Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Fremdrentenrecht. Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung um 40 % durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG)
Leitsatz (redaktionell)
1. § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG) i.V.m. Art. 6 § 4c Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG), beide Vorschriften in der am 07.05.1996 in Kraft getretenen Fassung nach dem WFG, haben die vor dem 07.05.1996 erworbenen Rangstellen von Anwartschaftsrechtsinhabern um 40 % der Summe der Entgeltpunkte gekürzt, soweit diese sich auf Grund der nach dem FRG gleichgestellten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten aus den hierfür zuerkannten, als versichert geltenden Arbeitsverdiensten ergeben hatten. Der Senat ist davon überzeugt, dass diese Regelung gegen Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und hat die Frage ihrer Verfassungsmäßigkeit zur Vorabentscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
2. Die Stellungnahmen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, des Verbands deutscher Rentenversicherungsträger und der Beklagten haben ebenso wie das von der Klägerin vorgelegte Gutachten keinen Sachgrund erkennbar werden lassen, der es gerechtfertigt hätte, die Rechtslage anders als in den Vorlagebeschlüssen des Senats vom 16.12.1999 (B 4 RA 49/98 R, B 4 RA 18/99 R, B 4 RA 49/99 R) und vom 16.11.2000 (B 4 RA 3/00 R) zu beurteilen.
Normenkette
FRG § 22 Abs. 4; FANG Art. 6 § 4c; WFG Art. 3 Nr. 4b, Art. 4 Nr. 4; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
- Das Verfahren wird gemäß Art 100 Abs 1 Grundgesetz (GG) ausgesetzt.
Dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist § 22 Abs 4 Fremdrentengesetz (FRG) idF des Art 3 Nr 4 Buchst b des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz ≪WFG≫ vom 25. September 1996 ≪BGBl I S 1461≫), in Kraft getreten am 7. Mai 1996, iVm Art 6 § 4c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) idF des Art 4 Nr 4 WFG, in Kraft getreten am 7. Mai 1996, mit Art 14 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar, obwohl er die vor dem 7. Mai 1996 erworbenen Rangstellen von Anwartschaftsrechtsinhabern um 40 vH der Summe der Entgeltpunkte (EP) gekürzt hat, soweit diese sich auf Grund der nach dem FRG gleichgestellten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten aus den hierfür zuerkannten, als versichert geltenden Arbeitsverdiensten ergeben hatten?
Tatbestand
I
Die Klägerin begehrt höhere Altersrente. Sie ist der Auffassung, dem Gesetzgeber sei es von Verfassungs wegen verwehrt gewesen, den Wert von Anwartschaftsrechten auf Altersrente um 40 vH zu kürzen, soweit sich dieser auf Grund der nach dem FRG gleichgestellten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten aus den hierfür zuerkannten und als versichert geltenden Arbeitsverdiensten ergeben hatte.
Die Klägerin ist im Dezember 1937 geboren. Im Jahr 1988 siedelte sie von Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland über. Sie ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A.
Nach ihrer Übersiedlung legte sie im Bundesgebiet bis zum 31. Januar 1998 Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung, ua auf Grund von versicherungspflichtigen Beschäftigungen, zurück.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 23. Januar 1998 fest, der Klägerin stehe ab 1. Februar 1998 ein Recht auf Altersrente (für Frauen) mit einem monatlichen Wert von 1.584,32 DM zu (unter Berücksichtigung von 33,3962 persönlichen EP). Bei der Feststellung dieses anfänglichen Geldwerts des Rechts ging die Beklagte im ersten rechnerischen Schritt zur Ermittlung der EP aus den durch das FRG gleichgestellten Zeiten von den fiktiv versicherten Arbeitsverdiensten nach den Anlagen 13 und 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie den Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen aus. Sodann setzte sie die als versichert geltenden Arbeitsverdienste jeweils nur mit 60 vH des dort zuerkannten Wertes an, zuzüglich der Erhöhung um ein Fünftel gemäß § 22 Abs 1 Satz 2 FRG. Zum Beispiel:
Für das Jahr 1978 stellte die Beklagte einen Arbeitsverdienst von 17.185,68 DM in die Bewertung ein. Tabelle 18 der Anlage 14 zum SGB VI weist für die Qualifikationsgruppe 2 aber 23.869 DM aus. 23.869 DM × 0,6 ergibt 14.321,40 DM. Erhöht um ein Fünftel (2.864,28 DM) sind dies 17.185,68 DM.
Diese Kürzung bereits der nach dem FRG als versichert geltenden Arbeitsverdienste erwähnte die Beklagte im Bescheid nicht, sondern gab an, von den FRG-EP würden (nur) 60 vH berücksichtigt. Damit stellte sie im Ergebnis die bislang durch die nach dem FRG gleichgestellten Beitrags- und Beschäftigungszeiten erworbene Rangstelle der Klägerin nur in dem sich nach der “Vervielfältigung” mit dem Faktor 0,6 ergebenden Umfang in die Rentenberechnung ein, wie dies im rechnerischen Ergebnis dem – von ihr nicht zitierten – § 22 Abs 4 FRG idF des WFG vom 25. September 1996 (BGBl I S 1461) entspricht.
In der Anlage 10 zum Bescheid vom 23. Januar 1998 teilte die Beklagte mit, welche gleichgestellten Beitrags- und Beschäftigungszeiten sie bei der EP-Berechnung als nachgewiesene Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Angestellten bzw Arbeiter mit welchen als versichert geltenden Arbeitsverdiensten nach dem FRG (mit der Anlage 14 zum SGB VI) berücksichtigt hat:
In der Anlage 3 zum Bescheid vom 23. Januar 1998 berücksichtigte die Beklagte die Zeiten vom 1. September 1955 bis 31. August 1958 als “Pflichtbeiträge, berufliche Ausbildung, beitragsgeminderte Zeit” und den Kalendermonat September 1958 als Pflichtbeitragszeit (jeweils ohne ausdrücklich ausgewiesene Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe und ohne Erhöhung der als versichert geltenden Arbeitsverdienste um ein Fünftel gemäß § 22 Abs 1 Satz 2 FRG). In dem in Anlage 2 zum Bescheid vom 23. Januar 1998 enthaltenen Versicherungsverlauf versah die Beklagte diese Zeiten mit dem Zusatz “FRG”.
Hinweis: Nach § 54 Abs 3 Satz 3 SGB VI gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Anrechnungszeit einer beruflichen Ausbildung. Ab 09/1955 war die Klägerin als Lehrerin beschäftigt. Die Staatsprüfung als Lehrerin hat sie im Juni 1955 absolviert, wohl nach vierjähriger Ausbildung an einer pädagogischen Schule. Für die gesamte Zeit vom 01.09.1955 – 30.09.1958 legte die Beklagte Arbeitsverdienste entsprechend der Zeit vom 01.10.1958 – 31.12.1958 zu Grunde, also nach der Qualifikationsgruppe 2 ≪Bereich 18≫, gekürzt auf 60 %, allerdings – anders als in den Zeiten ab 10/1958 – nicht erhöht um ein Fünftel. Ab 11/1959 war die Klägerin in einem neuen Aufgabenbereich, nämlich als Laborantin tätig.
Ferner fügte sie die Zeiten vom 1. Juli 1960 bis 30. Juni 1961 und vom 1. August 1963 bis 31. Juli 1964 als “Pflichtbeiträge für Kindererziehung” mit einem Wert von jeweils 0,0625 EP pro Kalendermonat in die EP-Berechnung ein.
Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin, mit denen sie ausschließlich die Kürzung ihres Rangwertes (Summe der EP) um 40 vH des Wertes ihrer nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten beanstandet hatte, hatten keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 1998, Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Köln vom 24. September 1999 und Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2002). In dem Verfahren vor dem SG hat die Beklagte eine Vergleichsberechnung erstellt: Ohne Anwendung des § 22 Abs 4 FRG stehe der Klägerin ab 1. Februar 1998 das Recht auf Altersrente mit einem monatlichen Wert von 2.324,47 DM (statt 1.584,32 DM) zu (unter Berücksichtigung von 48,998 statt von 33,3962 persönlichen EP; dies entspräche einem Abzug von rund 15 ½ Arbeitsjahren mit Durchschnittsverdiensten).
Mit der von dem LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin einen Verstoß des § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG idF des WFG gegen Art 14 GG, Art 3 Abs 1 GG und dem grundgesetzlichen Gebot des Vertrauensschutzes. Sie ist der Auffassung: Ihre Rentenanwartschaft unterstehe dem Schutz des Art 14 Abs 1 GG. Dass sie für die nach dem FRG anerkannten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten keine Beiträge zur bundesdeutschen Rentenversicherung entrichtet habe, stehe dem nicht entgegen. Denn der rentenrechtliche Begriff der “Eigenleistung” beschränke sich nicht auf die Beitragsentrichtung. Soweit ihre Rentenanwartschaft aus den nach dem FRG gleichgestellten Beitrags- bzw Beschäftigungszeiten hervorgehe, beruhe dies auf ihrer eigenen Arbeitsleistung. Im Übrigen unterstehe eine rentenversicherungsrechtliche Anwartschaft in ihrem Gesamtbestand dem Schutz der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie. Sie habe wegen Vollendung des 55. Lebensjahres bereits ein Anwartschaftsrecht erworben, bevor das WFG in Kraft getreten sei. Dieses Anwartschaftsrecht sei eigentumsgrundrechtlich wie ein Vollrecht geschützt. Die Anwendung des § 22 Abs 4 FRG führe zudem zu einem Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG, weil bei Berechtigten mit Zeiten aus dem Beitrittsgebiet eine Kürzung nicht erfolge, obwohl Vertriebene und Spätaussiedler ebenfalls deutsche Staatsbürger bzw Deutsche seien. Die Kürzung sei zudem ein Sonderopfer, weil der Gesetzgeber einem verhältnismäßig kleinen Personenkreis, der zudem mehr an Beiträgen einzahle als er an Leistungen erhalte, überproportionale Lasten auferlege. Die Eingrenzung des nach Art 116 GG berechtigten Personenkreises durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz sei mit Wirkung ab 1993 sachlich gerechtfertigt. Für bereits anerkannte Vertriebene und Spätaussiedler müsse jedoch das ihnen damals gegebene Integrationsversprechen nach wie vor gelten. Für rentennahe Jahrgänge habe der Gesetzgeber aber jedenfalls eine schonende Übergangsregelung erlassen müssen. Der Zweck, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des gesetzlichen Rentenversicherungssystems zu erhalten, befreie den Gesetzgeber auch in einer finanziell schwierigen Lage nicht von verfassungsrechtlichen Bindungen. Die Klägerin hat eine gutachtliche Stellungnahme des Prof. Dr. Ulrich Becker, LL.M. (EHJ) vorgelegt, das sie bereits beim BVerfG zu dessen Az: 1 BvL 5/01 eingereicht hat.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2002 und das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24. September 1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 23. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 1998 zu verurteilen, bei dem Wert der Rente für ihre nach dem Fremdrentengesetz anerkannten Beitrags- und Beschäftigungszeiten Rangstellenwerte ohne Kürzung der Entgeltpunkte um 40 vH zu Grunde zu legen und nach dem sich hieraus ergebenden Rangwert höhere Beträge zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hat unter Hinweis auf die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R, B 4 RA 18/99 R, B 4 RA 49/99 R) und 16. November 2000 (B 4 RA 3/00 R) keine weiteren Ausführungen zur Sache gemacht und auf ihre Stellungnahme an das BVerfG (1 BvL 5/01) vom 21. Juni 2001 verwiesen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mitgeteilt, dass das BVerfG ihm die genannte Stellungnahme der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), diejenige des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 20. Dezember 2000 (1 BvL 9/00; 1 BvL 11/00) und die des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger ≪VDR≫ (ohne Datumsangabe zu 1 BvL 9/00; 1 BvL 11/00; 1 BvR 932/00) zugesandt hat.
Entscheidungsgründe
II
Der Rechtsstreit ist gemäß Art 100 Abs 1 Satz 1 GG (iVm § 13 Nr 11, § 80 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ≪BVerfGG≫) auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG darüber einzuholen, ob § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG idF des WFG mit Art 14 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist, soweit diese Neuregelung in die Anwartschaftsrechte der Versicherten eingegriffen und dadurch deren erworbene Rangstelle innerhalb der Versichertengemeinschaft gemindert hat. Dieser gesetzliche Eingriff in das gesetzlich begründete Anwartschaftsrecht ist nach Überzeugung des Senats verfassungswidrig; er kann auch nicht verfassungskonform ausgelegt werden. Die Entscheidung über die Revision der Klägerin hängt allein von der Gültigkeit des eingreifenden Gesetzes ab.
1. Zu entscheiden ist nur darüber, ob der Klägerin ab 1. Februar 1998 ein höherer Geldwert als Monatsbetrag ihres Rechts auf Altersrente zusteht, als die Beklagte festgesetzt hat. Nach Revisionsantrag und -begründung wendet sich die Klägerin dabei allein gegen die Kürzung des Wertes der Rangstelle (technisch ausgedrückt in der Summe der kalenderjährlich erzielten EP) ihrer Rentenanwartschaft, soweit die bisherige gesetzliche Bewertung ihrer Vorleistung um 40 vH des Teilwertes aus den nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten nachträglich herabgesetzt wurde. Die anderen für den Monatsbetrag des Rechts auf Rente maßgeblichen Faktoren sind nicht im Streit. Die weiteren Verfügungssätze der “Rentenbescheide” (Zuerkennung des Rechts auf Altersrente für Frauen, Festsetzung des Rentenbeginns, Gewährung auf unbeschränkte Dauer) waren von vornherein nicht angefochten und deshalb keine Streitgegenstände.
2. Entscheidungserheblich ist, ob § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG idF des WFG verfassungsgemäß ist.
2.1 Ist die Regelung verfassungsgemäß, hat das LSG die Berufung gegen das Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen, mit dem das SG die Klagen gegen die Rentenwertfestsetzung in dem Bescheid vom 23. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 1998 abgewiesen hat. In diesem Fall hätte die Klägerin kein Vollrecht auf Altersrente (für Frauen) mit einem monatlich höheren Geldwert erworben, als ihr die Beklagte ab 1. Februar 1998 zuerkannt hat. Denn die Neuregelung des § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG hätte bereits den (in EP bemessenen) Wert ihres Anwartschaftsrechts vor Eintritt des Versicherungsfalles gesetzesunmittelbar herabgesetzt. Die Revision gegen das Urteil des LSG wäre mithin zurückzuweisen (dazu unter Teil A).
2.2 Ist hingegen die Kürzung des Wertes der Rangstelle um 40 vH des durch gesetzliche Gleichstellung zuvor kalenderjährlich zugeordneten Vorleistungswertes durch § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG verfassungswidrig, hat die Revision Erfolg. Die vorgenannte Festsetzung des Rentenwertes ist in diesem Falle aufzuheben; die Beklagte ist dann zu verpflichten, den Geldwert des Stammrechts auf Altersrente ab 1. Februar 1998 ohne Kürzung der EP für die nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten um 40 vH höher festzusetzen und entsprechend höhere Rente zu zahlen (dazu unter Teil B).
Hinweis: Auf die vom BVerfG zugesandten Stellungnahmen wird speziell unter B.VII eingegangen; sie werden aber auch nachfolgend im laufenden Text berücksichtigt.
Teil A
I. Die vom LSG im Urteil vom 22. Februar 2002 zugelassene Revision ist von der formell beschwerten Klägerin mit der Sachrüge der Verletzung materiellen Bundesrechts form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 160 Abs 1, §§ 162, 164, 166 SGG); sie ist zulässig.
II. Unterstellt, die Regelung des § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG idF des WFG sei verfassungsgemäß, ist die Revision unbegründet:
1. Das LSG hat zu Recht die im Hinblick auf § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 24. September 1999 – als unbegründet – zurückgewiesen.
1.1 Die von der Klägerin gegen die Rentenwertfestsetzung (in dem Bescheid vom 23. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 1998) form- und fristgerecht erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) ist zulässig.
1.1.1 Insbesondere ist die Klägerin zur Klage befugt (formell beschwert iS von § 54 Abs 1 Satz 2 SGG). Hieran würde es fehlen, wenn die als eigene und als verletzt geltend gemachten Rechte im positiven Recht nach keiner Betrachtungsweise bestehen und der Verwaltungsakt sie schon deshalb nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzen kann (stRspr des BSG: zB Urteil des Senats vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 – SozR 3-8570 § 8 Nr 2 S 9; Urteil des 6. Senats vom 15. Mai 1991 – 6 RKa 22/90 – SozR 3-1500 § 54 Nr 7 S 12). Dies ist hier nicht der Fall. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt sich nach dem Vorbringen der Klägerin, die gesetzgebende Gewalt (= Gesetzgeber) habe in den Mindestwert ihres Anwartschaftsrechts auf Altersrente für Frauen durch die nachträgliche Kürzung der EP “aus FRG-Zeiten” auf 0,6 ihres Vollwertes verfassungswidrig eingegriffen, schon daraus, dass das einfache positive Gesetzesrecht bereits im Vorfeld der Entstehung eines Vollrechts auf Rente im SGB VI ein Anwartschaftsrecht auf Rente als eigenständiges subjektives vermögenswertes Recht ausgestaltet hat (siehe dazu näher unter Teil B I. 1.4), welches der Klägerin bei Inkrafttreten des WFG zugestanden hat und dessen Rangwert (Teilhabewert) gemindert wurde, sodass das Vollrecht mit einem deutlich geringeren Geldwert entstand als ohne den Eingriff. Diesen gesetzlichen Eingriff hat die angefochtene Rentenwertfestsetzung für das Vollrecht ausgeführt.
1.1.2 Die Klage ist auch nicht etwa wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Insbesondere konnte die Klägerin sich gegen den Eingriff in ihr Rentenanwartschaftsrecht nicht mit geringerem Aufwand wehren. Denn eine Klage auf Feststellung einer bereits feststehenden Summe von EP (als Bezifferung des jeweils erreichten Teilhabewertes der erworbenen Rangstelle) muss als Feststellungsklage (§ 55 SGG) notwendig hinter einer nach Erteilung des “Rentenbescheides” statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) zurücktreten, welche zudem die Möglichkeit gibt, einen vollstreckbaren Leistungstitel zu erstreiten (siehe hierzu näher Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 49/99 R ≪S 9-11 des Umdrucks≫ und vom 16. November 2000 – B 4 RA 3/00 R ≪S 8 f des Umdrucks≫).
2. Der angefochtene Verwaltungsakt (Feststellung des Geldwerts des Rechts auf Altersrente) ist formell rechtmäßig ergangen. Eine Aufhebung nach § 42 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) kommt nicht in Betracht.
