Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 58 Abs 1 Nr 5 SGG bei selbstständigen Anträgen mehrerer Betriebskrankenkassen im einstweiligen Rechtsschutz

 

Orientierungssatz

Sind lediglich selbstständige Anträge mehrerer Betriebskrankenkassen im einstweiligen Rechtsschutz aus Zweckmäßigkeitsgründen zusammengefasst worden, so lässt das die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich unberührt (vgl BSG vom 25.9.1998 - B 1 SF 4/98 S = SozR 3-1500 § 58 Nr 1).

 

Normenkette

SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5, § 74; ZPO § 62

 

Verfahrensgang

SG Braunschweig (Aktenzeichen S 6 KR 320/08 ER)

 

Gründe

Der Antrag des Sozialgerichts Braunschweig ist wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 58 Abs 1 SGG unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Bundessozialgericht (BSG) liegen nicht vor.

Die Bestimmung der Zuständigkeit nach dem allein in Betracht kommenden § 58 Abs 1 Nr 5 SGG setzt (negativ) voraus, dass eine örtliche Zuständigkeit nach § 57 SGG nicht gegeben ist. Nach dem einschlägigen Absatz 1 Satz 1 des die örtliche Zuständigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren abschließend regelnden § 57 SGG ergibt sich für den Sitz der Antragstellerin zu 1. (Mercedesstraße 136, 70327 Stuttgart) die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Stuttgart und für den Sitz der Antragstellerin zu 2. (Mengkofener Straße 6, 84130 Dingolfing) die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Landshut. Dem kann jeweils durch eine Trennung der Rechtsstreitigkeiten und eine Verweisung gemäß § 98 SGG iVm § 17a Abs 2 GVG Rechnung getragen werden, ohne dass es der Bestimmung eines zuständigen Gerichts durch das BSG bedürfte.

Abweichendes gilt vorliegend nicht etwa deshalb, weil zwischen der Antragstellerin zu 1. und der Antragstellerin zu 2. "wegen der wettbewerbsrechtlichen Problematik" eine notwendige Streitgenossenschaft iS des § 74 SGG iVm § 62 ZPO bestünde. Die Voraussetzungen notwendig einheitlicher Sachentscheidung oder notwendig gemeinschaftlicher Klage liegen nicht vor. Ein Fall etwa, in dem die Zivilgerichte bei Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche eine notwendige Streitgenossenschaft (auf der Aktivseite) annehmen würden, ist nicht gegeben. Sind wie hier (lediglich) selbstständige Anträge mehrerer Betriebskrankenkassen im einstweiligen Rechtsschutz aus Zweckmäßigkeitsgründen zusammengefasst worden, so lässt das die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich unberührt(vgl BSG, Beschluss vom 25.9.1998, B 1 SF 4/98 S, SozR 3-1500 § 58 Nr 1; ferner Beschluss vom 3.8.2006, B 12 SF 1/06 S).

Der Antrag im Bestimmungsverfahren war daher abzulehnen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2072979

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