen Härteklausel" andererseits. Das Berufungsgericht habe jedoch "unter Verkürzung des Anliegens … im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren lediglich das Anliegen auf eine Entschädigung aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG" ermittelt, "den Anspruch aus der allgemeinen Härtefallklausel nicht zur Kenntnis" und "den Inhalt der ablehnenden Bescheide in diesem Umfang ebenfalls verkürzend zur Kenntnis" genommen (Beschwerdebegründung S 33). Hätte das LSG den Sachverhalt zutreffend ermittelt, dann hätte es den in der mündlichen Verhandlung formulierten Antrag zu 3. (Neubescheidung des Antrags auf einen Ausgleich aufgrund der allgemeinen ≪ungeschriebenen≫ Härtefallklausel) nicht mit der Überlegung für unzulässig halten können, dass er - der Kläger - diesen Antrag erstmals im Berufungsverfahren gestellt habe.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger eine Verkennung des Streitgegenstandes (§ 123 SGG, zu einem solchen Verfahrensmangel vgl BSG Beschluss vom 29.3.2001 - B 7 AL 214/00 B - SozR 3-1500 § 123 Nr 1; BSG Beschluss vom 13.6.2013 - B 13 R 454/12 B - juris RdNr 13 ff) nicht auf. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Anträge gebunden zu sein. Hieraus ergibt sich, dass sich die Bindung des Gerichts auf den erhobenen Anspruch, auf das sog Klagebegehren bezieht. Unter dem Klagebegehren ist der prozessuale Streitgegenstand zu verstehen, also der Lebenssachverhalt und dasjenige, was der Kläger auf dieser Grundlage als gerichtliche Entscheidung anstrebt. Mit seiner Begründung, das LSG habe seine im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren verfolgten Anliegen nicht zutreffend gewürdigt, hat der Kläger einen Verstoß des LSG gegen § 123 SGG nicht schlüssig aufgezeigt. Hierzu hätte es vielmehr der Darlegung bedurft, welche Ansprüche des - im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen - Klägers im Rahmen der von ihm erst- und zweitinstanzlich gestellten Anträge iS von § 202 SGG iVm § 528 ZPO vom LSG übergangen worden sind. Tatsächlich bemängelt der Kläger aber gerade nicht, dass ein über einen gerichtlichen Antrag geltend gemachter Anspruch übergangen wurde. Denn das LSG hat - dies räumt der Kläger selbst ein - über beide Begehren (Entschädigung aufgrund entschädigungspflichtiger Inhalts- und Schrankenbestimmung, Anspruch aus der generellen ≪ungeschriebenen≫ Härtefallklausel) - wenn auch nicht mit dem gewünschten Ergebnis - entschieden. Der Kläger bemängelt vielmehr, das LSG habe nicht erkannt, dass er bereits im Verwaltungsverfahren "zwei Anliegen" verfolgt habe, auch wenn er "auf der Grundlage seiner Auffassung lediglich ein Anliegen …: Entschädigung wegen ausgleichpflichtiger Inhalts- und Schrankenbestimmung durch Aktivierung der allgemeinen Härtefallklausel" formuliert habe (Beschwerdebegründung S 32).
c) Auch soweit der Kläger einen Verstoß des LSG gegen die Vorschrift des § 141 Abs 1 SGG rügt, vermag dies die Zulassung der Revision nicht zu begründen. Indem das LSG den im Berufungsverfahren gestellten Klageantrag zu 3. (Neubescheidung seines Antrags auf Ausgleich aus der generellen ≪ungeschriebenen≫ Härtefallklausel) wegen entgegenstehender Rechtskraft für unzulässig gehalten habe, verkenne es - so der Kläger - die Reichweite des § 141 Abs 1 SGG. Zwar verhindere die Rechtskraft nach § 141 Abs 1 SGG die Zulässigkeit einer erneuten Klageerhebung. Allerdings hindere die Rechtskraft eine Behörde nicht, über den Anspruch durch Zweitbescheid inhaltlich neu zu entscheiden. Gegen diesen Zweitbescheid sei dann erneut Klage zulässig. Hier habe der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16.4.2015 den Charakter eines Zweitbescheides, weil er den Anspruch aus der allgemeinen Härtefallklausel nach inhaltlicher Prüfung (erneut) verneine.
Unabhängig davon, dass die Kritik der Beschwerde die Rechtsanwendung durch das LSG betrifft, geht aus dem Bescheid vom 16.4.2015 die von dem Kläger behauptete Absicht der Beklagten, einen Zweitbescheid bezogen auf einen Anspruch aus der allgemeinen (ungeschriebenen) Härtefallklausel zu erlassen, an keiner Stelle hervor. Vielmehr führt die Beklagte in dem Bescheid vom 16.4.2015 aus, dass die Frage der Gewährung eines Härtefallzuschlags Gegenstand des (weiteren) Verwaltungsverfahrens zur Umsetzung des Bescheidungsurteils des LSG vom 12.5.2010 (L 3 KA 148/06) sei. Diese Neubescheidung sei "von dem hier vorliegenden Antrag auf Erhalt eines 'generellen Härteausgleiches 2000' im Sinne eines Nachteilsausgleiches strikt zu trennen".
Auf welche Umstände der Kläger - trotz dieser Formulierungen im Bescheid vom 16.4.2015 - seine Annahme stützt, dieser stelle einen Zweitbescheid dar - also einen Bescheid aufgrund erneuter sachlicher Prüfung nach bereits bestandskräftig abgeschlossenem Verwaltungsverfahren (vgl Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 31 RdNr 56) über den Anspruch aus der generellen (ungeschriebenen) Härtefallklausel - bleibt unklar. In seiner Beschwerdebegründung legt er solche Umstände jedenfalls nicht dar.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).
C. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht der Festsetzung der Vorinstanz, die von keinem Beteiligten infrage gestellt worden ist.
Fundstellen
Dokument-Index HI14793977 |