2.1 Es bedurfte keiner vorherigen Anhörung der Klägerin (§ 24 Abs 1 SGB X). Die beklagte BfA hat mit der angefochtenen Entscheidung über den Geldwert des (Voll-)Rechts auf Altersrente für Frauen (sog Rentenhöhe) erstmalig entschieden, also insoweit nicht in ein durch Verwaltungsakt zuerkanntes Recht “eingegriffen”. Die Rentenwertfestsetzung betraf das zum 1. Februar 1998 durch das Vollrecht ersetzte Anwartschaftsrecht zumindest nicht unmittelbar iS von § 31 Satz 1 SGB X. Insoweit liegt kein “eingreifender Verwaltungsakt” iS von § 24 Abs 1 SGB X vor. Wollte man dies anders sehen, weil die Wertfestsetzung auch Bezug auf den Wert des Anwartschaftsrechts der Klägerin auf Altersrente genommen haben könnte, entfiele das Erfordernis einer Anhörung gleichwohl ua schon deshalb, weil § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG insoweit bereits zuvor gesetzesunmittelbar dieses gesetzliche Anwartschaftsrecht in seinem (in EP bemessenen) Mindestwert gemindert hatte. Selbst wenn man dennoch von einem Eingriff in das Anwartschaftsrecht gerade durch Verwaltungsakt ausgehen wollte, konnte die Beklagte gemäß § 24 Abs 2 Nr 4 Regelung 2 SGB X von einer Anhörung absehen, weil eine für alle Betroffenen gleiche Rechtsänderungsformel (schematische Kürzung der EP aus “FRG-Zeiten” um 40 vH) anzuwenden war; auf individuelle, möglicherweise noch festzustellende Umstände des Einzelfalles kam es von vornherein nicht an.
2.2 Die angefochtene Rentenwertfestsetzung enthält auch eine ausreichende Begründung (§ 35 SGB X). Zwar hat die Beklagte in diesem Bescheid die Regelung des § 22 Abs 4 FRG – wenn auch für das rechnerische Ergebnis unerheblich – mangelhaft umgesetzt, indem sie die Absenkung von den EP auf die Arbeitsentgelte “vorgezogen” hat. Ein zur Aufhebung führender Formfehler liegt aber schon deshalb nicht vor, weil jedenfalls der Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 1998 eine entsprechende Erläuterung nachgeholt hat (§ 41 Abs 1 Nr 2u Abs 2 SGB X) und eine Entscheidungsalternative (auf der Grundlage des einfachen Gesetzesrechts) nicht in Betracht kommt (§ 42 Satz 1 SGB X).
3. Die Beklagte hat – die Verfassungsmäßigkeit von § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG unterstellt – die Vorschrift gesetzmäßig angewandt und insoweit auch den Wert des Rechts auf Altersrente ab 1. Februar 1998 zutreffend festgestellt, wovon auch die Beteiligten ausgehen. Es ist im Rahmen des Klagebegehrens (§ 123 SGG) keine Rechtsgrundlage ersichtlich, welche die Anwendbarkeit des § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG ausschließen und der Klägerin ab 1. Februar 1998 ein Recht auf eine höhere monatliche Altersrente einräumen könnte.
4. § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG ist von der BfA anzuwenden bzw Prüfungsmaßstab für die Gesetzmäßigkeit der Wertfestsetzung.
4.1 Auch bei Versicherten mit nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten, die – wie die Klägerin – vor dem 1. Januar 1991 im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet wohnten, richtete sich bis zum 30. September 1996 der Wert der Rangstelle wie auch heute noch bei allen anderen Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) vor allem nach den iS des SGB VI als “versichert” bewerteten Arbeitsverdiensten (neben der Bewertung beitragsfreier Zeiten).
4.1.1 Nach § 64 SGB VI ergibt sich der monatliche Wert des Rechts auf Rente (sog “Monatsbetrag der Rente” oder “Rentenhöhe”), wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (sog Rentenformel; zur rechtlichen Bedeutung dieser verwaltungstechnischen Ausdrücke stellv BSG, Urteil vom 2. August 2000, B 4 RA 40/99 R, SozR 3-2600 § 100 Nr 1; Urteil vom 29. Januar 2004, B 4 RA 29/03 R, zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Wert des Rechts auf Altersrente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens (“durch Beiträge” – zur Missverständlichkeit dieser Formulierung später) versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs 1 SGB VI).
(1) Das sog “Beitragsprinzip”, nach dem eine rechtliche Verknüpfung zwischen Beiträgen und Leistungen bestehen soll, gilt aber sogar im Kernsystem der GRV des SGB VI überhaupt nur und auch insoweit nur eingeschränkt bei den “Selbstzahlern”, also bei dem Teil der beitragsrelevant versicherten Mitglieder eines Rentenversicherungsträgers, die ihre Rentenversicherungsbeiträge selbst zahlen (und tragen) müssen; es handelt sich um die freiwillig Versicherten (§ 7 SGB VI), die auf Antrag pflichtversicherten Selbstständigen nach § 4 Abs 2 SGB VI, die zwangsversicherten Selbstständigen nach § 2 SGB VI und um diejenigen Beschäftigten, die ausnahmsweise zur ergänzenden oder ersetzenden Beitragszahlung ermächtigt sind. Aber auch bei diesen Selbstzahlern hängen die Rechte auf Leistungen allenfalls indirekt von ihren Beiträgen ab (stellv Urteil vom 29. Januar 2004, aaO).
Für die entgeltlich beschäftigten (zwangsversicherten) Arbeitnehmer, die etwa 90 % der beitragsrelevanten Mitglieder ausmachen und damit deren Hauptgruppe sind (etwa 30,3 Millionen – Stand: 31. Dezember 2000 – Rentenversicherungsbericht 2002, BT-Drucks 15/110, S 14), gilt das sog “Beitragsprinzip” nicht; sie sind keine Selbstzahler. Die Beiträge sind ausschließlich von den Arbeitgebern zu zahlen (§ 28e Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB IV≫ iVm § 174 Abs 1 SGB VI). Für die Arbeitnehmer kommt es für die Zeiten, in denen sie eine versicherungs- und “beitragspflichtige” Beschäftigung (§§ 1, 162 SGB VI) verrichtet haben, bezüglich der Anerkennung dieser Zeiten als Pflichtbeitragszeiten und des erzielten Arbeitsentgelts als versicherter Arbeitsverdienst rechtlich in keinem Fall darauf an, ob der Arbeitgeber seine Pflichtbeiträge wirklich gezahlt hat. Unerheblich ist auch, ob er den sog Arbeitnehmeranteil wirklich gemäß § 28g SGB IV (iVm § 174 Abs 1 SGB VI) im sog Beitragsabzug vom Arbeitsentgelt abgezogen hat. Hat der Arbeitgeber, der allein dem Rentenversicherungsträger die Pflichtbeiträge schuldet (§ 28e Abs 1 SGB IV iVm § 174 Abs 1 SGB VI), und von dem dieser sie allein fordern darf und (rechtzeitig) fordern muss, die Beiträge nicht gezahlt, ist das für die Rechtsstellung des Versicherten zum Träger rechtlich ohne Bedeutung. Voraussetzung für die Entstehung eines Rechts auf Rente und für dessen Höhe ist allein, dass der Beschäftigte seine Vorleistung für die Versicherung durch eine versicherte Arbeit erbracht hat. Daher ist sein Arbeitsverdienst rentenversichert, wenn das Beschäftigungsverhältnis ordnungsgemäß gemeldet war, oder wenn der Versicherte die Beschäftigung und Beitragszahlung oder den Abzug des sog Arbeitnehmeranteils glaubhaft macht (§§ 199, 203 SGB VI). Ohne Bedeutung ist es, wenn die Einzugsstelle (oder der Rentenversicherungsträger) rechtswidrig den Anspruch auf Pflichtbeiträge nicht (rechtzeitig) geltend macht (Urteil des Senats vom 29. Juni 2000, BSGE 86, 262). Der pflichtversicherte Beschäftigte erlangt “Beitragszeiten” nicht dadurch, dass er Beiträge zahlt oder trägt, sondern durch die Verrichtung versicherter Arbeit. Durch sie trägt er zur Produktivität der Wirtschaft bei, aus deren Roherträgen die Rentenversicherung seit 1957 ausschließlich finanziert wird (im Kernsystem).
Das in den einzelnen Kalenderjahren in diesem Sinne “durch Beiträge” versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen findet dabei seinen Ausdruck (“wird umgerechnet”) in EP als Relationsgröße. Für Beitragszeiten werden die EP ermittelt, indem der in diesen Zeiten versicherte (bei gleichgestellten Vorleistungen – als versichert geltende) Arbeitsverdienst durch das Durchschnittsentgelt der Arbeitnehmer (Anlage 1 zum SGB VI) im jeweiligen Bundesgebiet für dasselbe Jahr geteilt wird (§ 63 Abs 1 und 2, § 70 Abs 1 Satz 1 SGB VI). Dabei ergibt die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres einen vollen EP (§ 63 Abs 2 Satz 2 SGB VI). Durch seine versicherte Arbeit im jeweiligen Bundesgebiet (oder durch ihr gleichgestellte Vorleistungen, dazu sogleich) erwirbt der Versicherte also eine (verwaltungstechnisch in EP ausgedrückte) kalenderjährliche prozentuale Rangstelle im Vergleich zu den anderen zeitgleich Versicherten.
(2) “Beitragszeiten” als Zeiten der Vorleistung durch versicherte Arbeit im jeweiligen Bundesgebiet fallen nicht in den gleichgestellten Systemen und erst recht nicht in den Zusatzsystemen des SGB VI oder in den offen ausgewiesenen Auftragsangelegenheiten der Rentenversicherungsträger (vgl § 30 SGB IV) an. Sie sind Zeiten, für die nach Bundesrecht vom Arbeitgeber, vom Selbstzahler oder von einem Dritten Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten (§ 55 SGB VI). Grundsätzlich ist der Rentenversicherungsträger allein seinen Mitgliedern nach deren Arbeitsbiografien zur Leistung verpflichtet (Urteil des Senats vom 24. März 1998 – B 4 RA 86/95 R, BSGE 82, 64, 66 = SozR 3-2600 § 307a Nr 11 S 63 mwN). Denn die Finanzierung des Kernsystems, die seit 1957 in keinem rechtlichen, wirtschaftlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit den Leistungsrechtsverhältnissen der versicherten Beschäftigten zum Träger steht, erfolgt durch Beiträge eigener Art (keine Steuern, Sonderabgaben und keine sonstigen öffentlichen Abgaben ≪Gebühren, Beiträge≫) aus dem Rohertrag des arbeitgebenden Teils der bundesdeutschen Unternehmen in Anknüpfung an die jeweilige versicherte Lohnsumme der versicherten Beschäftigten, aus der die Beitragsschuldner sich teilweise refinanzieren dürfen, wenn dies nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist und bei den vier nächsten Entgeltzahlungen geschieht.
(3) Grundsätzlich und faktisch in aller Regel sind demgegenüber Beiträge oder sonstige Leistungen, die ein Deutscher außerhalb des jeweiligen Bundesgebiets zu dortigen Sicherungssystemen freiwillig oder pflichtig erbringt, und die Berechtigungen, die er dort erwirbt, für die bundesgesetzliche Rentenversicherung ohne irgendeine rechtliche Bedeutung. Das Gegenteil gilt nur, soweit dies kraft Bundesrechts durch völkerrechtliche Verträge oder sekundäres Europarecht sowie durch das GG oder spezielle Bundesgesetze ausdrücklich bestimmt ist. Nur ausnahmsweise werden daher – wie hier – auch Personen ohne durch Vorleistung nach Bundesrecht erlangte “Beitragszeiten” vor allem zu Lasten der gegenwärtig beitragsrelevant Versicherten so behandelt, als hätten sie damals eine Vorleistung im Bundesgebiet erbracht und als wären sie nach den Bestimmungen des SGB VI beitragsrelevant versichert gewesen (vgl § 55 Abs 1 Satz 2 SGB VI). Ihnen erkennt das Gesetz (hier: FRG) “Beitragszeiten” und dafür als versichert geltende Arbeitsverdienste zu (gleichgestellte Systeme). Dadurch werden sie “beitragslos” in das Kernsystem integriert und haben gleiche Rechte, weil das Gesetz aus besonderen, die Ungleichbehandlung und die Lastenungleichheit rechtfertigenden Gründen (hier: Lastenausgleich für Vertreibungsschäden) die Vorleistung durch Arbeit und Leistung für das fremde Versicherungssystem einer Vorleistung durch versicherte Arbeit im jeweiligen Bundesgebiet gleichgestellt hat.
Dies dient vor allem zum Ausgleich von im Anwendungsbereich fremder Rechtssysteme erworbenen, aber aus besonderen Gründen (vor allem Kriegseinwirkung, NS-Verfolgung, Vertreibung wegen Zugehörigkeit zum deutschen Volk, Untergang der DDR etc) verlorenen “Rechten” und “Anwartschaften” auf Alterssicherung in Systemen, die der GRV im Bundesgebiet ähnlich waren. In derartigen Fällen bedarf es jedoch ua schon wegen der Intensivierung des Eingriffs in das Eigentum der Arbeitgeber (siehe hierzu näher Urteil des Senats vom 29. Juni 2000, aaO) stets der für den Bundesrechtskreis rechtsbegründenden bundesgesetzlichen Bestimmung, welche (außerhalb des Bundesgebietes zurückgelegten) Sachverhalte den Erwerbstatbeständen für “Beitragszeiten” (§§ 1 bis 8 SGB VI) gleichgestellt werden, welche Arbeitsverdienste als versichert gelten und in welchem Ausmaß die Versicherten auch am sozialen Ausgleich unter den beitragsrelevant Versicherten des Kernsystems (zB durch den Vorleistungswert sog beitragsfreier Zeiten) teilhaben sollen. Denn auch heute trägt der Bund noch nicht die vollen Kosten, die er den Trägern der Rentenversicherung durch gleichgestellte Vorleistungen aufgebürdet hat.
Gleichgestellte Systeme liegen aber auch vor, soweit im Bundesgebiet zurückgelegte Sachverhalte, derentwegen Arbeitgeber, Selbstzahler oder Dritte (zB der Bund) keine (oder keine entsprechend hohen) Beiträge an einen Rentenversicherungsträger gezahlt haben, in der bundesgesetzlichen Rentenversicherung als oder wie Beitragszeiten mit als versichert geltenden Arbeitsverdiensten behandelt werden sollen (Urteil des Senats vom 29. Juni 2000, aaO).
(4) Keine Bedeutung für den Bestand oder den Wert eines Rechts auf Rente aus der GRV des SGB VI haben hingegen die “Zusatzsysteme” und die besonderen, offen als solche ausgewiesenen Auftragsangelegenheiten der Rentenversicherungsträger. Die im SGB VI ua als “Zusatzleistungen” (siehe §§ 106 ff, 269 ff, 315 ff SGB VI) bezeichneten Zusatzsysteme (Zuschuss zu Krankenversicherungsbeiträgen, Zuschuss zu Pflegeversicherungsbeiträgen, Abfindungen, Steigerungsbeträge ≪früher: Höherversicherung≫, Kinderzuschuss, Auffüllbeträge etc) vermitteln keine Rechte auf eine Rente aus der GRV des SGB VI (insbesondere keine Rangstelle, keine Beitragszeiten, keine als versichert geltenden Arbeitsverdienste, keine “EP”, keine Anwendung der “Rentenformel”), sondern einigen Rentenberechtigten Rechte auf zusätzliche Geldzahlungen (Urteil des Senats vom 29. Juni 2000, aaO).
(5) Gleiches gilt für die offen ausgewiesenen Auftragsangelegenheiten der Rentenversicherungsträger, bei denen nicht einmal stets notwendig vorausgesetzt ist, dass die hieraus Berechtigten auch ein Recht auf Rente aus der GRV haben (zB §§ 294 ff SGB VI ≪Leistungen für Kindererziehung≫, die BfA als Entschädigungsrententräger, als Zahlstelle für nicht überführte “DDR”-Sonderversorgungsrechte, als Zahlstelle für den Sozialzuschlag).
Tabellarisch lassen sich das Kernsystem der bundesdeutschen Rentenversicherung des SGB VI und die sonstigen, dem Kernsystem angegliederten Systeme (siehe hierzu auch Tabelle in Teil B IV 3.2) wie folgt skizzieren:
Kernsystem der gesetzlichen Rentenversicherung des SGB VI |
Gleichgestellte Systeme |
Zusatzsysteme |
Offen ausgewiesene Auftragsangelegenheiten der Rentenversicherungsträger |
Umfasst: |
Umfasst zB: |
Umfasst zB: |
Umfasst zB: |
– Selbstzahler |
– FRG |
Rentenbezieher, die freiwillig krankenversichert sind, durch Beitragszuschuss |
vor 1921 geborene Mütter durch Leistung für Kindererziehung |
– versicherungspflichtige Arbeitnehmer |
– Kindererziehungszeiten |
– WGSVG |
– AAÜG |
Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beiträge (Beitragszeiten, versicherte Arbeitsverdienste, EP etc); Anwendung der sog Rentenformel, Rentenanpassung etc; Rehabilitation; EU-/BU/Hinterblieben-enversicherung |
Rechte auf Rente durch gesetzliche Gleichstellung mit dem Kernsystem: Zuerkennung von Beitragszeiten, versicherten Arbeitsverdiensten etc; Rechte wie im Kernsystem |
keine Rangstellen, keine Beitragszeiten, keine versicherten Arbeitsverdienste, keine EP, keine Anwendung der sog Rentenformel, keine Dynamisierung etc |
Finanzierung: voll beitragsfinanziert |
Finanzierung: Mischfinanzierung |
Finanzierung: volle Kostenerstattung |
durch |
durch |
durch |
Beitragszahlungen der Selbstzahler und Arbeitgeber (Roherträge der Unternehmen), z.T. refinanziert aus Entgelt der Beschäftigten |
– Beiträge aus dem Kernsystem |
Bund und/oder Länder (vgl § 30 Abs 2 Satz 1 SGB IV) |
– Beiträge Dritter verschiedener Art |
– Bundeszuschüsse verschiedener Art |
– Kostenerstattungen verschiedener Art |
– aber keine Vermögensopfer der Begünstigten zu Gunsten der Kasse des Rentenversicherungsträgers und keine Vorleistung durch die Roherträge der Wirtschaft steigernde produktive Arbeit |
4.1.2 Die Klägerin gehört als anerkannte Vertriebene iS von § 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) nach § 1 Buchst a FRG zu dem vom gleichgestellten System des FRG erfassten Personenkreis, das kein eigenes “Leistungsrecht”, keinen “Fremdrentenanspruch” und keine “Fremdrente” kannte oder kennt. Bei ihr standen und stehen demgemäß Beitragszeiten, die sie bei einem nichtdeutschen Träger der GRV in Rumänien zurückgelegt hat, den nach bundesdeutschem Recht zurückgelegten Zeiten gleich (§ 15 Abs 1 Satz 1 FRG); ebenso steht auch die der Beitragsentrichtung zu Grunde liegende Beschäftigung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich (§ 15 Abs 1 Satz 2 FRG). Alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten bestimmen sich nach den in der Bundesrepublik Deutschland allgemein geltenden Vorschriften (§ 14 FRG); im konkreten Zusammenhang der Bestimmung des Rentenwerts legt insbesondere § 22 FRG die Modalitäten fest, die es ermöglichen, für die gleichgestellten Beitragszeiten als versichert geltende Arbeitsverdienste zu bestimmen, die zum jeweiligen kalenderjährlichen Durchschnittsentgelt im Bundesgebiet ins Verhältnis gesetzt werden können und so ua die kalenderjährlich addierte Summe der “EP”, also den Mindestwert der Rangstelle auch aus gleichgestellten Beitragszeiten, ergeben.
