Orientierungssatz
Zur substantiierten Rüge, das LSG sei einem Beweisantrag zu Unrecht nicht gefolgt, gehört einmal der Vortrag, mit welchem Schriftsatz oder in welcher Sitzung der Antrag gestellt worden ist und sodann die Angabe der Gründe, aus denen sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den von ihm abgelehnten Beweis zu erheben.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 3
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 16.03.1990; Aktenzeichen L 4 J 228/88) |
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 16. März 1990 ist unzulässig, weil der Kläger die Beschwerde nicht substantiiert begründet hat.
Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 Nrn 1 bis 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensfehler - zugelassen werden. Der Kläger hat sich auf grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensmangel gestützt. In der Beschwerdebegründung muß jedoch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "dargelegt" und der Verfahrensmangel "bezeichnet" werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Daran fehlt es in der Beschwerdebegründung des Klägers.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie geeignet ist, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Fortbildung des Rechts zu fördern. Das und warum dies der Fall ist, muß aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein (BSG SozR 1500 § 160a Nr 65). Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gehört es, daß der Beschwerdeführer die Rechtsfrage, um die es nach seiner Auffassung geht, selbst formuliert und den nach seiner Meinung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darstellt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Der Kläger schreibt dazu: "Eine Fortentwicklung der Entscheidung des Großen Senats des Bundessozialgerichts -BSG- (BSGE 43, 77 ff) ist die Entscheidung des BSG (BSGE 44, 37 ff) nicht als eine empirisch unwiderlegbare Fiktion, sondern als Beweisregel zu interpretieren." (Bl 5 der Beschwerdeschrift vom 11. Juli 1990). Welche Rechtsfrage damit bezeichnet werden soll und inwiefern sie im vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung ist, ist daraus nicht zu entnehmen. Der Kläger meint dann, als gesundheitlich beeinträchtigter Versicherter, der das 55. Lebensjahr überschritten habe, sei er praktisch nicht mehr vermittelbar. Daraus könnte man entnehmen, der Kläger wolle geklärt sehen, wann der Arbeitsmarkt als verschlossen gilt. Unter welchen Voraussetzungen der Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen ist, ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt (vgl - ua - BSG SozR 2200 § 1246 Nr 139 mwN). Eine durch das BSG bereits entschiedene Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig, es sei denn, daß ihr in nicht geringfügigem Umfange widersprochen worden ist und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht worden sind (BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Entsprechendes ist vom Kläger nicht vorgetragen.
Zur substantiierten Rüge, das LSG sei einem Beweisantrag zu Unrecht nicht gefolgt, gehört einmal der Vortrag, mit welchem Schriftsatz oder in welcher Sitzung der Antrag gestellt worden ist und sodann die Angabe der Gründe, aus denen sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den von ihm abgelehnten Beweis zu erheben (BSG SozR 1500 § 160a Nr 34). Aufgabe des Beschwerdegerichtes ist es zu prüfen und zu entscheiden, ob die Gründe, die der Beschwerdeführer einerseits durch Angabe der sachlich-rechtlichen Auffassung des LSG und andererseits durch Darstellung des Beweisergebnisses zu dieser Auffassung konkret zu bezeichnen hat, das LSG bei Beachtung seiner Amtsermittlungspflicht zu weiterer Aufklärung hätte drängen müssen. Fehlt es an der genauen Angabe dieser Gründe, ist der Verfahrensmangel des Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht nicht hinreichend bezeichnet. Der Kläger hat zwar angegeben, daß in der Berufungsbegründung von ihm der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt worden ist. Der Kläger hat indes nicht dargetan, inwiefern sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen ein solches Gutachten erstatten zu lassen. Das gilt umso mehr, als das LSG sich auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. R stützte. Der Vortrag des Klägers, dieses Gutachten sei "nicht ausreichend", ist nicht substantiiert. Der Kläger legt insbesondere nicht dar, inwiefern auch das LSG dieser Auffassung sein und sich daher zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen.
Soweit der Kläger vorträgt, das LSG sei zu Unrecht der Auffassung, es habe einem Antrag des Klägers gemäß § 109 Abs 1 SGG nicht zu entsprechen brauchen, weil die Voraussetzungen des § 109 Abs 2 SGG vorgelegen hätten, rügt der Kläger eine Verletzung des § 109 SGG. Auf eine Verletzung des § 109 SGG kann indessen eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
Die Beschwerde des Klägers ist damit unzulässig und durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 202 SGG iVm § 574 der Zivilprozeßordnung -ZPO- und § 169 SGG analog; vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1, 5; BVerfG aaO Nr 30).
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen