Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
Nachgehend
Tenor
1. Das Verfahren wird gemäß Art 100 Abs 1 Grundgesetz (GG) ausgesetzt.
2. Dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist § 22 Abs 4 Fremdrentengesetz (FRG) idF des Art 3 Nr 4 Buchst b des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz ≪WFG≫ vom 25. September 1996 (BGBl I S 1461), in Kraft getreten am 7. Mai 1996, iVm Art 6 § 4c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) idF des Art 4 Nr 4 WFG, in Kraft getreten am 7. Mai 1996, mit Art 14 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar, obwohl er die vor dem 7. Mai 1996 erworbenen Rangstellen von Anwartschaftsrechtsinhabern um 40 vH der Summe der Entgeltpunkte gekürzt hat, soweit diese sich auf Grund der nach dem FRG gleichgestellten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten aus den hierfür zuerkannten, als versichert geltenden Arbeitsverdiensten ergeben hatten?
Gründe
I
Streitig ist der monatliche Wert des Vollrechts des Klägers auf Altersrente, näherhin die vor Entstehung dieses Vollrechts erfolgte Kürzung des Wertes seines Anwartschaftsrechts auf Altersrente um 40 vH, soweit er sich in Höhe der nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten aus den hierfür zuerkannten, als versichert geltenden Arbeitsverdiensten ergeben hatte.
Der am 5. September 1936 geborene Kläger siedelte im Oktober 1973 von Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist deutscher Staatsbürger und Inhaber des Vertriebenenausweises A.
Von Februar 1974 bis September 1996 legte er im Bundesgebiet Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung, ua auf Grund von versicherungspflichtigen Beschäftigungen, zurück.
In dem für Vertriebene damals vorgesehenen Verfahren zur Herstellung von Versicherungsunterlagen nach dem FRG nach § 11 Abs 2 der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) vom 3. März 1960 (BGBl I S 137) erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 18. August 1982 (sog Herstellungsbescheid) die Arbeitszeiten des Klägers in Rumänien vom 1. Januar 1955 bis 31. Oktober 1955, vom 1. März 1956 bis 31. Juli 1956, vom 13. Oktober 1960 bis 16. Mai 1962 und vom 1. Juni 1962 bis 18. Oktober 1973 als gemäß § 5 FRG glaubhaft gemachte Beitragszeiten iS von § 15 FRG mit Kürzung auf fünf Sechstel dieser Zeiten an. Diesen gleichgestellten Beitragszeiten ordnete sie als versichert geltende fiktive Arbeitsverdienste entsprechend den zuerkannten Leistungsgruppen (LG) zu (vom 1. Januar 1955 bis 30. Juni 1969 LG 4 und vom 1. Juli 1969 bis 18. Oktober 1973 LG 3 in den Anlagen 1 B und 9 zu § 22 FRG ≪aF≫). Die Beklagte lehnte ab, die Zeit vom 1. Juli 1954 bis 31. Dezember 1954 als gleichgestellte Beitragszeit iS von § 15 FRG und die Zeiten vom 1. November 1955 bis 29. Februar 1956, vom 1. August 1956 bis 3. November 1957, vom 1. Mai 1958 bis 8. März 1959, vom 1. Oktober 1960 bis 12. Oktober 1960 und vom 17. Mai 1962 bis 31. Mai 1962 als gleichgestellte Beschäftigungszeiten iS von § 16 FRG anzuerkennen.
Im daneben durchgeführten (allgemeinen) Vormerkungsverfahren (sog Kontenklärungsverfahren iS von § 104 Abs 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes ≪AVG≫, heute: § 149 Abs 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB VI≫) merkte sie den Tatbestand einer Ausfallzeit wegen Fachschulausbildung für die Zeit vom 15. September 1952 bis 30. Juni 1954 sowie den Tatbestand einer Ersatzzeit wegen Vertreibung/Flucht für die Zeit vom 19. Oktober 1973 bis 9. Februar 1974 vor; sie lehnte ab, für die Zeiten vom 4. November 1957 bis 30. April 1958 und vom 9. März 1959 bis 30. September 1960 Tatbestände einer Ersatzzeit und für die Zeit vom 1. September 1943 bis 4. September 1952 den Tatbestand einer Ausfallzeit vorzumerken.
Den Widerspruch des Klägers, mit dem er für die vom 1. Januar 1955 bis 18. Oktober 1973 nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten die Zuerkennung höherer als versichert geltender Arbeitsverdienste durch Einstufung in höhere Leistungsgruppen begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 1983 zurück.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 21. Oktober 1994 gemäß § 149 Abs 5 SGB VI die Zeiten bis 31. Dezember 1987 „als für die Beteiligten verbindlich fest” und erteilte dem Kläger hierüber einen Versicherungsverlauf:
- Einleitend teilte die Beklagte dem Kläger mit: „Es wurden Zeiten zurückgelegt, die bisher nach der VuVO oder dem FRG – bzw in entsprechender Anwendung des FRG – berücksichtigt wurden. Diese Vorschriften sind geändert worden. Wir haben geprüft, welche Zeiten nach den Neuregelungen anzurechnen sind. Sie sind in diesem Bescheid dargestellt. Die bisherigen Feststellungen werden hiermit aufgehoben, soweit sie den folgenden Feststellungen entgegenstehen.”
- In Anwendung des § 22 Abs 1 Satz 1 und 2 FRG idF des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) vom 27. Juli 1991 (BGBl I S 1606) iVm § 256b Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI wurden folgende, vom Kläger in Rumänien zurückgelegte Zeiten als „glaubhaft gemachte” Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Angestellten mit folgenden als versichert geltenden Arbeitsverdiensten nach dem FRG berücksichtigt: die Zeit vom 15. August 1954 bis 31. Juli 1955 unter Zuordnung in die Verdienste der Qualifikationsgruppe 2 (QG) des Wirtschaftsbereiches (WB) 20 der Anlage 14 zu SGB VI, die Zeit vom 1. August 1955 bis 31. Oktober 1955 unter Zuordnung in die der QG 2 des WB 14, die Zeit vom 1. März 1956 bis 31. Juli 1956 unter Zuordnung in die der QG 2 des WB 20 und die Zeit vom 10. Dezember 1963 bis 9. März 1965 unter Zuordnung in die Verdienste der QG 2 des WB 14.
- Folgende, vom Kläger in Rumänien zurückgelegte Zeiten wurden als „nachgewiesene” Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Angestellten mit folgenden als versichert geltenden Arbeitsverdiensten nach dem FRG berücksichtigt (unter Erhöhung der in den Tabellen der Anlage 14 zum SGB VI aufgeführten Arbeitsentgelte um ein Fünftel): die Zeit vom 13. Oktober 1960 bis 16. Mai 1962 unter Zuordnung in die Verdienste der QG 2 des WB 20, die Zeit vom 1. Juni 1962 bis 9. Dezember 1963 unter Zuordnung in die der QG 2 des WB 14, die Zeit vom 10. März 1965 bis 15. August 1967 unter Zuordnung in die der QG 2 des WB 19 und die Zeit vom 16. August 1967 bis 18. Oktober 1973 unter Zuordnung in die Verdienste der QG 2 des WB 14.
- Die Zeiten vom 4. November 1957 bis 30. April 1958 und vom 9. März 1959 bis 30. September 1960 wurden als Grundwehrdienstzeit berücksichtigt.
- Ferner wurde entschieden, daß die Zeiten vom 1. Juli 1954 bis 14. August 1954, vom 1. Oktober 1960 bis 12. Oktober 1960 und vom 17. Mai 1962 bis 31. Mai 1962 „nicht als Beitragszeiten bzw Beschäftigungszeiten” sowie die Zeiten vom 21. Oktober 1955 bis 28. Februar 1956, vom 2. August 1956 bis 2. November 1957 und vom 1. Mai 1958 bis 8. März 1959 „nicht als Anrechnungszeiten anerkannt werden”.
- In den „allgemeinen Hinweisen” wies die Beklagte ua darauf hin, daß über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden werde.
Nach der angefügten Rentenauskunft iS von § 109 SGB VI vom selben Tage betrug der fiktive monatliche Wert eines hypothetischen Rechts auf Regelaltersrente nach dem damals geltenden Recht 2.275,40 DM (unter Berücksichtigung von „49,4653 Entgeltpunkten” ≪EP≫). Den Widerspruch des Klägers, mit dem er die „Anerkennung” der Zeit vom 19. Oktober 1973 bis 9. November 1973 „als Beitragszeit nach dem FRG” und der Zeiten vom 21. Oktober 1955 bis 28. Februar 1956, vom 2. August 1956 bis 2. November 1957 und vom 1. Mai 1958 bis 8. März 1959 „als Anrechnungszeiten” begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 1995 zurück.
Auf Antrag des Klägers stellte die Beklagte im Bescheid vom 15. November 1996 fest, dem Kläger stehe ab 1. Oktober 1996 das Recht auf eine Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit) mit einem monatlichen Wert von 2.125,32 DM (unter Berücksichtigung von „45,5394 EP”) zu (anfänglicher Auszahlbetrag: 1.964,87 DM nach Abzug der monatlichen Beitragsanteile des Klägers zu seiner Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 142,39 DM und 18,06 DM). Bei der Wertbestimmung des Rechts auf Altersrente ging die Beklagte zwar im ersten rechnerischen Schritt auf dem Weg zur Ermittlung der Rangstelle des Klägers von den bereits zugeordneten versicherten Arbeitsverdiensten nach den Anlagen 13 und 14 zum SGB VI sowie den Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen aus. Jedoch setzte sie die als versichert geltenden Arbeitsverdienste jeweils nur mit 60 vH des bisher zuerkannten Wertes an, ohne diese Kürzung im Bescheid auch nur zu erwähnen. Damit berücksichtigte sie im Ergebnis die bislang durch die nach dem FRG gleichgestellten Beitrags- und Beschäftigungszeiten verbindlich seit 1973 als versichert geltenden Arbeitsverdienste und damit die damals bereits erworbene Rangstelle nur in dem sich nach der „Vervielfältigung” mit dem Faktor 0,6 ergebenden Umfang, wie dies im rechnerischen Ergebnis dem – ebenfalls nicht zitierten – § 22 Abs 4 FRG idF des WFG vom 25. September 1996 (BGBl I S 1416) entspricht. Im Bescheid vom 13. Juni 1997 stellte die Beklagte den Rentenwert rückwirkend zum 1. Oktober 1996 mit der Begründung neu fest, daß bei der Überprüfung der Rentenberechnung im Bescheid vom 15. November 1996 „ein technischer Fehler” festgestellt worden sei. Der ab 1. Oktober 1996 zuerkannte monatliche Rentenwert änderte sich nicht.
Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers, mit denen er die Kürzung seiner Rangstelle aus seinen nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten um 40 vH beanstandet hatte, hatten keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 8. September 1997, Urteil des SG Dortmund vom 5. März 1998 und Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30. November 1999).
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger einen Verstoß des § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG idF des WFG gegen Art 14 GG, Art 3 Abs 1 GG und Art 116 GG. Er ist der Auffassung: Die von ihm erworbene Rentenanwartschaft stehe in ihrer Gesamtheit unter dem Schutz der Eigentumsgarantie des Art 14 GG. Eine Aufspaltung, daß nur Teile seiner Rentenanwartschaft (zB Bundesgebiets-Beitragszeiten) Eigentumsschutz genössen und andere Teile nicht (zB FRG-Zeiten), sei unzulässig. Das LSG ginge zu Unrecht davon aus, daß den nach dem FRG anerkannten Zeiten keine eigene Leistung zugrunde liege. Die Beitragsleistung zu einer gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland sei nur eine Form der eigenen Leistung, jedoch nicht die ausschließlich mögliche. Er habe in Rumänien gearbeitet und dadurch Beitrags- und Beschäftigungszeiten zurückgelegt. Seine nach dem FRG anerkannten Zeiten beruhten damit auf einer eigenen Leistung und nähmen daher am Schutz des Art 14 GG teil. Aus Art 116 GG lasse sich zwar kein Anspruch auf vollständige Gleichbehandlung von FRG-Zeiten mit Bundesgebiets-Beitragszeiten herleiten. Die Anerkennung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten im Herkunftsland müsse aber in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Lebensarbeitsleistung stehen. Dieser Vorgabe genüge die Absenkung der EP um 40 vH ihres Vollwertes nicht. Die unterschiedliche Bewertung von FRG-Zeiten einerseits und Zeiten aus dem Beitrittsgebiet andererseits verstoße gegen Art 3 Abs 1 GG. Die Ostrenten lägen mittlerweile bei einem Niveau von ca 85 vH des Westniveaus. Demgegenüber würden FRG-Zeiten nur mit 60 vH des Westniveaus, zT nur mit 51 vH des Westniveaus, bewertet. Für diese Ungleichbehandlung seien rechtfertigende Gründe nicht ersichtlich. In beiden Fällen handele es sich um deutsche Staatsbürger, und in beiden Fällen seien für die maßgeblichen Zeiten keine Beiträge zur Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland entrichtet worden. Auch Art 30 Abs 5 Satz 3 des Einigungsvertrages (EV) könne diese Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Die Absenkung der EP auf 40 vH ihres Vollwertes stelle sich für die anerkannten Vertriebenen und Spätaussiedler als ein Sonderopfer dar, durch das einem verhältnismäßig kleinen Personenkreis überproportionale Lasten auferlegt würden. Ein derartiges Sonderopfer sei nur gerechtfertigt, wenn die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung an diese Personengruppe im Vergleich zu den Leistungen an die übrigen Versicherten überproportional hoch wären. Dies sei jedoch nicht der Fall. Zudem müsse dem Gesetzgeber des WFG der Vorwurf gemacht werden, daß er für die rentennahen Jahrgänge keine schonenden Übergangsregelungen vorgesehen habe. Daß die Schaffung derartiger Übergangsregelungen die finanzielle Lage der bundesdeutschen Rentenversicherungsträger unzumutbar belastet hätte, sei mit Zahlen nicht belegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30. November 1999 und das Urteil des SG Dortmund vom 5. März 1998 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 15. November 1996 und 13. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 1997 zu verurteilen, ihm die Altersrente ab 1. Oktober 1996 ohne Kürzung der Entgeltpunkte für seine nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten um 40 vH zu gewähren.
Die Beklagte hat unter Hinweis auf die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R; B 4 RA 18/99 R; B 4 RA 49/99 R) keinen Antrag gestellt.
II
Der Rechtsstreit ist gemäß Art 100 Abs 1 Satz 1 GG (iVm §§ 13 Nr 11, 80 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ≪BVerfGG≫) auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG darüber einzuholen, ob § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG idF des WFG mit Art 14 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG vereinbar ist, soweit diese Neuregelung in die Anwartschaftsrechte der Versicherten eingegriffen und dadurch deren erworbene Rangstelle innerhalb der Versichertengemeinschaft gemindert hat. Die gesetzliche Regelung ist nach Überzeugung des Senats insoweit verfassungswidrig; sie kann auch nicht verfassungskonform ausgelegt werden.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, ob der Kläger ab 1. Oktober 1996 eine monatliche Altersrente mit einem höheren Rentenwert beanspruchen kann, als die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden vom 15. November 1996 und 13. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 1997 festgesetzt hat. Nach Revisionsantrag und -begründung wendet sich der Kläger allein gegen die Kürzung seiner Rangstelle (technisch ausgedrückt in der Summe der kalenderjährlich erzielten EP) aus den nach dem FRG anerkannten und gleichgestellten Beitragszeiten auf sechs Zehntel ihres Vollwertes. Die anderen für die Festsetzung des monatlichen Rentenwerts maßgeblichen Faktoren sind nicht im Streit. Die weiteren Verfügungssätze der „Rentenbescheide” (Zuerkennung des Rechts auf Altersrente ≪wegen Arbeitslosigkeit≫, Festsetzung des Rentenbeginns, Gewährung auf unbeschränkte Dauer) waren von vornherein nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
2. Entscheidungserheblich ist, ob § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG idF des WFG verfassungsgemäß ist.
2.1 Ist die Regelung verfassungsgemäß, hat das LSG die Berufung gegen das Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen, mit dem das SG die Klagen gegen die Rentenwertfestsetzungen in den Bescheiden vom 15. November 1996 und 13. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 1997 abgewiesen hat. In diesem Fall hätte der Kläger kein Vollrecht auf Altersrente mit einem monatlich höheren Rentenwert erworben, als ihm die Beklagte ab 1. Oktober 1996 zuerkannt hat. Denn die Neuregelung des § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG hätte bereits den (in EP bemessenen) Wert seines Anwartschaftsrechts vor Eintritt des Versicherungsfalles gesetzesunmittelbar herabgesetzt. Die Revision gegen das Urteil des LSG wäre mithin zurückzuweisen (dazu unter Teil A).
2.2 Ist hingegen die Kürzung der Rangstelle „aus FRG-Zeiten” um 40 vH durch § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG verfassungswidrig und nichtig, hat die Revision Erfolg. Die vorgenannten Festsetzungen des Rentenwertes sind in diesem Falle aufzuheben; die Beklagte ist dann zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Oktober 1996 als monatliche Altersrente einen höheren Geldbetrag auf der Grundlage des Rentenwertes ohne Kürzung der EP für die nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten um 40 vH zu zahlen (dazu unter Teil B).
Teil A
Unterstellt man, die Regelung des § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG idF des WFG sei verfassungsgemäß, ist die zulässige Revision (dazu unter I.) unbegründet (dazu unter II.).
I. Die vom LSG im Urteil vom 30. November 1999 zugelassene Revision ist vom beschwerten Kläger mit der Sachrüge der Verletzung materiellen Bundesrechts form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 160 Abs 1, §§ 162, 164, 166 SGG); sie ist mithin zulässig.
II. Die Revision ist unbegründet.
1. Das LSG hat zu Recht die im Hinblick auf § 143 SGG statthafte und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 5. März 1998 – als unbegründet – zurückgewiesen.
1.1 Die vom Kläger gegen die Rentenwertfestsetzungen in den Bescheiden vom 15. November 1996 und 13. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 1997 form- und fristgerecht erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) ist zulässig.
1.1.1 Insbesondere ist der Kläger zur Klage befugt (formell beschwert iS von § 54 Abs 1 Satz 2 SGG). Hieran würde es fehlen, wenn die als eigene und als verletzt geltend gemachten Rechte im positiven Recht nach keiner Betrachtungsweise bestehen und der Verwaltungsakt ihn schon deshalb nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzen kann (stRspr des BSG: zB Urteil des Senats vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 – SozR 3-8570 § 8 Nr 2 S 9; Urteil des 6. Senats vom 15. Mai 1991 – 6 RKa 22/90 – SozR 3-1500 § 54 Nr 7 S 12). Dies ist hier nicht der Fall. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt sich nach dem Vorbringen des Klägers, die gesetzgebende Gewalt (= Gesetzgeber) habe in den Mindestwert seines Anwartschaftsrechts auf Altersrente durch die nachträgliche Kürzung der EP „aus FRG-Zeiten” auf 0,6 ihres Vollwertes verfassungswidrig eingegriffen, schon daraus, daß das einfache positive Gesetzesrecht schon vor der Entstehung eines Vollrechts auf Rente im SGB VI ua ein Anwartschaftsrecht auf Rente als eigenständiges subjektives vermögenswertes Recht ausgestaltet hat (siehe dazu näher unter Teil B I. 1.4).
1.1.2 Die Klage ist auch nicht etwa wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Insbesondere konnte der Kläger sich gegen den behaupteten verfassungswidrigen Eingriff in sein Rentenanwartschaftsrecht nicht mit geringerem Aufwand wehren. Dieses subjektive Recht bestand allerdings bereits vor der Entstehung des Vollrechts auf Rente und vor Rentenbeginn und auch schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu gestalteten § 22 Abs 4 FRG und des neu eingeführten Art 6 § 4c FANG. Zwar vermitteln Art 19 Abs 4 Satz 1 GG und außerdem der eigentumsgrundrechtliche Schutz des Anwartschaftsrechts auf Altersrente unmittelbar aus Art 14 Abs 1 GG dem Anwartschaftsrechtsinhaber bereits einen spezifischen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und damit die Statthaftigkeit und – im allgemeinen – die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Mindestwertes dieses Anwartschaftsrechts, also der kalenderjährlich erworbenen Rangstelle im Verhältnis zu den anderen zeitgleich Versicherten, verwaltungstechnisch ausgedrückt in der Summe der EP (vgl Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 18/99 R – S 9 des Umdrucks; B 4 RA 49/98 R – S 9 f des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R – S 9-11 des Umdrucks). Das Anwartschaftsrecht hat somit einen je Kalenderjahr anwachsenden (Mindest-)Verhältniswert auf entsprechende Teilhabe als Alterslohn nach den Geldmitteln, die dem Rentenversicherungsträger bei Rentenbeginn zur Verfügung stehen. Der Teilhabewert ist beziffert mit der jeweils bereits feststehenden (Mindest-)Anzahl an EP; diese hängen nicht vom Rentenbeginn ab. Der Teilhabewert ist daher naturgemäß noch nicht in Geldbeträgen zu beziffern, hat also vor Eintritt des Versicherungsfalles des Alters und dem davon abhängigen Rentenbeginn keinen abschließend bestimmbaren Geldwert. Ein solcher wird ausschließlich durch den „aktuellen Rentenwert” (§ 68 SGB VI) in die sog Rentenformel (§ 64 SGB VI) eingefügt. Erst mit diesem Zeitpunkt (so ausdrücklich § 64 SGB VI: „…mit ihrem Wert bei Rentenbeginn…”) steht nicht nur die Höchstsumme der EP für das gesamte Versicherungsleben fest, einschließlich derjenigen für die beitragsfreien Zeiten, deren genauer Rangstellenwert erst rückschauend nach Eintritt eines Versicherungsfalles bestimmt werden kann. Auch die weiteren Bestimmungsgrößen des Rentenwerts, die „Berechnungsfaktoren”, stehen dann endgültig fest, nämlich der Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI), der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und der „aktuelle Rentenwert” (§ 68 SGB VI). Dieser ist es (als Ausdruck des rechtlich maßgebenden Durchschnittsverdienstes der aktuell erwerbstätigen Arbeitnehmer), der erstmals einen Geldbetrag in die „Rentenformel” einfügt; erst jetzt – mit dem sog Rentenbeginn (dazu näher BSG Urteil vom 2. August 2000, B 4 RA 54/99 R, zur Veröffentlichung vorgesehen) – kann der (monatliche) Wert des Rechts auf Altersrente in Geld bestimmt werden. Jede auf einen früheren Zeitpunkt bezogene Klage kann sich demgemäß inhaltlich nur isoliert auf den jeweils bis dahin erlangten (Mindest-)Teilhabewert der Rangstelle beziehen, also auf die jedenfalls für Beitragszeiten jeweils kalenderjährlich bereits feststehende Relation zwischen den versicherten Arbeitsverdiensten und den damaligen Durchschnittsverdiensten der Versicherten. Eine solche Klage betrifft also den durch Beitragszeiten stets schon erworbenen Mindestwert der späteren Teilhabeberechtigung (offen bleibt auch hier, ob ein bestimmbarer Mindestwert auch durch beitragsfreie Zeiten erworben wird). Sie ist somit eine Klage auf Feststellung einer bereits feststehenden Summe von EP als Bezifferung des jeweils erreichten Teilhabewertes der erworbenen Rangstelle. Sie muß als Feststellungsklage (§ 55 SGG) notwendig hinter einer nach Erteilung des „Rentenbescheides” statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) zurücktreten, welche zudem die Möglichkeit gibt, einen vollstreckbaren Leistungstitel zu erstreiten (siehe hierzu näher Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 49/99 R – S 9-11 des Umdrucks).
