Verfahrensgang

LSG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 02.01.2023; Aktenzeichen L 3 R 209/22 WA)

SG Magdeburg (Entscheidung vom 10.03.2021; Aktenzeichen S 6 R 512/16)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 2. Januar 2023 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 2. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 2.1.2023 mit einem am 17.2.2023 per Telefax beim BSG eingegangenen, von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom selben Tag Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Der angefochtene Beschluss ist ihr am 9.1.2023 zugestellt worden.

II

1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3; jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat bis zum Ablauf der auch nach Verwerfung der Wiederaufnahmeklage als unzulässig geltenden einmonatigen Beschwerdefrist, die am Donnerstag, dem 9.2.2023 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG; vgl auch BSG Beschluss vom 25.5.2022 - B 5 R 17/22 BH - juris RdNr 9), weder den Antrag gestellt noch die erforderliche Erklärung vorgelegt. Der Antrag ist erst am 17.2.2023 beim BSG eingegangen.

Die Klägerin ist in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Beschluss des LSG auf das Erfordernis der Antragstellung unter Vorlage einer formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch hat die Klägerin dargetan, dass sie hieran aus Gründen, die nach formgerechter Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) rechtfertigen könnten, verhindert war.

Da der Klägerin keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

2. Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen. Sie entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt worden ist (§ 64 Abs 2, § 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses hingewiesen worden.

3. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Düring

Gasser

Körner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15702545

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