4.1.3 Schon immer gewährte das FRG vom 25. Februar 1960 (BGBl I S 93) – wie zuvor schon das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FAG) vom 7. August 1953 (BGBl I S 848) – eine Entschädigung für den Verlust von “Ansprüchen und Anwartschaften” im Bereich der Invaliditäts- und Altersvorsorge, die die Vertriebenen im Herkunftsgebiet in Systemen erworben hatten, die den “Anwartschaften” und Rechten in der deutschen GRV funktionell vergleichbar und die wegen der Vertreibung erloschen oder nicht mehr durchsetzbar waren. Bei den FRG-Berechtigten war ein unmittelbarer Rückgriff auf die im Herkunftsland erzielten individuellen Arbeitsverdienste für die dort zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten nicht möglich. Welche fiktiven Bruttoarbeitsentgelte den nach dem FRG den Bundesgebietszeiten gleichgestellten Beitrags- und Beschäftigungszeiten als versichert geltend zuzuordnen sind, ist seit jeher in § 22 FRG geregelt.
4.1.3.1 Leitidee des § 22 FRG idF vor dem Rentenreformgesetz (RRG) 1992 (und des damals geltenden “Fremdrentenrechts” insgesamt) war, “die Vertriebenen untereinander und den einheimischen Versicherten so weitgehend wie möglich gleichzustellen”, dh “als ob sie im Bundesgebiet beschäftigt und versichert gewesen wären” (so die Begründung zu § 22 FRG idF des FANG vom 25. Februar 1960, BT-Drucks III/1109, S 42). § 22 FRG aF war deshalb eine Ausprägung des dem FRG seinerzeit uneingeschränkt zu Grunde liegenden Prinzips der Eingliederung der Vertriebenen, ns-verfolgten Vertriebenen und DDR-Flüchtlinge in das Kernsystem der im Bundesgebiet beitragsrelevant gesetzlich Rentenversicherten. Eine Übernahme der früher erworbenen “Anwartschaften” – etwa durch Umrechnung der in fremder Währung erzielten Arbeitsentgelte in DM – war dabei nicht möglich (BVerfG SozR 5050 § 22 Nr 16 S 48); das angestrebte Ziel einer Gleichstellung von Vertriebenen und Flüchtlingen, die ihr Arbeitsleben unter den unterschiedlichsten Bedingungen in Herkunftsländern sehr verschiedener Wirtschafts- und Sozialstruktur verbracht hatten, ließ sich nur durch Typisierungen und verhältnismäßig grobe Pauschalierungen erreichen (BVerfGE 43, 213, 227 = SozR 5050 § 22 Nr 5 S 11; BVerfG SozR 5050 § 22 Nr 16 S 48). Daher verstößt es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG (BVerfG SozR 5050 § 22 Nr 16 S 48 und SozR 5050 § 22 Nr 19 S 54 f), dass bei der Festsetzung des Rentenwerts nach § 22 FRG (iVm den jeweiligen Anlagen) in pauschalierender Weise Tabellenwerte und nicht die in den Herkunftsländern tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte zu Grunde gelegt wurden (und werden).
4.1.3.2 Durch das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGB I S 1606) wurde § 22 FRG erstmals grundlegend geändert. Die Bewertung der nach §§ 15, 16 FRG gleichgestellten Beitrags- und Beschäftigungszeiten erfolgt nach § 22 Abs 1 FRG idF des Art 14 Nr 20 Buchst b RÜG – in Kraft getreten am 1. Januar 1992 (Art 42 Abs 1 RÜG) – für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 nur noch auf der Grundlage der Durchschnittsverdienste der Anlage 14 zum SGB VI, welche “die Lohnstruktur im Beitrittsgebiet” – also in der ehemaligen DDR – “wiedergibt” (so die Begründung zu § 22 Abs 1 FRG idF des RÜG, BT-Drucks 12/405, S 163). Durch diese Änderung wurde für das vereinte Deutschland die vor der Wiedervereinigung im alten Bundesgebiet – mit Blick auf den Rentenwert – noch angestrebte Eingliederung der Vertriebenen auf dem Niveau westlicher Durchschnittsverdienste (“Eingliederung West”) durch die Eingliederung nach Durchschnittsverdiensten im Beitrittsgebiet (“Eingliederung Ost”) ersetzt.
Des Weiteren wurde durch das RÜG eine Kürzung der für FRG-Zeiten ermittelten EP (bzw Werteinheiten) eingeführt (ausführlich zu den diesbezüglichen Änderungen des RÜG: Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 49/98 R, S 72-74 des Umdrucks). Danach wurde in § 22 Abs 3 FRG, in Kraft getreten am 1. August 1991 (Art 42 Abs 8 RÜG), bestimmt (inhaltsgleich ab 1. Januar 1992 in § 22 Abs 4 FRG für EP), dass die nach Abs 1 maßgeblichen Werteinheiten mit dem Faktor 0,7 vervielfältigt oder – anders ausgedrückt – die für FRG-Zeiten ermittelten Werteinheiten auf 70 vH gekürzt werden. Diese Vorschrift fand gemäß Art 6 § 4 Abs 5 FANG idF des RÜG keine Anwendung auf FRG-Berechtigte, die (Buchst a) – wie die Klägerin – vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen hatten, (Buchst b) nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung hatten oder (Buchst c) Ansprüche auf Zahlung einer Rente vor dem 1. August 1991 hatten. Von der neuen ungünstigen Einstufung wurden nur die nach dem 31. Dezember 1990 ins Bundesgebiet Zugezogenen (also nicht die Klägerin) erfasst.
Die in § 22 Abs 4 FRG idF des RÜG – in Kraft getreten am 1. Januar 1992 – vorgesehene Vervielfältigung der ermittelten EP mit dem Faktor 0,7 (also eine 30 %ige Kürzung der EP) fand gemäß dem bis zum 6. Mai 1996 geltenden Art 6 § 4 Abs 5 Buchst a FANG idF des RÜG keine Anwendung auf die Klägerin, da sie bereits vor dem 1. Januar 1991 – nämlich im Februar 1988 – ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen hatte.
4.1.3.3 Durch das WFG vom 25. September 1996 (aaO) wurde ua § 22 FRG zum zweiten Mal grundlegend geändert (ausführlich zu den diesbezüglichen Änderungen des WFG: Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 49/98 R, S 74-78 des Umdrucks):
- In § 22 Abs 4 FRG wurde der Kürzungsfaktor 0,7 durch 0,6 ersetzt, also eine Kürzung um 40 vH der für “FRG-Zeiten” ermittelten EP verfügt (Art 3 Nr 4 Buchst b WFG). Die Regelung trat gemäß Art 12 Abs 2 WFG rückwirkend zum 7. Mai 1996 in Kraft. Diese Absenkung der EP gilt generell für alle vor dem 7. Mai 1996 Zugezogenen bei einem Rentenbeginn ab 1. Oktober 1996. Dies ergibt sich aus dem Wegfall der bisher in Art 6 § 4 Abs 5 FANG idF des RÜG enthaltenen Übergangsregelung iVm der neuen durch Art 4 Nr 4 WFG eingefügten Übergangsregelung des Art 6 § 4c FANG, die ebenfalls rückwirkend zum 7. Mai 1996 in Kraft trat (Art 12 Abs 2 WFG).
- Für die ab 7. Mai 1996 Zugezogenen wurden darüber hinaus die berücksichtigungsfähigen EP zusätzlich auf höchstens 25 bzw für Ehegatten und für Berechtigte, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, auf höchstens insgesamt 40 EP weiter begrenzt. Dies folgt aus dem durch Art 3 Nr 5 WFG neu eingefügten § 22b FRG iVm der neuen durch Art 4 Nr 4 WFG eingefügten Übergangsregelung des Art 6 § 4b FANG, die beide ebenfalls rückwirkend zum 7. Mai 1996 in Kraft getreten sind (Art 12 Abs 2 WFG).
Spätestens durch diese durch das WFG eingeführte (und am 7. Mai 1996 in Kraft getretene) pauschale Wertreduzierung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG und dem darin festgesetzten pauschalen “Rentenwertabschlag” für die nach dem FRG berechtigten Personengruppen hat der Gesetzgeber im Fremdrentenrecht einen “Systemwechsel” vollzogen. Er hat eine Grundsatzentscheidung dahingehend getroffen, dass er nunmehr (endgültig) das bisher für das FRG maßgebliche Eingliederungsprinzip (siehe unter 4.1.3 und 4.1.3.1) aufgab. Er hat es durch ein “Prinzip der Grundsicherung” (allerdings einer nach unten offenen) ersetzt, das nunmehr nur noch die Sicherung eines notwendigen Lebensbedarfs in Orientierung an der Höhe der Eingliederungshilfe für die nach dem FRG berechtigten Personengruppen anstrebt (vgl BT-Drucks 13/4610, S 19u 28). Die im ersten Rechenschritt scheinbar noch beachtliche “Eingliederungsprüfung” bei der Zuerkennung von “versicherten Arbeitsverdiensten” für “FRG-Zeiten” entspricht nicht mehr den rechtlichen Grundsätzen der Bewertung der Beitragszeiten und der Rangstellenermittlung im Kernsystem der GRV. Diese stellen darauf ab, welcher individuell erlangte Arbeitsverdienst je Kalenderjahr bis zur für alle geltenden Beitragsbemessungsgrenze als Ausdruck des “Beitrags” (der Vorleistung) für die damals Rentenberechtigten im Verhältnis zum damaligen Durchschnittsarbeitnehmer versichert wurde. Die “40 vH-Kürzung” führt der Sache nach nachträglich eine “besondere Beitragsbemessungsgrenze” (vgl auch § 22a FRG iVm § 6 Abs 2 und 3, § 7 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ≪AAÜG≫) oder ein (fiktiv erhöhtes) “besonderes Durchschnittsentgelt” iS von § 63 Abs 2 SGB VI für “FRG-Zeiten” bzw mathematisch gleichwertig (und von der BfA praktiziert) eine jetzt 40-prozentige schematische Unbeachtlichkeit der individuell versicherten Arbeitsverdienste ein. Außerdem wird der Höchstwert des Teilhaberechts aus “FRG-Zeiten” auf 25 Arbeitsjahre mit bundesdurchschnittlichen Verdiensten (bzw bei Eheleuten und Berechtigten, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, zusammen auf höchstens 40 Arbeitsjahre) beschränkt. Das gibt es im Kernsystem der GRV – rechtlich notwendig – nicht, ebenso wenig in einem der anderen ohne eine Vorleistung im Bundesgebiet gleichgestellten Systeme. Die jeweilige verwaltungstechnische Einkleidung der rechtlich nachteiligen Sonderbehandlung der Vertriebenen ist einfachrechtlich (im Außenverhältnis des Rentenversicherungsträgers zum Bürger) unerheblich.
5. Auf die Klägerin ist § 22 Abs 4 FRG idF des Art 3 Nr 4 Buchst b WFG anwendbar. Denn nach der Übergangsvorschrift des Art 6 § 4c FANG ist die Weitergeltung des FRG in der am 6. Mai 1996 geltenden Fassung nur noch für Berechtigte vorgesehen, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen hatten und deren Rente vor dem 1. Oktober 1996 begann. Die Klägerin hat zwar vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen; der sog Rentenbeginn (dh die Entstehung und Fälligkeit des ersten aus dem Stammrecht auf Altersrente erwachsenden Einzelanspruchs auf die konkrete monatliche Geldzahlung) liegt aber nicht vor dem 1. Oktober 1996 (vgl hierzu näher Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 11/99 R, S 8-10 des Umdrucks und BSG, Urteile vom 2. August 2000, B 4 RA 54/99 R, SozR 3-2600 § 99 Nr 5, und B 4 RA 40/99 R, SozR 3-2600 § 100 Nr 1). Der erste Einzelanspruch der im Dezember 1937 geborenen Klägerin aus ihrem nach Vollendung des 60. Lebensjahres durch Ausübung ihres besonderen Gestaltungsrechts erlangten (Stamm- bzw Voll-)Rechts auf Altersrente (für Frauen) entstand gemäß ihrem Antrag vom 20. Oktober 1997 am 1. Februar 1998.
6. Die Beklagte hat die gesetzliche Neuregelung im rechnerischen Ergebnis korrekt – wenn auch aus dem “Rentenbescheid” nur unvollständig und nur mit einigem, einem Versicherten rechtsstaatlich nicht zumutbaren Aufwand erkennbar – umgesetzt. Denn § 22 Abs 4 FRG gebietet – entgegen der in dem angefochtenen Rentenbescheid ausgewiesenen Berechnung – eine “0,6 Kürzung” der (kalenderjährlich) maßgeblichen EP-Werte, nicht aber der zu Grunde liegenden als versichert geltenden Arbeitsentgelte. Für das rechnerische Ergebnis ist dies aber nicht erheblich (vgl hierzu auch Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 49/99 R, S 21 des Umdrucks). Es ergibt sich für die von der Beklagten nach dem FRG anerkannten und gleichgestellten Beitragszeiten der Klägerin folgende Aufstellung:
Zeitraum |
Arbeitsentgelte in DM nach den Tabellen der Anlage 14 zum SGB VI (ab 01.10.58 um ein Fünftel erhöht) und laut Vergleichsberechnung der Beklagten |
Arbeitsentgelte in DM, gekürzt um 40 vH laut Bescheid vom 23.01.98 |
Durchschnittsentgelte in DM (Anlage 1 zum SGB VI) |
EP nach den Arbeitsentgelten der Tabellen der Anlage 14 zum SGB VI und laut Vergleichs-berechnung der Beklagten |
EP gekürzt um 40 vH bzw Mindest-EP laut Bescheid vom 23.01.98 |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
01.09.55 – 31.12.55 |
1.501,33 |
900,79 |
4.548 |
0,3301 |
0,1981 |
01.01.56 – 31.12.56 |
4.854 |
2.912,40 |
4.844 |
1,0021 |
0,6012 |
01.01.57 – 31.12.57 |
5.111 |
3.066,60 |
5.043 |
1,0135 |
0,6081 |
01.01.58 – 31.08.58 |
3.611,33 |
2.166,79 |
5.330 |
0,6775 |
0,4065 |
01.09.58 – 30.09.58 |
451,42 |
270,85 |
5.330 |
0,0847 |
0,0508 |
01.10.58 – 31.12.58 |
1.625,10 |
975,05 |
5.330 |
0,3049 |
0,1829 |
01.01.59 – 31.12.59 |
5.157,60 |
3.094,56 |
5.602 |
0,9207 |
0,5524 |
01.01.60 – 31.03.60 |
1.447,50 |
868,50 |
6.101 |
0,2373 |
0,1424 |
01.04.60 – 14.04.60 |
225,17 |
135,10 |
6.101 |
0,0369 |
0,0221 |
01.07.60 – 31.07.60 |
|
|
|
0,0625(*) |
0,0625(*) |
01.08.60 – 31.08.60 |
257,33(**) |
154,40 |
6.101 |
0,0422 |
0,0253 |
0,0625(*) |
0,0625(*) |
01.09.60 – 31.12.60 |
1.930 |
1.157,99 |
6.101 |
0,3163 |
0,1898 |
0,2500(*) |
01.01.61 – 31.01.61 |
525,09 |
315,05 |
6.723 |
0,0781 |
0,0469 |
0,0625(*) |
01.02.61 – 22.02.61 |
385,07 |
231,04 |
6.723 |
0,0573 |
0,0344 |
23.02.61 – 28.02.61 |
141,26 |
84,75 |
6.723 |
0,0210 |
0,0126 |
0,0783 |
0,0625(*) |
01.03.61 – 30.06.61 |
2.825,20 |
1.695,12 |
6.723 |
0,4202 |
0,2521 |
01.07.61 – 31.12.61 |
4.237,80 |
2.542,67 |
6.723 |
0,6303 |
0,3782 |
01.01.62 – 31.12.62 |
9.210 |
5.526 |
7.328 |
1,2568 |
0,7541 |
01.01.63 – 31.05.63 |
4.063,50 |
2.438,10 |
7.775 |
0,5226 |
0,3136 |
01.08.63 – 30.09.63 |
|
|
|
0,125(*) |
0,125(*) |
01.10.63 – 31.12.63 |
2.438,10 |
1.462,86 |
7.775 |
0,3136 |
0,1881 |
01.01.64 – 31.07.64 |
6.169,10 |
3.701,46 |
8.467 |
0,7286 |
0,4372 |
0,4375(*) |
01.08.64 – 31.12.64 |
4.406,50 |
2.643,90 |
8.467 |
0,5204 |
0,3123 |
01.01.65 – 31.12.65 |
11.460 |
6.876 |
9.229 |
1,2417 |
0,7450 |
01.01.66 – 31.12.66 |
12.212,40 |
7.327,44 |
9.893 |
1,2344 |
0,7407 |
01.01.67 – 31.12.67 |
12.711,60 |
7.626,96 |
10.219 |
1,2439 |
0,7464 |
01.01.68 – 31.12.68 |
13.370,40 |
8.022,24 |
10.842 |
1,2332 |
0,7399 |
01.01.69 – 31.12.69 |
14.407,20 |
8.644,32 |
11.839 |
1,2169 |
0,7302 |
01.01.70 – 30.06.70 |
8.154,60 |
4.892,76 |
13.343 |
0,6112 |
0,3667 |
01.07.70 – 31.12.70 |
8.154,60 |
4.892,76 |
13.343 |
0,6112 |
0,3667 |
01.01.71 – 31.12.71 |
18.970,80 |
11.382,48 |
14.931 |
1,2706 |
0,7623 |
01.01.72 – 31.12.72 |
20.383,20 |
12.229,92 |
16.335 |
1,2478 |
0,7487 |
01.01.73 – 31.07.73 |
13.179,60 |
7.907,76 |
18.295 |
0,7204 |
0,4322 |
01.08.73 – 31.12.73 |
9.414 |
5.648,40 |
18.295 |
0,5146 |
0,3087 |
01.01.74 – 31.12.74 |
25.004,40 |
15.002,64 |
20.381 |
1,2268 |
0,7361 |
01.01.75 – 31.12.75 |
26.539,20 |
15.923,52 |
21.808 |
1,2169 |
0,7302 |
01.01.76 – 31.12.76 |
26.684,40 |
16.010,64 |
23.335 |
1,1435 |
0,6861 |
01.01.77 – 31.12.77 |
28.033,20 |
16.819,92 |
24.945 |
1,1238 |
0,6743 |
01.01.78 – 31.12.78 |
28.642,80 |
17.185,68 |
26.242 |
1,0915 |
0,6549 |
01.01.79 – 31.12.79 |
29.799,60 |
17.879,76 |
27.685 |
1,0764 |
0,6458 |
01.01.80 – 31.12.80 |
30.916,80 |
18.550,08 |
29.485 |
1,0486 |
0,6291 |
01.01.81 – 31.12.81 |
33.516 |
20.109,60 |
30.900 |
1,0847 |
0,6508 |
01.01.82 – 31.12.82 |
35.538 |
21.322,80 |
32.198 |
1,1037 |
0,6622 |
01.01.83 – 31.12.83 |
36.391,20 |
21.834,72 |
33.293 |
1,0931 |
0,6558 |
01.01.84 – 31.12.84 |
37.057,20 |
22.234,32 |
34.292 |
1,0806 |
0,6484 |
01.01.85 – 31.12.85 |
37.417,20 |
22.450,32 |
35.286 |
1,0604 |
0,6362 |
01.01.86 – 26.11.86 |
34.501,67 |
20.701 |
36.627 |
0,9420 |
0,5652 |
01.01.87 – 31.12.87 |
22.526 |
13.515,60 |
37.726 |
0,5971 |
0,3583 |
|
|
|
|
35,7606 |
21,2910 |
(*) Mindest-EP für Kindererziehungszeiten (§ 28b Satz 1 FRG iVm § 70 Abs 2 SGB VI ≪idF des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989, BGBl I S 2261≫) |
(**) Beitragszeit vom 16.08 – 31.08.1960 (Anlage 10 zum Bescheid vom 23.01.1998) |
§ 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG und damit die Kürzung der EP um 40 vH aus den nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten vom 1. September 1955 bis 31. Dezember 1987 führt damit im Fall der Klägerin für sich bereits zu einem Verlust von mehr als vierzehn (nämlich 14,339) EP. Das bedeutet eine Minderung ihrer Rangstelle innerhalb der Versichertengemeinschaft, dh im Vergleich zu den zeitgleich versichert gewesenen Mitgliedern der Beklagten, um mehr als vierzehn Arbeitsjahre mit Durchschnittsverdiensten. Die Klägerin wird rechtlich und wirtschaftlich damit so gestellt, als hätte sie im Bundesgebiet vierzehn Jahre mit Durchschnittsverdiensten weniger gearbeitet. Ihre gesamte Vorleistung durch versicherungspflichtige Arbeit im Bundesgebiet zwischen Januar 1988 und Januar 1998 ist damit aufgezehrt, bleibt also im Ergebnis ohne Auswirkung auf die Rentenhöhe.
Ua nach diesen Grundsätzen ergeben sich für die Klägerin bei Rentenbeginn am 1. Februar 1998 nach dem ab 7. Mai 1996 geltenden Recht 33,3962 EP (= 30,3562 EP für Beitragszeiten, zuzüglich 2,726 EP für beitragsfreie Zeiten und zuzüglich 0,3140 EP für sog beitragsgeminderte Zeiten). Der Monatsbetrag belief sich unter Zugrundelegung dieser EP und nach Multiplikation mit dem Zugangsfaktor (1,0) sowie dem ab 1. Juli 1997 geltenden aktuellen Rentenwert (47,44 DM monatlich) auf 1.584,32 DM. Ungekürzt hätte er nach der Auskunft der Beklagten in dem Verfahren vor dem SG 2.324,47 DM betragen. Die Kürzung belief sich damit auf 740,15 DM bzw 31,84 %. Der Wert des Renten(anwartschafts)rechts der Klägerin ist damit um fast ein Drittel gesunken.
Teil B
Der Senat ist davon überzeugt, dass § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG idF des WFG wegen Verstoßes gegen Art 14 Abs 1 GG und Art 3 Abs 1 GG verfassungswidrig ist, jedenfalls soweit durch diese Neuregelung – wie bei der Klägerin – in die Anwartschaftsrechte der Versicherten eingegriffen und dadurch deren jeweils individuell erworbene Rangstelle innerhalb der Versichertengemeinschaft schematisch um 40 vH gemindert worden ist.
Die Klägerin hatte unmittelbar vor Inkrafttreten des § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG ein vermögenswertes subjektiv-öffentliches Recht nach Art eines Anwartschaftsrechts auf Altersrente (für Frauen) erlangt (dazu unter I.). Dieses Anwartschaftsrecht stand unter dem Schutz des Art 14 Abs 1 GG (dazu unter II.). In diese Rechtsposition hat das Gesetz (hier im Ergebnis durch den Entzug von mehr als 14 EP) mittels schematischer Absenkung der EP für die nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten um 40 vH eingegriffen (dazu unter III.). Insoweit liegt eine unzulässige neue und rückwirkende Inhaltsbestimmung des Eigentums vor. Die Kürzung stellt für die betroffenen Anwartschaftsrechtsinhaber eine unverhältnismäßige und gleichheitswidrige Beeinträchtigung ihrer Eigentümerposition dar (dazu unter IV.). Die Neuregelung ist auch deshalb verfassungswidrig, weil es für die Abänderung (Verschärfung) der bisherigen Übergangsvorschrift keinen Rechtfertigungsgrund gibt (dazu unter V.). Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung – insbesondere der modifizierten Übergangsregelung – besteht nicht (dazu unter VI.). Die Stellungnahmen des VDR, der beklagten BfA sowie des BMA, die in den § 22 Abs 4 FRG mittel- oder unmittelbar betreffenden Verfahren vor dem BVerfG abgegeben und dem BSG überlassen worden sind, geben keinen Sachgrund, die Rechtslage anders zu beurteilen (dazu speziell unter VII. und im laufenden Text).
I. Die Klägerin hatte bereits unmittelbar vor Inkrafttreten des § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG eine vermögenswerte Rechtsposition in Form eines Anwartschaftsrechts auf Altersrente erlangt.
1. Die Klägerin hatte ein Anwartschaftsrecht auf Altersrente.
1.1 Der Versicherte erwirbt das subjektive Vollrecht (Stammrecht) auf eine Regelaltersrente, wenn er die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und das 65. Lebensjahr vollendet hat (§§ 35, 50 Abs 1 Nr 1 SGB VI, § 39 SGB VI aF). Dem Vollrecht auf Altersrente kommt die Qualität eines subjektiv-öffentlichen vermögenswerten Rechts unangefochten zu; dem Rechtsinhaber ist gesetzlich die Rechtsmacht verliehen, Eingriffe abzuwehren, die Begünstigung geltend zu machen (§ 40 Abs 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB I≫) und gegen den Verpflichteten durchzusetzen sowie Einzelansprüche aus dem Stammrecht zB zu übertragen oder zu verpfänden. Dies gilt auch, wenn das Vollrecht auf Altersrente – wie bei der Klägerin – dadurch entsteht, dass die Versicherte von einer besonderen gesetzlichen Befugnis Gebrauch macht, vor Vollendung des 65. Lebensjahres Altersrente in Anspruch zu nehmen.
Mit diesem Vollrecht auf Altersrente ist eine bestimmte Vorstufe des Vollrechts eng verknüpft, nämlich das – ebenfalls vermögenswerte – Anwartschaftsrecht. Denn die beitragsrelevant Versicherten im Kernsystem der GRV des SGB VI sind auch bereits vor Entstehen des Vollrechts seit jeher durch das jeweilige gültige Bundesrecht (Angestelltenversicherungsgesetz, Reichsversicherungsordnung) stets nicht nur auf bloße Hoffnungen oder vage Erwerbsaussichten (häufig auch schon “Rentenanwartschaft” oder “Anwartschaft” genannt) verwiesen worden. Als gesetzlich ausgestaltete vermögenswerte Individualrechte gab und gibt es vielmehr die Anwartschaftsrechte als letzte Vorstufen der Vollrechte. Von der ersten “Beitragszeit” an entwickelt sich die Rechtsposition des beitragsrelevant Versicherten auf eine Altersrente von einem bloßen Anrecht nach der Erfüllung der Wartezeit zu einer Rentenanwartschaft, deren relativer, in Geld nicht benennbarer Anteilswert durch weitere Vorleistungen (Verwirklichung der Tatbestände rentenrechtlicher Zeiten) anwächst, (jedenfalls) ab dem 55. Lebensjahr vom Gesetz einen bestimmten, wenn auch hypothetischen Geldwert als Mindestwert des späteren Vollrechts zugeordnet erhält und deshalb – als Anwartschaftsrecht – einen dem Rentenversicherten zugeordneten Vermögenswert darstellt (vgl BVerfGE 54, 11, 27).
1.2 Diesem Anwartschaftsrecht als der “letzten” Stufe auf dem Weg zum Erwerb des Vollrechts sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zB zuletzt dazu näher Urteil vom 29. Januar 2004, aaO; siehe ua schon Vorlagebeschluss vom 16. November 2000 – B 4 RA 3/00 R, S 26-30 des Umdrucks; Vorlagebeschlüsse vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 18/99 R, S 32-33, 35-36, 40u 63 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R, S 19-20 des Umdrucks; Urteil des Senats vom 29. April 1997 – 4 RA 123/95, SozR 3-5060 Art 6 § 4 Nr 3 S 21 f) zwei Vorstufen vorgeschaltet:
1.2.1 Die erste und unterste Stufe subjektiver Berechtigungen in der Altersrentenversicherung ist das “Anrecht” auf eine Anwartschaft auf (Regel-)Altersrente. Durch die Begründung eines Rentenversicherungsverhältnisses – mit oder ohne eigene Beitragszahlung – und dem Erwerb der Mitgliedschaft erwächst dem Versicherten in der Altersrentenversicherung zunächst ein “Anrecht”, mit dem er die Möglichkeit erhält, das Versicherungsverhältnis fortzusetzen und – nach der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit – eine Anwartschaft auf eine (Regel-)Altersrente zu erwerben. Diese Position gibt dem Versicherten demnach allein ein Recht auf Fortsetzung der Mitgliedschaft bei einem Träger der GRV mit der rechtlich geschützten “Aussicht”, eine Anwartschaft zu erwerben. Das “Anrecht” kann nicht zu einem Vollrecht auf (Regel-)Altersrente erstarken, selbst dann nicht, wenn der Versicherungsfall des Alters eintritt. Denn vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit besteht in der Altersrentenversicherung kein Versicherungsschutz. Ohne den Erwerb weiterer Beitrags- oder Ersatzzeiten (oder eines Rechts auf eine Rente aus der Erwerbsminderungsversicherung wegen Erwerbs-/Berufsunfähigkeit infolge der nur dort möglichen vorzeitigen Wartezeiterfüllung iS von § 53 SGB VI) entfällt die rechtlich geschützte “Aussicht” auf den Erwerb einer Anwartschaft auf (Regel-)Altersrente. Infolgedessen räumt die Rechtsordnung dem Versicherten in diesen Fällen nach Vollendung des 65. Lebensjahres und ohne Erfüllung der allgemeinen Wartezeit einen Anspruch auf (anteilige) Beitragserstattung ein (§ 210 SGB VI; siehe dazu eingehend Urteil des Senats vom 29. Juni 2000 – B 4 RA 57/98 R, BSGE 86, 262, 273 f).
1.2.2 Die zweite Stufe auf dem Weg zum Erwerb eines Vollrechts auf (Regel-)Altersrente hat der Versicherte erlangt, sobald er die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (dh fünf Jahre mit Beitrags- und Ersatzzeiten aufweist, § 51 SGB VI). Denn nunmehr hat er eine “Anwartschaft” auf eine (Regel-)Altersrente erworben. Das Entstehen des Vollrechts auf (Regel-)Altersrente hängt nur noch vom Eintritt des Versicherungsfalles ab, also im Regelfall allein vom weiteren Zeitablauf, von der Vollendung des 65. Lebensjahres. Diese Rechtsposition des Versicherten ist auch rechtlich garantiert; ohne spezielle gesetzliche Ermächtigung (Gesetzesvorbehalt) kann sie ihm vom verpflichteten Rentenversicherungsträger nicht mehr entzogen werden. Von diesem Zeitpunkt an – dh mit Erfüllung der allgemeinen Wartezeit – ist gesetzlich gesichert, dass der Versicherte – wenn er nicht vorher verstirbt – mit Vollendung des 65. Lebensjahres kraft Gesetzes ein Vollrecht auf eine (Regel-)Altersrente erwerben wird. Zudem liegt schon eine in EP bemessene “Rangstelle innerhalb der Versichertengemeinschaft” (so schon BVerfGE 54, 11, 29) vor, die einen Mindestwert an Teilhabeberechtigung bei Entstehung des Vollrechts gibt.
Diese – rein abstrakt vermögenswerte – “Anwartschaft” ist noch kein konkret vermögenswertes “Anwartschaftsrecht”, das die dritte und “letzte” Stufe auf dem Weg zum Erwerb eines Vollrechts kennzeichnet. Ein solches Recht erfordert einen Grad der Verfestigung und Konkretisierung, dass es als gesicherte Rechtsposition Grundlage, nicht notwendig Objekt, von konkreten Vermögensdispositionen des Berechtigten sein kann. Dies ist im Stadium der “Anwartschaft” (noch) nicht der Fall. Denn generalisierend und typisierend betrachtet, dh abstellend auf ein “normales” Versicherungsleben, können Versicherte, die früher mit dem 14. Lebensjahr (heute mit dem 17. Lebensjahr, vgl § 72 Abs 2 SGB VI) ins versicherte Erwerbsleben eintraten, bereits mit Vollendung des 19./22. Lebensjahres die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Zu diesem Zeitpunkt ist aber noch keine Position erreicht, die von ihrem konkret individuell abschätzbaren wirtschaftlichen Gewicht her Schlüsse auf das Maß der mit dem Erwerb des Vollrechts verbundenen Alterssicherung zulässt und auf diese Weise selbst schon als Vorstufe hierzu einen Vermögenswert gibt, der Grundlage (nicht notwendig Objekt) für weitere Vermögensdispositionen gerade im Blick auf die Alterssicherung sein kann. Dies erfolgt erst in einem deutlich späteren Lebensalter des Versicherten. Das Gesetz gibt für (das Anrecht und) die Anwartschaft an keiner Stelle auch nur andeutungsweise zu erkennen, es solle diesen subjektiven Rechten bereits ein konkreter Geldwert oder Vermögenswert zugeordnet werden. Insbesondere wird nicht etwa durch den Erwerb “anrechenbarer Zeiten” ein Geld- oder Vermögenswert, sondern (nur) ein höherer relativer Teilhabewert erlangt. EP sind keine Beitragspunkte und haben vor Eintritt des Versicherungsfalls keinen Geld- oder Vermögenswert. Die Vermögensrelevanz dieser Rechte ergibt sich nur indirekt aus dem Systemzweck der GRV, das durch versicherte Beschäftigung erlangte Entgelt von Vorsorgekosten für Rehabilitation, Invalidität, Alter und Tod freizustellen. Ein konkreter oder individuell abschätzbarer Geld- oder Vermögenswert wird dem einzelnen Versicherten dadurch nicht zugewiesen. Dies ist grundsätzlich anders, sobald der Versicherte die Wartezeit erfüllt und im 55. Lebensjahr steht.
1.3 Ohne dies spezifisch begrifflich oder an herausgehobener Stelle der Sache nach anzusprechen, gibt das SGB VI rechtsgrundsätzlich die Unterscheidung zwischen der “Anwartschaft” und dem “Anwartschaftsrecht” auf (Regel-)Altersrente vor. Dies folgt unmittelbar aus der § 109 SGB VI zu Grunde liegenden gesetzlichen Wertung. § 109 SGB VI setzt rechtlich und logisch notwendig die gesetzliche Wertentscheidung voraus, dass die Anwartschaft auf Altersrente jedenfalls ab Vollendung des 55. Lebensjahres zum Anwartschaftsrecht erstarkt ist. Die von Amts wegen mit Vollendung des 55. (54.) Lebensjahres zu erteilende “Rentenauskunft(-berechnung)” bietet Grundlage für eine auf die Abrundung und Ergänzung der Altersversorgung gerichtete Planung und entsprechende Vermögensverfügungen. Diese kann nicht kurzfristiger erfolgen. Insoweit sachgerecht gibt das Gesetz deshalb dem Versicherten mit Vollendung des 55. (54.) Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Auskunft über den hypothetischen Geldwert eines unterstellten Vollrechts auf Regelaltersrente, damit er für ggf weitere zehn Jahre die erforderliche Planung treffen kann. Hierzu müssen – nach dem Gesetz – die ihm mitgeteilten Daten eine hinreichend verlässliche Berechnungsgrundlage für Vermögensdispositionen im Hinblick auf die Alterssicherung bieten. Insbesondere muss der hypothetische Mindestwert der künftigen Regelaltersrente so sicher feststehen, dass das Gesetz verlässliche Auskünfte über die Höhe von Beitragszahlungen vorsehen kann, welche zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente dienen. Damit ordnet das Gesetz ab diesem Zeitpunkt der subjektiv-rechtlichen Vorstufe des Vollrechts – erstmals – einen konkreten Vermögenswert zu, dessentwegen wirtschaftlich erhebliche Vermögensaufwendungen als zumutbar qualifiziert werden. Das Gesetz bezweckt, dem Versicherten eine Vertrauens- und Kalkulationsgrundlage zur Planung einer ausreichenden Altersversorgung zu geben, nicht aber – wie bei der Renteninformation nach § 109 Abs 3 Nr 3 SGB VI nF lediglich eine – im Übrigen höchst spekulative – Prognose über die Rentenhöhe. Nach der § 109 SGB VI zu Grunde liegenden Wertentscheidung ist also der Zeitpunkt, in dem das subjektive Teilhaberecht der Rentenanwartschaft einen konkreten Vermögenswert erhält und sich dadurch in ein Anwartschaftsrecht auf eine (Regel-)Altersrente umwandelt, spätestens auf die Vollendung des 55. Lebensjahres (nach § 109 Abs 1 Satz 2 SGB VI des 54., aber nach den Voraussetzungen der Gestaltungsrechte in den §§ 36, 37, 39 und 40 SGB VI frühestens auf etwa des 50. Lebensjahres) zu fixieren (hierzu näher Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 49/98 R, S 30, 40-41 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R, S 17-19 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R, S 39-41 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R, S 31, 39-42 des Umdrucks).