2. Der angefochtene Verwaltungsakt ist formell rechtmäßig ergangen. Eine Aufhebung nach § 42 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) kommt nicht in Betracht.
2.1 Es bedurfte keiner vorherigen Anhörung des Klägers (§ 24 Abs 1 SGB X). Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) hat mit der angefochtenen Entscheidung über den Geldwert des (Voll-)Rechts auf Altersrente (sog Rentenhöhe) erstmalig entschieden, also insoweit nicht in ein durch Verwaltungsakt zuerkanntes Recht „eingegriffen”. Die Rentenwertfestsetzungen betrafen das zum 1. Oktober 1996 kraft Gesetzes durch das Vollrecht ersetzte Anwartschaftsrecht zumindest nicht unmittelbar iS von § 31 Satz 1 SGB X. Insoweit liegt kein „eingreifender Verwaltungsakt” iS von § 24 Abs 1 SGB X vor. Wollte man dies anders sehen, weil die Wertfestsetzung auch Bezug auf den Wert des Anwartschaftsrechts des Klägers auf Altersrente genommen haben könnte, entfiele das Erfordernis einer Anhörung gleichwohl ua schon deshalb, weil § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG insoweit bereits zuvor gesetzesunmittelbar dieses gesetzliche Anwartschaftsrecht in seinem (in EP bemessenen) Mindestwert gemindert hatte. Selbst wenn man dennoch von einem Eingriff in das Anwartschaftsrecht gerade durch Verwaltungsakt ausgehen wollte, konnte die Beklagte gemäß § 24 Abs 2 Nr 4 Regelung 2 SGB X von einer Anhörung absehen, weil eine für alle Betroffenen gleiche Rechtsänderungsformel (schematische Kürzung der EP um 40 vH) anzuwenden war; auf individuelle, möglicherweise noch festzustellende Umstände des Einzelfalles kam es von vornherein nicht an.
2.2 Die angefochtene Rentenwertfestsetzung in den Bescheiden vom 15. November 1996 und 13. Juni 1997 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 1997) enthält auch eine ausreichende Begründung (§ 35 SGB X). Zwar enthalten die „Rentenbescheide” vom 15. November 1996 und 13. Juni 1997 keinen Hinweis auf die Anwendung der Kürzungsregelung des § 22 Abs 4 FRG. Auch hat die Beklagte in diesen Bescheiden die Regelung – wenn auch für das rechnerische Ergebnis unerheblich – mangelhaft umgesetzt, in dem sie die Absenkung von den EP auf die Arbeitsentgelte „vorgezogen” hat. Ein zur Aufhebung führender Formfehler liegt aber schon deshalb nicht vor, weil jedenfalls der Widerspruchsbescheid vom 8. September 1997 eine entsprechende Erläuterung nachgeholt hat (§ 41 Abs 1 Nr 2 u Abs 2 SGB X) und eine Entscheidungsalternative (auf der Grundlage des einfachen Gesetzesrechts) nicht in Betracht kommt (§ 42 Satz 1 SGB X).
3. Die Beklagte hat – die Verfassungsmäßigkeit von § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG unterstellt – die Vorschrift gesetzmäßig angewandt und auch den Wert des in den Bescheiden vom 15. November 1996 und 13. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 1997 anerkannten Rechts auf Altersrente ab 1. Oktober 1996 zutreffend festgestellt, wovon auch die Beteiligten ausgehen. Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, welche die Anwendbarkeit des § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG ausschließen und dem Kläger ab 1. Oktober 1996 ein Recht auf eine höhere monatliche Altersrente einräumen könnte.
3.1 Auf § 109 Abs 1 SGB VI und damit auf die ihm am 21. Oktober 1994 von der Beklagten erteilte Rentenauskunft, nach der ihm – zum damaligen Zeitpunkt – auf der Grundlage des damals geltenden Rechts eine „Rentenanwartschaft” in Höhe eines hypothetischen Geldwertes von monatlich 2.275,40 DM (unter Zugrundelegung von „49,4653 EP”) zugestanden hätte, kann sich der Kläger nicht berufen.
Diese ihm von Amts wegen mit Vollendung des 55. Lebensjahres zu erteilende Auskunft, die sich auf eine hypothetische Regelaltersrente bezog (vgl § 109 Abs 1 Satz 1 SGB VI), war nicht rechtsverbindlich (§ 109 Abs 4 Satz 2 SGB VI); ihr kommt keine Bindungswirkung zu. Gegenteiliges kann auch nicht dem Schreiben der Beklagten vom 21. Oktober 1994 entnommen werden; insoweit handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (iS von § 31 Satz 1 SGB X). Gegenstand der Auskunft war vielmehr allein, worauf die Beklagte schon in der Überschrift („Rentenauskunft – kein Rentenbescheid”) ausdrücklich hingewiesen hat, eine (unverbindliche) Information über die Höhe der „Rentenanwartschaft” unter Zugrundelegung eines fiktiven Versicherungsfalles der Vollendung des 65. Lebensjahres nach dem damals maßgeblichen Recht. Die Mitteilung war nicht auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet; ihr fehlte erkennbar der erklärte Regelungszweck (vgl Urteil des Senats vom 18. April 1996 – 4 RA 36/94 – BSGE 78, 138, 140 = SozR 3-2600 § 71 Nr 1 S 1, 2 f mwN). Die Auskunft verpflichtete die Beklagte folglich nicht, dem Kläger – unabhängig von gesetzlichen oder tatsächlichen Änderungen – bei Erreichen des Versicherungsfalls (hier: Vollendung des – vom Kläger auch jetzt noch nicht erreichten – 65. Lebensjahres) und Rentenbeginn eine Regelaltersrente zumindest in Höhe des im Auskunftsschreiben mitgeteilten Betrages zu bewilligen; es lag weder eine (vorgezogene) Teilbewilligung eines bestimmten Mindestwertes „der Rente” – in Geld – noch eine entsprechende Zusicherung (§ 34 SGB X) vor.
3.2 Auch auf § 149 Abs 5 SGB VI und damit auf den – den Herstellungsbescheid vom 18. August 1982 ersetzenden, den Kläger hinsichtlich der Feststellungen der rentenrechtlichen Zeiten besser stellenden – Vormerkungsbescheid der Beklagten vom 21. Oktober 1994 kann der Kläger sich nicht berufen. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens gemäß § 149 Abs 5 SGB VI die Zeiten bis 31. Dezember 1987 („als für die Beteiligten verbindlich”) festgestellt. Das sog Vormerkungsverfahren zielt jedoch lediglich auf „Beweissicherung” ab, also auf die (möglichst zeitnahe) verbindliche Feststellung von Tatsachen, die nach der zur Zeit der Erteilung des Vormerkungsbescheides geltenden Rechtslage möglicherweise in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können (stellvertretend: Urteil des Senats vom 24. Oktober 1996 – 4 RA 108/95 – SozR 3-2600 § 58 Nr 9 S 50). Dies bedeutet, daß – beweissichernd für den später vielleicht eintretenden Versicherungsfall – zB für die im Bescheid aufgeführten Zeiten verbindlich geklärt ist, daß in ihnen der Tatbestand der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit erfüllt war. Die Bindungswirkung der sog Vormerkungsbescheide bezieht sich demzufolge auf die in ihnen aufgeführten, im Versichertenkonto zu speichernden Daten; über die Anrechnung und Bewertung dieser Tatbestände („vorgemerkte” Zeiten) und sonstigen Daten hat der Rentenversicherungsträger – worauf die Beklagte in ihrem Bescheid vom 21. Oktober 1994 auch ausdrücklich hingewiesen hat – erst bei der Feststellung einer Leistung zu entscheiden (§ 149 Abs 5 Satz 2 SGB VI; stRspr des BSG: zB Urteil des Senats vom 24. Oktober 1996 – 4 RA 108/95 – SozR 3-2600 § 58 Nr 9 S 50 mwN).
4. § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG ist von der BfA anzuwenden bzw Prüfungsmaßstab für die Gesetzmäßigkeit der Wertfestsetzungen.
4.1 Auch bei Versicherten mit nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten, die – wie der Kläger – vor dem 1. Januar 1991 im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet wohnten, richtete sich bis zum 30. September 1996 der Wert der Rangstelle – die neben dem Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI) und dem Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) den Wert des Teilhaberechts bestimmt, durch Vervielfältigung mit dem „aktuellen Rentenwert” (§ 68 SGB VI) auch den Geldwert des Rechts auf Rente mitbestimmt – wie auch heute noch bei allen anderen Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung vor allem nach den iS des SGB VI als „versichert” bewerteten Arbeitsverdiensten (neben der Bewertung beitragsfreier Zeiten).
4.1.1 Nach § 64 SGB VI ergibt sich der monatliche Wert des Rechts auf Rente (sog „Monatsbetrag der Rente” oder „Rentenhöhe”), wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (sog Rentenformel; zur rechtlichen Bedeutung dieser verwaltungstechnischen Ausdrücke zusammenfassend BSG Urteil vom 2. August 2000, B 4 RA 40/99 R, zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Wert des Rechts auf Altersrente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens („durch Beiträge”) versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs 1 SGB VI).
(1) Uneingeschränkt gilt dieses „Beitragsprinzip” aber nur im Kernsystem der gesetzlichen Rentenversicherung des SGB VI, also bei den beitragsrelevant versicherten Mitgliedern eines Rentenversicherungsträgers, die ihre Rentenversicherungsbeiträge selbst zahlen (und tragen) müssen, also bei den freiwillig Versicherten (§ 7 SGB VI) und jenen Pflichtversicherten (dh den auf Antrag pflichtversicherten Selbstständigen nach § 4 Abs 2 SGB VI und den zwangsversicherten Selbstständigen nach § 2 SGB VI), die sog Selbstzahler sind (§§ 169 Abs 1 Nr 1, 171, 173 Satz 1 SGB VI; siehe hierzu Urteil des Senats vom 29. Juni 2000 – B 4 RA 57/98 R – zur Veröffentlichung vorgesehen). Die entgeltlich beschäftigten (zwangsversicherten) Arbeitnehmer, die etwa fünf Sechstel der beitragsrelevanten Mitglieder ausmachen und damit deren Hauptgruppe sind (etwa 25,5 Millionen – Stand: 31. Dezember 1997- Rentenversicherungsbericht 1999, BT-Drucks 14/2116, S 37), sind keine Selbstzahler. Die Beiträge sind ausschließlich von den Arbeitgebern zu zahlen (§ 28e Abs 1 SGB IV iVm § 174 Abs 1 SGB VI). Für die Arbeitnehmer kommt es für die Zeiten, in denen sie eine versicherungs- und „beitragspflichtige” Beschäftigung (§§ 1, 162 SGB VI) verrichtet haben, bezüglich der Anerkennung dieser Zeiten als Pflichtbeitragszeiten und des erzielten Arbeitsentgelts als versicherter Arbeitsverdienst rechtlich in keinem einzelnen Fall notwendig darauf an, ob die Pflichtbeiträge für sie wirklich gezahlt wurden, auch nicht darauf, ob der Arbeitgeber den sog Arbeitnehmeranteil wirklich gemäß § 28g SGB IV (iVm § 174 Abs 1 SGB VI) vom Arbeitsentgelt abgezogen hat. Hat der Arbeitgeber, der allein dem Rentenversicherungsträger die Pflichtbeiträge schuldet (§ 28e Abs 1 SGB IV iVm § 174 Abs 1 SGB VI), und von dem dieser sie allein fordern darf und (rechtzeitig) fordern muß, die Beiträge nicht gezahlt, ist gleichwohl der Arbeitsverdienst rentenversichert, wenn das Beschäftigungsverhältnis ordnungsgemäß gemeldet war, oder wenn der Versicherte die Beschäftigung und Beitragszahlung oder den Abzug des sog Arbeitnehmeranteils glaubhaft macht (§§ 199, 203 SGB VI) oder wenn die Einzugsstelle (oder der Rentenversicherungsträger) rechtswidrig den Anspruch auf Pflichtbeiträge nicht (rechtzeitig) geltend macht (Urteil des Senats vom 29. Juni 2000 aaO).
Das in den einzelnen Kalenderjahren „durch Beiträge” versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen findet dabei seinen Ausdruck („wird umgerechnet”) in EP als Relationsgröße. Für Beitragszeiten werden die EP ermittelt, indem der in diesen Zeiten versicherte bzw als versichert geltende Arbeitsverdienst durch das Durchschnittsentgelt der Arbeitnehmer (Anlage 1 zum SGB VI) für dasselbe Jahr geteilt wird (§ 63 Abs 1 und 2, § 70 Abs 1 Satz 1 SGB VI). Die EP für Beitragszeiten werden somit maßgeblich durch die im jeweiligen Kalenderjahr versicherten Arbeitsverdienste bestimmt. Dabei ergibt die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres einen vollen EP (§ 63 Abs 2 Satz 2 SGB VI). Durch „Beiträge” (oder ihnen gleichgestellte Leistungen; dazu sogleich) erwirbt der Versicherte also eine (verwaltungstechnisch in EP ausgedrückte) prozentuale Rangstelle im Vergleich zu den anderen zeitgleich Versicherten. Entscheidend für die (relative) Höhe der persönlichen Rangstelle ist also der individuell versicherte Arbeitsverdienst.
(2) Beitragszeiten im eigentlichen Sinn fallen prinzipiell nicht in den dem Kernsystem gleichgestellten Systemen und erst recht nicht in den Zusatzsystemen des SGB VI oder in den offen ausgewiesenen Auftragsangelegenheiten der Rentenversicherungsträger (vgl § 30 SGB IV) an. Sie sind aber grundsätzlich nur Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge – von wem auch immer – gezahlt worden sind (§ 55 Satz 1 SGB VI). Grundsätzlich ist der Rentenversicherungsträger nämlich allein seinen Mitgliedern (und den durch diese versicherten Personen) nach deren wesentlich durch an ihn entrichtete Beiträge bestimmten Arbeitsbiografien zur Leistung verpflichtet (Urteil des Senats vom 24. März 1998 – B 4 RA 86/95 R – BSGE 82, 64, 66 = SozR 3-2600 § 307a Nr 11 S 63 mwN), soweit sie also Beiträge an die bundesrechtliche gesetzliche Rentenversicherung aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im jeweiligen Bundesgebiet selbst gezahlt oder getragen haben oder Dritte (zB Arbeitgeber) die Beiträge für sie gezahlt haben und ein anteiliges Abzugsrecht gegen sie hatten (Kernsystem).
(3) Grundsätzlich und faktisch in aller Regel sind demgegenüber Beiträge oder sonstige Leistungen, die ein Deutscher (außerhalb des jeweiligen Bundesgebiets) im Ausland zu dortigen Sicherungssystemen freiwillig oder pflichtig erbringt, und die Berechtigungen, die er dort erwirbt, für die bundesgesetzliche Rentenversicherung ohne irgendwelche rechtliche Bedeutung. Das Gegenteil gilt nur, soweit dies kraft Bundesrecht durch völkerrechtliche Verträge oder sekundäres Europarecht sowie durch das GG oder spezielle Bundesgesetze ausdrücklich bestimmt ist. Nur ausnahmsweise werden daher – wie hier – auch Personen ohne durch Beitragszahlung nach Bundesrecht erlangte Beitragszeiten für bestimmte Zeiten vor allem zu Lasten der gegenwärtig beitragsrelevant Versicherten so behandelt, als wären sie nach den Bestimmungen des SGB VI beitragsrelevant versichert gewesen (vgl § 55 Abs 1 Satz 2 SGB VI). Ihnen werden Beitragszeiten und dafür als versichert geltende Arbeitsverdienste – ohne Beiträge – zuerkannt (gleichgestellte Systeme). Dadurch werden sie „beitragslos” in das Kernsystem integriert und haben gleiche Rechte.
Dies dient vor allem zum Ausgleich von im Anwendungsbereich fremder Rechtssysteme erworbenen, aber aus besonderen Gründen (vor allem Kriegseinwirkung, NS-Verfolgung, Vertreibung wegen Zugehörigkeit zum deutschen Volk, Untergang der DDR etc) verlorenen „Rechten” und „Anwartschaften” auf Alterssicherung in Systemen, die der gesetzlichen Rentenversicherung im Bundesgebiet ähnlich waren. In derartigen Fällen bedarf es jedoch schon wegen der Intensivierung des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit der heute beitragsrelevant Zwangsversicherten als der Hauptgruppe der beitragstragenden Mitglieder der Rentenversicherungsträger und in das Eigentum der Arbeitgeber (siehe hierzu näher Urteil des Senats vom 29. Juni 2000 aaO) stets der für den Bundesrechtskreis rechtsbegründenden bundesgesetzlichen Bestimmung, welche (außerhalb des Bundesgebietes zurückgelegten) Sachverhalte den Erwerbstatbeständen für Beitragszeiten (§§ 1 bis 8 SGB VI) gleichgestellt werden, welche Arbeitsverdienste als versichert gelten und in welchem Ausmaß die Versicherten auch am sozialen Ausgleich unter den beitragsrelevant Versicherten des Kernsystems (zB durch beitragsfreie Zeiten) teilhaben sollen. Ferner muß ein besonderer Rechtsgrund diese Gleichstellung zu Lasten der beitragsrelevant Versicherten rechtfertigen, da diese etwa vier Fünftel der vom Rentenversicherungsträger zu erbringenden Leistungen für diese Gleichstellungen durch eigene Vermögensopfer („Beiträge”) finanzieren müssen, während nur etwa ein Fünftel der Kosten für die „beitragsfrei” gleichgestellten Mitglieder aus Steuermitteln (den Bundeszuschüssen) finanziert werden (Urteil des Senats vom 29. Juni 2000 aaO).
Gleichgestellte Systeme liegen aber auch vor, soweit im Bundesgebiet zurückgelegte Sachverhalte, derentwegen keine (oder keine entsprechend hohen) Beitragszahlungen an einen Rentenversicherungsträger (durch Selbstzahler oder Drittzahler) geflossen sind, in der bundesgesetzlichen Rentenversicherung als oder wie Beitragszeiten mit als versichert geltenden Arbeitsverdiensten behandelt werden sollen (Urteil des Senats vom 29. Juni 2000 aaO).
(4) Keine Bedeutung für den Bestand oder den Wert eines Rechts auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des SGB VI haben hingegen die „Zusatzsysteme” und die besonderen, offen als solche ausgewiesenen Auftragsangelegenheiten der Rentenversicherungsträger. Die im SGB VI ua als „Zusatzleistungen” (siehe §§ 106 ff, 269 ff, 315 ff SGB VI) bezeichneten Zusatzsysteme (Zuschuß zu Krankenversicherungsbeiträgen, Zuschuß zu Pflegeversicherungsbeiträgen, Abfindungen, Steigerungsbeträge ≪früher: Höherversicherung≫, Kinderzuschuß, Auffüllbeträge etc) vermitteln keine Rechte auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des SGB VI (insbesondere keine Rangstelle, keine Beitragszeiten, keine als versichert geltende Arbeitsverdienste, keine „EP”, keine Anwendung der „Rentenformel”), sondern einigen Rentenberechtigten Rechte auf zusätzliche Geldzahlungen (Urteil des Senats vom 29. Juni 2000 aaO).
(5) Gleiches gilt, für die offen ausgewiesenen Auftragsangelegenheiten der Rentenversicherungsträger, bei denen nicht einmal stets notwendig vorausgesetzt ist, daß die hieraus Berechtigten auch ein Recht auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben (zB §§ 294 ff SGB VI ≪Leistungen für Kindererziehung≫, die BfA als Entschädigungsrententräger, als Zahlstelle für nicht überführte „DDR”-Sonderversorgungsrechte, als Zahlstelle für den Sozialzuschlag).
Tabellarisch lassen sich das Kernsystem der bundesdeutschen Rentenversicherung des SGB VI und die sonstigen, dem Kernsystem angegliederten Systeme (siehe hierzu auch Tabelle in Teil B IV 3.2) wie folgt skizzieren:
Kernsystem der gesetzlichen Rentenversicherung des SGB VI Umfaßt: Selbstzahler versicherungspflichtige Arbeitnehmer |
Gleichgestellte Systeme Umfaßt zB: FRG Kindererziehungszeiten WGSVG AAÜG |
Zusatzsysteme Umfaßt zB: Rentenbezieher, die freiwillig krankenversichert sind, durch Beitragszuschuß |
Offen ausgewiesene Auftragsangelegenheiten der Rentenversicherungsträger Umfaßt zB: vor 1921 geborene Mütter durch Leistung für Kindererziehung |
Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beiträge (Beitragszeiten, versicherte Arbeitsverdienste, EP etc); Anwendung der sog Rentenformel, Rentenanpassung etc; Rehabilitation; EU-/BU-/Hinterbliebenenversicherung |
Rechte auf Rente durch gesetzliche Gleichstellung mit dem Kernsystem: Zuerkennung von Beitragszeiten, versicherten Arbeitsverdiensten etc; Rechte wie im Kernsystem |
keine Rangstellen, keine Beitragszeiten, keine versicherten Arbeitsverdienste, keine EP, keine Anwendung der sog Rentenformel, keine Dynamisierung etc |
Finanzierung: voll beitragsfinanziert durch Vermögensopfer der aktuell erwerbstätigen Versicherten zugunsten der Kasse des Rentenversicherungsträgers |
Finanzierung: Mischfinanzierung durch
- Beiträge aus dem Kernsystem
- Beiträge Dritter verschiedener Art
- Bundeszuschüsse verschiedener Art
- Kostenerstattungen verschiedener Art
aber keine Vermögensopfer der Begünstigten zugunsten der Kasse des Rentenversicherungsträgers |
Finanzierung: volle Kostenerstattung durch Bund und/oder Länder (vgl § 30 Abs 2 Satz 1 SGB IV) |
4.1.2 Der Kläger gehört als anerkannter Vertriebener iS von § 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) nach § 1 Buchst a FRG zu dem vom gleichgestellten System des FRG, das kein eigenes „Leistungsrecht”, keinen „Fremdrentenanspruch” und keine „Fremdrente” kannte oder kennt, erfaßten Personenkreis. Bei ihm standen und stehen demgemäß Beitragszeiten, die er bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat, den nach bundesdeutschem Recht zurückgelegten Zeiten gleich (§ 15 Abs 1 Satz 1 FRG); ebenso steht auch die der Beitragsentrichtung zugrundeliegende Beschäftigung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich (§ 15 Abs 1 Satz 2 FRG). Alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten bestimmen sich generell nach den in der Bundesrepublik Deutschland allgemein geltenden Vorschriften (§ 14 FRG); im konkreten Zusammenhang der Bestimmung des Rentenwerts legt insbesondere § 22 FRG die Modalitäten fest, die es ermöglichen, trotz Fehlens von durch Beiträge im Bundesgebiet versicherten Entgelten für die gleichgestellten Beitragszeiten als versichert geltende Arbeitsverdienste zu bestimmen, die zum jeweiligen kalenderjährlichen Durchschnittsentgelt im Bundesgebiet ins Verhältnis gesetzt werden können und so ua die kalenderjährlich addierte Summe der „EP”, also den Mindestwert der Rangstelle aus gleichgestellten Beitragszeiten ergeben.
