Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 17.08.2017; Aktenzeichen L 6 U 1309/16)

SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 21.11.2006; Aktenzeichen S 10 U 1833/05)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. August 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 5000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG), nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO (siehe zur fehlenden Kostenprivilegierung, wenn kein Einzelanspruch, sondern nur Feststellung des Versicherungsfalls begehrt wird: Senatsbeschluss vom 27.10.2016 - B 2 U 45/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 13). Der Senat hat von der nach § 63 Abs 3 Nr 2 GKG gegebenen Möglichkeit, auch die Kostenentscheidung des SG und LSG zu ändern (vgl Senatsbeschlüsse vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 sowie vom 8.12.2016 - B 2 U 123/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 17), aus Gründen des Vertrauensschutzes abgesehen, weil die insoweit eingetretene Änderung der Rechtsprechung erst im Laufe des anhängigen LSG-Verfahrens veröffentlicht worden ist (vgl dazu Senatsbeschluss vom 4.7.2017 - B 2 U 59/17 B - Juris RdNr 2).

Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich aus § 197a Abs 1 SGG iVm § 47 Abs 1 S 1, Abs 3, § 52 Abs 1 und 2 iVm § 63 Abs 2 S 1 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11449900

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge