Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 27.11.2019; Aktenzeichen S 35 KA 32/17) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 29.11.2023; Aktenzeichen L 3 KA 1/20) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. November 2023 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 45 000 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Mit Schreiben vom 23.2.2013 beantragte der zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassene Kläger bei der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung den vollen Ausgleich wegen eines Schadens, den er ua auf den im Jahr 2001 geltenden Honorarverteilungsmaßstab der Beklagten (HVM 2001) zurückführt. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab(Bescheid vom 24.8.2016) . Widerspruch(Widerspruchsbescheid vom 17.11.2017) , Klage(SG Urteil vom 27.11.2019) und Berufung(LSG Urteil vom 29.11.2023) des Klägers waren ohne Erfolg.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Rechtsprechungsabweichungen sowie Verfahrensfehler(Zulassungsgründe gemäߧ 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG) geltend.
II
A. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist die Beschwerde bereits unzulässig, weil die Anforderungen an die Begründung einer zulässigen Nichtzulassungsbeschwerde(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) nicht erfüllt werden.
Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen(stRspr; zBBSG Beschluss vom 27.8.2020 - B 9 V 5/20 B - juris RdNr 6 ;BSG Beschluss vom 22.2.2023 - B 6 KA 24/22 B - juris RdNr 22 mwN) .
a) Als grundsätzlich klärungsbedürftig sieht der Kläger die folgenden fünf Fragen an:
"[1] Unter welchen Voraussetzungen ist im Regelungsbereich des§ 85 Abs. 4 SGB V von einer ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung auszugehen?
[2] Wann ist im Regelungsbereich des§ 85 Abs. 4 SGB V von einer ohne Entschädigungsregelung unverhältnismäßigen und/oder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne vonArt. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auszugehen?
[3] Welche Anspruchsgrundlage steht im Regelungsbereich des§ 85 Abs. 4 SGB V für eine Entschädigung bei einer ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung zur Verfügung?
[4] Bildet etwa die von dem erkennenden Senat geforderte (ungeschriebene) allgemeine Härteklausel den Fall einer ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne vonArt. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts ab?
[5] Ist die (ungeschriebene) allgemeine Härteklausel demnach zu aktivieren, wenn eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v.Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in Härtefällen ohne eine Kompensation unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig wäre?"
aa) Jedenfalls bei den ersten drei formulierten Fragen handelt es sich bereits nicht um hinreichend konkret formulierte Rechtsfragen. Nach ständiger Rechtsprechung darf eine Rechtsfrage nicht so allgemein gehalten sein, dass ihre Beantwortung eine kommentar- oder lehrbuchartige Aufbereitung durch den Senat verlangen würde, weil dies nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens ist(vglBSG Beschluss vom 25.6.2020 - B 8 SO 36/20 B - juris RdNr 6 mwN) . Daher ist eine offene Fragestellung grundsätzlich nicht ausreichend. Denn im Kern zielen Rechtsfragen iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG auf die Entwicklung abstrakter Rechtssätze durch das BSG ab(BSG Beschluss vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 7 ;BSG Beschluss vom 5.6.2024 - B 9 SB 2/24 B - juris RdNr 7 mwN) .
bb) Bezogen auf die letzten beiden vom Kläger formulierten Rechtsfragen(Fragen 4. und 5.) fehlt es schon an der Darlegung der Klärungsfähigkeit. Diese Fragen betreffen die Voraussetzungen des Anspruchs auf einen Härtefallzuschlag. Der darauf bezogene Klageantrag des Klägers war nach der Entscheidung des LSG jedoch bereits deshalb erfolglos, weil der Kläger keinen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt hat(zum Antragserfordernis vglBSG Urteil vom 8.2.2006 - B 6 KA 25/05 R - BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr 23 = juris RdNr 39) . Das ist vom Kläger in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht in Frage gestellt worden. Damit hat er nicht wie erforderlich dargelegt, dass es für die Entscheidung in dem angestrebten Revisionsverfahren auf die genannten Rechtsfragen ankommt.