4.1.3 Schon immer gewährte das FRG vom 25. Februar 1960 (BGBl I S 939) – wie zuvor schon das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FAG) vom 7. August 1953 (BGBl I S 848) – eine Entschädigung für den Verlust von „Ansprüchen und Anwartschaften” im Bereich der Invaliditäts- und Altersvorsorge, die die Vertriebenen im Herkunftsgebiet in Systemen erworben hatten, die den „Anwartschaften” und Rechten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung funktionell vergleichbar und die wegen der Vertreibung erloschen waren. Bei den FRG-Berechtigten war jedoch ein unmittelbarer Rückgriff auf die im Herkunftsland erzielten individuellen Arbeitsverdienste für die dort zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten nicht möglich. Welche fiktiven Bruttoarbeitsentgelte den nach dem FRG den Bundesgebietszeiten gleichgestellten Beitrags- und Beschäftigungszeiten als versichert geltend zuzuordnen sind, ist seit jeher in § 22 FRG geregelt.
4.1.3.1 Leitidee des § 22 FRG idF vor dem Rentenreformgesetz (RRG) 1992 (und des damals geltenden „Fremdrentenrechts” insgesamt) war, „die Vertriebenen untereinander und den einheimischen Versicherten so weitgehend wie möglich gleichzustellen”, dh „als ob sie im Bundesgebiet beschäftigt und versichert gewesen wären” (so die Begründung zu § 22 FRG idF des FANG vom 25. Februar 1960, BT-Drucks III/1109, S 42). § 22 FRG aF war deshalb eine Ausprägung des dem FRG seinerzeit uneingeschränkt zugrundeliegenden Prinzips der Eingliederung der Vertriebenen, NS-verfolgten Vertriebenen und DDR-Flüchtlinge in das Kernsystem der im Bundesgebiet beitragsrelevant gesetzlich Rentenversicherten. Eine Übernahme der früher erworbenen „Anwartschaften” – etwa durch Umrechnung der in fremder Währung erzielten Arbeitsentgelte in DM – war dabei nicht möglich (BVerfG SozR 5050 § 22 Nr 16 S 48); das angestrebte Ziel einer Gleichstellung von Vertriebenen und Flüchtlingen, die ihr Arbeitsleben unter den unterschiedlichsten Bedingungen in Herkunftsländern sehr verschiedener Wirtschafts- und Sozialstruktur verbracht hatten, ließ sich nur durch Typisierungen und verhältnismäßig grobe Pauschalierungen erreichen (BVerfGE 43, 213, 227 = SozR 5050 § 22 Nr 5 S 11; BVerfG SozR 5050 § 22 Nr 16 S 48). Daher verstößt nach dem BVerfG die Tatsache, daß bei der Festsetzung des Rentenwerts nach § 22 FRG (iVm den jeweiligen Anlagen) in pauschalierender Weise Tabellenwerte und nicht die in den Herkunftsländern tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte zugrunde gelegt wurden (und werden), nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG (BVerfG SozR 5050 § 22 Nr 16 S 48 und SozR 5050 § 22 Nr 19 S 54 f).
4.1.3.2 Durch das RÜG vom 25. Juli 1991 (aaO) wurde § 22 FRG erstmals grundlegend geändert. Die Bewertung der nach §§ 15, 16 FRG gleichgestellten Beitrags- und Beschäftigungszeiten erfolgt nach § 22 Abs 1 FRG idF des Art 14 Nr 20 Buchst b RÜG – in Kraft getreten am 1. Januar 1992 (Art 42 Abs 1 RÜG) – für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 nur noch auf der Grundlage der Durchschnittsverdienste der Anlage 14 zum SGB VI, welche „die Lohnstruktur im Beitrittsgebiet” – also in der ehemaligen DDR – „wiedergibt” (so die Begründung zu § 22 Abs 1 FRG idF des RÜG, BT-Drucks 12/405, S 163). Durch diese Änderung wurde für das vereinte Deutschland die vor der Wiedervereinigung im alten Bundesgebiet – mit Blick auf den Rentenwert – noch angestrebte Eingliederung der Vertriebenen auf dem Niveau westlicher Durchschnittsverdienste („Eingliederung West”) durch die Eingliederung nach Durchschnittsverdiensten im Beitrittsgebiet („Eingliederung Ost”) ersetzt.
Des weiteren wurde durch das RÜG eine Kürzung der für FRG-Zeiten ermittelten EP (bzw Werteinheiten) eingeführt (ausführlich zu den diesbezüglichen Änderungen des RÜG: Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 49/98 R – S 72-74 des Umdrucks). Danach wurde in § 22 Abs 3 FRG, in Kraft getreten am 1. August 1991 (Art 42 Abs 8 RÜG), bestimmt (inhaltsgleich ab 1. Januar 1992 in § 22 Abs 4 FRG für EP), daß die nach Abs 1 maßgeblichen Werteinheiten mit dem Faktor 0,7 vervielfältigt oder anders – ausgedrückt – die für FRG-Zeiten ermittelten Werteinheiten auf 70 vH gekürzt werden. Diese Vorschrift fand gemäß Art 6 § 4 Abs 5 FANG idF des RÜG keine Anwendung auf FRG-Berechtigte, die (Buchst a) – wie der Kläger – vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen hatten, (Buchst b) nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung hatten oder (Buchst c) Ansprüche auf Zahlung einer Rente vor dem 1. August 1991 hatten. Von der neuen ungünstigen Einstufung wurden nur die nach dem 31. Dezember 1990 ins Bundesgebiet Zugezogenen (also nicht der Kläger) erfaßt.
Die in § 22 Abs 4 FRG idF des RÜG – in Kraft getreten am 1. Januar 1992 – vorgesehene Vervielfältigung der ermittelten EP mit dem Faktor 0,7 (also eine 30 %ige Kürzung der EP) fand gemäß dem bis zum 6. Mai 1996 geltenden Art 6 § 4 Abs 5 Buchst a FANG idF des RÜG keine Anwendung auf den Kläger, da er bereits vor dem 1. Januar 1991 – nämlich im Oktober 1973 – seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen hatte.
4.1.3.3 Durch das WFG vom 25. September 1996 (aaO) wurde ua § 22 FRG zum zweiten Mal grundlegend geändert (ausführlich zu den diesbezüglichen Änderungen des WFG: Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 49/98 R – S 74-78 des Umdrucks):
- In § 22 Abs 4 FRG wurde der Kürzungsfaktor 0,7 durch 0,6 ersetzt, also eine Kürzung um 40 vH der für „FRG-Zeiten” ermittelten EP verfügt (Art 3 Nr 4 Buchst b WFG). Die Regelung trat gemäß Art 12 Abs 2 WFG rückwirkend zum 7. Mai 1996 in Kraft. Diese Absenkung der EP gilt generell für alle vor dem 7. Mai 1996 Zugezogenen bei einem Rentenbeginn ab 1. Oktober 1996. Dies ergibt sich aus dem Wegfall der bisher in Art 6 § 4 Abs 5 FANG idF des RÜG enthaltenen Übergangsregelung iVm der neuen durch Art 4 Nr 4 WFG eingefügten Übergangsregelung des Art 6 § 4c FANG, die ebenfalls rückwirkend zum 7. Mai 1996 in Kraft trat (Art 12 Abs 2 WFG).
- Für die ab 7. Mai 1996 Zugezogenen wurden darüber hinaus die berücksichtigungsfähigen EP zusätzlich auf höchstens 25 bzw für Ehegatten und für Berechtigte, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, auf höchstens insgesamt 40 EP weiter begrenzt. Dies folgt aus dem durch Art 3 Nr 5 WFG neu eingefügten § 22b FRG iVm der neuen durch Art 4 Nr 4 WFG eingefügten Übergangsregelung des Art 6 § 4b FANG, die beide ebenfalls rückwirkend zum 7. Mai 1996 in Kraft getreten sind (Art 12 Abs 2 WFG).
Spätestens durch diese durch das WFG eingeführte (und am 7. Mai 1996 in Kraft getretene) pauschale Wertreduzierung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG und dem darin festgesetzten pauschalen „Rentenwertabschlag” für die nach dem FRG berechtigten Personengruppen hat der Gesetzgeber im Fremdrentenrecht einen „Systemwechsel” vollzogen. Er hat eine Grundsatzentscheidung dahingehend getroffen, daß er nunmehr (endgültig) das bisher für das FRG maßgebliche Eingliederungsprinzip (siehe oben; siehe unter 4.1.3 und 4.1.3.1) aufgab. Er hat es durch ein „Prinzip der Grundsicherung” ersetzt, das nunmehr nur noch die Sicherung eines notwendigen Lebensbedarfs in Orientierung an der Höhe der Eingliederungshilfe für die nach dem FRG berechtigten Personengruppen anstrebt (vgl BT-Drucks 13/4610, S 19 u 28). Die im ersten Rechenschritt scheinbar noch beachtliche „Eingliederungsprüfung” bei der Zuerkennung von „versicherten Arbeitsverdiensten” für „FRG-Zeiten” entspricht nicht mehr den rechtlichen Grundsätzen der Bewertung der Beitragszeiten und der Rangstellenermittlung im Kernsystem der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese stellen darauf ab, welcher individuell erlangte Arbeitsverdienst je Kalenderjahr bis zur für alle geltenden Beitragsbemessungsgrenze als Ausdruck des „Beitrags” für die damals Rentenberechtigten im Verhältnis zum damaligen Durchschnittsarbeitnehmer versichert wurde. Die „40 vH-Kürzung” führt der Sache nach nachträglich eine „besondere Beitragsbemessungsgrenze” (vgl auch § 22a FRG iVm § 6 Abs 2 und 3, § 7 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ≪AAÜG≫) oder ein (fiktiv erhöhtes) „besonderes Durchschnittsentgelt” iS von § 63 Abs 2 SGB VI für „FRG-Zeiten” bzw mathematisch gleichwertig (und von der BfA praktiziert) eine jetzt 40-prozentige schematische Unbeachtlichkeit der individuell versicherten Arbeitsverdienste ein. Außerdem wird der Höchstwert des Teilhaberechts aus „FRG-Zeiten” auf 25 Arbeitsjahre mit bundesdurchschnittlichen Verdiensten (bzw bei Eheleuten und Berechtigten, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, zusammen auf höchstens 40 Arbeitsjahre) beschränkt. Das gibt es im Kernsystem der gesetzlichen Rentenversicherung – rechtlich notwendig – nicht, ebensowenig in einem der anderen ohne Bundesgebietsbeiträge gleichgestellten Systeme. Die jeweilige verwaltungstechnische Einkleidung der rechtlich nachteiligen Sonderbehandlung ist einfachrechtlich (im Außenverhältnis des Rentenversicherungsträgers zum Bürger) unerheblich.
5. Auf den Kläger ist § 22 Abs 4 FRG idF des Art 3 Nr 4 Buchst b WFG anwendbar. Denn nach der Übergangsvorschrift des Art 6 § 4c FANG ist die Weitergeltung des FRG in der am 6. Mai 1996 geltenden Fassung nur noch für Berechtigte vorgesehen, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen hatten und deren Rente vor dem 1. Oktober 1996 begann. Der Kläger hat zwar vor dem 7. Mai 1996 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen; der sog Rentenbeginn (dh die Entstehung und Fälligkeit des ersten aus dem Stammrecht auf Altersrente erwachsenden Einzelanspruchs auf die konkrete monatliche Geldzahlung) liegt aber nicht vor dem 1. Oktober 1996 (vgl hierzu näher Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 11/99 R – S 8-10 des Umdrucks und BSG Urteile vom 2. August 2000, B 4 RA 54/99 R und B 4 RA 40/99 R; jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen). Der erste Einzelanspruch des am 5. September 1936 geborenen Klägers aus seinem mit Vollendung des 60. Lebensjahres am 5. September 1996 nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit entstandenen (Stamm- bzw Voll-)Rechts auf Altersrente entstand vielmehr erst am 1. Oktober 1996 und wurde auch erst zu diesem Zeitpunkt fällig. Deshalb hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden vom 15. November 1996 und 13. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 1997 zu Recht den Rentenbeginn auf den 1. Oktober 1996 festgesetzt.
6. Die Beklagte hat die gesetzliche Neuregelung im rechnerischen Ergebnis korrekt – wenn auch aus den „Rentenbescheiden” nur unvollständig und nur mit einigem, einem Versicherten rechtsstaatlich nicht zumutbaren Aufwand erkennbar – umgesetzt. Denn § 22 Abs 4 FRG gebietet – entgegen der in den angefochtenen Rentenbescheiden ausgewiesenen Berechnung – eine „0,6 Kürzung” der (kalenderjährlich) maßgeblichen EP-Werte, nicht aber der zugrundeliegenden als versichert geltenden Arbeitsentgelte. Für das rechnerische Ergebnis ist dies aber nicht erheblich (vgl hierzu auch Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 49/99 R – S 21 des Umdrucks). Es ergibt sich – für die von der Beklagten nach dem FRG anerkannten und gleichgestellten Beitragszeiten des Klägers – folgende Aufstellung:
Zeitraum |
Arbeitsentgelte in DM nach den Tabellen der Anlage 14 zum SGB VI (vom 13.10.60 bis 09.12.63 und vom 10.03.65 bis 18.10.73 um ein Fünftel erhöht) und lt Anlage zum Bescheid vom 21.10.1994 |
Arbeitsentgelte in DM gekürzt um 40 vH lt Bescheid vom 15.11.96 und 13.06.97 |
Durchschn Entgelte in DM (Anlage 1 zum SGB VI) |
EP nach den Arbeitsentgelten der Tabellen der Anlage 14 zum SGB VI; nicht für die Wehrdienstzeiten vom 04.11.57 bis 30.09.60 und lt Anlage 3 der Rentenauskunft vom 21.10.1994 |
EP gekürzt um 40 vH bzw Mindest-EP (*) lt Bescheid vom 15.11.96 und 13.06.97 |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
15.08.54-31.12.54 |
1.819,06 |
1.091,42 |
4.234 |
0,4296 |
0,2578 0,3125* |
01.01.55-31.07.55 |
2.920,75 |
1.752,44 |
4.548 |
0,6422 |
0,3853 0,4375* |
01.08.55-31.10.55 |
888,50 |
533,09 |
4.548 |
0,1954 |
0,1172 0,1875* |
01.03.56-31.07.56 |
2.235,00 |
1.341,00 |
4.844 |
0,4614 |
0,2768 0,3125* |
04.11.57-31.12.57 |
|
|
|
0,1188 |
0,1188 |
01.01.58-30.04.58 |
|
|
|
0,2500 |
0,2500 |
09.03.59-31.12.59 |
|
|
|
0,6104 |
0,6104 |
01.01.60-30.09.60 |
|
|
|
0,5625 |
0,5625 |
13.10.60-31.12.60 |
1.849,13 |
1.109,47 |
6.101 |
0,3031 |
0,1819 0,2250* |
01.01.61-30.09.61 |
6.942,60 |
4.165,56 |
6.723 |
1,0327 |
0,6196 0,6750* |
01.10.61- 31.12.61 |
2.314,20 |
1.388,52 |
6.723 |
0,3442 |
0,2065 |
01.01.62-16.05.62 |
3.825,68 |
2.295,40 |
7.328 |
0,5221 |
0,3132 |
01.06.62-31.12.62 |
5.082,70 |
3.049,61 |
7.328 |
0,6936 |
0,4162 |
01.01.63- 30.11.63 |
8.407,30 |
5.044,37 |
7.775 |
1,0813 |
0,6488 |
01.12.63-09.12.63 |
229,29 |
137,57 |
7.775 |
0,0295 |
0,0177 |
10.12.63- 31.12.63 |
467,08 |
280,24 |
7.775 |
0,0601 |
0,0360 |
01.01.64-31.12.64 |
8.176,00 |
4.905,60 |
8.467 |
0,9656 |
0,5794 |
01.01.65-28.02.65 |
1.548,83 |
929,30 |
9.229 |
0,1678 |
0,1007 |
01.03.65- 09.03.65 |
232,32 |
139,39 |
9.229 |
0,0252 |
0,0151 |
10.03.65-31.03.65 |
929,06 880,00 |
528,00 |
9.229 |
0,0954 |
0,0572 |
01.04.65-31.12.65 |
11.402,10 10.800,00 |
6.480,00 |
9.229 |
1,1702 |
0,7021 |
01.01.66-31.12.66 |
16.098,00 15.600,00 |
9.360,00 |
9.893 |
1,5769 |
0,9461 |
01.01.67-31.07.67 |
9.837,80 9.800,00 |
5.879,99 |
10.219 |
0,9590 |
0,5754 |
01.08.67-15.08.67 |
702,70 700,00 |
419,99 |
10.219 |
0,0685 |
0,0411 |
16.08.67-31.08.67 |
568,96 |
341,37 |
10.219 |
0,0557 |
0,0334 |
01.09.67-31.12.67 |
4.267,20 |
2.560,32 |
10.219 |
0,4176 |
0,2505 |
01.01.68-31.12.68 |
13.929,60 |
8.357,76 |
10.842 |
1,2848 |
0,7709 |
01.01.69-31.12.69 |
15.465,60 |
9.279,36 |
11.839 |
1,3063 |
0,7838 |
01.01.70-31.12.70 |
17.689,20 |
10.613,52 |
13.343 |
1,3257 |
0,7954 |
01.01.71-31.12.71 |
19.962,00 |
11.977,20 |
14.931 |
1,3369 |
0,8022 |
01.01.72-31.12.72 |
21.824,40 |
13.094,64 |
16.335 |
1,3361 |
0,8016 |
01.01.73-30.09.73 |
18.445,50 |
11.067,29 |
18.295 |
1,0082 |
0,6049 |
01.10.73-18.10.73 |
1.229,70 |
737,82 |
18.295 |
0,0672 |
0,0403 |
|
|
|
|
20,5040 |
13,2302* |
§ 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG und damit die Kürzung der EP um 40 vH aus den nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten vom 15. August 1954 bis 18. Oktober 1973 führt damit im Fall des Klägers für sich bereits zu einem Verlust von mehr als sieben EP, dh zu einer Minderung seiner Rangstelle innerhalb der Versichertengemeinschaft, dh im Vergleich zu den zeitgleich versichert gewesenen Mitgliedern der Beklagten, um mehr als sieben Arbeitsjahre mit Durchschnittsverdiensten. Dabei ist es für die Kürzung des Wertes des Anwartschaftsrechts „um sieben EP” völlig belanglos, daß dies rechnerisch unter Berufung auf die bislang gesetzlich und durch Verwaltungsakt anerkannten Versicherungszeiten vor dem November 1973 geschah. Es ist für die Rechtsminderung rechnerisch, wirtschaftlich und einfachrechtlich unerheblich, ob die Summe der bis Mai 1996 erlangten „EP” wegen Versicherungszeiten vor oder nach 1973 gemindert wird. Der Kläger wird rechtlich und wirtschaftlich so gestellt, als hätte er seit Februar 1974 im Bundesgebiet sieben Jahre mit Durchschnittsverdiensten weniger gearbeitet.
Ua nach diesen Grundsätzen ergeben sich für den Kläger bei Rentenbeginn am 1. Oktober 1996 nach dem ab 7. Mai 1996 geltenden Recht 45,5394 EP (= 42,8666 EP für Beitragszeiten, zuzüglich 1,9457 EP für beitragsfreie Zeiten und zuzüglich 0,7271 EP für sog beitragsgeminderte Zeiten). Der Monatsbetrag belief sich unter Zugrundelegung dieser EP und nach Multiplikation mit dem Zugangsfaktor (1,0) sowie dem ab 1. Juli 1996 geltenden aktuellen Rentenwert (46,67 DM monatlich) auf 2.125,32 DM.
Teil B
Der Senat ist davon überzeugt, daß § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG idF des WFG wegen Verstoßes gegen Art 14 Abs 1 GG und Art 3 Abs 1 GG verfassungswidrig ist, jedenfalls soweit durch diese Neuregelung in die Anwartschaftsrechte der Versicherten eingegriffen und dadurch deren jeweils individuell erworbene Rangstelle innerhalb der Versichertengemeinschaft schematisch um 40 vH gemindert worden ist.
Der Kläger hatte unmittelbar vor Inkrafttreten des § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG ein vermögenswertes subjektiv-öffentliches Recht nach Art eines Anwartschaftsrechts auf Altersrente erlangt (dazu unter I.). Dieses Anwartschaftsrecht stand unter dem Schutz des Art 14 Abs 1 GG (dazu unter II.). In diese Rechtsposition hat das Gesetz (hier im Ergebnis durch den Entzug von mehr als 7 EP) mittels schematischer Absenkung der EP für die nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten um 40 vH eingegriffen (dazu unter III.). Insoweit liegt eine unzulässige neue und rückwirkende Inhaltsbestimmung des Eigentums vor. Die Kürzung stellt für die betroffenen Anwartschaftsrechtsinhaber eine unverhältnismäßige und gleichheitswidrige Beeinträchtigung ihrer Eigentümerposition dar (dazu unter IV.). Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung – insbesondere der unzureichenden Übergangsregelung – besteht nicht (dazu unter V.).
I. Der Kläger hatte bereits unmittelbar vor Inkrafttreten des § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG eine vermögenswerte Rechtsposition in Form eines Anwartschaftsrechts auf Altersrente erlangt.