An dieser gesetzlichen Wertentscheidung ändert sich dadurch nichts, dass § 109 SGB VI idF des Art 1 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl I S 1310) mit Wirkung vom 1. Januar 2004 neben der Rentenauskunft zusätzlich eine Renteninformation für diejenigen Versicherten vorsieht, die das 27. Lebensjahr vollendet haben (§ 109 Abs 1 Satz 1 SGB VI idF ab 1. Januar 2004 ≪nF≫). Im Gegenteil: Das Gesetz differenziert nunmehr zwischen zwei verschiedenen Formen der Mitteilung rentenversicherungsrechtlicher Informationen. Die Rentenauskunft enthält insbesondere “Angaben über die Höhe der Rente” (§ 109 Abs 4 Nr 3 SGB VI nF) und der “Voraussetzungen für einen Rentenanspruch” (§ 109 Abs 4 Nr 5 SGB VI). Die Renteninformation gibt demgegenüber nur eine “Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente” (§ 109 Abs 3 Nr 3 SGB VI nF). Insbesondere bleibt durch § 109 Abs 4 Nr 4 SGB VI bestätigt, dass dem subjektiven Teilhaberecht des Versicherten ab diesem Zeitpunkt auch ein konkreter individueller Vermögenswert zugeordnet wird.
1.4 Diese Wertentscheidung des Gesetzgebers – Umwandlung der Anwartschaft spätestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres in ein vermögenswertes Anwartschaftsrecht auf eine (Regel-)Altersrente – gilt auch, soweit die Rangstelle des Versicherten innerhalb der Versichertengemeinschaft, dh seine Teilhabeposition, anders als im Falle der Klägerin allein auf gleichgestellten Beitragszeiten beruht, also nur aus einem gleichgestellten System erfolgt. Das Gesetz weist nämlich diesen Versicherten durch die Gleichstellung dieselben Rechte (und Pflichten) zu wie den versicherten Beschäftigten im Kernsystem (hierzu eingehend Urteil des Senats vom 29. Juni 2000 – B 4 RA 57/98 R, BSGE 86, 262, 273 f). Insbesondere gleichgestellte Beitragszeiten (und Beschäftigungszeiten) nach dem FRG waren auf Grund ihrer umfassenden Gleichstellung (§§ 14, 15, 16 FRG) integrierter Teil der jeweiligen subjektiven Rechtsstellung der Vertriebenen, NS-Verfolgten, DDR-Flüchtlinge und heimatlosen Ausländer. Sie traten weder als wertbildendes Element besonderer FRG-Rentenrechte noch als besonders kenntlich gemachter Teil von SGB VI-Positionen in Erscheinung. Demgemäß wurden sie ohne weiteres und mit den ihnen zugewiesenen als versichert geltenden Arbeitsverdiensten auch in das Verfahren nach § 109 Abs 1 SGB VI eingestellt; sie partizipierten nicht anders an der Zuweisungs- und Bestätigungsfunktion der Norm als die EP, die auf Grund der im jeweiligen Bundesgebiet zurückgelegten Beitragszeiten erworben waren (Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 49/98 R ≪S 42-43 des Umdrucks≫ und vom 16. November 2000 – B 4 RA 3/00 R ≪S 14 f und 28 des Umdrucks≫).
1.5 Die im Dezember 1937 geborene Klägerin hatte vor Inkrafttreten des § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG am 7. Mai 1996 allein schon auf Grund ihrer im Bundesgebiet erbrachten Vorleistung durch eine hier versicherte Beschäftigung die Wartezeit erfüllt und bereits ein Anwartschaftsrecht auf Altersrente (für Frauen) in dem vorgenannten Sinne erlangt. Diese Rechtsposition als Anwartschaftsrechtsinhaberin war ihr durch Erfüllung aller vom SGB VI hierfür aufgestellten Voraussetzungen mit dem Mindest-Teilhabewert der von ihr kalenderjährlich erworbenen EP und dem hypothetischen Mindest-Geldwert eines Stammrechts auf Altersrente (§ 109 Abs 1 Satz 1 SGB VI) rechtlich endgültig und individuell zugeordnet.
2. Das Anwartschaftsrecht der Klägerin war damals ein konkretes vermögenswertes subjektives Recht. Es hatte vor Inkrafttreten des § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG bereits einen relativen (Mindest-)Vermögenswert.
2.1 Die Renten der (umlagefinanzierten) GRV zielen nach ihrer positiv-rechtlichen Ausgestaltung (entgegen einer sozialpolitischen Redeweise) gerade nicht darauf ab, das vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret erzielte Arbeitsentgelt zu ersetzen. Sie haben keine “Lohnersatzfunktion”, sondern die Funktion, den aus Anlass des Versicherungsfalls entstandenen Bedarf an Erwerbsersatzeinkommen gemäß der in dem Rangwert (Summe der EP) bemessenen Vorleistung (Leistungsprinzip) durch “Alterslohn” zu befriedigen (Alterslohnprinzip; dazu zusammenfassend Senat vom 2. August 2000, B 4 RA 40/99 R, SozR 3-2600 § 100 Nr 1).
Der monatliche Wert des Vollrechts auf Altersrente wird vor allem durch den mittels individueller Vorleistung erlangten Rangwert (im Vergleich mit den zeitgleich versichert Gewesenen) bestimmt. Die Summe der EP ist der (kalenderjährlich jeweils abgeschlossen bewertete) Mindestwert der jeweiligen Rangstelle als eine dem Versicherten in jedem Augenblick des Versicherungsverhältnisses als (abstrakter) Teilhabewert individuell zugeordnete und von der späteren Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse unabhängige Größe (vgl BVerfGE 54, 11, 27). Durch die Beiträge der Arbeitgeber wird das Leistungsrechtsverhältnis zwischen dem versicherten Beschäftigten und dem Träger schlechthin nicht berührt. Auch durch die Vorleistung des Beschäftigten, die nicht in Zahlung oder Tragung von Beiträgen, sondern grundsätzlich in versicherter (produktiver) Arbeit im Bundesgebiet besteht, wird kein (vor Entstehen des Vollrechts auf Altersrente) bestimmter oder sicher bestimmbarer “Monatsbetrag der Rente” erworben, sondern eine prozentuale “Rangstelle” im Vergleich zu den anderen zeitgleich Versicherten. Diese “Rangstelle”, ausgedrückt in EP, gibt im Grundsatz für jedes Kalenderjahr an, in welchem Verhältnis der Versicherte im Vergleich zum Durchschnitt aller Versicherten zur Produktivität der Unternehmen und dadurch indirekt zur Finanzierung der damaligen Renten beigetragen hat. In demselben Verhältnis wird er später, wenn bei ihm selbst der Versicherungsfall eintritt, an den Mitteln teilhaben, die dann von Arbeitgebern und Selbstzahlern der Rentenversicherung zur Verfügung gestellt werden müssen. Diese prozentuale “Rangstelle” drückt somit noch keinen in Geld bezifferbaren Betrag aus, sondern die konkret erworbene relative Teilhabeberechtigung.
Gesetzlich versprochen (§ 64 SGB VI) ist bei Altersrenten, dass sich der Geldwert des Vollrechts auf Rente erst bei Eintritt des Versicherungsfalls und Rentenbeginn, und zwar dadurch ergibt, dass die die Vorleistung des Versicherten repräsentierende Rangstelle (vervielfältigt mit dem Zugangsfaktor ≪§ 77 SGB VI≫ und Rentenartfaktor ≪§ 67 SGB VI≫) zu einem entsprechenden, jetzt aber auf den Durchschnittsbruttoverdienst der aktuell beschäftigten Arbeitnehmer (§ 69 Abs 2, § 68 SGB VI) bezogenen Alterslohn führt. Dies geschieht technisch, indem das erworbene Teilhaberecht an das aktuelle Durchschnittsentgelt der Versicherten, verwaltungstechnisch konkretisiert im aktuellen Rentenwert (§ 68 SGB VI), angelegt wird (insoweit Produkt von EP und aktuellem Rentenwert). Dieses aktuelle Durchschnittsentgelt und damit auch der bezifferbare Wert des Rechts auf Rente steht aber erst bei “Rentenbeginn” fest; bis dahin kann – je nach “Lohnentwicklung” oder verfassungsgemäßer Rechtsänderung – der aktuelle Rentenwert und damit der Geldwert der Rente steigen oder fallen. Der Geldwert eines Anwartschaftsrechts (und erst recht nicht der einer Anwartschaft oder gar der eines Anrechts) kann demnach nicht vorab betragsmäßig rechtsverbindlich festgesetzt werden. Vor Rentenbeginn steht nicht fest, “was die Rente konkret in Euro bringen wird”, sondern nur, “dass sie Alterslohn nach Maßgabe der erlangten Rangstelle bringen wird”. Sicher bestimmt ist in jedem Zeitpunkt nur der relative Rangstellenwert in EP.
2.2 Zur Qualifikation des Anwartschaftsrechts als vermögenswerte Rechtsposition reicht jedoch aus, dass es durch die geschilderte (§ 109 SGB VI) gesetzliche Zuordnung eines hypothetischen Mindestwertes als Vertrauens- und Kalkulationsgrundlage für konkrete freiwillige Beitragszahlungen des Versicherten an den Träger einen konkreten (Mindest-)Vermögenswert besitzt, dessen hypothetischer Geldwert sich in dem Produkt aus der Summe der bis dahin erworbenen EP (Rangstelle) mit dem damaligen aktuellen Rentenwert ausdrückt (§ 109 Abs 1 SGB VI aF; § 109 Abs 4 Nr 3 und 4 SGB VI nF). Damit ist durch Gesetz verbindlich sichergestellt, dass dieser hypothetische Geldwert bei Rentenbeginn der (Mindest-) Geldwert des Vollrechts sein wird. Ein anderer Geldwert kann sich später beim Vollrecht rechtmäßig nur ergeben, wenn sich der Arbeitsverdienst der aktuell versicherten Beschäftigten nach oben oder unten verändert, wenn der Versicherte noch weitere Vorleistungen erbringt oder wenn der Inhalt der Anwartschaftsrechte durch verfassungsgemäßes Gesetz geändert wird.
II. Dieses Anwartschaftsrecht ist ein durch Art 14 Abs 1 GG geschütztes vermögenswertes subjektiv-öffentliches (Grund-) Recht. Auch insofern ist es ohne Belang, ob der diesem Anwartschaftsrecht zugeordnete Mindestwert teilweise auf Vorleistungen im Vertreibungsgebiet (hier: Rumänien) beruhte, weil diese durch das FRG den Vorleistungen im Bundesgebiet völlig gleichgestellt worden waren.
1. Das BVerfG hat erstmals im Urteil vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257, 289 ff) den Eigentumsschutz für Versichertenrenten und “Rentenanwartschaften” aus der GRV anerkannt. An den dort aufgezeigten Voraussetzungen für die Anerkennung des Eigentumsschutzes für Rechtspositionen aus der gesetzlichen Altersrentenversicherung hat das BVerfG – wie der Senat in seinen Vorlagebeschlüssen vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R, S 45-59 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R, S 21-34 des Umdrucks) im Einzelnen aufgezeigt hat – nachfolgend festgehalten und sie teilweise präzisiert (vgl hierzu BVerfGE 58, 81, 109 f; 69, 272, 298 ff; 70, 101, 110 f; 72, 141, 152 f; 75, 78, 96 ff; 95, 143, 191; 97, 271, 283 f; 100, 1, 31 ff). Es hat dabei niemals in Frage gestellt, dass grundrechtlicher Eigentumsschutz nur bestimmten Sachherrschafts- und gewissen vermögenswerten Rahmenrechten und sonst nur subjektiven Rechten mit Vermögenswert zukommen kann; subjektive Rechte ohne konkreten substanziellen Vermögenswert kommen grundsätzlich nicht in Betracht.
Welche weiteren sozialrechtlichen Rechtspositionen im Bundesrecht darüber hinaus verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz genießen, ist hier nicht zu erörtern (vgl zB zum Arbeitslosengeld: BVerfGE 72, 9, 18 ff; 74, 203, 213 f; 90, 226, 236). Subjektiv-öffentliche vermögenswerte Rechte gibt es im Wesentlichen im Rentenversicherungsrecht (zB Erwerbsunfähigkeits/Berufsunfähigkeitsversicherung ≪EU/BU≫, Rehabilitation), im gesamten sonstigen Sozialversicherungsrecht (Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung, Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung, Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung), ferner im Arbeitsförderungsrecht (Drittes Buch Sozialgesetzbuch), im sozialen Entschädigungsrecht (Art 74 Abs 1 Nr 10 GG und Bundesversorgungsgesetz mit Nebengesetzen ≪§ 5 SGB I≫) und auch in den Teilen des Sozialrechts des Bundes, die auf der Fürsorgekompetenz des Bundes (Art 74 Abs 1 Nr 7 GG und Bundessozialhilfegesetz, Schwerbehindertengesetz, Wohngeldgesetz, Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe, ferner Kindergeld und Erziehungsgeld) sowie auf seiner Kompetenz für Ausbildungsbeihilfen (Art 73 Abs 1 Nr 13 GG und Bundesausbildungsförderungsgesetz) beruhen. Diese subjektiv-öffentlichen vermögenswerten Rechte des Sozialverwaltungsrechts weisen einfachrechtlich in Rechtsgrund, Rechtszweck und Ausgestaltung derart erhebliche Unterschiede auf, dass sie bei weitem nicht alle auf inhalts- und schrankenbestimmenden Gesetzen iS von Art 14 Abs 1 Satz 2 iVm Abs 2 GG beruhen. Nur dann, wenn das einfache Recht Inhaltsbestimmungen iS von Art 14 Abs 1 Satz 2 GG ausprägt, wird individual-grundrechtliches Eigentum ausgestaltet (BVerfGE 58, 300).
Zusammenfassend lassen sich der Rechtsprechung des BVerfG folgende Merkmale entnehmen, die konstituierend für die Begründung grundrechtlichen Eigentumsschutzes für subjektive vermögenswerte Rechte in der GRV sind:
- Gegenstand des Eigentumsschutzes sind “Ansprüche auf Versichertenrenten” und “Rentenanwartschaften” aus der GRV, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben.
- “Renten” und “Rentenanwartschaften”, dh solche Rechtspositionen des Versicherten, die nach Begründung des Rentenversicherungsverhältnisses und Erfüllung weiterer Voraussetzungen, etwa des Ablaufs der Wartezeit und des Eintritts des Versicherungsfalles, zum Vollrecht erstarken können, genießen den Schutz der Eigentumsgarantie. Sie beruhen auf verschiedenen Elementen, die erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken zu einem Gesamtergebnis führen. Die einzelnen Elemente können nicht losgelöst voneinander behandelt werden, als seien sie selbstständige “Ansprüche”. Im Hinblick auf Art 14 GG ist die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt Schutzobjekt.
- “Ansprüche” und “Anwartschaften” auf Leistungen in der GRV genießen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen.
- In die so begründeten Rechtspositionen darf der Gesetzgeber nur bei Vorliegen ausreichend legitimierender bereichsspezifischer Gründe verhältnismäßig sowie gleichheits- und vertrauenswahrend eingreifen.
Innerhalb des Systems der gesetzlichen Altersrentenversicherung kommen nach dieser Rechtsprechung als Schutzgüter iS von Art 14 Abs 1 Satz 1 GG grundsätzlich in Betracht: die entstandenen Vollrechte (§ 40 Abs 1 SGB I), die hieraus monatlich als Rechtsfrüchte entstehenden einzelnen Zahlungsansprüche und die Anwartschaftsrechte. Welche Rechte im einzelnen Schutzgut sind, ergibt sich stets aus ihrer konkreten einfachgesetzlichen Ausgestaltung (BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 109). Darüber hinaus erstreckt sich nach manchen Entscheidungen des BVerfG der grundrechtliche Eigentumsschutz auch auf die Anrechte und Rentenanwartschaften, obwohl das gesamte einschlägige einfachgesetzliche Rentenversicherungsrecht den Inhabern dieser subjektiven Teilhaberechte keinen konkreten oder auch nur individuell abschätzbaren Geld- oder Vermögenswert zuordnet, der Gegenstand oder Grundlage für eine Ausübung der Vermögensfreiheit sein könnte. Dies gilt insbesondere für die “Prognosen” in einer “Renteninformation” (§ 109 Abs 3 Nr 3 SGB VI nF), die – wenn sie über einen Zeitraum von fünf Jahren hinausgehen (§ 154 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB VI) – hochgradig spekulativ und unzuverlässig sind. Hierauf kommt es hier nicht an, weil die Klägerin allein schon durch ihre versicherte Arbeit im Bundesgebiet ein Anwartschaftsrecht hatte, als der gesetzliche Eingriff erfolgte.
2. Sämtliche, das Eigentum konstitutiv begründenden Merkmale liegen hinsichtlich des von der Klägerin erworbenen Anwartschaftsrechts auf Altersrente nach der einfachgesetzlichen Ausgestaltung vor.
2.1 Das Anwartschaftsrecht auf Altersrente war der Klägerin als privater Rechtsträgerin ausschließlich individuell zugeordnet und zu ihrem persönlichen Nutzen bestimmt, nämlich zur Sicherung ihrer persönlichen Freiheit im vermögensrechtlichen Bereich bei der Vorsorge für das Alter und damit zur Sicherung ihrer Existenz im Alter.
2.2 Der durch das Anwartschaftsrecht geschützte Teilhabewert, ihre erworbene Rangstelle innerhalb der Versichertengemeinschaft und der hypothetische Mindest-Vermögenswert beruhen “auf nicht unerheblichen Eigenleistungen” der Klägerin und nicht etwa auf staatlicher Zuteilung in Wahrnehmung staatlicher “Fürsorge”.
2.2.1 Rentenanwartschaftsrechte und Renten(voll)rechte beruhen auf verschiedenen rechtsbegründenden und wertbestimmenden Sachverhalten, die erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken die einheitliche Gesamtrechtsposition (Anwartschaftsrecht/Vollrecht) ergeben. Die einzelnen rechtlichen Elemente können, sobald sie im Einzelfall verwirklicht sind, nach dem einfachen Gesetzesrecht und dürfen auch verfassungsrechtlich nicht – unter Aberkennung dieser Funktion – losgelöst voneinander bewertet werden, als seien sie selbstständige Rechte oder Ansprüche. Einfachgesetzlich und im Hinblick auf Art 14 GG ist das rentenversicherungsrechtliche Anwartschaftsrecht/Vollrecht insgesamt Ziel der gesetzlichen Regelungen und Schutzobjekt (BVerfGE 58, 81, 109).