Im Übrigen hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt, dass die genannten Rechtsfragen weiterhin klärungsbedürftig sind; es fehlt an der erforderlichen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der vorliegenden Rechtsprechung des Senats zur allgemeinen Härteklausel. Bereits in dem den Kläger betreffenden Beschluss vom 14.7.2021( B 6 KA 48/20 B - juris RdNr 20) hat der Senat erläutert, dass er sich in einer Reihe von Entscheidungen mit Härtefallklauseln auseinandergesetzt hat. So hat der Senat in dem Urteil vom 8.2.2006( B 6 KA 25/05 R - BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr 23, RdNr 38) , das den im Jahr 1999 geltenden HVM der Beklagten betraf, ausgeführt, dass eine generelle (ungeschriebene) Härtefallklausel dann anzunehmen ist, wenn ein HVM keine oder eine zu eng gefasste Härtefallklausel enthält. In diesem Zusammenhang hat der Senat zunächst einen Härtefall nach § 2a des im Jahr 1999 im Bezirk der Beklagten geltenden HVM und sodann eine stillschweigend anzunehmende generelle Härtefallklausel geprüft. Weitergehend hat er festgestellt, dass die Notwendigkeit von Zahlungen aus einer stillschweigend anzunehmenden generellen Härtefallklausel nur dann besteht, wenn der Vertrags(zahn)arzt andernfalls in existentielle wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sowie ggf seine Praxis nicht fortführen könnte und andererseits ein Versorgungsbedarf besteht(BSG aaO RdNr 40; vgl dazu auchBSG Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2 RdNr 148 = juris RdNr 161) . In einer Entscheidung vom 29.6.2011( B 6 KA 20/10 R - juris RdNr 20) hat der Senat präzisiert, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls eng zu ziehen sind, wenn der Honorarverteilungsvertrag Regelungen enthält, mit denen besondere Versorgungsstrukturen bzw existenzbedrohende Honorarminderungen schon berücksichtigt werden. Dann kommt ein Härtefall nur noch in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, wenn trotz dieser Mechanismen aufgrund von Umständen, die der Vertragsarzt nicht zu vertreten hat, ein unabweisbarer Stützungsbedarf besteht(ebensoBSG Urteil vom 5.6.2013 - B 6 KA 32/12 R - BSGE 113, 298 = SozR 4-2500 § 85 Nr 76, RdNr 28;BSG Urteil vom 15.7.2015 - B 6 KA 28/14 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 84 RdNr 26-27) . Der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht entnommen werden, weshalb vor diesem Hintergrund dennoch Klärungsbedarf bestehen soll. Im Übrigen hat der Senat betont, dass die Klärung, ob die Voraussetzungen für eine stillschweigend anzunehmende generelle Härtefallklausel erfüllt sind, eine Frage der Subsumtion im Einzelfall ist, die nicht zu einer Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung führen kann(vgl den ebenfalls die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens betreffenden Beschluss des Senats vom 9.2.2011 - B 6 KA 47/10 B - RdNr 31) .
cc) Darüber hinaus fehlt es bezogen auf alle fünf formulierten Fragen auch deshalb an der Klärungsbedürftigkeit, weil in der Rechtsprechung des Senats seit langem geklärt ist, dass ausArt 14 Abs 1 GG kein Anspruch auf Erhaltung von Verdienstchancen hergeleitet werden kann(zu dem im Jahr 1999 geltenden HVM der Beklagten vglBSG Urteil vom 8.2.2006 - B 6 KA 25/05 R - BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr 23 = juris RdNr 27; vgl auchBSG Urteil vom 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R - BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr 22 RdNr 30 mwN) . Mithin sind Vergütungsregelungen, welche die Erwerbschancen im Rahmen der Berufsausübung näher ausgestalten, nicht am Eigentumsgrundrecht desArt 14 Abs 1 GG , sondern anArt 12 GG zu messen. Eine "Enteignung" iS vonArt 14 Abs 3 GG , welche durch den Entzug einer konkreten Rechtsposition gekennzeichnet ist, kann durch eine Inhaltsbestimmung des Honorarteilhabeanspruchs eines Vertragszahnarztes als Grundlage einer Begünstigung von vornherein nicht hervorgerufen werden(BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 21/07 B - juris RdNr 11 - Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht zur Entscheidung angenommen, sBVerfG Beschluss vom 22.4.2009 - 1 BvR 3583/08 ; vgl auch die den Kläger - Festsetzung des Honorars für 1999 und 2000 - betreffenden Beschlüsse des Senats vom 17.6.2009 - B 6 KA 43/08 B - RdNr 12 und vom 14.7.2021 - B 6 KA 48/20 B - juris RdNr 15) .
