Verfahrensgang
SG Chemnitz (Entscheidung vom 23.01.2020; Aktenzeichen S 31 AS 1035/19) |
Sächsisches LSG (Urteil vom 18.01.2021; Aktenzeichen L 10 AS 185/20) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerinnen, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die Klägerinnen den von ihnen allein geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Form bezeichnet haben (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Mit ihrem Vortrag, das LSG habe zu Unrecht durch Prozessurteil anstelle eines Sachurteils entschieden, wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht, weil beides jeweils eine qualitativ andere Entscheidung ist und sowohl ein Entscheidungs- als auch ein Verfahrensmangel vorliegen können (BSG vom 4.7.2011 - B 14 AS 30/11 B - juris; BSG SozR 1500 § 160a Nr 55; BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 12/16 B - juris RdNr 9). Die Klägerinnen haben diesen Verfahrensmangel aber nicht ausreichend bezeichnet; insofern tragen sie vor, das LSG sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass das Urteil des BSG vom 13.2.2014 (B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr 28) im vorliegenden Verfahren einschlägig sei. Der dortige Kläger habe aber die Überprüfung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide "seit dem 1.1.2016" auf ihre Rechtmäßigkeit beantragt, ohne diese konkret zu benennen. Dagegen sei vorliegend bereits im Überprüfungsantrag der konkrete Bescheid benannt und mitgeteilt worden, dass die zugrunde liegenden Berechnungen fehlerhaft seien, die Kosten für Unterkunft und Heizung "untersetzt" und die Einkommensanrechnung fehlerhaft sei. Dies genüge, um eine volle inhaltliche Prüfpflicht durch den Beklagten auszulösen. Für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes könne es gerade nicht darauf ankommen, was im Verwaltungsverfahren gerügt worden sei. Es komme vielmehr auf das Begehren an, welches bei der Einlegung der Berufung bestanden habe. Die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Regelsätze habe jedenfalls bei Erhebung der Berufung vorgelegen, sodass die Berufung von Anfang an zulässig gewesen sei.
Diesem Vortrag der Klägerinnen ist weder der Streitgegenstand noch die Beschwer durch das erstinstanzliche Urteil und der Umfang des Begehrens im Zeitpunkt der Berufungseinlegung zu entnehmen (vgl zum maßgebenden Zeitpunkt der Einlegung der Berufung für die Beurteilung ihrer Zulässigkeit etwa BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 57/04 R - SozR 4-1500 § 96 Nr 4 RdNr 14; BSG vom 23.2.2011 - B 11 AL 15/10 R - SozR 4-3250 § 51 Nr 2 RdNr 13; BSG vom 19.3.2020 - B 4 AS 54/20 B - RdNr 7; SozR 4-1500 § 144 Nr 4 RdNr 13); erst mit einem Vortrag zur Beschwer zu diesen Zeitpunkten kann jedoch dargelegt werden, dass die Berufung nicht nach § 144 Abs 1 SGG der Zulassung bedurfte, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist.
PKH gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO ist den Klägerinnen nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14476500 |