Das erworbene Teilhaberecht, das (neben Zugangs- und Rentenartfaktor) im Wesentlichen durch den (als Summe der EP bemessenen) – hier allein umstrittenen – Rangwert geprägt wird, unterliegt für die Anwartschaftsrechtsinhaber einem “Gesamtschutz”, von dem der Versicherte ausgehen und auf den er aufbauend planen und Vermögensverfügungen treffen darf. Der Wert des Anwartschaftsrechts ist ein abschließend bestimmbarer “Gesamtmindestwert”. Er ist dem Anwartschaftsrecht insgesamt zu Grunde zu legen, ohne dass er rückwirkend in einzelne Elemente aufzugliedern ist. Anwartschaftsrechte beruhen zwar auf verschiedenen Elementen, wie etwa den auf pflichtversicherter Arbeit beruhenden Pflichtbeitragszeiten, auf freiwilligen oder auf Drittbeiträgen fußenden Beitragszeiten, den gleichgestellten (beitragslosen) Beitragszeiten und den verschiedenen Arten von beitragsfreien Zeiten, die jeweils verschiedene Sach- und Rechtsgründe haben. Sämtliche vom Versicherten im Laufe der Zeit verwirklichten Elemente bilden zusammen den einheitlichen Wert seiner im jeweiligen Zeitraum gesetzlich anerkannten Vorleistung. Soweit dieser sich aus “Beitragszeiten” ergibt, ist er mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres in EP abschließend bestimmt und feststellbar (§§ 63, 70 SGB VI). Bei beitragsfreien Zeiten ist er dies vor Eintritt des Versicherungsfalls des Alters durch Unterstellung eines früheren Versicherungsfalls oder unter der Annahme, dass bis zum Eintritt des Versicherungsfalls weder rechtlich noch tatsächlich eine Änderung eintritt. Infolgedessen steht zur Zeit der Entstehung des jeweiligen Anwartschaftsrechts auch ein “Gesamtmindestwert” fest, der als das bis zu diesem Zeitpunkt “Erworbene” unter die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG fällt.
Diese einheitliche, insgesamt geschützte Rechtsposition “Anwartschaftsrecht” ist das Ergebnis eines abgeschlossenen, in seine einzelnen Bestandteile nicht mehr zerlegbaren Erwerbstatbestandes (BVerfGE 58, 81, 109). Sie geht mit ihrem Teilhabewert nahtlos über in das Vollrecht, aus dem ebenfalls nahtlos die monatlichen Einzelansprüche auf die (Regel-)Altersrente erwachsen. Sie dient der Sicherung der persönlichen Freiheit im vermögensrechtlichen Bereich und der Existenz im Alter.
2.2.2 Der Hinweis auf die “Eigenleistung” zur Begründung eines “verstärkten” Eigentumsschutzes kann einen minderen Eigentumsschutz “der verschiedenen rentenrechtlichen Zeiten” nicht rechtfertigen. Einen “Eigentumsschutz rentenrechtlicher Zeiten” gibt es nach den inhaltsbestimmenden Normen des SGB VI nicht. Vom Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts aus Art 14 Abs 1 Satz 2 iVm Abs 2 GG werden nur subjektiv-öffentliche Rechte eines Bürgers mit Vermögenssubstanz erfasst. Bei Versicherungsansprüchen setzt dies voraus, dass der Versicherte die geschuldete Vorleistung erbracht hat. Was eine Vorleistung für Grund und Höhe eines Versicherungsanspruchs aus dem SGB VI ist, bestimmt allein das parlamentarische Bundesgesetz. Darin gab es vor dem WFG keine Andeutung, nach § 15 FRG gleichgestellte Vorleistungen von “Altvertriebenen” im Vertreibungsgebiet könnten für Grund und Höhe der Rechte auf Altersrenten eine andere Bedeutung oder Auswirkung haben als qualitativ gleichwertige Vorleistungen im Bundesgebiet (solange der Versicherte im Bundesgebiet wohnt). Das Gegenteil, die völlige Gleichstellung (inzwischen mit Versicherten des Beitrittsgebiets), war ausdrücklich im damaligen Gesetzgebungsverfahren vorgesehen und durch das Gesetz angeordnet (§ 14 FRG). Außerdem dient das Kriterium der “Eigenleistung” nur zur Abgrenzung gegenüber den ausschließlich auf staatlicher Gewährung beruhenden steuerfinanzierten und lediglich zum Ausgleich bei abgegrenzten Bedarfslagen bestimmten Sozialleistungssystemen (vgl BVerfGE 100, 1, 34 f). Denn einige von ihnen dienen zum Teil zwar auch der Existenzsicherung, sollen aber gerade nicht einen Freiheitsbereich eigenverantwortlicher Gestaltung der privaten Vermögenssphäre ermöglichen (Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 11/99 R, S 50 des Umdrucks).
Das Anwartschaftsrecht der Klägerin beruht nicht ausschließlich auf staatlicher Gewährung. Denn die Gleichstellung von Zeiten einer Arbeit als Vorleistung für fremde Sicherungssysteme in Vertreibungsgebieten mit im Bundesgebiet erworbenen “Beitragszeiten” durch das FRG war schon bei ihrer ersten Ausgestaltung im Februar 1960 nicht nur einseitige “staatliche Fürsorge” zu Lasten der Beitragszahler und der damals beitragsrelevanten Versicherten im Kernsystem der GRV. Zwar wäre der Bundesgesetzgeber – ebenso wie später bei der Integration der Rentner und der Zusatz- und Sonderversorgten der DDR – frei gewesen, Vertriebene, DDR-Flüchtlinge, vertriebene NS-Verfolgte, heimatlose Ausländer etc für Alter, Invalidität und Tod auch wesentlich anders zu sichern als durch ihre Integration in die GRV. Er hat aber die rentenversicherungsrechtliche Lösung in Orientierung an Art 3 Abs 3 GG und Art 116 GG gewählt und gerade nach dem Integrationsprinzip ausgestaltet. Das Gesetz hat den vertriebenen Deutschen seit Jahrzehnten garantiert, sie würden bei Eintritt eines Versicherungsfalls (und “Inlandswohnsitz”) von ihrem Rentenversicherungsträger genauso behandelt wie die im jeweiligen Bundesgebiet beitragsrelevant versichert Gewesenen. Hierin hat ursprünglich eine frei gewährte Begünstigung gelegen (BVerfGE 29, 22, 23; insofern bestätigt in BVerfGE 100, 1, 36), die durch Art 14 GG in keiner Weise geboten war und ihren Ursprung in der grundsätzlich freien gesetzgeberischen Entscheidung darüber hatte, in welcher konkreten Weise dem Gebot des Art 3 Abs 3 GG, eine Diskriminierung der Flüchtlinge und Vertriebenen zu vermeiden, Rechnung zu tragen war. Dieser Umstand hindert indessen – wie bei jeder nicht vom Grundgesetz gebotenen gesetzlichen Inhaltsbestimmung von Eigentum – nicht, dass die vom Gesetzgeber neu begründeten und ausgestalteten Rechte und Ansprüche Gegenstand der Eigentumsgarantie sind (BVerfG SozR 2200 § 1318 Nr 5 S 10 f). Ein gerade auf die Begründung von Eigentum zielender “Wille des Gesetzgebers” auch in Fällen ursprünglich “freier” Gewährung wird insbesondere darin deutlich, dass er die Betroffenen einem System zuordnet, das auf Grund der vorleistungsbezogenen Versicherungsstruktur seines Kernbereichs eine allein oder im Wesentlichen von fürsorgerischen Erwägungen des Staates getragene Einräumung subjektiver Rechte typischerweise gerade nicht kennt (siehe hierzu näher Urteil des Senats vom 29. Juni 2000 – B 4 RA 57/98 R, BSGE 86, 262, 272 f), ferner dadurch, dass er sie dort ausdrücklich und nachhaltig inländischen Versicherten gleichstellt, ohne dem ursprünglich anders gearteten Erwerbsgrund ihrer rentenrechtlichen Positionen überhaupt noch Relevanz beizumessen. Deshalb war das FRG ein inhaltsbestimmendes Gesetz iS des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG, durch das “Eigentum” geschaffen wurde (so zuletzt Vorlagebeschluss vom 16. November 2000 – B 4 RA 3/00 R, S 36 f des Umdrucks).
2.2.3 Im Übrigen beruht das Anwartschaftsrecht der Klägerin nicht ausschließlich auf der Zuerkennung von durch nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten, sondern zu einem großen Teil auch auf Bundesgebiets-Beitragszeiten (vgl § 113 Abs 1 SGB VI), die sie auf Grund versicherungspflichtiger Beschäftigungen im Bundesgebiet nach ihrer Übersiedlung im Jahr 1988 bis zum Rentenbeginn im Februar 1998 erworben hatte. Von daher ist eine “nicht unerhebliche Eigenleistung” selbst dann anzuerkennen, wenn der Wert der nach FRG gleichgestellten Zeiten – entgegen dem einfachen Gesetz – als “Fürsorge” des Staates (auf Kosten Dritter) qualifiziert würde.
2.3. Dem Inhaber eines Anwartschaftsrechts auf eine (Regel-)Altersrente ist bei einer Verletzung durch die öffentliche Gewalt auch effektiver Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 Satz 1 GG) gewährleistet. Ihm steht gegen den Träger der GRV ein mit der Feststellungsklage (§ 55 SGG) verfolgbarer Anspruch auf Erteilung einer “zutreffenden” Auskunft (§ 109 SGB VI) über den erlangten Rangstellenwert (in EP) und den hypothetischen Mindest-Geldwert des ihm jedenfalls mit Vollendung des 55. Lebensjahres zustehenden Anwartschaftsrechts auf Regelaltersrente zu. Daneben kann er im Vormerkungsverfahren (§ 149 Abs 5 SGB VI) Daten (§ 67 Abs 1 SGB X), die im späteren Leistungsfall nach derzeitigem Recht des SGB VI möglicherweise erheblich sein können (zB das Erfülltsein von Tatbeständen beitragsfreier Zeiten), aber systemgemäß nicht deren endgültige Anrechnung oder Bewertung verbindlich feststellen lassen (siehe hierzu näher Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 11/99 R, S 18-19 u 41).
3. Nach alledem hatte die Klägerin bereits vor Inkrafttreten des § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG idF des WFG ein eigentumsgeschütztes Anwartschaftsrecht, das ihr eine prozentuale Rangstelle und damit ein Recht auf Teilhabe zumindest gemäß dieser Rangstelle am künftigen Beitragsaufkommen der Rentenversicherung und einen hypothetischen Mindest-Geldwert sicherte.
III. In dieses eigentumsgeschützte Anwartschaftsrecht hat das WFG durch eine rückwirkende neue Inhaltsbestimmung, nämlich durch die Neuregelung in § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG eingegriffen. Der Senat muss sich keine Überzeugung darüber bilden, ob diese Neuregelung verfassungsgemäß ist, soweit sie Personen betrifft, die nach ihrer Verkündung in den räumlichen Geltungsbereich zugezogen sind oder bis zu diesem Zeitpunkt nur ein Anrecht oder eine Anwartschaft mit “FRG-Zeiten” hatten. Würde ein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nach der Vorstellung des VDR von den je nach rentenrechtlichen Zeiten gespaltenen Schutzbereichen, die im Gesetz keine Stütze hat, verneint, läge dennoch ein gesetzlicher Eingriff in das gesetzlich zuerkannte Anwartschaftsrecht vor. Dagegen könnte sich die Klägerin auf das Grundrecht auf Freiheit von rechtswidrigen, insbesondere unverhältnismäßigen und gleichheitswidrigen Eingriffen aus Art 2 Abs 1 GG berufen (vgl BSGE 72, 50).
Durch die schematische Kürzung der EP für die nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten um 40 vH ist in den durch das Anwartschaftsrecht gesicherten und durch Art 14 Abs 1 GG geschützten Rangwert der Klägerin rückwirkend eingegriffen worden. Die Neuregelung hat das Anwartschaftsrecht der Klägerin umgeformt. Aus der verbindlichen Zuweisung von (den nach Bundesrecht zurückgelegten und durch das FRG ausdrücklich gleichgestellten) Beitragszeiten vom 1. September 1955 bis 31. Dezember 1987 mit hierin jeweils als versichert geltenden Arbeitsverdiensten folgte zwangsläufig die abschließende Zuerkennung entsprechender Werteinheiten (seit 1. Januar 1992 EP). Die dadurch konkret erworbene Teilhabeberechtigung hat der Gesetzgeber durch die am 7. Mai 1996 rückwirkend in Kraft gesetzte Kürzung der EP für gleichgestellte FRG-Beitragszeiten auf 0,6 ihres Wertes um 40 vH entwertet; durch diese Kürzung minderte sich die bis dahin von der Klägerin aus Beitragszeiten erworbene Gesamtsumme der EP um mehr als vierzehn EP. Die Neuregelung mindert damit unmittelbar das Anwartschaftsrecht der Klägerin um den Wert von mehr als vierzehn versicherten Jahreseinkommen auf der Basis des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten. Diese Kürzung ist im rechtlichen und wirtschaftlichen Ergebnis nicht davon zu unterscheiden, dass der Klägerin ihre zehn Jahre mit Bundesgebietsbeiträgen nachträglich vollständig weggenommen werden; lediglich die Begründung der Teilentziehung des erworbenen Rechts täuscht einen solchen Unterschied vor. Die Kürzung zielt auf “die Rangstelle in der Versichertengemeinschaft” – die bisherige Summe der EP – und damit auf den für die individuelle Teilhabeberechtigung wertbestimmenden Faktor des (aus damaliger Sicht) künftigen Vollrechts auf Altersrente.
IV. Die Regelung des § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG genügt nicht den Anforderungen des Art 14 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 GG. Durch die wertmindernde Absenkung der EP für die zurückgelegten und bereits abschließend bewerteten FRG-Beitragszeiten auf 60 vH hat der Gesetzgeber in die eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition der Klägerin durch seine neue Inhaltsbestimmung ungerechtfertigt eingegriffen:
1. Nicht jeder Grundrechtseingriff stellt zugleich auch eine Grundrechtsverletzung dar. Eigentumspositionen sind demgemäß nicht etwa deshalb schlechthin unantastbar oder keiner inhaltlichen Veränderung mehr zugänglich, weil sie grundrechtsgeschützt sind. Vielmehr ergibt sich aus Art 14 Abs 1 Satz 2 GG gerade, dass Inhalt und Schranken des Eigentums einer gesetzlichen Konkretisierung bedürftig und zugänglich sind. Dabei sind unter inhaltsbestimmenden Normen iS des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG, zumindest soweit es wie vorliegend um subjektiv-öffentliche Rechte (hier: Rentenansprüche, -vollrechte und -anwartschaftsrechte) geht, (nur) solche Bestimmungen zu verstehen, die allgemein und abstrakt die Voraussetzungen für die Entstehung und den Erwerb des Rechts, seinen rechtlichen Inhalt, seine Übertragung und seinen Verlust im gesetzlichen Normalfall regeln (vgl BVerfGE 52, 1, 27; 58, 300, 330; 72, 66, 76). Demgegenüber stellen sich als Schrankenbestimmungen solche Normen dar, die in tatbestandlicher Abweichung vom (normativen) Normalfall an die (abstrakt-generell) bestimmte Rechtsmacht anknüpfend, einzelne Rechtspositionen für manche Berechtigte oder in besonderen Situationen wieder zurücknehmen oder umgestalten, oder welche die vollziehende Gewalt hierzu ermächtigen, weil die Sozialbindung jedem Eigentumsrecht im jeweiligen Lebens- und Sachbereich insoweit Grenzen setzt (Urteil des Senats vom 31. März 1998 – B 4 RA 49/96 R, BSGE 82, 83, 88 f = SozR 3-2600 § 93 Nr 7 S 51 f).
Die Festsetzung einer Obergrenze für EP aus “FRG-Zeiten” von 60 vH ihres rechnerischen Wertes stellt eine neue Inhaltsbestimmung dar; mit ihr wird allgemein und abstrakt der relative Verhältniswert jeder Teilhabeberechtigung nach dem FRG neu bestimmt. Die Gleichstellung der Vorleistung im Vertreibungsgebiet mit einer Vorleistung im Bundesgebiet (oder mit einer im Beitrittsgebiet) wird für die Rentenhöhe aufgehoben und insoweit durch eine nachteilige Ungleichbehandlung ersetzt.
Voraussetzung für eine zulässige neue Inhalts- oder Schrankenbestimmung iS des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG ist ua, dass sie – unter Beachtung bereichsspezifischer Gegebenheiten – dem Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Eingriff in bereits entstandene Anwartschaftsrechte, den das Gesetz vornimmt, muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem Gesetz verfolgten (verfassungsmäßigen) Zweck stehen. Der (nach dem GG berufene) Gesetzgeber hat daher die Pflicht, das Gemeinwohlinteresse und das Interesse der Inhaber der betroffenen Rechtsposition in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen, gegeneinander abzuwägen und einen gerechten Ausgleich der Belange herbeizuführen (Urteil des Senats vom 18. April 1996 – 4 RA 36/94, BSGE 78, 138, 144 = SozR 3-2600 § 71 Nr 1 S 7).
2. Die Regelung in § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit Inhaber des oben definierten Anwartschaftsrechts durch die Änderung betroffen sind.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nur gewahrt, wenn die Neubestimmung des Inhalts des Eigentums einer bereichsspezifisch sachlich begründeten Zielsetzung dient, geeignet und zur Erreichung des Ziels – iS der Wahl des schonendsten Mittels – erforderlich und nach Art und Ausmaß verhältnismäßig (im engeren Sinne) ist, den Betroffenen nicht übermäßig belastet und ihm zumutbar ist (Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 11/99 R, S 43 des Umdrucks mwN).
2.1 Die Ziele des WFG und die zu ihrer Erreichung eingesetzten Mittel sind – unter Beachtung des der Gesetzgebung insofern zustehenden weiten Beurteilungsspielraums – ihrer Art nach zukunftsgerichtet verfassungsrechtlich vertretbar.
Ein legitimierender Grund für den Eingriff iS einer uU auch rückwirkenden neuen Inhaltsbestimmung von “Erwerbs- oder Leistungsregeln” in rentenrechtliche Bestimmungen kann grundsätzlich ein öffentliches Interesse, ein Anliegen zum Wohl der Allgemeinheit sein, das bezogen auf das System der GRV der Erhaltung und der Verbesserung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems und/oder seiner Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Bedingungen im Interesse aller Versicherten und Rentner dient; insoweit (dh bei der Beurteilung bereichsspezifischer Neuregelungsziele) steht dem Gesetzgeber eine weite Gestaltungskompetenz zu (Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 11/99 R, S 43 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R, S 80 des Umdrucks mwN).
2.1.1 Als rechtfertigende Gründe für die im WFG getroffenen Regelungen werden in den sog Gesetzesmaterialien zum WFG folgende genannt: Die allgemeinen Zielvorgaben des WFG waren “Stärkung der Wirtschaftsdynamik, Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze und dadurch Sicherung der wirtschaftlichen Fundamente des Sozialstaats” (so BT-Drucks 13/4610, S 1). Um diese Ziele zu erreichen, sollten Anpassungen und Einschränkungen in den Bereichen der Rentenversicherung und der Arbeitsförderung zur Begrenzung der sog “Lohnzusatzkosten” erfolgen. In der Rentenversicherung sollte die Ausgabenbegrenzung erfolgen ua mit dem Ziel, “das Versicherungsprinzip und damit das Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Renten zu stärken, indem Leistungen, die nicht oder nur teilweise durch Beiträge gedeckt sind, zurückgeführt werden” (so BT-Drucks 13/4610, S 18).