1. Der Kläger hatte ein Anwartschaftsrecht auf Altersrente.
In der Altersrentenversicherung ist mit dem subjektiven Vollrecht (= Stammrecht) auf Altersrente eine bestimmte Vorstufe des Vollrechts eng verknüpft, nämlich das – ebenfalls vermögenswerte – Anwartschaftsrecht. Dieses ist von weiteren Vorstufen (Anwartschaft und Anrecht) einfachgesetzlich zu unterscheiden:
1.1 Der Versicherte erwirbt das subjektive Vollrecht auf eine Regelaltersrente, wenn er die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und das 65. Lebensjahr vollendet hat (§§ 35, 50 Abs 1 Nr 1 SGB VI). Dem Vollrecht auf Altersrente kommt die Qualität eines subjektiv-öffentlichen Rechts unangefochten zu; dem Rechtsinhaber ist gesetzlich die Rechtsmacht verliehen, Eingriffe abzuwehren, die Begünstigung geltend zu machen und gegen den Verpflichteten durchzusetzen sowie Ansprüche zB zu übertragen oder zu verpfänden.
Indessen sind die beitragsrelevant Versicherten im Kernsystem der gesetzlichen Rentenversicherung des SGB VI auch bereits vor Entstehen des Vollrechts (§ 40 Abs 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB I≫) seit jeher durch das jeweilige gültige Bundesrecht (AVG, Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫) stets nicht nur auf bloße Hoffnungen oder vage Erwerbsaussichten (häufig auch schon „Rentenanwartschaft” oder „Anwartschaft” genannt) verwiesen worden. Als gesetzlich ausgestaltete vermögenswerte Individualrechte aus der Versicherung gab und gibt es vielmehr bereits zu früheren Zeitpunkten konkrete rechtlich verfestigte Positionen in Gestalt sog Anwartschaftsrechte. Allerdings ist dieses subjektive Recht nicht in spezifischen Regelungen als Vorstufe zum Vollrecht konkretisiert. Es gibt auch keine in sich folgerichtige (terminologische) bzw inhaltliche Ausgestaltung im SGB VI, aus welcher sich Voraussetzungen und Inhalt dieses Anwartschaftsrechts direkt erschließen. Ebensowenig kann – trotz häufiger Verwendung des Ausdrucks „Rentenanwartschaft” in Rechtsprechung und Schrifttum – auf eine bereichsspezifische Tradition zurückgegriffen werden. Das Vorliegen eines im Gesetzesrecht begründeten Anwartschaftsrechts als subjektiv-öffentliches Recht wird jedoch im konkreten Kontext bestimmter rentenrechtlicher Vollrechte und der Stufenfolge des gerade hierauf bezogenen Erwerbsvorgangs (im Kernsystem) deutlich. Von der ersten Beitragszeit an entwickelt sich die Aussicht des beitragsrelevant Versicherten auf eine Altersrente zu einem durch die Erfüllung der Wartezeit und durch das Erreichen der Altersgrenze bedingten Recht, dessen Wert im Lauf anrechnungsfähiger Zeiten – in einem noch näher darzustellenden Sinn – höher wird und einen dem Rentenversicherten zugeordneten Vermögenswert darstellt (BVerfGE 54, 11, 27). Jedenfalls sobald – wie im Fall des Klägers – das 55. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt ist (hier lagen außerdem bei Inkrafttreten des § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG auch noch die Voraussetzungen eines besonderen Gestaltungsrechts ≪hier nach § 38 SGB VI≫ vor), gibt es ein subjektives Anwartschaftsrecht des Versicherten mit einem Mindestwert seiner Rangstelle (die Summe der EP) hinsichtlich der künftigen Entstehung eines Rechts auf Altersrente; eine derartige Position weist bereits einen vorweg genau bestimmbaren und durch die Verwaltung nicht mehr entziehbaren Mindest-Teilhabewert (beziffert in EP) hinsichtlich des bei einem späteren Eintritt des Versicherungsfalls (nach Maßgabe insbesondere des dann einschlägigen aktuellen Rentenwertes) zu Beanspruchenden auf, der nach dem Gesetz als Grundlage für eigene Vermögensdispositionen dienen soll (hierzu näher unter 1.4 u 2).
Dem Anwartschaftsrecht als der „letzten” Stufe auf dem Weg zum Erwerb des Vollrechts sind nach der stRspr des Senats (zB zuletzt Vorlagebeschlüsse vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 18/99 R – S 32-33, 35-36, 40 u 63 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R – S 19-20 des Umdrucks; Urteil des Senats vom 29. April 1997 – 4 RA 123/95 – SozR 3-5060 Art 6 § 4 Nr 3 S 21 f) zwei Vorstufen vorgeschaltet:
1.2 Die erste und unterste Stufe subjektiver Berechtigungen in der Altersrentenversicherung ist das „Anrecht” auf eine Anwartschaft auf (Regel-)Altersrente. Durch die Begründung eines Rentenversicherungsverhältnisses – mit oder ohne eigene Beitragszahlung – und dem Erwerb der Mitgliedschaft erwächst dem Versicherten in der Altersrentenversicherung zunächst lediglich ein „Anrecht”, mit dem er die Möglichkeit erhält, das Versicherungsverhältnis fortzusetzen und – nach der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit – eine Anwartschaft auf eine (Regel-)Altersrente zu erwerben. Diese Position gibt dem Versicherten demnach allein ein Recht auf Fortsetzung der Mitgliedschaft bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit der rechtlich geschützten „Aussicht”, eine Anwartschaft zu erwerben. Das „Anrecht” kann nicht zu einem Vollrecht auf (Regel-)Altersrente erstarken, selbst dann nicht, wenn der Versicherungsfall des Alters eintritt. Denn vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit besteht in der Altersrentenversicherung kein Versicherungsschutz. Ohne den Erwerb weiterer Beitrags- oder Ersatzzeiten (oder eines Rechts auf eine Rente aus der Erwerbsminderungsversicherung wegen Erwerbs-/Berufsunfähigkeit infolge der nur dort möglichen vorzeitigen Wartezeiterfüllung iS von § 53 SGB VI) entfällt die rechtlich geschützte „Aussicht” auf den Erwerb einer Anwartschaft auf (Regel-)Altersrente. Infolgedessen räumt die Rechtsordnung dem Versicherten in diesen Fällen nach Vollendung des 65. Lebensjahres und ohne Erfüllung der allgemeinen Wartezeit einen Anspruch auf (anteilige) Beitragserstattung ein (§ 210 SGB VI; siehe dazu eingehend Urteil des Senats vom 29. Juni 2000 aaO).
1.3 Die zweite Stufe auf dem Weg zum Erwerb eines Vollrechts auf (Regel-)Altersrente hat der Versicherte erlangt, sobald er die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (dh fünf Jahre mit Beitrags- und Ersatzzeiten aufweist, § 51 SGB VI). Denn nunmehr hat er eine „Anwartschaft” auf eine (Regel-)Altersrente erworben. Das Entstehen des Vollrechts auf (Regel-)Altersrente hängt nur noch vom Eintritt des Versicherungsfalles ab, also im Regelfall allein vom weiteren Zeitablauf, von der Vollendung des 65. Lebensjahres. Diese Rechtsposition des Versicherten ist auch rechtlich garantiert; ohne spezielle gesetzliche Ermächtigung (Gesetzesvorbehalt) kann sie ihm vom verpflichteten Rentenversicherungsträger nicht mehr entzogen werden. Von diesem Zeitpunkt an – dh mit Erfüllung der allgemeinen Wartezeit – ist gesetzlich gesichert, daß der Versicherte – wenn er nicht vorher verstirbt – mit Vollendung des 65. Lebensjahres kraft Gesetzes ein Vollrecht auf eine (Regel-)Altersrente erwerben wird. Zudem liegt schon eine in EP aus Beitragszeiten (oder Ersatzzeiten) bemessene „Rangstelle innerhalb der Versichertengemeinschaft” (so zutreffend BVerfGE 54, 11, 29) vor, die einen Mindestwert an Teilhabeberechtigung bei Entstehung des Vollrechts gibt.
Diese – rein abstrakt vermögenswerte – „Anwartschaft” ist jedoch noch kein – konkret vermögenswertes – „Anwartschaftsrecht”, das die dritte und „letzte” Stufe auf dem Weg zum Erwerb eines Vollrechts kennzeichnet. Ein solches Recht erfordert einen Grad der Verfestigung und Konkretisierung, daß es als gesicherte Rechtsposition Grundlage von konkreten Vermögensdispositionen des Berechtigten sein kann.
Generalisierend und typisierend betrachtet, dh abstellend auf ein „normales” Versicherungsleben, können Versicherte, die früher mit dem 14. Lebensjahr (heute mit dem 17. Lebensjahr, vgl § 72 Abs 2 SGB VI) ins versicherte Erwerbsleben eintraten, mit Vollendung des 19./22. Lebensjahres die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Aufgrund der in diesen fünf Jahren kalenderjährlich erworbenen Rangstelle, ausgedrückt in „EP”, kann zu diesem Zeitpunkt der Vermögenswert in Geld nicht einmal grob geschätzt werden, der dieser Anwartschaft auf (Regel-)Altersrente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zuwachsen wird. Erst in einem erheblich späteren Lebensalter – immer noch generalisierend und typisierend gesehen – wird eine Position erreicht, die von ihrem abschätzbaren wirtschaftlichen Gewicht her Schlüsse auf das Maß der mit dem Erwerb des Vollrechts verbundenen Alterssicherung zuläßt und auf diese Weise selbst schon als Vorstufe hierzu einen Vermögenswert gibt, der Grundlage (nicht notwendig Objekt) für weitere Vermögensdispositionen gerade im Blick auf die Alterssicherung sein kann.
1.4 Ohne dies spezifisch begrifflich oder an herausgehobener Stelle der Sache nach anzusprechen, gibt das SGB VI rechtsgrundsätzlich die Unterscheidung zwischen der „Anwartschaft” und dem „Anwartschaftsrecht” auf (Regel-)Altersrente vor. Dies folgt unmittelbar aus der § 109 SGB VI zugrundeliegenden gesetzlichen Wertung. § 109 SGB VI setzt rechtlich und logisch notwendig die gesetzliche Wertentscheidung voraus, daß die Anwartschaft auf Altersrente jedenfalls ab Vollendung des 55. Lebensjahres zum Anwartschaftsrecht erstarkt ist. Die von Amts wegen mit Vollendung des 55. (54.) Lebensjahres zu erteilende „Rentenauskunft(-berechnung)” bietet Grundlage für eine auf die Abrundung und Ergänzung der Altersversorgung gerichtete Planung. Diese kann nicht kurzfristiger erfolgen. Insoweit sachgerecht gibt das Gesetz deshalb dem Versicherten mit Vollendung des 55. (54.) Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Auskunft über den hypothetischen Geldwert eines unterstellten Vollrechts auf Regelaltersrente, damit er für ggf weitere zehn Jahre die erforderliche Planung treffen kann. Hierzu müssen – nach dem Gesetz – die ihm mitgeteilten Daten eine hinreichend verläßliche Berechnungsgrundlage für Vermögensdispositionen im Hinblick auf die Alterssicherung bieten. Mit dieser vom Gesetz bezweckten Vertrauens- und Kalkulationsgrundlage zur Planung einer ausreichenden Altersversorgung kann rechtsstaatlich eine im wesentlichen uneingeschränkte nachträgliche Abänderungsbefugnis des Gesetzgebers ohne Selbst- und Wertungswiderspruch nicht vereinbart werden. Nach der § 109 SGB VI zugrundeliegenden Wertentscheidung ist also der Zeitpunkt, in dem eine Anwartschaft sich in ein Anwartschaftsrecht auf eine (Regel-)Altersrente umwandelt, spätestens auf die Vollendung des 55. Lebensjahres (nach § 109 Abs 1 Satz 2 SGB VI des 54. und nach den Voraussetzungen der Gestaltungsrechte in den §§ 36 bis 40 SGB VI auf die etwa des 50. Lebensjahres) zu fixieren (hierzu näher Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 49/98 R – S 30, 40-41 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R – S 17-19 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R – S 39-41 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R – S 31, 39-42 des Umdrucks).
1.5 Dies gilt auch, soweit die Rangstelle des Versicherten innerhalb der Versichertengemeinschaft, dh seine Teilhabeposition innerhalb der künftigen Gemeinschaft der Rentner, auf gleichgestellten Beitragszeiten beruht, also aus einem gleichgestellten System erfolgt. Insbesondere gleichgestellte Beitragszeiten (und Beschäftigungszeiten) nach dem FRG waren aufgrund ihrer umfassenden Gleichstellung (§§ 14, 15, 16 FRG) integrierter Teil der jeweiligen rentenversicherungsrechtlichen Position der Vertriebenen, NS-Verfolgten, DDR-Flüchtlinge und heimatlosen Ausländer. Sie traten weder als wertbildendes Element besonderer FRG-Rentenrechte noch als besonders kenntlich gemachter Teil von SGB VI-Positionen in Erscheinung. Demgemäß wurden sie auch ohne weiteres und mit den ihnen zugewiesenen als versichert geltenden Arbeitsverdiensten in das Verfahren nach § 109 Abs 1 SGB VI eingestellt und partizipierten nicht anders als die aufgrund im jeweiligen Bundesgebiet zurückgelegten Beitragszeiten erworbenen EP an der Zuweisungs- und Bestätigungsfunktion der Norm (Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 49/98 R – S 42-43 des Umdrucks).
1.6 Demzufolge kennzeichnen den Erwerb des subjektiven Vollrechts auf (Regel-)Altersrente und den „Aufbau” seines Vermögenswertes folgende Stufen:
- Vor Eintritt in die Altersrentenversicherung (§§ 1 bis 8 SGB VI) besteht kein subjektives Recht (zB bei potentiellen FRG-Berechtigten vor Zuzug in den räumlichen Geltungsbereich des FRG).
- Bis zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit besteht nur ein „Anrecht” auf eine Anwartschaft, dh die rechtlich geschützte Aussicht, bei weiterem Erwerb von Beitrags- oder Ersatzzeiten eine Anwartschaft auf (Regel-)Altersrente zu erlangen.
- Nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit bis (höchstens) zur Vollendung des 55. Lebensjahres besteht eine „Anwartschaft” auf (Regel-)Altersrente, dh das subjektiv-öffentliche Recht darauf, bei Eintritt des Versicherungsfalles ein Vollrecht auf (Regel-)Altersrente zu erhalten.
- Jedenfalls ab Vollendung des 55. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (Vollendung des 65. Lebensjahres) besteht ein „Anwartschaftsrecht” auf (Regel-)Altersrente, das wie das Vollrecht geschützt ist.
- Das Anwartschaftsrecht kann bei bestimmten Gruppen von Versicherten (§§ 36 bis 40 SGB VI) verbunden sein mit einem Gestaltungsrecht (oder einem Anwartschaftsrecht hierauf), den Versicherungsfall des Alters selbst „gewillkürt” zu bestimmen und vorzuziehen (dazu zusammenfassend BSG Urteil vom 2. August 2000, B 4 RA 54/99 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
- Mit Eintritt des Versicherungsfalls erstarkt das Anwartschaftsrecht auf Altersrente zum „Vollrecht”. Beim gesetzlichen Regelfall (Vollendung des 65. Lebensjahres) ist unerheblich, ob der Versicherte dieses Recht geltend macht (durch Antrag sofort oder binnen drei Monaten nach dem „Rentenbeginn”) oder es „nicht in Anspruch nimmt” (§ 77 Abs 2 Nr 2 SGB VI), indem er die monatlichen Zahlungsansprüche hieraus durch spätere Antragstellung untergehen läßt (§ 99 Abs 1 Satz 2 SGB VI); der Versicherungsfall des Alters tritt im Regelfall (§ 35 SGB VI) kraft Gesetzes ein; die Geltendmachung des Vollrechts durch einen Antrag, der Feststellbarkeits- und (faktische) Erfüllbarkeitsbedingung ist, betrifft materiell-rechtlich nur die aus dem Stammrecht fließenden monatlichen Einzelansprüche. Wird der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles des Alters kraft eines Gestaltungsrechts vorgezogen, entsteht damit das Vollrecht. Faktisch annähernd ausnahmslos, rechtlich aber nicht notwendig, erfolgt die Ausübung des Gestaltungsrechts zugleich mit dem (hiervon zu unterscheidenden) „Rentenantrag” (dazu zusammenfassend BSG-Urteile vom 2. August 2000, B 4 RA 54/99 R und B 4 RA 40/99 R, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).
Tabellarisch läßt sich das aufgezeigte „Stufenmodell der subjektiv-öffentlichen Rentenberechtigungen in der Altersrentenversicherung” wie folgt skizzieren:
Stufe |
Personen vor Eintritt in die Altersrentenversicherung |
Stufe |
Versicherte mit einemAnrecht auf den Erwerb einer Anwartschaft auf (Regel-)Altersrente bis zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit |
Stufe |
Versicherte mit einerAnwartschaft auf (Regel-)Altersrente nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit bis (höchstens) zum 55. Lebensjahr |
Stufe |
Versicherte mit einemAnwartschaftsrecht auf (Regel-)Altersrente nach Erfüllung der Wartezeit und Vollendung (jedenfalls) des 55. Lebensjahres |
Stufe Variante 1 |
Versicherte der Stufe 3 mit einem zusätzlichen Anwartschaftsrecht auf ein Gestaltungsrecht (dh der individuellen Rechtsmacht) zur vorgezogenen Herbeiführung des Versicherungsfalls (§§ 36 – 40 SGB VI) |
Stufe Variante 2 |
Versicherte der Stufe 3 mit einem Gestaltungsrecht auf vorgezogene Herbeiführung des Versicherungsfalls (§§ 36 – 40 SGB VI) |
Stufe |
Inhaber einesVollrechts, aus dem monatlich ein Zahlungsanspruch entsteht |
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt: Der Kläger hatte unmittelbar vor Inkrafttreten des § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG bereits ein Anwartschaftsrecht auf Altersrente erlangt; dieses war mit einem Anwartschaftsrecht darauf verbunden, bei Vollendung des 60. Lebensjahres gemäß § 38 SGB VI das Gestaltungsrecht – dh die individuelle Rechtsmacht – (nicht einen „Anspruch”) zu erlangen, den Eintritt des Versicherungsfalls des Alters selbst zu bestimmen und dadurch ggf „vorgezogen” ein Recht auf Altersrente (sog Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 38 SGB VI) zu erreichen (= Angehöriger der Stufe 3 Variante 1 der Tabelle). Diese kombinierte Gesamtrechtsposition war ihm durch Erfüllung der vom SGB VI-Gesetzgeber für deren Erwerb geforderten Voraussetzungen rechtlich endgültig und individuell zugeordnet.
2. Das Anwartschaftsrecht auf Altersrente verkörpert eine konkret vermögenswerte Rechtsposition. Das Anwartschaftsrecht des Klägers auf Altersrente hatte vor Inkrafttreten des § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG bereits einen relativen (Mindest-)Vermögenswert.
Das Anwartschaftsrecht beinhaltet eine vermögenswerte Rechtsposition, auch wenn ein – in DM ausdrückbarer – Geldwert für dieses Recht noch nicht rechtlich verbindlich bezifferbar ist. Der Vermögenswert des Anwartschaftsrechts stellt sich als Wert einer Teilhabeberechtigung (als sog prozentuale Rangstelle) und damit nur als ein relativer Vermögenswert dar, dessen allerdings nur hypothetischer Geldwert aufgrund der zeitlichen Nähe zum Versicherungsfall des Alters bereits grob geschätzt werden und insoweit Grundlage für Vermögensdispositionen sein kann.
2.1 Die Renten der (umlagefinanzierten) gesetzlichen Rentenversicherung zielen nach ihrer positiv-rechtlichen gesetzlichen Ausgestaltung (entgegen einer sozialpolitischen Redeweise) gerade nicht darauf ab, das vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret erzielte Arbeitsentgelt zu ersetzen. Sie haben keine „Lohnersatzfunktion”, sondern die Funktion, den aus Anlaß des Versicherungsfalls entstandenen Bedarf an Erwerbsersatzeinkommen gemäß der in der Rangstelle (EP) bemessenen Vorleistung (Leistungsprinzip) durch „Alterslohn” zu befriedigen (Alterslohnprinzip; dazu zusammenfassend BSG Urteil vom 2. August 2000, B 4 RA 40/99 R, zur Veröffentlichung vorgesehen). Nicht die geleistete Arbeit oder Erwerbstätigkeit als solche ist der innere Grund der Versicherungsleistung („Rente”), sondern allein die früheren systemnützlichen Vermögenseinbußen der beitragsrelevant Versicherten, die im Kernsystem der bundesrechtlichen Altersrentenversicherung regelmäßig aufgrund der Zuführung von Beiträgen (durch den Versicherten selbst oder seinetwegen durch Dritte ≪zB Arbeitgeber≫) den Rentenversicherungsträgern im jeweiligen Bundesgebiet die Erfüllung der Zahlungsansprüche der damaligen Rentner ermöglichten.
Der monatliche Wert des Rechts auf Altersrente wird vor allem durch die individuell erlangte Rangstelle (im Vergleich mit den zeitgleich versichert Gewesenen) bestimmt. Gesetzestechnisch wird dies dadurch hergestellt, daß der in den einzelnen Kalenderjahren (durch Beitragszeiten) versicherte Arbeitsverdienst zu den kalenderjährlichen Durchschnittsentgelten aller Versicherten (nach näherer Maßgabe des § 70 SGB VI) ins Verhältnis gesetzt wird (§ 63 Abs 2 Satz 1 SGB VI). Der Quotient hieraus ist der im jeweiligen Kalenderjahr durch Beitragszeiten erworbene einzelne EP-Wert; die Summe dieser EP-Werte aus Beitragszeiten bildet den kalenderjährlich abgeschlossen bewerteten Mindestwert des Rangverhältnisses, eine dem Versicherten in jedem Augenblick des Versicherungsverhältnisses als (abstrakter) Vermögenswert individuell zugeordnete und von der späteren Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse unabhängige Größe (vgl BVerfGE 54, 11, 27). Auch für die sog „Selbstzahler” unter den beitragsrelevant Versicherten (siehe hierzu oben unter Teil A II. 4.1.1), die etwa ein Sechstel der beitragsrelevant versicherten Mitglieder der Rentenversicherungsträger ausmachen, gilt: Durch die Zahlung der Beiträge an den Rentenversicherungsträger wird kein (vor Entstehen des Vollrechts auf Altersrente) bestimmter oder sicher bestimmbarer „Monatsbetrag der Rente” erworben, sondern eine prozentuale „Rangstelle” im Vergleich zu den anderen zeitgleich Versicherten. Diese „Rangstelle”, ausgedrückt in EP, gibt im Grundsatz für jedes Kalenderjahr an, in welchem Verhältnis der Versicherte im Vergleich zum Durchschnitt aller Versicherten zur Finanzierung der damaligen Renten beigetragen hat. In demselben Verhältnis wird er später, wenn bei ihm selbst der Versicherungsfall eintritt, an den Mitteln teilhaben, die dann – im wesentlichen durch Beiträge anderer – der Rentenversicherung zur Verfügung gestellt werden, nämlich nach dem individuell erworbenen Prozentanteil. Im rechtlichen Sinne gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung überhaupt keine „beitragsbezogenen (Renten- oder sonstige) Leistungen”; denn keine Leistung dieser Versicherung hängt rechtlich nach Grund oder Höhe von Beitragssummen, Beitragszahlungen, Beitragssätzen oder deren jeweiligen Höhen ab.
