Verfahrensgang
Thüringer LSG (Urteil vom 11.04.2018; Aktenzeichen L 12 R 1210/16) |
SG Gotha (Entscheidung vom 03.08.2016; Aktenzeichen S 42 R 368/16) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 11. April 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 11.4.2018 hat das Thüringer LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Gotha vom 3.8.2016 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Darlegungserfordernisse dieser Norm können auch nicht durch eine pauschale Bezugnahme auf vorinstanzliches Vorbringen - wie in der Beschwerdebegründung geschehen - ersetzt werden. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 32 ff).
Diesen Anforderungen wird der Kläger mit dem Hinweis darauf, das LSG habe "die grundsätzliche Bedeutung dieses ganzen Sachverhalts" nicht erkannt, nicht ansatzweise gerecht.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Verfahrensfehler in diesem Sinn hat der Kläger nicht schlüssig aufgezeigt.
Soweit er es in der Beschwerdebegründung für möglich hält, dass das LSG bei der Entscheidungsfindung aus Sorge um die ökonomischen Folgen eines positiven Bescheides befangen gewesen sein könnte, ist darauf hinzuweisen, dass ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nur bis zur Beendigung der Instanz zulässig ist, und zwar auch dann, wenn der Beteiligte erst nach Verkündung des Urteils Kenntnis von dem Befangenheitsgrund erhalten hat (vgl BSG Beschluss vom 6.6.2007 - B 8 KN 8/07 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 9.10.2007 - B 5a/4 R 21/07 B - Juris RdNr 8), und zudem bei dem Gericht anzubringen ist, dem der abgelehnte Richter angehört (§ 60 Abs 1 SGG iVm § 44 Abs 1 ZPO).
Mit dem Vorbringen, das LSG habe über seinen Antrag auf Einbeziehung der Jahresendprämien in die Rentenberechnungsgrundlage formal nicht entschieden, rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung des § 123 SGG, nach dem das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche entscheidet.
Ein Verfahrensfehler ist jedoch auch insoweit nicht schlüssig dargetan.
In der angefochtenen Entscheidung ist ausgeführt, dass die Anerkennung der Anwendbarkeit des AAÜG zu Unrecht erfolgt sei, weil der Kläger nicht die persönliche Voraussetzung für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz erfülle und die Beklagte ermächtigt sei, die Rechtswidrigkeit festzustellen sowie von einer weiteren Erhöhung des bindend rechtswidrig festgestellten Arbeitsentgelts nach dem AAÜG abzusehen, weil ein bereits rechtswidrig begünstigendes Entgelt nicht noch erhöht werden könne. Warum diese Ausführungen keine Entscheidung über die vom Kläger geltend gemachte Feststellung eines höheren Arbeitsentgelts unter Einbeziehung von Jahresendprämien enthalten, legt die Beschwerdebegründung nicht dar.
Ebenso wenig ist ein Verfahrensfehler des LSG mit dem Hinweis auf das Verhalten der ehrenamtlichen Richter bei dem SG Gotha dargetan. Verfahrensmängel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG sind grundsätzlich nur Verstöße des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorausgehenden Rechtszug (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 16a mwN).
Mit seinem übrigen Vorbringen macht der Kläger die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils in der Sache geltend. Hierauf kann indes ausweislich der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Revisionszulassungsgründe eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
Die Bitte des Klägers in der Beschwerdebegründung um einen Hinweis, falls das Gericht weiteren Vortrag wünsche, führt nicht dazu, dass eine Entscheidung über die unzureichend begründete Beschwerde zurückzustellen wäre. Der Senat ist nicht verpflichtet, einen anwaltlich vertretenen Kläger vor einer Entscheidung auf Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen. Die Bestimmung des § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht. Das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt auch ohne Hilfe des Gerichts in der Lage ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde formgerecht zu begründen (ua Senatsbeschluss vom 10.8.2011 - B 5 RS 40/11 B - sowie BSG Beschlüsse vom 31.5.2011 - B 13 R 103/11 B - und vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - Juris RdNr 7). Gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang des § 73 Abs 4 SGG (BSG Beschluss vom 16.11.2011 - B 13 R 317/11 B).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12003806 |