Zur “aktuellen Finanzlage” der GRV ist im Gesetzentwurf zum WFG ausgeführt: “Die seit dem 2. Halbjahr 1995 ungünstig verlaufende wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere die negative Entwicklung des Arbeitsmarktes, führt zu Mehrausgaben und Mindereinnahmen in der Rentenversicherung, die … für das Jahr 1997 und die folgenden Jahre … zur Sicherstellung der erforderlichen Einnahmen ohne gegensteuernde Maßnahmen Beitragserhöhungen in erheblichem Umfang erforderlich machen würden” (so BT-Drucks 13/4610, S 18).
Um das Ziel einer Ausgabenbegrenzung in der Rentenversicherung zu erreichen, sollten ua die Leistungen nach dem FRG, insbesondere für Berechtigte, die zukünftig in die Bundesrepublik Deutschland zuziehen, eingeschränkt, aber auch die Zahl der anrechenbaren schulischen Ausbildungszeiten reduziert sowie die Aufstockung der durch Pflichtbeitragszeiten versicherten Arbeitsverdienste in den ersten Berufsjahren vermindert werden (BT-Drucks 13/4610, S 1).
Die finanziellen Auswirkungen der “Neuordnung des Fremdrentenrechts” wurden in dem Gesetzentwurf zum WFG für 1997 mit einer Entlastung in Höhe von 0,3 Mrd DM, für 1998 in Höhe von 0,4 Mrd DM, für 1999 in Höhe von 0,7 Mrd DM und für das Jahr 2000 in Höhe von 1 Mrd DM prognostiziert (BT-Drucks 13/4610, S 30). Durch die im Gesetzentwurf zum WFG insgesamt vorgesehenen Maßnahmen wurde (im Sinne eines geringeren Anstieges der Gesamtkosten) eine Entlastung der Rentenversicherung im Zeitraum bis zum Jahr 2000 in Höhe von ca 27 Mrd DM erwartet. Die Entlastung des Bundes in diesem Zeitraum durch (zwar nominell steigende, im Verhältnis zu den prognostizierten Werten aber) niedrigere Bundeszuschüsse wurde mit ca 5,5 Mrd DM prognostiziert (BT-Drucks 13/4610, S 3).
2.1.2 Die (den sog Materialien zu entnehmenden und im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht erkennbar in Frage gestellten) allgemeinen Ziele des WFG (Stärkung der Wirtschaftsdynamik, Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze und dadurch Sicherung der wirtschaftlichen Fundamente des Sozialstaates) sind an sich verfassungsrechtlich unbedenklich und können – weil nicht bereichsspezifisch – eine zukunftsgerichtete Neubestimmung von Inhalt und Schranken eines jeglichen Eigentumsgrundrechts eines jeden Bürgers, also zB auch eines rentenversicherungsrechtlichen, bodenrechtlichen oder aktienrechtlichen Eigentums, rechtfertigen. Zwar erscheinen die in den Materialien genannten Zwecke in sich wenig schlüssig und zum Teil recht spekulativ. Sie halten sich aber in den weiten Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungskompetenz, Art, Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes zu gestalten. Denn es ist nicht evident ausgeschlossen, dass das Regelungskonzept des WFG dazu beitragen kann, die finanziellen Grundlagen auch der Rentenversicherung zu verbessern. Diese bestehen – wie ausgeführt – im Wesentlichen aus den Roherträgen der deutschen Wirtschaft, die privatrechtlich den Arbeitgebern zugeordnet werden, und aus Haushaltsmitteln des Bundes (näher hierzu Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 11/99 R, S 44 des Umdrucks). Durch eine Minderung des Anstiegs der Leistungsausgaben der GRV entsteht im Umlageverfahren direkt ein geringerer Finanzierungsbedarf, somit ergibt sich ein verlangsamter Beitragsanstieg und damit auch eine geringere Anhebung des vom erforderlichen Beitragsaufkommen abhängigen Bundeszuschusses. Jede Leistungskürzung bewirkt nämlich unmittelbar eine Senkung der Beitragslast und damit eine Erhöhung der Anteile der Arbeitgeber an den Roherträgen der Unternehmen und eine Verringerung der Schulden des Bundes gegenüber den Trägern der GRV.
Zu diesem Zweck ist die Kürzung der in der Vergangenheit nach dem FRG erworbenen EP um 40 vH offensichtlich geeignet. Dieser rückwirkende Grundrechtseingriff verringert künftige, möglicherweise entstehende Zahlungsansprüche; er besteht nur in dieser Leistungskürzung, ist also einziges Ziel und zugleich Mittel; es sollten einige Milliarden DM gekürzt werden und sie wurden es; Rechenfehler sind insoweit nicht erkennbar.
Eine ausgewählte Gruppe von Versicherten – die Vertriebenen, die noch kein Vollrecht hatten – sollten dadurch Altersrente mit einem entsprechend – bei der Klägerin um den Versicherungswert von mehr als vierzehn Arbeitsjahren – verminderten Wert erhalten. Diese Gruppe unterscheidet sich von allen anderen Versicherten des Kernsystems und vor allem von den Versicherten aus den gleichgestellten Systemen allein dadurch, dass sie eine (auch) durch FRG-Beitragszeiten erworbene Rangstelle innerhalb der Versichertengemeinschaft hat. Diese und damit ihre Teilhabeberechtigung wird im Vergleich zu allen anderen Versicherten nachträglich (bei jedem Einzelnen allerdings nach dem Zufallsprinzip – dh auf Grund seiner jeweiligen individuellen Versicherungsbiografie – in unterschiedlichem Ausmaß) gemindert. Dieser Rechtsentzug für eine Gruppe von Versicherten kann – wie jede Leistungskürzung – dazu beitragen, dass der Anstieg der zukünftig erforderlichen Beitragseinnahmen des Rentenversicherungsträgers (und der davon abhängigen Bundeszuschüsse) wegen der verringerten Zunahme des (die Höhe der erforderlichen Einnahmen bestimmenden) Gesamtbetrages der zu erfüllenden Leistungsansprüche der jeweiligen (aktuellen) Rentner verlangsamt wird (§ 153 SGB VI). Die Kürzung von Rechten auf Geldleistungen ist stets geeignet, die Geldschulden der Schuldner zu verringern.
2.2 Auch wenn davon auszugehen ist, dass durch den Eingriff in die Anwartschaftsrechte der betroffenen Versichertengruppe (und so auch in das der Klägerin) eine – wenn auch mangels statistischer Unterlagen ursprünglich nicht begründet und damit rechtsfehlerhaft prognostizierte und nicht bezifferbare – Einsparung erzielt wird, so fehlt es jedoch ua an der “Erforderlichkeit” der getroffenen Regelung iS der Wahl des schonendsten Mittels.
Anhand der sog Gesetzesmaterialien lässt sich schon keine (ausreichende) Abwägung zwischen den möglicherweise in Betracht kommenden Mitteln feststellen. Insoweit fehlt es an nachvollziehbaren Angaben, welche Alternativen geprüft wurden. Es sind bereits keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber überhaupt zwischen den “verschiedenen Mitteln”, die eine Rentenkürzung bewirken können, ausgewählt und eine Abwägung zwischen ihnen vorgenommen hat. Das Gebot (gerechter) Abwägung hat der Gesetzgeber jedoch auch im Rahmen seiner weiten Gestaltungsfreiheit bei rentenversicherungsrechtlichen Positionen (vgl BVerfGE 53, 257, 293) zu beachten. Wird dieses Gebot verletzt, kann bereits keine sachgerecht getroffene Entscheidung ergehen.
Dieses Abwägungsgebot ist eine rechtsstaatliche Mindestanforderung bei der rechtsfehlerfreien Ausübung legislatorischer Gestaltungsfreiheit im Grundrechtsbereich (Papier in: Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Loseblatt, Stand: Juni 2002, Art 14 RdNr 306; Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 11/99 R, S 46 des Umdrucks mwN). Hat der Gesetzgeber eine Abwägungsentscheidung getroffen und sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung des erreichbaren Materials orientiert und dabei die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft, um die voraussichtlichen Auswirkungen seiner Regelung so zuverlässig wie möglich abschätzen zu können, dann ist auch seine Prognose als inhaltlich vertretbar zu werten, selbst wenn sie sich später als fehlerhaft erweisen sollte (vgl hierzu BVerfGE 50, 290, 332 ff). Das Gebot des Abwägens gilt nicht nur für den Inhalt der Abwägungsentscheidung, sondern auch für den Vorgang des Abwägens im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens. Denn hat sich der Gesetzgeber von unvollständigen Erwägungen leiten lassen, konnte eine Abwägung zwischen den verschiedenen Gesichtspunkten einschließlich einer Prüfung schonenderer Maßnahmen nicht sachgemäß erfolgen (vgl hierzu BVerfGE 25, 1, 12 f; 30, 250, 263; 39, 210, 226; Papier in: Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Loseblatt, Stand: Juni 2002, Art 14 RdNr 306), sodass das Gesetz fehlerhaft ist.
Eine derartige, auch die materiell-rechtliche Entscheidung des Gesetzgebers erfassende Verletzung des Abwägungsgebots liegt hier vor. Es lassen sich den sog Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass im gesamten Gesetzgebungsverfahren überhaupt alternative Regelungen erwogen worden sind, die möglicherweise auch den angestrebten Einsparungseffekt hätten erzielen können, ohne in die Anwartschaftsrechte allein der Vertriebenen und nur in deren Rangstelle einzugreifen. Erwägungen, ob der Eingriff “erforderlich” war, sind nicht erkennbar. Als eine der vielen möglichen Entlastungsmaßnahmen hätte beispielsweise eine Verzögerung oder andere Ausgestaltung der Anpassung der Renten an die Lohnentwicklung der aktuellen Arbeitnehmer in Betracht gezogen werden können, die außerdem alle Anwartschaftsrechtsinhaber (mit Wirkung für die Zukunft) gleich behandelt (vgl § 255c SGB VI) und nicht nur die Vertriebenen – und diese wiederum in sich nach dem Zufallsprinzip unterschiedlich – belastet hätte (vgl hierzu näher unten 3.2). Gerade der aktuelle Rentenwert (§ 68 SGB VI), der mittelbar gleichermaßen die gesamtwirtschaftliche Lage wie die Einzelsituation der Rentenversicherung wiedergibt, ist das dem Gesetzgeber bei systembezogenen Eingriffen bevorzugt zur Verfügung stehende Mittel, um hier wurzelnde Problemlagen in der Rentenversicherung mit Wirkung für alle Mitglieder der Versichertengemeinschaft unter Achtung ihrer individuellen, durch gesetzlich anerkannte Vorleistungen erworbenen Teilhabeberechtigungen Rechnung zu tragen (Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 18/99 R, S 61 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R, S 71 des Umdrucks).
Soweit darauf hingewiesen wird, den im Stenografischen Bericht zur 91. Sitzung des Deutschen Bundestages am 6. März 1996 niedergelegten Redebeiträgen sei zu entnehmen, dass im Vorfeld der Gesetzgebung verschiedene Konsolidierungsmaßnahmen diskutiert worden seien (so Dünn/Sengpiel, DRV 2001, S 449, 454 f), führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber unter Berücksichtigung des ihm bei Erlass des Gesetzes vorliegenden bzw zugänglichen Datenmaterials zwischen den verschiedenen Ansätzen abgewogen und das mildeste Mittel für die Betroffenen und die Allgemeinheit gewählt hätte. Die Vermutung, dass “kaum denkbar (sei), dass ein so komplexes und aus vielen Einzelmaßnahmen bestehendes Regelungsbündel wie das WFG zu Stande kommt, ohne das zuvor ein Prozess des Abwägens zwischen verschiedenen Handlungsalternativen stattfindet” (ebd, S 455), mag als Postulat an das Gesetzgebungsorgan zutreffen. Eine “spurlose”, nicht einmal ansatzweise erkennbare “Abwägung” reicht aber nicht. Eine verfassungsgemäße Abwägung setzt voraus, dass – jedenfalls – die tatsächlichen Grundlagen (Datenmaterial) und die Kernpunkte der Alternativen einer derartigen Abwägung benannt werden. Denn ohne die Angabe dieser Faktoren der Entscheidungsbildung (Ossenbühl in: Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, Erster Band 2001, S 33, 51) ist – wie dargelegt – eine Kontrolle der prognostischen Einschätzung des Gesetzgebers und damit dieses staatlichen Entscheidungsprozesses überhaupt nicht (mehr) möglich. Der in den Normbereich der Grundrechte einwirkende Gesetzgeber hat das Gebot gerechter Abwägung als Anforderung sowohl an den Vorgang des Abwägens wie an den Inhalt der getroffenen Abwägungsentscheidung zu beachten (Papier in: Maunz/Dürig, aaO, Art 14 RdNr 314).
Mithin kann bereits nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber eine Abwägung getroffen und unter Berücksichtigung des ihm bei Erlass des Gesetzes zugänglichen Datenmaterials das mildeste Mittel für die Betroffenen gewählt hat. Infolgedessen hat er sein Gestaltungsermessen nicht sachgemäß ausgeübt, sodass das Gesetzgebungsverfahren und hierdurch bedingt auch das Gesetz selbst fehlerhaft waren.
2.3 Selbst wenn man jedoch unterstellt, der Gesetzgeber hätte unter den verschiedenen geeigneten Einsparungsmöglichkeiten abgewogen und ferner sogar, er habe das für die von ihm ausgesonderte Gruppe der Vertriebenen als Inhaber eines Anwartschaftsrechts auf Altersrente schonendste Mittel gewählt, wird § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG den Anforderungen an Art 14 Abs 1 Satz 2 GG nicht gerecht. Denn die Regelung ist für den betroffenen Kreis übermäßig und belastet ihn unzumutbar.
Die Regelung belastet den betroffenen Personenkreis unzumutbar, weil sie ihr Vertrauen in den Bestand des Anwartschaftsrechts und damit korrespondierend ihr Vertrauen in die ihnen garantierte verlässliche Alterssicherung verletzt. Das Interesse des betroffenen Personenkreises an Planungssicherheit ist gegenüber der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit – dh in erster Linie dem öffentlichen Interesse an den (im Gesetzentwurf zum WFG ≪BT-Drucks 13/4610, S 3 und 30≫ “prognostizierten”) “Einsparungen” vorrangig.
Das Anwartschaftsrecht auf Altersrente dient einer verlässlichen Lebensplanung (jedenfalls) der 55-jährigen Versicherten. Auf der Grundlage des von ihnen erwirtschafteten Wertes sollen sie in die Lage versetzt werden, abschließend darüber zu entscheiden, ob und ggf in welcher Höhe sie sich noch in der GRV oder auf andere Weise zusätzlich sichern bzw Beiträge zum Ausgleich bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme zahlen wollen. Daher ist ihr Vertrauen, dass dieser Teilhabe-Wert Bestand hat, besonders ausgeprägt. Auch die Anwartschaftsinhaber dürfen zwar im Hinblick auf die Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der GRV nicht schlechthin darauf vertrauen, dass zB bei einer für die GRV ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung die gesetzlichen Vorschriften über den Zugangsfaktor, den Rentenartfaktor, den aktuellen Rentenwert oder dessen Anpassung bis zum Eintritt des Leistungsfalls unverändert fortbestehen (vgl BVerfGE 58, 81, 123 f; 64, 87, 105). Jedoch muss der Gesetzgeber dem fortdauernden Sicherungsbedürfnis der Versicherten, insbesondere mit zunehmender Nähe zum Versicherungsfall des Alters, Rechnung tragen und den rentennahen Jahrgängen grundsätzlich den Versicherungsschutz erhalten, auf den sie ihre Lebensplanung eingestellt und auf den sie vertraut haben. Infolgedessen ist der Vertrauensschutz, der für vermögenswerte Güter im Eigentumsgrundrecht eine besondere Ausprägung erfahren hat (vgl BVerfGE 76, 220, 244 f; 58, 81, 120 f; 64, 87, 104), gerade bei Anwartschaftsrechten besonders ausgeprägt und daher in aller Regel wie bei Vollrechtsinhabern als Bestandteil des grundrechtlichen Eigentums gewährleistet.
Die Fälle der vorliegenden Art sind zusätzlich dadurch gekennzeichnet, dass das Gesetz selbst in seiner grundsätzlichen Wertentscheidung den Betroffenen mit Erreichen des 55. Lebensjahres jeweils individualisiert zu erkennen gibt, von welcher Dispositionsgrundlage sie nach der derzeit erreichten (und hinsichtlich ihres Mindestwerts endgültig zuerkannten) Rangstelle hinsichtlich ihrer Alterssicherung ausgehen können; damit wird ein bereits vorher bestehendes Vertrauen in das Fortbestehen des Rechts jeweils auch konkret-individuell bestätigt.
Dies gilt erst recht im Blick auf die nachhaltig ins Gewicht fallende konkrete Betroffenheit, auf die das BVerfG im Zusammenhang mit dem Übermaßverbot grundsätzlich und ausdrücklich abstellt (BVerfGE 58, 137, 148 f). Die Rangstelle zB der Klägerin ist mit dem Inkrafttreten der vorgelegten Normen unvermittelt um einen Relationswert von mehr als vierzehn EP gemindert worden. Auf diese Weise kommen mehr als vierzehn Arbeitsjahre mit Durchschnittsentgelten bei der Festsetzung des Rentenwerts rechnerisch nicht zum Tragen, ohne die Möglichkeit einer adäquaten systemimmanenten Kompensation und ohne eine anderweitige Ausweichmöglichkeit.
Ob die einzelnen Betroffenen, wie die Klägerin, auf den entzogenen Wert individuell mehr oder weniger angewiesen sind, ist demgegenüber ohne Belang (BVerfGE 72, 9, 21; aA wohl der 5. Senat des BSG, der in seinen Urteilen vom 1. Dezember 1999 ≪B 5 RJ 26/98 R, BSGE 85, 161 = SozR 3-5050 § 22 Nr 7 und B 5 RJ 24/98 R, nicht veröffentlicht≫ tragend auf die individuellen Einbußen bei den dortigen Klägern von 19,42 % – entspricht einer Minderung von mehr als 8 EP = 8 Arbeitsjahren mit Durchschnittsverdiensten – bzw 29,90 % – entspricht einer Minderung von mehr als 14 EP = 14 Arbeitsjahren mit Durchschnittsverdiensten – abgestellt und diese individuellen Rentenwertminderungen jeweils für zumutbar erachtet hat).