Diese prozentuale „Rangstelle” drückt somit noch keinen in Geldwert bezifferbaren Zahlbetrag aus, sondern die konkret erworbene Teilhabeberechtigung. Bei der verwaltungstechnischen Durchführung ihrer Bewertung hat die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder -einkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1 zum SGB VI) den Wert eines vollen EP (zur Bewertung beitragsfreier Zeiten vgl § 63 Abs 3, § 71 Abs 1 SGB VI). Diese individuelle Komponente der Wertfestsetzung wird in der sog Rentenformel – nach Vervielfältigung mit dem gleichfalls individuell festgelegten Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI) – durch „persönliche EP” ausgedrückt (§ 64 Nr 1 SGB VI). Diese spiegeln gewissermaßen bei Rentenbeginn das Versicherungsleben des Versicherten im Vergleich mit den anderen zeitgleich versichert Gewesenen wider; die persönlichen EP (§ 66 SGB VI) sind die Summe aller EP, die der Versicherte in seinem gesamten Versicherungsleben durch Beitragszeiten oder durch beitragsfreie Zeiten erlangt hat.
Gesetzlich versprochen (§ 64 SGB VI) ist bei Altersrenten, daß sich der Geldwert des Vollrechts auf Rente erst bei Eintritt des Versicherungsfalls und Rentenbeginn, und zwar dadurch ergibt, daß die die Vorleistung des Versicherten repräsentierende Rangstelle (vervielfältigt mit dem Zugangsfaktor ≪§ 77 SGB VI≫ und Rentenartfaktor ≪§ 67 SGB VI≫) zu einem entsprechenden, jetzt aber auf den Durchschnittsbruttoverdienst der aktuell beschäftigten Arbeitnehmer (§ 69 Abs 2, § 68 SGB VI) bezogenen Alterslohn führt. Dies geschieht technisch, indem das erworbene Teilhaberecht an das aktuelle Durchschnittsentgelt der Versicherten, verwaltungstechnisch konkretisiert im aktuellen Rentenwert (§ 68 SGB VI), angelegt wird (insoweit Produkt von EP und aktuellem Rentenwert). Dieses aktuelle Durchschnittsentgelt und damit auch der bezifferbare Wert des Rechts auf Rente steht aber erst bei „Rentenbeginn” fest; bis dahin kann – je nach Lohnentwicklung oder verfassungsgemäßer Rechtsänderung – der aktuelle Rentenwert und damit der Geldwert der Rente steigen oder fallen. Darüber hinaus läßt sich vor Abschluß des Versicherungslebens der monatliche Wert der Rente auch deshalb nicht in Geldbeträgen verbindlich festlegen, weil sich die EP für beitragsfreie (und sog beitragsgeminderte) Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (§§ 71 bis 74 SGB VI) – in ihrem endgültigen Wert – nur abschließend ermitteln lassen, wenn der belegungsfähige Gesamtzeitraum (§ 72 Abs 2 SGB VI) durch den „Beginn der zu berechnenden Rente” feststeht. Offen bleiben kann auch im vorliegenden Fall, wie ab dem 55. Lebensjahr auch ein Mindest-Relationswert (Summe der EP) der beitragsfreien Zeiten bestimmbar gemacht und damit garantiert ist.
Der Geldwert eines Anwartschaftsrechts (und erst recht nicht einer Anwartschaft oder gar eines Anrechts) kann nicht vorab betragsmäßig rechtsverbindlich festgesetzt werden. Vor Rentenbeginn steht nicht fest, „was die Rente konkret in DM bringen wird”, sondern nur, „daß sie Alterslohn nach Maßgabe der erlangten Rangstelle bringen wird”. Sicher bestimmt ist in jedem Zeitpunkt nur der relative Rangstellenwert in EP. Das gilt auch für den Wert des Anwartschaftsrechts des Klägers. Obwohl seine Rente schon am 1. Oktober 1996 begann, ließ sich vor Inkrafttreten des § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG am 7. Mai 1996 der Geldwert seines Anwartschaftsrechts auf Altersrente nicht beziffern, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht der insoweit anzusetzende aktuelle Rentenwert feststand und er anschließend noch vier Monate sog beitragsgeminderte Zeiten zurückgelegt hat; es war somit auch keine abschließende verbindliche Bewertung der beitragsfreien und der sog beitragsgeminderten Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung möglich. Auch der Versicherte im Kernsystem, der selbst Beiträge zahlt oder wirtschaftlich mitträgt, erwirbt dadurch weder einen Kapitalstock noch einen festen, womöglich noch sicher ansteigenden Geldwert als „Rentenanwartschaft”. Der vor dem Eintritt des Versicherungsfalles stets und ausnahmslos nur hypothetisch berechenbare fiktive Geldwert einer „Rentenanwartschaft” kann im übrigen bis Rentenbeginn nicht nur wegen der Lohnentwicklung oder wegen Änderungen des Rechts zur Bestimmung des „aktuellen Rentenwerts” (steigen oder) fallen; soweit ein Gesetz – anders als hier – verfassungsgemäß in die erworbenen Rangstellen eingreift oder den Zugangs- oder den Rentenartfaktor verändert, erweist sich jede vorherige Berechnung des Geldwertes einer „Rentenanwartschaft” als Makulatur (dies gilt auch für die im Versorgungsausgleich begründeten oder übertragenen „Rentenanwartschaften” ≪genauer: Rangstellenwerte≫).
2.2 Zur Qualifikation des Anwartschaftsrechts des Klägers auf eine Altersrente als vermögenswerte Rechtsposition reicht es jedoch aus, daß dieses Recht wegen der Nähe des Versicherungsfalles einen konkreten relativen (Mindest-)Vermögenswert besaß, dessen hypothetischer Geldwert sich in dem Produkt aus der Summe der bis dahin erworbenen EP (Rangstelle) mit dem damaligen aktuellen Rentenwert ausdrückte. Damit war durch Gesetz grundsätzlich sichergestellt, daß dieser Wert bei Rentenbeginn in einen dann auch im Geldbetrag verbindlich bezifferbaren Vermögenswert übergehen würde. Außerdem geht – wie ausgeführt (siehe dazu oben unter 1.4) – das Gesetz in § 109 SGB VI davon aus, daß der Versicherte ua auf Grund der ihm mitgeteilten EP Kalkulationen und Vermögensdispositionen für seine Alterssicherung machen kann und soll.
II. Dieses Anwartschaftsrecht ist ein durch Art 14 Abs 1 GG geschütztes vermögenswertes subjektiv-öffentliches Recht. Auch insofern ist es ohne Belang, ob der diesem Anwartschaftsrecht zugeordnete Mindestrelationswert teilweise auf „Beitragszeiten” im Vertreibungsgebiet (hier: Rumänien) beruht, weil diese durch das FRG rechtsbegründend den bundesrechtlichen Beitragszeiten gleichgestellt worden waren.
1. Das BVerfG hat erstmals im Urteil vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257, 289 ff) den Eigentumsschutz für Versichertenrenten und „Rentenanwartschaften” aus der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt. An den dort aufgezeigten Voraussetzungen für die Anerkennung des Eigentumsschutzes für Rechtspositionen aus der gesetzlichen (hier nur) Altersrentenversicherung hat das BVerfG – wie der Senat in seinen Vorlagebeschlüssen vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R – S 45-59 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R – S 21-34 des Umdrucks) im einzelnen aufgezeigt hat – nachfolgend festgehalten und sie teilweise präzisiert (vgl hierzu BVerfGE 58, 81, 109 f; 69, 272, 298 ff; 70, 101, 110 f; 72, 141, 152 f; 75, 78, 96 ff; 95, 143, 191; 97, 271, 283 f; 100, 1, 31 ff). Welche weiteren sozialrechtlichen Rechtspositionen im Bundesrecht darüber hinaus verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz genießen, ist hier nicht zu erörtern (vgl zB zum Arbeitslosengeld: BVerfGE 72, 9, 18 ff; 74, 203, 213 f; 90, 226, 236). Es handelt sich hierbei im wesentlichen um rentenversicherungsrechtliche (zB EU-/BU-Versicherung, Rehabilitation), sonstige sozialversicherungsrechtliche (SGB IV, Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung, Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung, Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung), arbeitsförderungsrechtliche (Drittes Buch Sozialgesetzbuch), sozialentschädigungsrechtliche (Art 74 Abs 1 Nr 10 GG und Bundesversorgungsgesetz mit Nebengesetzen ≪§ 5 SGB I≫) oder auf der Fürsorgekompetenz des Bundes (Art 74 Abs 1 Nr 7 GG und Bundessozialhilfegesetz, Schwerbehindertengesetz, Wohngeldgesetz, Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe) sowie auf seiner Kompetenz für Ausbildungsbeihilfen (Art 73 Abs 1 Nr 13 GG und Bundesausbildungsförderungsgesetz) beruhende Positionen. Diese subjektiv-öffentlichen Rechte des Sozialverwaltungsrechts weisen einfachrechtlich in Rechtsgrund, Rechtszweck und Ausgestaltung derart erhebliche Unterschiede auf, daß ihnen auch bei der Anwendung des Art 14 GG eine differenzierende Bedeutung zukommen muß.
Zusammenfassend lassen sich der Rechtsprechung des BVerfG folgende Merkmale entnehmen, die konstituierend für die Begründung eigentumsgeschützter Rechtspositionen in der gesetzlichen Rentenversicherung sind:
- Gegenstand des Eigentumsschutzes sind „Ansprüche auf Versichertenrenten” und „Rentenanwartschaften” aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben;
- „Renten” und „Rentenanwartschaften”, dh solche Rechtspositionen des Versicherten, die nach Begründung des Rentenversicherungsverhältnisses und Erfüllung weiterer Voraussetzungen, etwa des Ablaufs der Wartezeit und des Eintritts des Versicherungsfalles, zum Vollrecht erstarken können, genießen den Schutz der Eigentumsgarantie. Sie beruhen auf verschiedenen Elementen, die erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken zu einem Gesamtergebnis führen. Die einzelnen Elemente können nicht losgelöst voneinander behandelt werden, als seien sie selbstständige „Ansprüche”. Im Hinblick auf Art 14 GG ist die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt Schutzobjekt.
- „Ansprüche” und „Anwartschaften” auf Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung genießen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen.
- In die so begründeten Rechtspositionen darf der Gesetzgeber nur bei Vorliegen ausreichend legitimierender bereichsspezifischer Gründe verhältnismäßig sowie gleichheits- und vertrauenswahrend eingreifen.
Innerhalb des durch Beitragsentrichtung (durch wen auch immer) gekennzeichneten Kernsystems der gesetzlichen Altersrentenversicherung kommen nach dieser Rechtsprechung als Schutzgüter iS von Art 14 Abs 1 Satz 1 GG grundsätzlich in Betracht: die entstandenen Vollrechte (§ 40 Abs 1 SGB I), die hieraus monatlich als Rechtsfrüchte entstehenden einzelnen Zahlungsansprüche und die Anwartschaftsrechte. Welche Rechte im einzelnen Schutzgut sind, ergibt sich stets aus ihrer konkreten einfachgesetzlichen Ausgestaltung (BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 109).
Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen hat das BVerfG noch nicht abschließend dazu Stellung genommen, ab welchem Zeitpunkt und auf welche Weise eine vermögenswerte rentenversicherungsrechtliche Rechtsposition vor Entstehung des Vollrechts derart verfestigt ist, daß sie ebenso wie dieses (und seine Rechtsfrüchte) durch Art 14 Abs 1 GG geschützt ist, insbesondere ob die Schutzwürdigkeit insoweit nach zeitlichen (Nähe zum Versicherungsfall) und/oder „beitragsrechtlichen” Kriterien zu beurteilen ist und ob insoweit in Bezug auf den Eigentumsschutz Stufungen vorzunehmen sind. Nicht abschließend geklärt scheint insoweit auch, ob und in welchem Umfang EP, für die Beiträge ganz oder teilweise nicht entrichtet worden sind (zB bei Kindererziehungszeiten jedenfalls vor dem 1. Juni 1999), „Bestandteil” des eigentumsgeschützten Anwartschaftsrechts sind. Diese Fragen sind für Art und Umfang des Eigentumsschutzes des Anwartschaftsrechts und somit auch dafür erheblich, ob die Absenkung der EP um 40 vH durch § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG idF des WFG verfassungsgemäß ist. Nur wenn der Wert des oben definierten Anwartschaftsrechts auf Altersrente (iS einer – auf den kalenderjährlich erworbenen EP beruhenden – prozentualen Rangstelle, nach deren Maßgabe der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls ein Recht auf Teilhabe am künftigen Beitragsaufkommen der Rentenversicherung in den Grenzen des Alterslohnprinzips hat) gemäß seiner einfachgesetzlichen Ausgestaltung einschließlich seinem (in der Summe der EP ausgedrückten) Mindestwert vom grundrechtlichen Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG erfaßt wird, liegt ein – verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter – Eingriff in das Eigentumsgrundrecht des Klägers vor. Hiervon ist der Senat überzeugt.
Den Versicherten bereits abschließend zugewiesene vermögenswerte Anwartschaftsrechte bestehen in der Altersrentenversicherung – wie ausgeführt – einfachgesetzlich spätestens dann, wenn mit Ausnahme des Versicherungsfalls alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Vollrechts erfüllt sind und jedenfalls das 55. Lebensjahr vollendet ist. Mindestens der ab diesem Zeitpunkt jeweils zum Schluß eines Kalenderjahres erreichte und verwaltungstechnisch als Summe der bis dahin entstandenen EP ausgedrückte Mindestteilhabewert ist damit eigentumsrechtlich geschützt. Wollte man demgegenüber selbst unter diesen Voraussetzungen noch kein eigentumsgrundrechtlich geschütztes Anwartschaftsrecht als wertmäßig bestimmbare und individuell zugeordnete rentenversicherungsrechtliche Position anerkennen, gingen die Aussagen des BVerfG über den Eigentumsschutz von „Rentenanwartschaften” insgesamt ins Leere; ein Grundrechtsverstoß des Gesetzgebers gegen Art 14 GG durch Änderung von Voraussetzungen oder Inhalt des bislang einfachgesetzlich begründeten Anwartschaftsrechts wäre von vornherein ausgeschlossen.
2. Sämtliche, das Eigentum konstitutiv begründenden Merkmale liegen hinsichtlich des vom Kläger erworbenen Anwartschaftsrechts auf Altersrente nach der einfachgesetzlichen Ausgestaltung durch den Gesetzgeber vor.
2.1 Das Anwartschaftsrecht auf Altersrente war dem Kläger als privatem Rechtsträger ausschließlich individuell zugeordnet und zu seinem persönlichen Nutzen bestimmt, nämlich zur Sicherung seiner persönlichen Freiheit im vermögensrechtlichen Bereich bei der Vorsorge für das Alter und damit zur Sicherung seiner Existenz im Alter.
2.2 Der durch das Anwartschaftsrecht dokumentierte Wert, die erworbene prozentuale Rangstelle innerhalb der Versichertengemeinschaft, benannt in der kalenderjährlich feststehenden (Mindest-)Summe der EP, beruht auch „auf nicht unerheblichen Eigenleistungen” des Klägers und nicht etwa auf staatlicher Zuteilung in Wahrnehmung staatlicher „Fürsorge”.
2.2.1 Die Gleichstellung von Zeiten einer Arbeitsleistung in fremden Sicherungssystemen in Vertreibungsgebieten mit im Bundesgebiet erworbenen Beitragszeiten durch das FRG war schon bei ihrer ersten Ausgestaltung im Februar 1960 nicht nur einseitige „staatliche Fürsorge” zu Lasten der damals beitragsrelevanten Versicherten im Kernsystem der gesetzlichen Rentenversicherung, die durch „ihre” Beiträge auch etwa vier Fünftel dieser (Gleichstellungs-)Kosten bezahlen. Auch der sog soziale Ausgleich im Leistungsrecht der Altersrentenversicherung beruht nicht etwa auf „staatlicher Fürsorge” (zu Lasten Dritter), sondern auf dem durch die solidarische Finanzierung der Zwangsversicherung der Arbeitnehmer ermöglichten Prinzip der auch leistungsrechtlichen Solidarität zwischen den beitragsrelevant versicherten Mitgliedern des Rentenversicherungsträgers im Kernsystem (dazu eingehend BSG Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 57/98 R, zur Veröffentlichung vorgesehen). In diese Solidargemeinschaft wurden durch staatliche Gesetze (ua FRG) auch Versicherte hineingestellt, die aus anderen Gründen als einem eigenen Vermögensopfer zur Deckung der finanziellen Ausgaben des Rentenversicherungsträgers jenen Versicherten gleichgestellt wurden, welche die Beitragslast tragen. Zwar wäre der Bundesgesetzgeber – ebenso wie später bei der Integration der Zusatz- und Sonderversorgten der DDR – frei gewesen, Vertriebene, DDR-Flüchtlinge, vertriebene NS-Verfolgte, heimatlose Ausländer etc für Alter, Invalidität und Tod auch wesentlich anders zu sichern als durch ihre (oben skizzierte; siehe dazu oben unter Teil A II. 4.1.3 u 4.1.3.1) vollständige Integration in die Solidargemeinschaft der (beitragsrelevanten) Rentenversicherten. Er hat aber die rentenversicherungsrechtliche Lösung in Orientierung an Art 3 Abs 3 GG und Art 116 GG gewählt und gerade nach dem Integrationsprinzip ausgestaltet. Das Gesetz hat diesen Versicherten seit Jahrzehnten garantiert, sie würden bei Eintritt eines Versicherungsfalls (und „Inlandswohnsitz”) von ihrem Rentenversicherungsträger genauso behandelt wie die im jeweiligen Bundesgebiet beitragsrelevant versichert Gewesenen. Zwar hat hierin ursprünglich eine frei gewährte Begünstigung gelegen (BVerfGE 29, 22, 23; insofern bestätigt in BVerfGE 100, 1, 36), die durch Art 14 GG in keiner Weise geboten war und ihren Ursprung in der grundsätzlich freien gesetzgeberischen Entscheidung darüber hatte, in welcher konkreten Weise dem Gebot des Art 3 Abs 3 GG, eine Diskriminierung der Flüchtlinge und Vertriebenen zu vermeiden, Rechnung zu tragen war. Dieser Umstand hindert indessen – wie bei jeder nicht vom Grundgesetz gebotenen gesetzlichen Inhaltsbestimmung von Eigentum – nicht, daß die vom Gesetzgeber neu begründeten und ausgestalteten Rechte und Ansprüche Gegenstand der Eigentumsgarantie sind (BVerfG SozR 2200 § 1318 Nr 5 S 10 f). Ein gerade auf die Begründung von Eigentum zielender „Wille des Gesetzgebers” auch in Fällen ursprünglich „freier” Gewährung wird insbesondere darin deutlich, daß er die Betroffenen, gestützt auf die ihm nach Art 74 Abs 1 Nr 12 (nicht: Nr 7) GG zustehende Kompetenz (BVerfGE 87, 1, 34), einem System zuordnet, das aufgrund der Struktur seines Kernbereichs eine allein von fürsorgerischen Erwägungen des Staates getragene Einräumung subjektiver Rechte typischerweise gerade nicht kennt (siehe hierzu näher Urteil des Senats vom 29. Juni 2000 aaO), ferner dadurch, daß er sie dort ausdrücklich und nachhaltig inländischen Versicherten gleichstellt, ohne dem ursprünglich anders gearteten Erwerbsgrund ihrer rentenrechtlichen Positionen überhaupt noch Relevanz beizumessen. Deshalb war das FRG ein inhaltsbestimmendes Gesetz iS des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG, durch das „Eigentum” geschaffen wurde.
2.2.2 Rentenanwartschaftsrechte und Renten(voll)rechte beruhen auf verschiedenen rechtsbegründenden und wertbestimmenden Sachverhalten, die erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken die einheitliche Gesamtrechtsposition (Anwartschaftsrecht/Vollrecht) ergeben. Die einzelnen rechtlichen Elemente können, sobald sie im Einzelfall verwirklicht sind, nach dem einfachen Gesetzesrecht und dürfen – auch nach Überzeugung des Senats – verfassungsrechtlich nicht – unter Aberkennung dieser Funktion – losgelöst voneinander bewertet werden, als seien sie selbstständige Rechte oder Ansprüche. Einfachgesetzlich und im Hinblick auf Art 14 GG ist das rentenversicherungsrechtliche Anwartschaftsrecht/Vollrecht insgesamt Ziel der gesetzlichen Regelungen und Schutzobjekt. Deshalb ist für die Einbeziehung des Anwartschaftsrechts in den individual-grundrechtlichen Eigentumsschutz nicht notwendig, aber hinreichend, daß ein Versicherter (wie der Kläger) das Anwartschaftsrecht auch allein aus (Pflicht-)Beitragszeiten im Bundesgebiet erworben hat. Die rechtliche Untrennbarkeit der durch Gesetz zuerkannten und bewerteten Rangstellen im Einzelfall zeigt sich ua daran, daß auf der Ebene des Gesamtsystems der Altersrentenversicherung auch keine klare Trennung der Bundesgebiets-Beitragszeiten und der diesen (hier nach dem FRG) gleichgestellten Beitragszeiten vorgenommen wird. Durch Regelungen des FRG wird kein außerhalb der gesetzlichen Rechte auf Altersrente (§§ 35 bis 40 SGB VI) hiervon zu unterscheidendes besonderes Recht auf eine „Fremdrente” bzw „FRG-Rente” oder eine „FRG”-Anwartschaft oder ein „FRG”-Anwartschaftsrecht hierauf begründet (so bereits Urteil des Senats vom 29. April 1997 – 4 RA 123/95 – SozR 3-5060 Art 6 § 4 Nr 3 S 21). Ebensowenig sind dem einfachen Gesetzesrecht Hinweise zu entnehmen, daß etwa innerhalb einzelner Rechte der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage der vom FRG (fiktiv) zugewiesenen Beitragszeiten und Arbeitsverdienste eine wertmäßige Bestimmung von (verselbständigten) „Teilrechten” erfolgen sollte. Vielmehr kennt das seit Jahrzehnten geltende Rentenrecht auch bei Einbeziehung von sog „FRG”-Beitragszeiten im Ergebnis stets nur eine einzige unteilbare Berechtigung, deren Wertbestimmung grundsätzlich auf der Basis aller (fiktiv oder tatsächlich) versicherten Arbeitsverdienste erfolgt. Darüber hinaus sahen sich weder die beklagte BfA noch der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) auf Anfrage des Senats in den zu den Vorlagebeschlüssen vom 16. Dezember 1999 (aaO) führenden Verfahren in der Lage, die Selbstfinanzierungsquote des durch Beitragsentrichtung für das versicherte Arbeitsentgelt gekennzeichneten Kernsystems der Altersversicherung oder auch nur die statistischen Daten anzugeben, aus denen sich die Kosten berechnen lassen, die sich aus den gleichgestellten Systemen (wie zB dem FRG) ergeben, welche vom Gesetzgeber einer im Bundesgebiet beitragsrelevanten Versicherung gleichgestellt wurden (Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 18/99 R – S 47 des Umdrucks).
Das erworbene Teilhaberecht, das (neben Zugangs- und Rentenartfaktor) im wesentlichen durch die (als Summe der EP bemessene) Rangstelle geprägt wird, unterliegt für die „rentennahen Jahrgänge” einem „Gesamtschutz”, von dem der Versicherte ausgehen und auf den er aufbauend planen kann. Der Wert des Anwartschaftsrechts ist ein – insoweit aber abschließend bestimmbarer – „Gesamtmindestwert”. Er ist dem Anwartschaftsrecht insgesamt zugrunde zu legen, ohne daß er rückwirkend in einzelne Elemente aufzugliedern ist. Anwartschaftsrechte beruhen zwar auf verschiedenen Elementen, wie etwa den auf Pflichtbeiträgen beruhenden Pflichtbeitragszeiten, sonstigen auf freiwilligen oder Drittbeiträgen fußenden Beitragszeiten, den gleichgestellten (beitragslosen) Beitragszeiten und den verschiedenen Arten von beitragsfreien Zeiten, die jeweils verschiedene Sach- und Rechtsgrundlagen haben. Sämtliche vom Versicherten im Laufe der Zeit verwirklichten Elemente bilden zusammen den einheitlichen Wert des Anwartschaftsrechts. Jedenfalls soweit dieser sich aus Beitragszeiten ergibt, ist er mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres in EP abschließend bestimmt und feststellbar (§§ 63, 70 SGB VI), im übrigen aber bei beitragsfreien Zeiten vor Eintritt des Versicherungsfalls des Alters allerdings nur hypothetisch, dh durch Unterstellung eines vorverlagerten Versicherungsfalls oder unter der Annahme, daß bis zum Eintritt des Versicherungsfalls weder rechtlich noch tatsächlich eine Änderung eintritt (s hierzu Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 11/99 R – S 16 u 40 des Umdrucks). Infolgedessen steht mit der Entstehung des Anwartschaftsrechts jedenfalls ein „Gesamtmindestwert” fest, der als das bis zu diesem Zeitpunkt (zumindest) „Erworbene” unter die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG fällt.
Diese einheitliche, insgesamt geschützte Rechtsposition „Anwartschaftsrecht” ist das Ergebnis eines abgeschlossenen, in seine einzelnen Bestandteile nicht mehr zerlegbaren Erwerbstatbestandes. Sie geht mit ihrem Teilhabewert (Rangstelle) nahtlos über in das Vollrecht, aus dem ebenfalls nahtlos die monatlichen Einzelansprüche auf die monatliche (Regel-)Altersrente erwachsen. Die in dem Wert des Anwartschaftsrechts enthaltenen EP, die sowohl auf Beitragszeiten als auch auf im wesentlichen von den beitragsrelevanten Versicherten zu tragenden Elementen des sozialen Ausgleichs (für „beitragsfreie” Zeiten) beruhen, dienen demselben Zweck, nämlich der Sicherung der persönlichen Freiheit im vermögensrechtlichen Bereich und damit der Existenz im Alter. Sie zusammen machen das im wesentlichen durch Beiträge für die zwangsversicherten Arbeitnehmer finanzierte System der solidarischen Altersvorsorge erst als Form der Daseinssicherung für alle Erwerbstätigen erfolgversprechend.
Der Hinweis auf die „Eigenleistung” zur Begründung eines „verstärkten” Eigentumsschutzes kann einen unterschiedlichen – minderen – Eigentumsschutz der durch „FRG”-Beitragszeiten (oder durch die anderen beitragslos gleichgestellten Beitragszeiten) erlangten EP nicht rechtfertigen. Denn die dem Grunde nach als Arbeitsleistung zu verstehende (vgl BVerfGE 100, 1, 34 f) „Eigenleistung” ist nur Abgrenzungskriterium gegenüber den ausschließlich auf staatlicher Gewährung beruhenden steuerfinanzierten und lediglich zum Ausgleich bei abgegrenzten Bedarfslagen bestimmten Sozialleistungssystemen; einige von ihnen dienen zum Teil zwar auch der Existenzsicherung, sollen aber gerade nicht einen Freiheitsbereich eigenverantwortlicher Gestaltung der privaten Vermögenssphäre ermöglichen (Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 11/99 R – S 50 des Umdrucks).
An der Einheitlichkeit des einfachgesetzlichen Anwartschaftsrechts anknüpfend muß auch der eigentumsrechtliche Schutz der Verfassung diesem subjektiven Recht des Klägers ungeteilt zugute kommen (vgl BVerfGE 58, 81, 109).
2.2.3 Im übrigen beruht das Anwartschaftsrecht des Klägers nicht ausschließlich oder überwiegend auf der Zuerkennung von durch nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten, sondern zum weit überwiegenden Anteil auf Bundesgebiets-Beitragszeiten (vgl § 113 Abs 1 SGB VI), die der Kläger aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigungen im Bundesgebiet ab Februar 1974 bis zum Rentenbeginn im Oktober 1996 erworben hatte. Von daher ist eine „nicht unerhebliche Eigenleistung” selbst dann anzuerkennen, wenn der Wert der nach FRG gleichgestellten Zeiten – entgegen dem einfachen Gesetz – verfassungsrechtlich – als „Fürsorge” des Staates (auf Kosten Dritter) zu qualifizieren wäre.
2.3. Dem Inhaber eines Anwartschaftsrechts auf eine (Regel-)Altersrente ist bei einer Verletzung durch die öffentliche Gewalt auch effektiver Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 Satz 1 GG) gewährleistet. Ihm steht gegen den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ein mit der Feststellungsklage (§ 55 SGG) verfolgbarer Anspruch auf Erteilung einer „zutreffenden” Auskunft („Auskunftsanspruch sui generis”) über den erlangten Rangstellenwert (in EP) des ihm jedenfalls mit Vollendung des 55. Lebensjahres zustehenden Anwartschaftsrechts auf Regelaltersrente zu. Daneben kann er im Vormerkungsverfahren (§ 149 Abs 5 SGB VI) Daten (§ 67 Abs 1 SGB X), die im späteren Leistungsfall nach derzeitigem Recht des SGB VI möglicherweise erheblich sein können (zB das Erfülltsein von Tatbeständen beitragsfreier Zeiten), aber systemgemäß nicht deren Anrechnung oder Bewertung verbindlich feststellen lassen. Ferner kann er den hypothetischen Geldwert eines späteren Vollrechts auf Altersrente nach § 109 Abs 1 Satz 1 SGB VI (allerdings notwendig unverbindlich) erfahren (siehe hierzu näher Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 11/99 R – S 18-19 u 41).
3. Nach alledem hatte der Kläger bereits vor Inkrafttreten des § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG idF des WFG ein eigentumsgeschütztes Anwartschaftsrecht, das ihm unter Zugrundelegung der bis dahin aus Beitragszeiten erworbenen EP eine prozentuale Rangstelle und damit ein Recht auf Teilhabe zumindest gemäß dieser Rangstelle am künftigen Beitragsaufkommen der Rentenversicherung sicherte.
III. In dieses eigentumsgeschützte Anwartschaftsrecht hat das WFG durch eine rückwirkende neue Inhaltsbestimmung, nämlich durch die Neuregelung in § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG eingegriffen. Der Senat muß sich keine Überzeugung darüber bilden, ob diese Neuregelung verfassungsgemäß ist, soweit sie Personen betrifft, die nach ihrem Inkrafttreten in den Geltungsbereich zugezogen sind oder bis zu diesem Zeitpunkt nur ein Anrecht oder eine Anwartschaft mit „FRG-Zeiten” hatten.
Durch die schematische Kürzung der EP für die nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten um 40 vH ist in die durch das Anwartschaftsrecht gesicherte und durch Art 14 Abs 1 GG geschützte prozentuale Rangstelle (Summe der EP) des Klägers rückwirkend eingegriffen worden. Die Neuregelung hat das Anwartschaftsrecht des Klägers umgeformt. Aus der verbindlichen Zuweisung von (den nach Bundesrecht zurückgelegten durch das FRG ausdrücklich gleichgestellten) Beitragszeiten vom 15. August 1954 bis 18. Oktober 1973 mit hierin jeweils als versichert geltenden Arbeitsverdiensten folgte zwangsläufig die für jedes Kalenderjahr abschließende Zuerkennung entsprechender Werteinheiten (seit 1. Januar 1992 EP). Die dadurch konkret erworbene Teilhabeberechtigung hat der Gesetzgeber durch die am 7. Mai 1996 in Kraft getretene Kürzung der EP für gleichgestellte FRG-Beitragszeiten auf 0,6 ihres Wertes um 40 vH entwertet; durch diese Kürzung minderte sich die bis dahin vom Kläger aus Beitragszeiten erworbene Gesamtsumme der EP um mehr als sieben EP. Die Neuregelung mindert damit unmittelbar das Anwartschaftsrecht des Klägers um den Wert von mehr als sieben versicherten Jahreseinkommen auf der Basis des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten. Diese Kürzung ist im rechtlichen und wirtschaftlichen Ergebnis nicht von einer solchen zu unterscheiden, bei der dem Kläger entsprechende sieben seiner Jahre mit Bundesgebietsbeiträgen nachträglich weggenommen werden; lediglich die Begründung der Teilentziehung des erworbenen Rechts täuscht einen solchen Unterschied vor. Die Kürzung zielt auf „die Rangstelle in der Versichertengemeinschaft” und damit auf den für die individuelle Teilhabeberechtigung wertbestimmenden Faktor des (aus damaliger Sicht) künftigen Vollrechts auf Altersrente.
IV. Die Regelung des § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG genügt nicht den Anforderungen des Art 14 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 GG. Durch die wertmindernde Absenkung der EP für die zurückgelegten und bereits abschließend bewerteten FRG-Beitragszeiten auf 60 vH hat der Gesetzgeber in die eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition des Klägers durch seine neue Inhaltsbestimmung ungerechtfertigt eingegriffen:
1. Nicht jeder Grundrechtseingriff stellt zugleich auch eine Grundrechtsverletzung dar. Eigentumspositionen sind demgemäß nicht etwa deshalb schlechthin unantastbar oder keiner inhaltlichen Veränderung mehr zugänglich, weil sie grundrechtsgeschützt sind. Vielmehr ergibt sich aus Art 14 Abs 1 Satz 2 GG gerade, daß Inhalt und Schranken des Eigentums einer gesetzlichen Konkretisierung bedürftig und zugänglich sind. Dabei sind unter inhaltsbestimmenden Normen iS des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG, zumindest soweit es wie vorliegend um subjektiv-öffentliche Rechte (hier: Rentenansprüche, -vollrechte und -anwartschaftsrechte) geht, (nur) solche Bestimmungen zu verstehen, die allgemein und abstrakt die Voraussetzungen für die Entstehung und den Erwerb des Rechts, seinen rechtlichen Inhalt, seine Übertragung und seinen Verlust im gesetzlichen Normalfall regeln (vgl BVerfGE 52, 1, 27; 58, 300, 330; 72, 66, 76). Demgegenüber stellen sich als Schrankenbestimmungen solche Normen dar, die in tatbestandlicher Abweichung vom (normativen) Normalfall an die (abstrakt-generell) bestimmte Rechtsmacht anknüpfend, einzelne Rechtspositionen für manche Berechtigte oder in besonderen Situationen wieder zurücknehmen oder umgestalten, oder welche die vollziehende Gewalt hierzu ermächtigen, weil die Sozialbindung jedem Eigentumsrecht im jeweiligen Lebens- und Sachbereich insoweit Grenzen setzt (Urteil des Senats vom 31. März 1998 – B 4 RA 49/96 R – BSGE 82, 83, 88 f = SozR 3-2600 § 93 Nr 7 S 51 f).
Die Kürzung der EP um 40 vH stellt eine neue Inhaltsbestimmung dar; mit ihr wird allgemein und abstrakt der rechtliche (Zuweisungs-)Gehalt von Bewertungselementen im Rahmen des Erwerbs der Teilhabeberechtigung, nämlich das fiktiv versicherte Arbeitsentgelt für die Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG, neu bestimmt.
Voraussetzung für eine neue Inhalts- oder Schrankenbestimmung iS des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG ist, daß sie – unter Beachtung bereichsspezifischer Gegebenheiten – dem Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Eingriff in bereits entstandene Rechte (Vollrechte und Anwartschaftsrechte), den das Gesetz der Verwaltung vorschreibt oder zuläßt, muß in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem Gesetz verfolgten (verfassungsmäßigen) Zweck stehen. Der (nach dem GG berufene) Gesetzgeber hat daher die Pflicht, das Gemeinwohlinteresse und das Interesse der Inhaber der betroffenen Rechtsposition in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen, gegeneinander abzuwägen und einen gerechten Ausgleich der Belange herbeizuführen (Urteil des Senats vom 18. April 1996 – 4 RA 36/94 – BSGE 78, 138, 144 = SozR 3-2600 § 71 Nr 1 S 7).
2. Die Regelung in § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit Inhaber des oben definierten Anwartschaftsrechts durch die Änderung betroffen sind.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nur gewahrt, wenn die Neubestimmung des Inhalts des Eigentums einer bereichsspezifisch sachlich begründeten Zielsetzung dient, geeignet und zur Erreichung des Ziels – iS der Wahl des schonendsten Mittels – erforderlich und nach Art und Ausmaß verhältnismäßig (im engeren Sinne) ist, den Betroffenen nicht übermäßig belastet und ihm zumutbar ist (Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 11/99 R – S 43 des Umdrucks mwN).
2.1 Die Ziele des WFG und die zu ihrer Erreichung eingesetzten Mittel sind – unter Beachtung des der Gesetzgebung insofern zustehenden weiten Beurteilungsspielraums – ihrer Art nach zukunftsgerichtet verfassungsrechtlich vertretbar.
Ein legitimierender Grund für den Eingriff iS einer uU auch rückwirkenden neuen Inhaltsbestimmung von „Erwerbs- oder Leistungsregeln” in rentenrechtliche Bestimmungen kann grundsätzlich ein öffentliches Interesse, ein Anliegen zum Wohl der Allgemeinheit sein, das bezogen auf das System der gesetzlichen Rentenversicherung der Erhaltung und der Verbesserung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems und/oder seiner Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Bedingungen im Interesse aller Versicherten und Rentner dient; insoweit (dh bei der Beurteilung bereichsspezifischer Neuregelungsziele) steht dem Gesetzgeber eine weite Gestaltungskompetenz zu (Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 11/99 R – S 43 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R – S 80 des Umdrucks mwN).
2.1.1 Als rechtfertigende Gründe für die im WFG getroffenen Regelungen werden in den sog Gesetzesmaterialien zum WFG folgende genannt: Die allgemeinen Zielvorgaben des WFG waren „Stärkung der Wirtschaftsdynamik, Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze und dadurch Sicherung der wirtschaftlichen Fundamente des Sozialstaats” (so BT-Drucks 13/4610, S 1). Um diese Ziele zu erreichen, sollten Anpassungen und Einschränkungen in den Bereichen der Rentenversicherung und der Arbeitsförderung zur Begrenzung der sog „Lohnzusatzkosten” erfolgen. In der Rentenversicherung sollte die Ausgabenbegrenzung erfolgen ua mit dem Ziel, „das Versicherungsprinzip und damit das Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Renten zu stärken, indem Leistungen, die nicht oder nur teilweise durch Beiträge gedeckt sind, zurückgeführt werden” (so BT-Drucks 13/4610, S 18).
Zur „aktuellen Finanzlage” der gesetzlichen Rentenversicherung ist im Gesetzentwurf zum WFG ausgeführt: „Die seit dem 2. Halbjahr 1995 ungünstig verlaufende wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere die negative Entwicklung des Arbeitsmarktes, führt zu Mehrausgaben und Mindereinnahmen in der Rentenversicherung, die … für das Jahr 1997 und die folgenden Jahre … zur Sicherstellung der erforderlichen Einnahmen ohne gegensteuernde Maßnahmen Beitragserhöhungen in erheblichem Umfang erforderlich machen würden” (so BT-Drucks 13/4610, S 18).
Um das Ziel einer Ausgabenbegrenzung in der Rentenversicherung zu erreichen, sollten ua die Leistungen nach dem FRG, insbesondere für Berechtigte, die zukünftig in die Bundesrepublik Deutschland zuziehen, eingeschränkt, aber auch die Zahl der anrechenbaren schulischen Ausbildungszeiten reduziert sowie die Aufstockung der durch Pflichtbeitragszeiten versicherten Arbeitsverdienste in den ersten Berufsjahren vermindert werden (BT-Drucks 13/4610, S 1).
Die finanziellen Auswirkungen der „Neuordnung des Fremdrentenrechts” wurden in dem Gesetzentwurf zum WFG für 1997 mit einer Entlastung in Höhe von 0,3 Mrd DM, für 1998 in Höhe von 0,4 Mrd DM, für 1999 in Höhe von 0,7 Mrd DM und für das Jahr 2000 in Höhe von 1 Mrd DM prognostiziert (BT-Drucks 13/4610, S 30).
Durch die im Gesetzentwurf zum WFG insgesamt vorgesehenen Maßnahmen wurde (im Sinne eines geringeren Anstieges der Gesamtkosten) eine Entlastung der Rentenversicherung im Zeitraum bis zum Jahr 2000 in Höhe von ca 27 Mrd DM erwartet. Die Entlastung des Bundes in diesem Zeitraum durch (zwar nominell steigende, im Verhältnis zu den prognostizierten Werten aber) niedrigere Bundeszuschüsse wurde mit ca 5,5 Mrd DM prognostiziert (BT-Drucks 13/4610, S 3).
2.1.2 Die (den sog Materialien zu entnehmenden und im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht erkennbar in Frage gestellten) allgemeinen Ziele des WFG (Stärkung der Wirtschaftsdynamik, Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze und dadurch Sicherung der wirtschaftlichen Fundamente des Sozialstaates) sind an sich verfassungsrechtlich unbedenklich und können – weil nicht bereichsspezifisch – eine zukunftsgerichtete Neubestimmung von Inhalt und Schranken eines jeden Eigentumsgrundrechts, also auch eines rentenversicherungsrechtlichen, rechtfertigen. Zwar erscheinen die in den Materialien genannten Zwecke in sich wenig schlüssig und zum Teil recht spekulativ. Sie halten sich aber in den weiten Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungskompetenz. Denn es ist nicht evident ausgeschlossen, daß das Regelungskonzept des WFG dazu beitragen kann, die finanziellen Grundlagen auch der Rentenversicherung zu verbessern (näher hierzu Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 11/99 R – S 44 des Umdrucks). Denn durch eine Minderung des Anstiegs der Leistungsausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung kann ein verlangsamter Beitragsanstieg und damit auch eine geringere Anhebung des vom erforderlichen Beitragsaufkommen abhängigen Bundeszuschusses erreicht werden.
Zur Erreichung dieses Ziels ist grundsätzlich auch die um 40 vH vorgenommene Kürzung der in der Vergangenheit nach dem FRG erworbenen EP geeignet. Denn dem rückwirkenden Grundrechtseingriff durch die in § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG getroffene Regelung kann eine grundsätzliche Geeignetheit nicht abgesprochen werden, künftige, möglicherweise entstehende Zahlungsansprüche zu verringern. Eine Gruppe von Versicherten wird zwar nicht rechtlich notwendig, faktisch aber in den allermeisten Fällen dadurch ein Vollrecht auf Altersrente mit einem entsprechend – hier um den Versicherungswert von mehr als sieben Arbeitsjahren – verminderten Wert erhalten. Sie unterscheidet sich von allen anderen Versicherten des Kernsystems und der gleichgestellten Systeme dadurch, daß sie eine (auch) durch FRG-Beitragszeiten erworbene Rangstelle (Gesamtsumme der EP) innerhalb der Versichertengemeinschaft hat. Diese und damit ihre Teilhabeberechtigung wird im Vergleich zu allen anderen Versicherten nachträglich (bei jedem Einzelnen allerdings nach dem Zufallsprinzip – dh aufgrund seiner jeweiligen individuellen Versicherungsbiographie – in unterschiedlichem Ausmaß) gemindert. Dieser Rechtsentzug für eine Gruppe von Versicherten kann dazu beitragen, daß der Anstieg der zukünftig erforderlichen Beitragseinnahmen des Rentenversicherungsträgers (und der davon abhängigen Bundeszuschüsse) wegen der verringerten Zunahme des (die Höhe der erforderlichen Einnahmen bestimmenden) Gesamtbetrages der zu erfüllenden Leistungsansprüche der jeweiligen (aktuellen) Rentner verlangsamt wird (§ 153 SGB VI).
2.2 Auch wenn davon auszugehen ist, daß durch den Eingriff in die Anwartschaftsrechte der betroffenen Versichertengruppe (und so auch in das des Klägers) eine – wenn auch mangels statistischer Unterlagen nicht begründet und damit rechtsfehlerhaft prognostizierte und nicht bezifferbare – Einsparung erzielt wird, so fehlt es jedoch ua an einer „Erforderlichkeit” der getroffenen Regelung iS der Wahl des schonendsten Mittels.
Anhand der sog Gesetzesmaterialien läßt sich schon keine (ausreichende) Abwägung zwischen den möglicherweise in Betracht kommenden Mitteln feststellen. Insoweit fehlt es an nachvollziehbaren Angaben, welche Alternativen vom Gesetzgeber geprüft wurden. Es sind bereits keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß der Gesetzgeber überhaupt zwischen „verschiedenen Mitteln”, die zur Reduzierung des Anstiegs der erforderlichen Ausgaben der Rentenversicherungsträger hätten führen können, ausgewählt und damit eine Abwägung vorgenommen hat. Das Gebot (gerechter) Abwägung hat der Gesetzgeber jedoch auch im Rahmen seiner weiten Gestaltungsfreiheit bei rentenversicherungsrechtlichen Positionen (vgl BVerfGE 53, 257, 293) zu beachten. Wird dieses Gebot verletzt, kann bereits keine sachgerechte Entscheidung ergehen.
