Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 17. November 1998 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Aufhebung einer Kindergeldbewilligung und die Rückforderung von gezahltem Kindergeld (Kg). Die Beschwerdegegnerin hat den Bewilligungsbescheid (rückwirkend) für einen Zeitraum aufgehoben, in dem die Tochter des Beschwerdeführers ein Volontariat bei einer Zeitung in Argentinien ableistete. Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben, das Landessozialgericht (LSG) hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat auch die rückwirkende Aufhebung als rechtmäßig angesehen, weil der Beschwerdeführer seiner Mitteilungspflicht grob fahrlässig nicht nachgekommen sei. Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der durch §§ 160 Abs 2 und 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten Form begründet worden ist. Sie ist deshalb entsprechend § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30). Der Beschwerdeführer weist zwar auf Zulassungsgründe hin, die in § 160 Abs 2 SGG genannt sind. Er behauptet, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG und das angegriffene Urteil beruhe auf einem Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Damit sind diese Zulassungsgründe aber nicht so dargelegt und bezeichnet, wie § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dies verlangt.
1. Zur Begründung der Grundsätzlichkeit der Rechtssache muß erläutert werden, daß und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage erheblich sein würde, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 44; BSG SozR 1500 § 160a Nr 39) und klärungsbedürftig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Der Beschwerdeführer mißt der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, welche Sorgfaltsanforderungen angesichts steigender Normdichte und zunehmender Normflut dem juristisch nicht vorgebildeten Laien abverlangt werden können. Sinngemäß stellt er damit die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Annahme von grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt ist. Damit wirft er aber keine allgemein zu beantwortende, somit keine grundsätzliche Rechtsfrage auf. Weiterhin legt er die Klärungsbedürftigkeit nicht dar. Angesichts der Tatsache, daß zur Frage der Verletzung von Anzeigepflichten im Zusammenhang mit den maßgebenden Vorschriften des Sozialgesetzbuchs – Zehntes Buch – ≪SGB X≫ (dort §§ 45 Abs 2 Satz 3 bzw § 48 Abs 1 Satz 2) eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG vorliegt (vgl etwa BSGE 62, 103, 107 = SozR 1300 § 48 Nr 39; BSG SozR 4100 § 152 Nr 10), hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, daß mit den schon vorliegenden Urteilen die von ihm aufgeworfene Frage noch nicht beantwortet werden kann oder dieser Rechtsprechung in nicht unerheblichem Umfang widersprochen worden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65). Dies ist unterblieben.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht auch insoweit nicht der gesetzlichen Form, als der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Verfahrensfehlers geltend macht. Eine Verfahrensrüge erfüllt nur dann die gesetzliche Form, wenn die sie begründenden Tatsachen im einzelnen angegeben sind und in sich verständlich den behaupteten Verfahrensfehler ergeben, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil das LSG ihn nicht darauf hingewiesen habe, daß es die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Kindergeldberechtigung der Tochter des Beschwerdeführers anders beurteilen werde als das Sozialgericht und ihm dadurch die Möglichkeit genommen habe, das Nichtvorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme von grober Fahrlässigkeit zu begründen, erfüllt diese Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer hat damit nicht dargelegt, daß das Urteil des LSG für ihn eine Überraschungsentscheidung darstellt und er deswegen im zweitinstanzlichen Verfahren an entscheidungserheblichem Vortrag gehindert worden ist. Angesichts der Tatsache, daß der Vorwurf des grob fahrlässigen Verhaltens schon die Grundlage des Aufhebungsbescheides der Beschwerdegegnerin bildete, gegen den sich die Klage richtete, hätte es besonderer Ausführungen dazu bedurft, weshalb der Beschwerdeführer gleichwohl von diesem rechtlichen Gesichtspunkt überrascht worden ist. Es ist auch nicht erkennbar, daß der Vortrag, das Merkblatt des Beschwerdegegners nicht gelesen zu haben, das LSG möglicherweise zu einem anderen Urteil geführt haben könnte, weil dieses die Möglichkeit der Kenntnisnahme für den Beschwerdeführer hat ausreichen lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen