Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 29.07.2021; Aktenzeichen S 31 VG 12/21) |
Bayerisches LSG (Urteil vom 11.07.2023; Aktenzeichen L 15 VG 18/21) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG mit einem am 22.8.2023 beim BSG eingegangenen, von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 20.8.2023 Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist der Klägerin am 22.7.2023 zugestellt worden.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 22.8.2023 ablief, eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Die Ankündigung der Klägerin, ihre Rechtsanwältin werde sich noch mit dem BSG in Verbindung setzen, ist insoweit unerheblich. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der LSG-Entscheidung hingewiesen worden. Das somit nicht der gesetzlichen Form entsprechende Rechtsmittel ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Kaltenstein |
Othmer |
Röhl |
Fundstellen
Dokument-Index HI15977431 |
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