Bei diesem Abwägungsgebot handelt es sich um eine rechtsstaatliche Mindestanforderung bei der rechtsfehlerfreien Ausübung legislatorischer Gestaltungsfreiheit im Grundrechtsbereich (Papier in: Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Loseblatt, Stand: Mai 1994, Art 14 RdNr 306; Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 11/99 R – S 46 des Umdrucks mwN). Hat der Gesetzgeber eine Abwägungsentscheidung getroffen und sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung des erreichbaren Materials orientiert und dabei die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft, um die voraussichtlichen Auswirkungen seiner Regelung so zuverlässig wie möglich abschätzen zu können, dann ist auch seine Prognose als inhaltlich vertretbar zu werten, selbst wenn sie sich später als fehlerhaft erweisen sollte (vgl hierzu BVerfGE 50, 290, 332 ff). Das Gebot des Abwägens gilt nicht nur für den Inhalt der Abwägungsentscheidung, sondern auch für den Vorgang des Abwägens im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens. Denn hat sich der Gesetzgeber von unvollständigen Erwägungen leiten lassen, konnte eine Abwägung zwischen den verschiedenen Gesichtspunkten einschließlich einer Prüfung schonenderer Maßnahmen nicht sachgemäß erfolgen (vgl hierzu BVerfGE 25, 1, 12 f; 30, 250, 263; 39, 210, 226; Papier in: Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Loseblatt, Stand: Mai 1994, Art 14 RdNr 306), so daß das Gesetz fehlerhaft ist.
Eine derartige, auch die materiell-rechtliche Entscheidung des Gesetzgebers erfassende Verletzung des Abwägungsgebots liegt hier vor. Es lassen sich den sog Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß im gesamten Gesetzgebungsverfahren überhaupt alternative Regelungen, die möglicherweise auch den angestrebten Einsparungseffekt hätten erzielen können, erwogen worden sind. Erwägungen, ob der Eingriff iS einer Einschätzungsprärogative „erforderlich” war, sind somit nicht erkennbar. Als eine der vielen möglichen Entlastungsmaßnahmen hätte beispielsweise – wie derzeit (vgl § 255c SGB VI – eingefügt durch Art 22 des Haushaltssanierungsgesetzes ≪HSanG≫ vom 28. Dezember 1999 ≪BGBl I S 2534≫ iVm § 69 SGB VI, 1. Rentenanpassungsverordnung 2000 vom 31. Mai 2000 ≪BGBl I S 788≫) – eine Verzögerung oder andere Ausgestaltung der Anpassung der Renten an die Lohnentwicklung der aktuellen Arbeitnehmer in Betracht gezogen werden können, die außerdem alle Anwartschaftsrechtsinhaber (mit Wirkung für die Zukunft) gleich behandelt und nicht nur einzelne Gruppen von diesen – und diese wiederum in sich nach dem Zufallsprinzip unterschiedlich – belastet hätte (vgl hierzu näher unten 3.2). Gerade der aktuelle Rentenwert (§ 68 SGB VI), der mittelbar gleichermaßen die gesamtwirtschaftliche Lage wie die Einzelsituation der Rentenversicherung wiedergibt, ist das dem Gesetzgeber bei systembezogenen Eingriffen bevorzugt zur Verfügung stehende Mittel, um hier wurzelnde Problemlagen in der Rentenversicherung mit Wirkung für alle Mitglieder der Versichertengemeinschaft entsprechend den Werten ihrer individuellen Teilhabeberechtigungen Rechnung zu tragen (Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 18/99 R – S 61 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R – S 71 des Umdrucks).
Mithin kann bereits nicht festgestellt werden, daß der Gesetzgeber eine Abwägung getroffen und unter Berücksichtigung des ihm bei Erlaß des Gesetzes zugänglichen Datenmaterials das mildeste Mittel für die Betroffenen gewählt hat. Infolgedessen hat er sein Gestaltungsermessen nicht sachgemäß ausgeübt, so daß das Gesetzgebungsverfahren und hierdurch bedingt auch das Gesetz selbst fehlerhaft waren.
2.3 Selbst wenn man jedoch unterstellte, der Gesetzgeber hätte unter den verschiedenen geeigneten Einsparungsmöglichkeiten abgewogen und ferner sogar, er habe das für die Gruppe der betroffenen Inhaber eines Anwartschaftsrechts auf Altersrente schonendste Mittel gewählt, wird § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG den Anforderungen an Art 14 Abs 1 Satz 2 GG nicht gerecht. Denn die Regelung ist für den betroffenen Kreis übermäßig und belastet ihn unzumutbar.
Die Regelung belastet den betroffenen Personenkreis unzumutbar, weil sie ihr Vertrauen in den Bestand des Anwartschaftsrechts und damit korrespondierend ihr Vertrauen in die ihnen garantierte verläßliche Alterssicherung verletzt. Das Interesse des betroffenen Personenkreises an Planungssicherheit ist gegenüber der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit – dh in erster Linie dem öffentlichen Interesse an den (im Gesetzentwurf zum WFG ≪BT-Drucks 13/4610, S 3 und 30≫ „prognostizierten”) „Einsparungen” – vorrangig.
Das unter den Schutz des Art 14 Abs 1 GG fallende und im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der Rechtsposition verfestigte Anwartschaftsrecht auf Altersrente (iS einer erworbenen Rangstelle auf Teilhabe am künftigen Verteilungsaufkommen der gesetzlichen Rentenversicherung in den Grenzen des Alterslohnprinzips) dient einer verläßlichen Lebensplanung des 55-jährigen Versicherten. Auf der Grundlage des von ihm erwirtschafteten Wertes soll er in die Lage versetzt werden, abschließend darüber zu entscheiden, ob und ggf in welcher Höhe er sich noch in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf andere Weise zusätzlich sichern will. Daher ist sein Vertrauen, daß dieser Teilhabe-Wert sich nicht zu seinen Ungunsten verändern werde, besonders ausgeprägt. Der Versicherte darf zwar im Hinblick auf die Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erwarten und mithin nicht darauf vertrauen, daß zB bei einer ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung die gesetzlichen Vorschriften über das Leistungsrecht zu Lasten der aktuell beitragsrelevant Versicherten bis zum Eintritt des Leistungsfalls unverändert fortbestehen (vgl BVerfGE 58, 81, 123 f; 64, 87, 105). Jedoch muß der Gesetzgeber dem fortdauernden Sicherungsbedürfnis des Versicherten, insbesondere mit zunehmender Nähe zum Versicherungsfall des Alters, Rechnung tragen und den rentennahen Jahrgängen grundsätzlich den Versicherungsschutz erhalten, auf den sie ihre Lebensplanung eingestellt und auf den sie vertraut haben. Infolgedessen ist der Vertrauensschutz, der für vermögenswerte Güter im Eigentumsgrundrecht eine besondere Ausprägung erfahren hat (vgl BVerfGE 76, 220, 244 f; 58, 81, 120 f; 64, 87, 104), gerade bei rentenversicherungsrechtlichen Rechten (und Ansprüchen) besonders ausgeprägt und daher – zumindest bei den Inhabern von Anwartschaftsrechten – in aller Regel schutzwürdig.
Gerade im Hinblick auf die bis zum 6. Mai 1996 bestehende Gesetzeslage, die den vom Kläger repräsentierten Personenkreis von der durch das RÜG zum 1. Januar 1992 angeordneten Kürzung der „FRG”-EP auf 0,7 ihres Vollwertes ausgenommen hatte (Art 6 § 4 Abs 5 Buchst a FANG idF des RÜG), konnte der Kläger darauf vertrauen, daß Personen, die – wie er – vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hatten, von Kürzungen ihrer erworbenen Rangstelle weiterhin ausgenommen würden. Eine Änderung des bisherigen Rechts, dem offenkundig die Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland ein wesentliches Merkmal war, um schonende Übergangsregelungen zu schaffen, war frühestens vom Zeitpunkt des „Gesetzesbeschlusses” durch die Bundesregierung am 7. Mai 1996 in der Öffentlichkeit bekannt. Auf die Frage, ob in jedem Fall schon eine solche Bekanntgabe eines Beschlusses der Bundesregierung, sie wolle ein Gesetzgebungsgesuch an den Deutschen Bundestag richten, schutzwürdiges Vertrauen von Grundrechtsinhabern auf den Bestand der grundrechtlich geschützten gesetzlichen Berechtigungen entfallen läßt, oder ob insoweit letztlich und im Regelfall der Gesetzesbeschluß des Bundestages – hier 25. September 1996 – maßgebend sein muß, kann hier offenbleiben. Dem bei Inkrafttreten der hier maßgeblichen Bestimmungen des WFG bereits im 60. Lebensjahr stehenden Kläger verblieb in jedem Fall kein ausreichender Zeitraum bis zum Beginn seiner Altersrente am 1. Oktober 1996, um – wenn ihm überhaupt möglich – durch Vorsorgemaßnahmen die Auswirkungen der geänderten Rechtslage noch abmildern zu können.
Gerade die Fälle der vorliegenden Art sind zusätzlich dadurch gekennzeichnet, daß das Gesetz selbst in seiner grundsätzlichen Wertentscheidung den Betroffenen mit Erreichen des 55. Lebensjahres jeweils individualisiert zu erkennen gibt, von welcher Dispositionsgrundlage sie nach der derzeit erreichten (und hinsichtlich ihres Mindestwerts endgültig zuerkannten) Rangstelle hinsichtlich ihrer Alterssicherung ausgehen können; damit wird ein bereits vorher bestehendes Vertrauen in das Fortbestehen des objektiven Rechts jeweils auch konkret-individuell bestätigt. Jedenfalls unter diesen Umständen dürfen die Betroffenen – erst recht soweit sie (wie der Kläger) von der vorangegangenen Kürzung der EP auf 70 vH gerade ausgenommen worden waren – auch im Rentenversicherungsrecht darauf vertrauen, daß die bisherige Rechtslage jedenfalls nicht ohne sachlich und zeitlich ausreichende Übergangsregelung entfallen wird. Auch aus diesem Grunde war das Vertrauen des Klägers in die bisherige Rechtslage schutzwürdig.
Dies gilt erst recht im Blick auf die nachhaltig ins Gewicht fallende konkrete Betroffenheit, auf die das BVerfG im Zusammenhang mit dem Übermaßverbot grundsätzlich und ausdrücklich abstellt (BVerfGE 58, 137, 148 f). Die Rangstelle zB des Klägers ist mit dem Inkrafttreten der vorgelegten Normen unvermittelt um einen Relationswert von mehr als sieben EP gemindert worden. Auf diese Weise kommen mehr als sieben Arbeitsjahre mit Durchschnittsentgelten bei der Festsetzung des Rentenwerts rechnerisch nicht zum Tragen ohne die Möglichkeit einer adäquaten systemimmanenten Kompensation und ohne eine anderweitige Ausweichmöglichkeit.
Ob die einzelnen Betroffenen, wie der Kläger, auf den entzogenen Wert individuell mehr oder weniger angewiesen sind, ist demgegenüber ohne Belang (BVerfGE 72, 9, 21; aA wohl der 5. Senat des BSG, der in seinen Urteilen vom 1. Dezember 1999 ≪B 5 RJ 26/98 R – BSGE 85, 161 = SozR 3-5050 § 22 Nr 7 und B 5 RJ 24/98 R – nicht veröffentlicht≫ tragend auf die individuellen Einbußen bei den dortigen Klägern von 19,42 % – entspricht einer Minderung von mehr als 8 EP = 8 Arbeitsjahren mit Durchschnittsverdiensten – bzw 29,90 % – entspricht einer Minderung von mehr als 14 EP = 14 Arbeitsjahren mit Durchschnittsverdiensten – abgestellt und diese individuellen Rentenwertminderungen jeweils für verfassungsgemäß erachtet hat).
Gründe des Gemeinwohls, die bei dieser Sachlage gerade einen Eingriff von derartiger genereller Nachhaltigkeit rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Dies gilt um so mehr deshalb, als hier mit dem Mindestwert des Teilhaberechts die am stärksten individualisierte Rechtsposition innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen ist; sie ist zwar notwendig auch auf das System bezogen, jedoch repräsentiert sie innerhalb dieses Rahmens gerade allein den individuell zustehenden Anteil des einzelnen Versicherten, nämlich seine Rangstelle im Vergleich mit den anderen zeitgleich Versicherten. Damit ist aus der Sicht des Einzelnen die am stärksten ausgeprägte Möglichkeit erreicht, einen Eingriff mangels Wahrung der Verhältnismäßigkeit abzuwehren.
3. Die durch § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG idF des WFG vorgenommene generelle Absenkung der Rangstellen von Anwartschaftsrechtsinhabern mit nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten um 40 vH des relativen Wertes dieser Zeiten verstößt in mehrfacher Hinsicht auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.
3.1 Zur Einhaltung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist der Gesetzgeber auch bei jeder Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG verpflichtet (BVerfGE 58, 137, 150). Dieser ist jedenfalls dann verletzt, wenn die Vorgehensweise des Gesetzgebers mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise unvereinbar erscheint (BVerfGE 21, 73, 84).
Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 72, 141, 150; 87, 1, 36). Entsprechendes gilt für eine für alle Betroffenen gleiche Regelung, wenn sie für eine Personengruppe Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht zur Folge hätte, daß ihr gegenüber die gleichartige Behandlung nicht zu rechtfertigen wäre (BVerfGE 72, 141, 150). Geht es um die Ungleichbehandlung von Personengruppen, unterliegt die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers regelmäßig einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse und wird nicht nur durch das Willkürverbot begrenzt (BVerfGE 88, 87, 96 f). Dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum (gegenüber der Kontrolle durch die rechtsprechende Gewalt) sind um so engere Grenzen gesetzt (dh: die gerichtliche Kontrolle reicht um so weiter), je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen und Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachhaltig auswirken kann (Urteil des Senats vom 31. März 1998 – B 4 RA 49/96 R – BSGE 82, 83, 90 = SozR 3-2600 § 93 Nr 7 S 53).
Sowohl die fehlende Einbeziehung von Personen in den persönlichen Geltungsbereich einer Norm, von der sie nach dem Gesetzgebungskonzept an sich betroffen sein müßten, wie auch die unterschiedslose Gleichbehandlung von verschiedenen Personengruppen bedarf damit jeweils eines sachbereichsbezogen verhältnismäßigen und einleuchtenden Grundes (vgl BVerfGE 42, 347, 388 u Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 49/99 R – S 85 des Umdrucks).
3.2 An einem in diesem Sinne einleuchtenden Grund fehlt es vorliegend in mehrfacher Hinsicht:
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten gesetzlichen Stufung der subjektiven öffentlichen Rechte in der Altersrentenversicherung („Anrecht”, „Anwartschaft”, „Anwartschaftsrecht”, „Vollrecht”) sind nach dem Maß der vom WFG intendierten Betroffenheit durch das den vorgelegten Bestimmungen zugrundeliegende Normkonzept die nachfolgend dargestellten Gruppen zu unterscheiden:
Versicherte mit gleichgestellten Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG |
1.1 |
1.2 |
1.3 |
1.4 |
1.4.1 |
1.4.2 |
1.4.3 |
1.5 |
Bislangnicht versicherte Neuzugänge |
Versicherte mit demAnrecht auf den Erwerb einer Anwartschaft auf eine (Regel-)Altersrente bis zur Erfüllung der Wartezeit |
Versicherte mit einerAnwartschaft auf eine (Regel-)Altersrente nach Erfüllung der Wartezeit bis zum 55. Lebensjahr |
Versicherte mit einemAnwartschaftsrecht auf eine (Regel-)Altersrente nach Erfüllung der Wartezeit und Vollendung des 55. Lebensjahres |
Versicherte von 1.4 mit einem zusätzlichen Anwartschaftsrecht auf ein Gestaltungsrecht zur vorgezogenen Herbeiführung des Versicherungsfalls (§§ 36 – 40 SGB VI) |
Versicherte von 1.4 mit einem Gestaltungsrecht auf vorgezogene Herbeiführung des Versicherungsfalls (§§ 36 – 40 SGB VI) |
„Rentennahe” Versicherte von 1.4 bis 1.4.2 mit Zuzug vor 7.5.96 und Rentenbeginn vor 1.10.96 |
Vollrechtsinhaber |
Versicherte mit Rechten („Anrecht”, „Anwartschaft”, „Anwartschaftsrecht” und „Vollrecht”) aufgrund einer Beitragszahlung oder -tragung im Kernsystem der gesetzlichen RV (sog beitragsrelevante Versicherte):
- entgeltlich beschäftigte (zwangsversicherte) Arbeitnehmer
- auf Antrag Pflichtversicherte
- zwangsversicherte Selbstständige
- freiwillig Versicherte
|
Versicherte mit Rechten („Anrecht”, „Anwartschaft”, „Anwartschaftsrecht” und „Vollrecht”) aufgrund von Beitragszeiten (bzw Ersatzzeiten), die den durch Beitragszahlung oder -tragung im Kernsystem der gesetzlichen RV (oben 2.1) erworbenen Beitragszeiten aus verschiedenen Sach- und Rechtsgründen durch Bewertungsakt des Bundesgesetzgebers gleichgestellt wurden, obwohl die Begünstigten selbst in den fraglichen Zeiten keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt oder getragen haben („gleichgestellte Systeme”, hier ohne FRG): zB:
- Versicherte mit reichsgesetzlichen Zeiten außerhalb des jeweiligen Bundesgebietes
- Versicherte aufgrund gleichgestellter Beitragszeiten aus Erwerbsgründen im Beitrittsgebiet
- Versicherte mit nach dem WGSVG gleichgestellten Zeiten Ersatzzeitenberechtigte
- Versicherte mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen
- Kindererziehungszeitenberechtigte (jedenfalls bis zum 1. Juni 1999 „beitragsfrei”, vgl § 279 f SGB VI)
- Versicherte mit nach überstaatlichem Recht oder zwischenstaatlichen Abkommen (beitragsfrei) gleichgestellten Beitragszeiten
- Nachversicherte
- Versorgungsausgleichsberechtigte
|
3.2.1 Der Kläger wird als Inhaber eines Anwartschaftsrechts auf Altersrente mit Beitragszeiten – auch – nach dem FRG und Angehöriger der Gruppe 1.4.1 der Tabelle gegenüber den unter 2. der Tabelle erfaßten Inhabern von Anwartschaftsrechten aufgrund einer Beitragszahlung oder -tragung im Kernsystem der gesetzlichen Rentenversicherung (Angehörige der Gruppe 2.1 der Tabelle) und gegenüber den Anwartschaftsrechtsinhabern in den anderen dem Kernsystem – außerhalb des FRG – gleichgestellten Systemen (Angehörige der Gruppe 2.2 der Tabelle) verfassungswidrig ungleich behandelt.
Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich der Tatsache, daß nur Inhabern von Anwartschaftsrechten mit nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten eine Wertminderung ihrer Position zugemutet wird, wie auch bezüglich der Art und Weise des gesetzgeberischen Vorgehens.
Die neue Inhaltsbestimmung enthält einen Wertungswiderspruch und ist schon deshalb mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht vereinbar.
Eine (angebliche, aber im gegebenen System nicht mögliche) zielgenaue Kürzung „nicht beitragsgedeckter Leistungen” (so § 213 Abs 3 Satz 1 SGB VI) des Rentenversicherungssystems mag bei oberflächlicher Betrachtung zunächst als taugliches Mittel erscheinen, um durch die Begrenzung des vom Beitragsaufkommen abhängigen Bundeszuschusses in diesem Bereich die allgemeinen Zielsetzungen des WFG zu fördern. Allerdings sind solche „nicht beitragsgedeckten Leistungen” im Umlageverfahren in ihrer Gesamtheit jedenfalls derzeit nicht feststellbar; nicht einmal die für deren genaue Feststellung erforderlichen Daten (zB Fallanzahl der Rentner mit „FRG-Zeiten”, jeweilige Höhe des „FRG”-bedingten Leistungsanteils) lagen bei der BfA und beim VDR vor, wie dem Senat in den zu den Vorlagebeschlüssen vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R – S 86 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R – S 64 des Umdrucks) führenden Verfahren auf Anfrage mitgeteilt worden ist. Vor allem aber verkennt eine derartige Betrachtungsweise, daß der eigentumsgewährende und -gestaltende Gesetzgeber des einschlägigen einfachen (Renten-)Rechts ihr bereits vorweg die Grundlage durch sein ursprünglich gewähltes Konzept schon im Ansatz entzogen hat; er verhält sich durch die neue Inhaltsbestimmung den eigenen Vorgaben gegenüber offen selbstwidersprüchlich. Er hat nämlich durch die Gesamtheit der bis zum Inkrafttreten des WFG geltenden einschlägigen inländischen Rechtsnormen
- zunächst eine nicht im räumlichen Geltungsbereich des SGB VI ausgeübte und auch nicht aufgrund besonderer Bestimmungen (zB Ausstrahlung ≪§ 4 SGB IV≫) zur Versicherung hiernach führende Erwerbstätigkeit unter bewußter Vernachlässigung dieser Gegebenheiten einer im Inland ausgeübten und versicherten gleichgestellt,
- dieser Erwerbstätigkeit anschließend fiktiv ein tatsächlich weder dem Betrag noch der Höhe nach je erzieltes Entgelt/Einkommen in DM zugeordnet und es trotz fehlender Beitragsleistung ebenfalls fiktiv als versichert behandelt, um es schließlich
- im Rahmen des SGB VI nach einheitlichen Regeln als Grundlage zur Wertbestimmung der für alle (originär oder nach Gleichstellung) Versicherten gleichen subjektiven Rechte zugrunde zu legen.
Er hat auf diese Weise die Herkunft und Andersartigkeit ursprünglicher „Fremdelemente” zugunsten einer vollständigen Integration in den neuen Zusammenhang ersatzlos entfallen lassen. Der Mindestwert der in Anwartschaftsrechten verkörperten Teilhabeposition, die zu seiner Bemessung verwaltungstechnisch eingeführten EP und der während des Arbeitslebens (durch Beitragszeiten) versicherte Arbeitsverdienst als das „vor allem” wertbestimmende Element gesetzlicher Renten (§ 63 Abs 1 SGB VI) sind durch das SGB VI zu einer einheitlichen Gesamtposition ausgestaltet worden. Sie werden zwar sukzessive und hinsichtlich ihrer Einzelelemente auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen aufgebaut, werden dann aber gesetzlich jeweils nur noch als einheitliche und ungespaltene Gesamtrechtsposition behandelt. Jeder nach vollzogener Integration vorgenommene Eingriff in rechtlich gefestigte Individualpositionen nach dem SGB VI kann sich demgemäß nur noch nach den für alle derartigen Positionen einheitlich geltenden Regeln vollziehen. Demgegenüber stehen weder gesonderte „FRG-Rechte” als Eingriffsobjekt zur Verfügung, noch können die nach Art, Inhalt und Voraussetzungen für alle hiernach Begünstigten einheitlichen subjektiven Rechte nach dem SGB VI nachträglich noch sachgerecht danach differenziert werden, welche Teilelemente ihnen im Einzelfall zugrunde gelegen haben.
