Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 18. Juni 1997 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung der Beschwerde genügt nicht den formalen Anforderungen, wie sie sich aus § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergeben. Deshalb war die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Rich-ter (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1, 5; BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30) als unzulässig zu verwerfen.
Der Kläger macht als Zulassungsgründe allein Verfahrensfehler des Landessozialgerichts (LSG) geltend. Dazu muß aber der Verfahrensfehler schlüssig dargetan werden, ferner, daß die angefochtene Entscheidung auf ihm beruhen kann (§§ 160a Abs 2 Satz 3, 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Daran fehlt es. Der Kläger hat zum einen vorgetragen, das LSG habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 Grundgesetz ≪GG≫, § 62 SGG) dadurch verletzt, daß es seine Absicht der Umdeutung des angefochtenen Verwaltungsakts erst in der letzten mündlichen Verhandlung, „kurz vor Erlaß des Urteils”, bekanntgegeben habe, so daß wegen seines – des Klägers – (entschuldigten) Fehlens keine Stellungnahme des Prozeßbevollmächtigten mehr möglich gewesen sei. Insoweit hätte zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensmangels aber auch der Vortrag gehört, weshalb wegen dieser Rechtsfrage eine Rücksprache mit dem Kläger erforderlich gewesen und weshalb keine Vertagung beantragt worden ist. Erst dann ließe sich nachvollziehen, ob das LSG Veranlassung gehabt hätte, von einer Sachentscheidung abzusehen. An dem entsprechenden Vortrag des Klägers fehlt es hier aber.
Zum anderen hat der Kläger als Verfahrensfehler vorgetragen, das LSG habe durch die von ihm vorgenommene Umdeutung der (Teil-)Aufhebung der Kindergeldbewilligung nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in eine solche nach § 48 SGB X den Streitgegenstand des Gerichtsverfahrens verkannt; im vorliegenden Falle sei eine Umdeutung unzulässig, weil sie nicht gegen den erklärten Willen der erlassenden Behörde erfolgen dürfe, wie er hier aus den angefochtenen Bescheiden hervorgehe.
Damit wird auch der Verfahrensfehler der Verkennung des Streitgegenstandes nicht schlüssig dargetan. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche; Streitgegenstand bei einer Anfechtungsklage ist die Behauptung des Klägers, der angefochtene Verwaltungsakt sei rechtswidrig und greife in seine Rechtssphäre ein (herrschende Meinung, vgl BSGE 41, 99, 100; Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl 1993, § 95 RdNr 6).
Bei der gerichtlichen Umdeutung eines Verwaltungsaktes geht es nach wie vor um diesen von der Behörde gegen den Kläger erlassenen und ihn belastenden Verwaltungsakt, wenn auch unter einer anderen rechtlichen Wertung. Ob die Umdeutung selbst rechtlich zutreffend oder unzutreffend war, ist eine Frage des materiellen Rechts, keine Verfahrensfrage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Fundstellen