b) Ferner sieht der Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig die folgende Frage an:
"Ist das Begründungserfordernis des§ 35 Abs 1 SGB X verletzt, wenn die Erlassbehörde den Antrag im Verwaltungsverfahren schon nicht zutreffend abbildet? Ist das Begründungserfordernis verletzt, wenn die Erlassbehörde die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage erörtert, die nicht dem Antrag im Verwaltungsverfahren entspricht? Ist das Begründungserfordernis verletzt, wenn die Erlassbehörde nicht die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage erörtert, die den Antrag im Verwaltungsverfahren möglicherweise trägt?"
Der formulierten Rechtsfrage liegt die Annahme des Klägers zugrunde, dass die Beklagte mit der Ablehnung von Härtefallleistungen nicht (auch) über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Verletzung des Rechts an seinem Eigentum entschieden habe. Das kann bereits nicht nachvollzogen werden. Schließlich hat der Kläger den engen Zusammenhang zwischen den genannten Aspekten selbst immer wieder betont, indem er zB formuliert hat, dass er "zwei Anliegen" verfolge, auch wenn er "auf der Grundlage seiner Auffassung lediglich ein Anliegen …: Entschädigung wegen ausgleichspflichtiger Inhalts- und Schrankenbestimmung durch Aktivierung der allgemeinen Härteklausel" formuliert habe(vgl die wörtliche Wiedergabe des Vorbringens des Klägers aus der Beschwerdebegründung in der Entscheidung des Senats vom 14.7.2021 - B 6 KA 48/20 B - juris RdNr 26) .
Unabhängig davon könnte ein bloßer Begründungsmangel nur dann die vom Kläger begehrte Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Folge haben, wenn es sich nicht um eine gebundene Entscheidung der Beklagten handelte. Bei gebundenen Verwaltungsakten wirken sich Begründungsmängel oder Begründungsfehler gemäߧ 42 Satz 1 SGB X auf die Rechtmäßigkeit der Regelung selbst nicht aus und rechtfertigen grundsätzlich nicht die Aufhebung des Verwaltungsakts(Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 35 RdNr 31; Schütze in ders, aaO, § 42 RdNr 4;BSG Urteil vom 1.7.2010 - B 11 AL 19/09 R - BSGE 106, 244 = SozR 4-1200 § 42 Nr 2, RdNr 21;BSG Urteil vom 15.12.2015 - B 10 EG 6/14 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 30 RdNr 22;BSG Urteil vom 6.7.2022 - B 5 R 21/21 R - BSGE 134, 237 = SozR 4-1300 § 63 Nr 32, RdNr 32 ff jeweils mwN) . Dass es sich nicht nur bei der Entscheidung über Härtefallleistungen, sondern auch bei der Entscheidung über eine darüber hinausgehende Entschädigung, die der Kläger im vorliegenden Verfahren geltend macht, um eine Ermessensleistung handelte oder dass der Beklagten insoweit ein Beurteilungsspielraum zukäme, hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht; sein gesamtes Vorbringen deutet vielmehr darauf hin, dass er einen Rechtsanspruch auf eine solche Entschädigung für sich in Anspruch nimmt. Damit fehlt es an der erforderlichen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der formulierten Rechtsfrage.
2. Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Rechtsprechungsabweichung(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) liegen nicht vor.
Voraussetzung einer Zulassung wegen Divergenz ist, dass das LSG seiner Entscheidung tragend einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der einem Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG widerspricht. Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt nicht schon vor, wenn das LSG einen Rechtssatz aus einer höchstrichterlichen Entscheidung nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung einer Revision wegenDivergenz (stRspr; vglBSG Beschluss vom 29.11.2017 - B 6 KA 43/17 B - juris RdNr 13 ) .
a) Der Kläger entnimmt dem Urteil des Senats vom 14.5.2014( B 6 KA 28/13 R - SozR 4-2500 § 135 Nr 22) den Rechtssatz, dass im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Satzung statthaft sei. Voraussetzung sei, dass dem Betroffenen andere zumutbare Wege nicht offenstünden. Das LSG habe einen davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, weil nach seiner Auffassung eine Nichtigkeitsfeststellung zulässig nur verfolgt werden könne, wenn eine Inzidentprüfung einer Satzung etwa im Rahmen einer Anfechtungsklage nicht möglich sei.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt darin keine Abweichung. Soweit der Kläger geltend macht, dass es ihm nicht zumutbar sei, die Rechtmäßigkeit des HVM inzident im Rahmen der Klage gegen den auf dieser Grundlage erlassenen Honorarbescheid prüfen zu lassen, macht er nicht - wie erforderlich - eine Abweichung von dem formulierten Rechtssatz im Grundsätzlichen geltend, sondern eine fehlerhafte Subsumtion durch das LSG im vorliegenden Einzelfall. Im Übrigen begründet der Kläger die "Unzumutbarkeit" der Inzidentprüfung allein damit, dass diese durchgeführt worden sei, ohne dass dabei die aus seiner Sicht maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte eine Rolle gespielt hätten. Dem liegt die unzutreffende Annahme des Klägers zugrunde, dass effektiver Rechtsschutz nur dann gegeben sei, wenn das Gericht den von ihm für maßgeblich gehaltenen Gesichtspunkten ebenfalls Bedeutung in rechtlicher Hinsicht beimisst. Effektiver Rechtsschutz setzt jedoch nicht den Erfolg in der Sache voraus, sondern dass die tatsächliche und wirksame Kontrolle durch die Gerichte gewährleistet ist(vgl nur Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl 2024, § 19 RdNr 57 f mwN) .
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Senat in seiner Entscheidung vom 8.2.2006( B 6 KA 25/05 R - BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr 23) eingehend mit dem im Jahr 1999 im Bezirk der Beklagten geltenden HVM befasst hat und dabei die Vereinbarkeit der getroffenen Regelungen auch mitArt 3 Abs 1 ,Art 12 Abs 1 undArt 14 Abs 1 GG bejaht hat. Dazu führt der Kläger in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde(S 19 f) zutreffend aus: "Auf der Grundlage der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 8. Februar 2006 - zu Gz. 6 KA 25/05 R - steht fest, dass der HVM der Beklagten für 1999 auf der Primärebene rechtlich nicht zu beanstanden ist. Bei diesem Maßstab sind auch die strukturgleichen HVMen für die Folgejahre, insbesondere auch der hier maßgebliche HVM 2001, insoweit nicht zu beanstanden."
b) Soweit der Kläger seine Beschwerde auf abweichende Rechtssätze des LSG zu Entscheidungen des BVerfG vom 28.7.2020( 1 BvR 2133/08 - juris) , vom 30.6.2020( 1 BvR 1679/17 , 1 BvR 2190/17 - BVerfGE 155, 238 ) , vom 23.5.2018( 1 BvR 97/14 , 1 BvR 2392/14 - BVerfGE 149, 86 = SozR 4-5868 § 21 Nr 4) und vom 17.12.2013( 1 BvR 3139/08 , 1 BvR 3386/08 - BVerfGE 134, 242 ) stützt, hat er bereits keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bezeichnet. Insoweit verweist der Senat auf seine die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens betreffende Entscheidung vom 14.7.2021( B 6 KA 48/20 B - juris RdNr 13, 14) . Im dortigen Verfahren, das die Vergütung des Klägers und darauf bezogene Schadensersatzansprüche für das Jahr 2000 zum Gegenstand hatte, hatte der Kläger die geltend gemachte Divergenz identisch begründet.
Ebenfalls vollständig übereinstimmend mit dem Vorbringen im Verfahren zum Beschluss vom 14.7.2021( B 6 KA 48/20 B )macht der Kläger hier geltend, der Entscheidung des LSG(dort Urteilsumdruck S 5 f, hier Urteilsumdruck S 11 f) liege der Rechtssatz zugrunde, dass sich der Schutzbereich desArt 14 Abs 1 GG nicht auf bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten wie die Geschäftsverbindungen, den Patientenstamm oder die Marktstellung beziehe und dass dementsprechendArt 14 GG durch die Art und Weise der Honorarverteilung nicht verletzt worden sei. Der Kläger rügt mit den gleichen Worten wie im bereits entschiedenen Verfahren( B 6 KA 48/20 B ) , dass das LSG damit von der Rechtsprechung des BVerfG(BVerfG Urteil vom 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 ,1 BvR 321/12 ,1 BvR 1456/12 - BVerfGE 143, 246 RdNr 372) abweiche. Ebenso wie im dortigen Verfahren stellt der Kläger jedoch auch hier keine abweichenden Rechtssätze gegenüber. Wegen weiterer Einzelheiten wird deshalb auch insoweit auf den die Beteiligten betreffenden Beschluss des Senats vom 14.7.2021( B 6 KA 48/20 B - juris RdNr 16) verwiesen.
3. Ferner greifen die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen nicht durch. Insoweit ist die Beschwerde bereits unzulässig.
a) Soweit der Kläger hilfsweise als Verfahrensfehler rügt, dass das LSG auf der Grundlage seiner Rechtsprechung zur Statthaftigkeit einer Normenfeststellungsklage auch den Nichtigkeitsfeststellungsantrag für unzulässig hätte halten müssen, macht er allein die Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG - und somit keinen Zulassungsgrund - geltend.
b) Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe den im Schriftsatz von 22.11.2023 angekündigten und in der mündlichen Verhandlung gestellten "Sachantrag", dass "das Eigentum des Klägers an dessen Doppelpraxis beeinträchtigt und die Privatnützigkeit entzogen sei", nicht beschieden, wird bereits nicht dargelegt, welches - von den durch das LSG beschiedenen neun Sachanträgen zu unterscheidende - Begehren der Kläger mit diesem "Sachantrag" verfolgt. Es wird auch nicht aufgezeigt, gegen welche Verfahrensvorschrift das LSG verstoßen haben sollte.
c) Soweit der Kläger unter IV. Ziff 6.(S 47) der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde die "Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Gebotes eines fairen Verfahrens" rügt und dies mit der Ablehnung aller 23 Beweis(erhebungs)anträge, die er beim LSG gestellt habe, begründet, ist die Verfahrensrüge bereits unzulässig. Im Kern macht er damit eine Verletzung der aus § 103 SGG folgenden Pflicht des LSG zur Aufklärung des Sachverhalts geltend. Da die Rüge der Verletzung des § 103 nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nur zur Zulassung der Revision führen kann, wenn das LSG dem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist, muss die Beschwerdebegründung auch zu diesem Punkt schlüssige Ausführungen enthalten. Dabei ist von der Rechtsauffassung des LSG ausgehend in nachvollziehbarer Weise darzulegen, inwiefern entscheidungserhebliche tatsächliche Fragen erkennbar offengeblieben sind und damit zu weiterer Sachaufklärung zwingende Veranlassung bestand(Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16f mwN) . Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht gerügt, muss daher - um den Verfahrensmangel ordnungsgemäß darzulegen - die Beschwerdebegründung: (a) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, (b) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (c) die Tatumstände darlegen, die den Beweisantrag betreffen und weitere Sachaufklärung erfordert hätten, (d) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (e) schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte(BSG Beschluss vom 25.11.2020 - B 6 KA 6/20 B - juris RdNr 18 ; zum Ganzen vglBSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 jeweils mwN) . Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beschränkt sich darauf, ein der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beigefügtes Schreiben des Klägers vom 23.2.2024 in Bezug zu nehmen, das die erforderlichen Darlegungen jedenfalls zu den unter b), c) und e) genannten Punkten nicht enthält.
4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ) .
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der§§ 154 ff VwGO . Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels(§ 154 Abs 2 VwGO ) .
C. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm§ 63 Abs 2 Satz 1 ,§ 52 Abs 1 und 3 Satz 1,§ 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie berücksichtigt die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Schäden und entspricht der Festsetzung des LSG.
Oppermann |
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Loose |
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Rademacker |
Fundstellen
Dokument-Index HI16574448 |