Zwar sind auch die nach dem FRG zuerkannten „beitragslosen” Beitragszeiten (wie alle ohne eigene Vermögensopfer der Begünstigten gleichgestellten Zeiten) dadurch geprägt, daß sie den nach diesem Gesetz Berechtigten ohne Beitragszahlung an die bundesdeutschen Rentenversicherungsträger und ohne beitragsrelevante Erwerbsarbeit im Bundesgebiet zugute kommen. Dies ist eine Folge des – jedenfalls für den Kläger und für den von ihm repräsentierten Personenkreis vor Inkrafttreten des WFG noch ohne weiteres maßgeblichen – Eingliederungsprinzips des FRG, nach dem alle davon Betroffenen in die Bundesrepublik Deutschland – insbesondere wegen des Vertreibungsgeschehens oder infolge anderer Kriegsauswirkungen – zugewanderten Personen, die ihren im Herkunftsgebiet erworbenen Versicherungsschutz verloren hatten, rentenrechtlich grundsätzlich so gestellt werden sollten, als hätten sie ihn in der Bundesrepublik Deutschland erworben, obgleich sie entsprechende Beiträge zu einem bundesdeutschen Rentenversicherungsträger nicht erbracht hatten; sie sollten so behandelt werden, als ob sie ihre bisherigen Tätigkeiten unter der Wirksamkeit bundesdeutscher Rechtsnormen zurückgelegt hätten (vgl BVerfG SozR 5050 § 22 Nr 16 S 48; BSG – GrS – BSGE 60, 100, 107 = SozR 5050 § 15 Nr 32 S 103 u BSGE 62, 255, 261 = SozR 5050 § 15 Nr 35 S 120).
Der Gesetzgeber war zwar (abgesehen vom Grundrechtsschutz aus Art 2 Abs 1 GG für die beitragsrelevant Pflichtversicherten – dh ≪vor allem≫ der entgeltlich beschäftigten ≪zwangsversicherten≫ Arbeitnehmer, der zwangsversicherten Selbstständigen und der auf Antrag Pflichtversicherten -, welche – zusammen mit den freiwillig Versicherten – auch diese Kosten zu etwa vier Fünfteln durch „ihre” Beiträge bezahlen müssen, und abgesehen vom Grundrechtsschutz der Arbeitgeber der zwangsversicherten Arbeitnehmer aus Art 14 Abs 1 GG; siehe dazu näher Urteil des Senats vom 29. Juni 2000 aaO) im Rahmen der ursprünglichen Wahl seines Vorgehens frei gewesen zu bestimmen, ob er den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung überhaupt die Verwaltung von derartigen Kriegsfolgelasten auferlegen will (vgl entsprechend zur gesetzlichen Unfallversicherung BVerfGE 14, 221, 237 = SozR Nr 1 zu Art 120 GG); ebenso stand ihm zunächst frei festzulegen, nach welchen – ihrerseits insbesondere Art 3 Abs 1 GG genügenden – Grundsätzen und in welchem Ausmaß er die Betroffenen den beitragsrelevant versicherten Mitgliedern im Kernsystem der gesetzlichen Rentenversicherung gleichstellen wollte; ein Verfassungsgebot, dies zu tun, gab es nicht. Insofern war er im Blick darauf, daß auf der Grundlage des FRG für den berechtigten Personenkreis erstmals durch bundesdeutsche Normen Eigentum begründet und ausgestaltet wurde – und nicht etwa in fremden Rechtsordnungen entstandene Rentenberechtigungen „nur” ins Bundesrecht übernommen wurden -, auch weder durch Art 14 GG gehindert noch durch Art 116 GG verpflichtet gewesen. Nach Art 116 Abs 1 GG ist – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung – Deutscher iS des GG, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Oktober 1937 Aufnahme gefunden hat. Abgesehen von dem darin enthaltenen ausdrücklichen Regelungsvorbehalt begründet diese Verfassungsnorm lediglich einen Status als Deutscher; aus ihr läßt sich mithin keine wie auch immer geartete Pflicht der bundesdeutschen Rentenversicherungsträger zu Leistungen mit Beitragsrelevanz oder etwa eine verfassungsrechtliche Pflicht des Bundesgesetzgebers herleiten, Rechte gegen diese Träger (auf Kosten der Beitragszahler) zu schaffen.
Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des BVerfG. Das BVerfG hat zum Eingliederungsprinzip ausgeführt, daß seine Einführung im „Fremdrentenrecht” mit dem Ziel einer Gleichstellung von Versicherten, die ihr Arbeitsleben unter den verschiedensten Bedingungen in Herkunftsländern sehr verschiedener Wirtschafts- und Sozialstruktur verbracht hätten, zwar in hohem Maße das Sozialstaatsprinzip verwirklicht habe, verfassungsrechtlich aber nicht unbedingt geboten gewesen sei und dieses Ziel ohnehin nur durch Typisierungen und durch – auf dem Gebiet der Sozialversicherung grundsätzlich zulässige – verhältnismäßig grobe Pauschalierungen hätte erreicht werden können (so BVerfGE 43, 213, 227 = SozR 5050 § 22 Nr 5 S 11). Die Frage, ob den „Fremdrentenempfängern” bei ihrer sozialen Eingliederung von Verfassungs wegen die gleiche Rechtsstellung zu gewähren sei wie den in der Bundesrepublik Deutschland Rentenversicherten, hat das BVerfG verneint, und zwar mit dem – auch einfachgesetzlich maßgeblichen – Hinweis, daß diese keine Beiträge an bundesdeutsche Rentenversicherungsträger erbracht hätten (vgl BVerfGE 29, 22, 33 = SozR Nr 83 zu Art 3 GG Ab 80).
Ohne weiteres hätte demgemäß die ursprüngliche gesetzgeberische Leitentscheidung unter Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips (Art 20 GG) und des Art 3 Abs 3 GG auch in einer Alterssicherung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Zuweisung von vornherein niedriger als versichert geltenden Arbeitsverdienste bestehen können. Ebenso hätte im Rahmen einer späteren Änderung des Gesetzgebungskonzepts auch noch – beschränkt auf Neuzugänge nach Inkrafttreten des WFG (Angehörige der Gruppe 1.1 der Tabelle) bzw auf solche Versicherte mit nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten, die innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung noch keine rechtlich gesicherte Position auf den Erwerb eines Rechts auf Altersrente (dh lediglich ein „Anrecht” auf den Erwerb einer Anwartschaft hierauf) erlangt hatten (Angehörige der Gruppe 1.2 der Tabelle) – ein niedrigerer Arbeitsverdienst zugewiesen werden können. Bis zu diesem Zeitpunkt steht nämlich die Unterschiedlichkeit von originärer und auf Grund der angestrebten Integration spezialgesetzlich fiktiv zugewiesener „Beitragsbemessungsgrundlage” noch im Vordergrund. Umgekehrt ergibt sich damit bis dahin aus dem Gesichtspunkt von Art 3 Abs 1 GG auch noch keine Verpflichtung, das als vergleichbare Größe erst Auszugestaltende der Höhe nach bereits vorweg in eine bestimmte Relation zu ursprünglich innerhalb des Systems beitragsversichertem Erwerbseinkommen zu setzen.
Hat aber das FRG bereits zur rechtsbeständigen Individualzuweisung einer durch das SGB VI für alle hiernach Versicherten in gleicher Weise ausgestalteten leistungsrechtlichen Berechtigung geführt und insbesondere deren nach allgemeinen Grundsätzen bestimmten relativen Mindestwert (mit-)gestaltet, ist der Integrationszweck des FRG vollständig erreicht. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt verliert damit der (ohnehin von vornherein allein im Blick auf das Leistungsrecht des Kernsystems der Rentenversicherung) „fiktiv” zugewiesene Arbeitsverdienst seinen besonderen Herkunftsbezug und geht vollständig in seiner Funktion als wertbildendes Element subjektiver Rentenrechte auf. Gegenstand gesetzgeberischen Eingreifens können von da an solche Rechte nur noch in ihrer Gesamtheit sein, soweit der spezifische Eingriffszweck ihre Beeinträchtigung rechtfertigt. Denn die frühere rechtliche Unterschiedlichkeit ihrer Elemente wurde durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung gerade „eingeebnet”. Gesetzgeberische Handlungsalternativen bestehen gegenüber Vollrechts- und Anwartschaftsrechtsinhabern wegen des Grundrechtsschutzes grundsätzlich nur noch auf der Grundlage des durch die früheren Inhaltsbestimmungen festgelegten Konzepts und im Bezug auf die hieraus erwachsenen subjektiven Rechte und nur unter Beachtung der gesetzlich verwirklichten Gleichartigkeit mit allen anderen Rechten auf Altersrente nach dem SGB VI (Vorlagebeschlüsse vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 49/99 R – S 90-91 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R – S 68-69 des Umdrucks).
Geht es demgemäß im Zusammenhang mit politisch gewollten Aufhebungen von durch Bundesgesetz zuvor garantierten Leistungsversprechen in der Altersrentenversicherung um Belange, die das Gesamtsystem betreffen (hier: Sicherung seiner wirtschaftlichen Fundamente, Minderung des Beitragsanstiegs), gebietet dies grundsätzlich die gleichmäßige Heranziehung aller Inhaber subjektiver Leistungsrechte unter Beachtung ihrer unterschiedlich gesicherten Rangstufen. Der Gleichheitssatz gebietet dann im Sinne eines gerechten Ausgleichs innerhalb der Betroffenen, die Elemente der inhaltsbestimmenden Regelung nach einem proportional gleichen Maßstab so zu ordnen, daß eine ihren individuell erlangten Rangstellen innerhalb der Versichertengemeinschaft entsprechende unterschiedliche Inanspruchnahme der Eigentümer erfolgt. Nur so kann dem unterschiedlichen Gewicht ihrer Belange gegenüber den Belangen der Allgemeinheit hinreichend differenzierend Rechnung getragen und eine einseitige Belastung vermieden werden (vgl BVerfGE 58, 137, 150 f). Dies kann bei Umgestaltungen der Leistungsregelungen, die den Wert des Rechts auf Rente – und damit die Höhe der erforderlichen Einnahmen der Rentenversicherung – bestimmen, etwa dadurch erreicht werden, daß systembezogene Eingriffe auf Elemente begrenzt werden, deren Veränderbarkeit – wie etwa bei den das Alterslohnprinzip konkretisierenden Komponenten des aktuellen Rentenwerts (§ 68 SGB VI) – gerade aus diesem Grunde einfachgesetzlich vorgesehen und individuell bis zum Rentenbeginn offen gehalten ist (vgl hierzu oben unter IV. 2.2).
Indessen durchbricht die neue – durch § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG geschaffene – Inhaltsbestimmung dieses gemeinsame System der Wertermittlung für alle rentenrechtlichen Positionen. Sie entwertet gerade Anwartschaftsrechte, die allein oder ua auf nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten beruhen, nachträglich und gerade in Anknüpfung an diesen Entstehensgrund insoweit um 40 vH. Demgegenüber läßt sie die Werte aller anderen Anwartschaftsrechte unangetastet, die (soweit sie) auf Beitragszeiten beruhen, welche gleichfalls Bundesgebiets-Beitragszeiten gleichgestellt wurden, obwohl die Begünstigten (Anwartschaftsrechtsinhaber der Gruppe 2.2 der Tabelle) auch für diese Zeiten Beiträge zur bundesgesetzlichen Rentenversicherung weder gezahlt noch getragen hatten (zB Kindererziehungszeiten, Zeiten der Beschäftigung in der DDR). Vor dem genannten Hintergrund ist ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung der Anwartschaftsrechtsinhaber der Gruppe 1.4 bis 1.4.2 Tabelle mit den (ebenfalls „gleichgestellten”) Anwartschaftsrechtsinhabern der Gruppe 2.2 der Tabelle nicht erkennbar (und im Deutschen Bundestag auch nicht erwogen worden).
3.2.2 Der Kläger wird als Inhaber eines Anwartschaftsrechts auf Altersrente mit Beitragszeiten nach dem FRG und Angehöriger der Gruppe 1.4.1 der Tabelle gegenüber denjenigen Anwartschaftsrechtsinhabern mit Beitragszeiten nach dem FRG, die – wie er – vor dem 7. Mai 1996 zugezogen sind, deren Renten aber (anders als in seinem Fall) bereits vor dem 1. Oktober 1996 begonnen haben (Angehörige der Gruppe 1.4.3 der Tabelle) und auch gegenüber all denjenigen, die bei Inkrafttreten der hier maßgeblichen Bestimmungen des WFG bereits Vollrechtsinhaber gewesen waren (Angehörige der Gruppe 1.5 der Tabelle), verfassungswidrig ungleich behandelt.
Bei den besonders „rentennahen” Anwartschaftsrechtsinhabern (Angehörige der Gruppe 1.4.3 der Tabelle) und den Vollrechtsinhabern (Angehörige der Gruppe 1.5 der Tabelle) hat das Gesetz von einer Eigentumsbeschränkung zugunsten der mit dem WFG verfolgten Ziele abgesehen, weil sich die Betroffenen in ihrer Lebensführung bereits konkret auf Ansprüche und Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung eingestellt hatten oder zumindest unmittelbar vor diesem Lebensabschnitt standen (vgl Begründung des Gesetzentwurfs zum WFG zu Art 6 § 4c FANG, BT-Drucks 13/4610, S 28). Es hat jedoch den Kreis derjenigen, die damit durch Art 6 § 4c FANG von der Anwendung des § 22 Abs 4 FRG ausgenommen wurden, im hier maßgeblichen Blickwinkel zu eng gezogen.
Offenkundig ist, daß der seit Oktober 1973 im Bundesgebiet lebende und seit Februar 1974 Bundesgebiets-Beiträge entrichtende Kläger dadurch gegenüber denjenigen ohne Sachgrund schlechter gestellt wird, die seit 1991, aber vor dem 7. Mai 1996 als Aussiedler in das Bundesgebiet gezogen sind und im wesentlichen oder ausschließlich auf der Gleichstellung durch das FRG beruhende Renten(voll)rechte vor dem 1. Oktober 1996 erlangt haben. Sie unterliegen nur der „0,7-Kürzung” (§ 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4 Abs 5 FANG idF des RÜG).
Ferner unterschied sich derjenige, der bei Inkrafttreten des WFG (als wenigstens 55-jähriger) Inhaber eines Anwartschaftsrechts war, in seinem schutzwürdigen Vertrauen auf und in seinem Bedürfnis nach Sicherung im bereits konkret und individuell erreichten Grad seiner Rangstelle (auch) nicht nachhaltig von Vollrechtsinhabern. Die unterschiedliche Behandlung ist durch keine im Gesetzgebungsverfahren benannten oder sonst erkennbaren Sachgründe gerechtfertigt. Vielmehr steht der Anwartschaftsrechtsinhaber aufgrund der vom Gesetzgeber selbst vorgenommenen Ausgestaltung dem Vollrechtsinhaber hinsichtlich der Beständigkeit des ihm zuerkannten Mindestwertes seiner Rangstelle grundsätzlich gleich (vgl BVerfGE 72, 9, 21 f). Infolgedessen hätte es besonderer – indessen im Gesetzgebungsverfahren weder erwogener noch benannter oder sonst erkennbarer – Gründe bedurft, gerade den Personenkreis der Anwartschaftsrechtsinhaber anders als Vollrechtsinhaber (und als den – aus der zeitlichen Sicht des WFG – besonders „rentennahen” Personenkreis) in die Minderung der jeweils individuell erlangten Rangstelle um 40 vH einzubeziehen. Zur Rechtfertigung genügt auch nicht, den Anwendungsbereich der vorgelegten Bestimmungen nach einem anhand ihres Inkrafttretens festgelegten Stichtag zu bestimmen. Zwar ist es dem Gesetzgeber trotz hiermit unvermeidlich verbundener Härten durch Art 3 Abs 1 GG nicht grundsätzlich verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen einzuführen. Allerdings muß ein derartiges Vorgehen überhaupt und die Wahl des konkreten Zeitpunkts im besonderen stets am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar sein (stRspr des BVerfG: zB BVerfGE 3, 58, 148; 3, 288, 337; 13, 31, 38; 44, 1, 20; 71, 364, 397; 75, 78, 106; 80, 279, 311).
In diesem Sinne hat der Senat Stichtagsregelungen insbesondere dann für sachlich vertretbar erachtet, wenn bei einer grundlegenden systemimmanenten Reform des gesamten Wertermittlungsverfahrens für Rentenrechte hiermit verbundene konkret-individuelle oder gruppenspezifische Vor- oder Nachteile noch nicht von vornherein erkennbar waren (vgl zur Bewertung beitragsfreier Zeiten im Rahmen der sog Gesamtleistungsbewertung: Urteil vom 18. April 1996 – 4 RA 36/94 – BSGE 78, 138 = SozR 3-2600 § 71 Nr 1; zur unterschiedlichen Behandlung in der Sozialpflichtversicherung bzw der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR versicherter Bestands- gegenüber Zugangsrentnern: Urteil vom 24. März 1998 – B 4 RA 86/95 R – BSGE 82, 64, 75 f = SozR 3-2600 § 307a Nr 11 S 71 f). Handelt es sich demgegenüber um eine Teiländerung des Leistungsrechts für einzelne, besonders ausgewählte Gruppen von Versicherten, bedarf es auch speziell an den unterschiedlichen Rechtsstellungen orientierter und ggf – wie hier – die Grundrechtspositionen der Betroffenen beachtender Übergangsregelungen (Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 49/98 R – S 93 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R – S 94 des Umdrucks).
3.2.3 Der Kläger wird als Inhaber eines Anwartschaftsrechts auf Altersrente mit Beitragszeiten nach dem FRG und Angehöriger der Gruppe 1.4.1 der Tabelle auch gegenüber denjenigen Versicherten, die noch keine Anwartschaft auf eine (Regel-)Altersrente erworben haben (Angehörige der Gruppe 1.2 der Tabelle), sowie gegenüber allen Neuzugängen (Angehörige der Gruppe 1.1 der Tabelle) verfassungswidrig gleich behandelt.
Bei einer auch den notwendigen Schutz von Anwartschaftsrechtsinhabern ausreichend in Rechnung stellenden Betrachtungsweise durfte der Kläger nicht mit denjenigen Personengruppen gleichbehandelt werden, die bei Inkrafttreten der beanstandeten Bestimmungen innerhalb der Rentenversicherung noch nicht Inhaber einer bereits (eigentumsgrund-)rechtlich gesicherten Position waren (Angehörige der Gruppe 1.2 der Tabelle) oder sogar erst nach diesem Zeitpunkt neu zugezogen und durch das dann erst anwendbare FRG Mitglied der Versichertengemeinschaft geworden sind (Angehörige der Gruppe 1.1 der Tabelle). Diese Gruppen repräsentieren vielmehr gerade idealtypisch den Kreis, bei dem mangels bereits verfestigter subjektiver Rechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung „Kürzungen” iS neuer (zukunftsgerichteter) Inhaltsbestimmungen im FRG auch bezüglich des Erwerbs und der Bewertung der erst noch zu begründenden Rangstelle innerhalb der Versichertengemeinschaft vor Art 14 GG grundsätzlich zulässig sind (Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 49/99 R – S 71, 82 und 94 des Umdrucks). Sie müssen insbesondere noch nicht schlechthin mit originär im Bundesgebiet beitragsrelevant Versicherten gleichbehandelt werden. Unterläßt der Gesetzgeber eine abgrenzende Unterscheidung der Grundrechtsträger gerade gegenüber diesen Gruppen, liegt in der verabsäumten Differenzierung gleichzeitig die Verkennung des Schutzbereichs von Art 14 Abs 1 GG.
3.2.4 Der Kläger wird als Inhaber eines Anwartschaftsrechts auf Altersrente mit Beitragszeiten nach dem FRG und Angehöriger der Gruppe 1.4.1 der Tabelle gleichfalls gegenüber denjenigen Versicherten, die gerade erst die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, aber das 55. Lebensjahr noch (längst) nicht vollendet und damit ein Anwartschaftsrecht auf eine (Regel-)Altersrente noch nicht erlangt haben (Inhaber einer Anwartschaft auf Altersrente = Angehörige der Gruppe 1.3 der Tabelle), verfassungswidrig gleich behandelt.
Der Anwartschaftsrechtsinhaber, der die „erwirtschafteten EP” für eine verläßliche Lebensplanung benötigt und insoweit eine von der Rechtsordnung anerkannte verfestigte Rechtsposition inne hat, wird Anwartschaftsinhabern gleichgestellt, die (jedenfalls vor Vollendung des 50. Lebensjahres) durch ihre Anwartschaft auf Altersrente noch keinen konkreten „Vermögenswert” haben, der Grundlage für Vermögensdispositionen im Hinblick auf eine Alterssicherung sein kann, denn die darauf beruhende Teilhabeposition ist nicht so verfestigt, daß sie Grundlage einer verläßlichen Schätzung des späteren Geldwertes des vielleicht einmal entstehenden Rechts auf Rente wegen Alters sein kann. Ein rechtfertigender Grund für diese Gleichbehandlung der Anwartschaftsrechtsinhaber mit Anwartschaftsinhabern ist nicht ersichtlich, da vom Gesetzgeber auch ein entsprechender rentenversicherungsrechtlicher Ausgleich für die Versicherten mit einem Rentenanwartschaftsrecht nicht vorgesehen ist.
3.2.5 Schließlich besteht auch innerhalb der vom Kläger repräsentierten Gruppe der Anwartschaftsrechtsinhaber mit nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
Der von der Kürzung der EP betroffenen Gruppe von Anwartschaftsrechtsinhabern wird zwar regelmäßig eine im Vergleich zu anderen Versicherten mit einem Anwartschaftsrecht auf eine (Regel-)Altersrente niedrigere Rangstelle zugewiesen, die sie aufgrund in der Vergangenheit kalenderjährlich vollständig verwirklichter und gesetzlich abschließend bewerteter Sachverhalte durch Beitragszeiten bereits erworben hatten. Das konkrete Ausmaß der individuellen Betroffenheit, die in dem Verlust der erlangten EP besteht, hängt jedoch in dieser Versichertengruppe vom „reinen Zufallsprinzip”, dh von den Besonderheiten der jeweiligen Lebensläufe der Versicherten ab (vgl Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 49/99 R – S 82 des Umdrucks).
V. Eine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung ist nicht möglich. Ein die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WFG (hier: nach § 12 Abs 2 WFG am 7. Mai 1996) bereits entstandenen eigentumsgeschützten Anwartschaftsrechte unberührt lassendes Verständnis der vorgelegten Normen ist schon mit deren Wortlaut unvereinbar. Auch Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen lassen eine andere als die aufgezeigte Deutung nicht zu; es ist also keine Auslegung ersichtlich, die zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt und der demgemäß der Vorzug zu geben wäre. Soweit erkennbar ist auch in Literatur und Rechtsprechung bisher nicht andeutungsweise der Versuch einer verfassungskonformen Auslegung unternommen worden. Nur bei einer verfassungskonformen Auslegungsalternative wäre jedoch für eine Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit kein Raum geblieben.
Fundstellen