Gründe des Gemeinwohls, die bei dieser Sachlage gerade einen Eingriff von derartiger genereller Nachhaltigkeit allein bei der Gruppe der Vertriebenen rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr deshalb, als hier mit dem Mindestwert des Teilhaberechts die am stärksten individualisierte Rechtsposition innerhalb der GRV betroffen ist; sie ist zwar notwendig auch auf das System bezogen, jedoch repräsentiert sie innerhalb dieses Rahmens gerade allein den individuell auf Grund persönlicher Vorleistung zustehenden Anteil des einzelnen Versicherten, nämlich seine Rangstelle im Vergleich mit den anderen zeitgleich Versicherten. Damit ist aus der Sicht des Einzelnen die am stärksten ausgeprägte Möglichkeit erreicht, einen Eingriff mangels Wahrung der Verhältnismäßigkeit abzuwehren.
3. Die durch § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG idF des WFG nur für Vertriebene vorgenommene generelle Absenkung der Rangstellen von Anwartschaftsrechtsinhabern um 40 vH des relativen Wertes ihrer FRG-Zeiten verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.
3.1 Zur Einhaltung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist der Gesetzgeber bei jeder Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG verpflichtet (BVerfGE 58, 137, 150). Dieser ist jedenfalls dann verletzt, wenn die Vorgehensweise des Gesetzgebers mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise unvereinbar erscheint (BVerfGE 21, 73, 84).
Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 72, 141, 150; 87, 1, 36). Entsprechendes gilt für eine für alle Betroffenen gleiche Regelung, wenn sie für eine Personengruppe Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht zur Folge hätte, dass ihr gegenüber die gleichartige Behandlung nicht zu rechtfertigen wäre (BVerfGE 72, 141, 150). Geht es – wie hier – um die Ungleichbehandlung von Personengruppen, unterliegt die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers regelmäßig einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse und wird nicht nur durch das Willkürverbot begrenzt (BVerfGE 88, 87, 96 f). Dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum (gegenüber der Kontrolle durch die rechtsprechende Gewalt) sind umso engere Grenzen gesetzt (dh: die gerichtliche Kontrolle reicht umso weiter), je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen und Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachhaltig auswirken kann (Urteil des Senats vom 31. März 1998 – B 4 RA 49/96 R, BSGE 82, 83, 90 = SozR 3-2600 § 93 Nr 7 S 53).
Sowohl die Nichteinbeziehung von Personen in den persönlichen Geltungsbereich einer Norm, von der sie nach dem Gesetzgebungskonzept an sich betroffen sein müssten, wie auch die unterschiedslose Gleichbehandlung von verschiedenen Personengruppen bedarf damit jeweils eines sachbereichsbezogen verhältnismäßigen und einleuchtenden Grundes (vgl BVerfGE 42, 374, 388 und Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 49/99 R, S 85 des Umdrucks).
3.2 An einem in diesem Sinne einleuchtenden Grund fehlt es vorliegend in mehrfacher Hinsicht:
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten gesetzlichen Stufung der subjektiven öffentlichen Rechte in der Altersrentenversicherung (“Anrecht”, “Anwartschaft”, “Anwartschaftsrecht”, “Vollrecht”) sind nach dem Maß der vom WFG intendierten Betroffenheit durch das den vorgelegten Bestimmungen zu Grunde liegende Normkonzept die nachfolgend dargestellten Gruppen zu unterscheiden:
Die zu vergleichenden drei Gruppen von Versicherten |
1. Versicherte mit gleichgestellten Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG |
1.1 Bislang nicht versicherte Neuzugänge |
1.2 Versicherte mit dem Anrecht auf den Erwerb einer Anwartschaft auf eine (Regel-)Altersrente bis zur Erfüllung der Wartezeit |
1.3 Versicherte mit einer Anwartschaft auf eine (Regel-)Altersrente nach Erfüllung der Wartezeit bis zum 55. Lebensjahr |
1.4 Versicherte mit einem Anwartschaftsrecht auf eine (Regel-)Altersrente nach Erfüllung der Wartezeit und Vollendung des 55. Lebensjahres |
1.5 Vollrechts -inhaber |
1.4.1 Versicherte von 1.4 mit einem zusätzlichen Anwartschaftsrecht auf ein Gestaltungsrecht zur vorgezogenen Herbeiführung des Versicherungsfalls (§§ 36, 37 und 40 SGB VI) |
1.4.2 Versicherte von 1.4 mit einem Gestaltungsrecht auf vorgezogene Herbeiführung des Versicherungsfalls (§§ 36, 37 und 40 SGB VI) |
1.4.3 “Rentennahe” Versicherte von 1.4 bis 1.4.2 mit Zuzug vor 7.5.96 und Rentenbeginn vor 1.10.96 |
2. Versicherte mit Rechten (“Anrecht”, “Anwartschaft”, “Anwartschaftsrecht” und “Vollrecht”) imKernsystem der gesetzlichen RV (sog beitragsrelevante Versicherte): |
2.1 entgeltlich beschäftigte (zwangsversicherte) Arbeitnehmer |
2.2 auf Antrag Pflichtversicherte |
2.3 zwangsversicherte Selbstständige |
2.4 freiwillig Versicherte |
3. Versicherte mit Rechten (“Anrecht”, “Anwartschaft”, “Anwartschaftsrecht” und “Vollrecht”) auf Grund von Beitragszeiten (bzw Ersatzzeiten), die den im Kernsystem der gesetzlichen RV (oben 2) erworbenen Beitragszeiten aus verschiedenen Sach- und Rechtsgründen durch Bewertungsakt des Bundesgesetzgebers gleichgestellt wurden (“gleichgestellte Systeme”, hier ohne FRG), zB: |
3.1 Versicherte mit reichsgesetzlichen Zeiten außerhalb des jeweiligen Bundesgebie-tes |
3.2 Versicherte auf Grund gleichgestellter Beitragszeiten aus Erwerbsgründen im Beitrittsgebiet |
3.3 Versicherte mit nach dem WGSVG gleichgestellten Zeiten |
3.4 Ersatzzeitenberechtigte |
3.5 Versicherte mit Zeiten der nicht erwerbs-mäßigen Pflege eines Pflege- bedürftigen |
3.6 Kindererziehungszeitenberechtigte |
3.7 Versicherte mit nach überstaatlichem Recht oder zwischenstaatlichen Abkommen (beitragsfrei) gleichgestellten Beitragszeiten |
3.8 Nach-versicherte |
3.9 Versor-gungs-ausgleichs-berechtigte |
3.2.1 Die Klägerin war Inhaberin eines Anwartschaftsrechts auf Altersrente mit Beitragszeiten – auch – nach dem FRG sowie Inhaberin eines zusätzlichen Anwartschaftsrechts auf ein Gestaltungsrecht zur vorgezogenen Herbeiführung eines Versicherungsfalles (nach § 39 SGB VI idF bis 31. Dezember 1999). Sie gehört damit der Gruppe 1.4.1 der Tabelle an. Als solche wird sie gegenüber den unter 2. der Tabelle erfassten Inhabern von Anwartschaftsrechten auf Grund einer Beitragszahlung oder -tragung im Kernsystem der GRV (Angehörige der Gruppe 2. der Tabelle) und gegenüber den Anwartschaftsrechtsinhabern in den anderen dem Kernsystem – außerhalb des FRG – gleichgestellten Systemen (Angehörige der Gruppe 3. der Tabelle) verfassungswidrig ungleich behandelt.
Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich der Tatsache, dass nur Inhabern von Anwartschaftsrechten mit nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten eine Wertminderung ihrer Position zugemutet wird, wie auch bezüglich der Art und Weise des gesetzgeberischen Vorgehens.
Die neue Inhaltsbestimmung enthält einen Wertungswiderspruch und ist schon deshalb mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht vereinbar.
Eine angebliche, im gegebenen System, in dem es keine beitragsbezogenen Leistungen und keine leistungsbezogenen Beiträge gibt, nicht mögliche Kürzung “nicht beitragsgedeckter Leistungen” (so aber § 213 Abs 3 Satz 1 SGB VI) des Rentenversicherungsträgers mag bei oberflächlicher Betrachtung zunächst als taugliches Mittel erscheinen, um das erforderliche Beitragsaufkommen zu begrenzen und den davon abhängigen Bundeszuschuss zu senken, also die Ziele des WFG zu fördern. Jedoch trägt der Bund aus Steuermitteln auch heute noch nicht alle Kosten, die er den Rentenversicherungsträgern durch die gleichgestellten Systeme (und die Zusatzsysteme) auferlegt hat; daher sind im Kernsystem ohnehin alle durch dieses verursachten Kosten beitragsfinanziert. Zum Teil aber erfolgt auch heute noch eine Subventionierung des Bundeshaushalts durch die Träger der Rentenversicherung, also letztlich durch die Arbeitgeber, Selbstzahler und – indirekt – durch die Gruppe der beitragstragenden Versicherten. Versteht man aber, entgegen den Regelungen in den §§ 1 bis 212 SGB VI unter “beitragsgedeckten Leistungen” alle nicht auf einer im Bundesgebiet erbrachten Vorleistung iS des SGB VI beruhenden Rechte, so wären davon alle gleichgestellten Systeme in gleicher Weise und mit gleichem Inhalt betroffen. Ein Grund, nur bei einer einzigen Teilgruppe hieraus eine Rangstellenkürzung um 40 vH vornehmen zu dürfen, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Allerdings waren bei Erlass des WFG sogar solche “nicht beitragsgedeckten Leistungen” an die Vertriebenen nicht feststellbar; nicht einmal die für deren genaue Feststellung erforderlichen Daten (zB Fallanzahl der Rentner mit “FRG-Zeiten”, jeweilige Höhe des “FRG”-bedingten Leistungsanteils) lagen bei der BfA und beim VDR vor, wie dem Senat in den zu den Vorlagebeschlüssen vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R, S 86 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R, S 64 des Umdrucks) führenden Verfahren auf Anfrage mitgeteilt worden ist. Außerdem verkennt eine derartige Betrachtungsweise, dass der eigentumsgewährende und -gestaltende Gesetzgeber des einschlägigen einfachen (Renten-)Rechts ihr bereits vorweg die Grundlage durch sein ursprünglich gewähltes Konzept schon im Ansatz entzogen hat; er verhält sich durch die neue Inhaltsbestimmung den eigenen Vorgaben gegenüber offen selbstwidersprüchlich. Er hat nämlich durch die Gesamtheit der bis zum Inkrafttreten des WFG geltenden einschlägigen inländischen Rechtsnormen
- zunächst eine nicht im räumlichen Geltungsbereich des SGB VI ausgeübte und auch nicht auf Grund besonderer Bestimmungen (zB Ausstrahlung ≪§ 4 SGB IV≫) zur Versicherung im Inland führende Erwerbstätigkeit einer hier ausgeübten und versicherten gleichgestellt,
- dieser Erwerbstätigkeit anschließend fiktiv ein tatsächlich weder dem Betrag noch der Höhe nach je erzieltes Entgelt/Einkommen in DM zugeordnet und es trotz fehlender Beitragsleistung ebenfalls fiktiv als versichert behandelt, um es schließlich
- im Rahmen des SGB VI nach einheitlichen Regeln als Grundlage zur Wertbestimmung der für alle (originär oder nach Gleichstellung) Versicherten gleichen subjektiven Rechte zu Grunde zu legen.
Er hat auf diese Weise die Herkunft und Andersartigkeit ursprünglicher “Fremdelemente” zu Gunsten einer vollständigen Integration in den neuen Zusammenhang ersatzlos entfallen lassen. Der Mindestwert der in Anwartschaftsrechten verkörperten Teilhabeposition, die zu seiner Bemessung verwaltungstechnisch eingeführten EP und der während des Arbeitslebens versicherte Arbeitsverdienst als das “vor allem” (also nicht allein) wertbestimmende Element gesetzlicher Renten (§ 63 Abs 1 SGB VI) sind durch das SGB VI zu einer einheitlichen Gesamtposition ausgestaltet worden. Sie werden zwar sukzessive und hinsichtlich ihrer Einzelelemente auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen aufgebaut, werden dann aber gesetzlich jeweils nur noch als einheitliche und ungespaltene Gesamtrechtsposition behandelt. Jeder nach vollzogener Integration vorgenommene Eingriff in rechtlich gefestigte Individualpositionen nach dem SGB VI kann sich demgemäß nur noch nach den für alle derartigen Positionen einheitlich geltenden Regeln vollziehen. Demgegenüber stehen weder gesonderte “FRG-Rechte” als Eingriffsobjekt zur Verfügung noch können die nach Art, Inhalt und Voraussetzungen für alle hiernach Begünstigten einheitlichen subjektiven Rechte nach dem SGB VI nachträglich noch sachgerecht danach differenziert werden, welche Teilelemente ihnen im Einzelfall zu Grunde gelegen haben.
Zwar sind auch die nach dem FRG zuerkannten “beitragslosen” Beitragszeiten (wie alle ohne eigene inländische Vorleistung der Begünstigten gleichgestellten Zeiten) dadurch geprägt, dass sie den nach diesem Gesetz Berechtigten ohne Beitragszahlung an die bundesdeutschen Rentenversicherungsträger und ohne beitragsrelevante Erwerbsarbeit im Bundesgebiet zugute kommen. Dies ist eine Folge des – jedenfalls für die Klägerin und für den von ihr repräsentierten Personenkreis vor Inkrafttreten des WFG noch ohne weiteres maßgeblichen – Eingliederungsprinzips des FRG, nach dem alle davon betroffenen, in die Bundesrepublik Deutschland – insbesondere wegen des Vertreibungsgeschehens oder infolge anderer Kriegsauswirkungen – zugewanderten Personen, die ihren im Herkunftsgebiet erworbenen Versicherungsschutz verloren hatten, rentenrechtlich grundsätzlich so gestellt werden sollten, als hätten sie ihn in der Bundesrepublik Deutschland erworben. Obgleich sie entsprechende Beiträge zur oder Vorleistungen für die GRV nicht erbracht hatten, sollten sie so behandelt werden, als ob sie ihre bisherigen Tätigkeiten als Vorleistungen im Bundesgebiet verrichtet hätten (vgl BVerfG SozR 5050 § 22 Nr 16 S 48; BSG – GrS – BSGE 60, 100, 107 = SozR 5050 § 15 Nr 32 S 103 und BSGE 62, 255, 261 = SozR 5050 § 15 Nr 35 S 120).
Der Gesetzgeber war zwar bei der ursprünglichen Wahl seines Vorgehens frei gewesen zu bestimmen, ob er den Trägern der GRV überhaupt die Verwaltung von derartigen Kriegsfolgelasten auferlegen will (vgl entsprechend zur gesetzlichen Unfallversicherung BVerfGE 14, 221, 237 = SozR Nr 1 zu Art 120 GG); ebenso stand ihm zunächst frei festzulegen, nach welchen – ihrerseits insbesondere Art 3 Abs 1 GG genügenden – Grundsätzen und in welchem Ausmaß er die Betroffenen den beitragsrelevant versicherten Mitgliedern im Kernsystem der GRV gleichstellen wollte; ein Verfassungsgebot, dies zu tun, gab es nicht. Insofern war er im Blick darauf, dass auf der Grundlage des FRG für den berechtigten Personenkreis erstmals durch bundesdeutsche Normen Eigentum begründet und ausgestaltet wurde – und nicht etwa in fremden Rechtsordnungen entstandene Rentenberechtigungen “nur” ins Bundesrecht übernommen wurden –, auch weder durch Art 14 GG gehindert noch durch Art 116 GG dazu verpflichtet gewesen. Nach Art 116 Abs 1 GG ist – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung – Deutscher iS des GG, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Oktober 1937 Aufnahme gefunden hat. Abgesehen von dem darin enthaltenen ausdrücklichen Regelungsvorbehalt begründet diese Verfassungsnorm lediglich einen Status als Deutscher; aus ihr lässt sich mithin keine wie auch immer geartete Pflicht der bundesdeutschen Rentenversicherungsträger zu Leistungen mit Beitragsrelevanz oder etwa eine verfassungsrechtliche Pflicht des Bundesgesetzgebers herleiten, Rechte gegen diese Träger zu schaffen.
Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des BVerfG. Das BVerfG hat zum Eingliederungsprinzip ausgeführt, dass seine Einführung im “Fremdrentenrecht” mit dem Ziel einer Gleichstellung von Versicherten, die ihr Arbeitsleben unter den verschiedensten Bedingungen in Herkunftsländern sehr verschiedener Wirtschafts- und Sozialstruktur verbracht hätten, zwar in hohem Maße das Sozialstaatsprinzip verwirklicht habe, verfassungsrechtlich aber nicht unbedingt geboten gewesen sei und dieses Ziel ohnehin nur durch Typisierungen und durch – auf dem Gebiet der Sozialversicherung grundsätzlich zulässige – verhältnismäßig grobe Pauschalierungen hätte erreicht werden können (so BVerfGE 43, 213, 227 = SozR 5050 § 22 Nr 5 S 11). Die Frage, ob den “Fremdrentenempfängern” bei ihrer sozialen Eingliederung von Verfassungs wegen die gleiche Rechtsstellung zu gewähren sei wie den in der Bundesrepublik Deutschland Rentenversicherten, hat das BVerfG verneint, und zwar mit dem Hinweis, dass diese keine “Beiträge” an bundesdeutsche Rentenversicherungsträger erbracht hätten (vgl BVerfGE 29, 22, 33 = SozR Nr 83 zu Art 3 GG Ab 80).
Ohne weiteres hätte demgemäß die ursprüngliche gesetzgeberische Leitentscheidung unter Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips (Art 20 GG) und des Art 3 Abs 3 GG auch in einer Alterssicherung außerhalb der GRV oder einer Zuweisung von niedrigerer als versichert geltender Arbeitsverdienste bestehen können. Ebenso hätte im Rahmen einer späteren Änderung des Gesetzgebungskonzepts auch noch – beschränkt auf Neuzugänge nach Inkrafttreten des WFG (Angehörige der Gruppe 1.1 der Tabelle) bzw auf solche Versicherte mit nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten, die innerhalb der GRV noch keine rechtlich gesicherte Position auf den Erwerb eines Rechts auf Altersrente (dh lediglich ein “Anrecht” auf den Erwerb einer Anwartschaft hierauf) erlangt hatten (Angehörige der Gruppe 1.2 der Tabelle) – ein niedrigerer Arbeitsverdienst zugewiesen werden können. Bis zu diesem Zeitpunkt steht nämlich die Unterschiedlichkeit von originärer und auf Grund der angestrebten Integration spezialgesetzlich fiktiv zugewiesener “Beitragsbemessungsgrundlage” noch im Vordergrund. Es ergibt sich bis dahin aus Art 3 Abs 1 GG auch noch keine Verpflichtung, das als vergleichbare Größe erst durch Gesetz Auszugestaltende bereits vorweg der Höhe nach in eine bestimmte Relation zu ursprünglich innerhalb des Systems erworbenen Rangstellen zu setzen.
Hat aber das FRG bereits zur rechtsbeständigen Individualzuweisung einer durch das SGB VI für alle hiernach Versicherten in gleicher Weise ausgestalteten leistungsrechtlichen Berechtigung geführt und insbesondere deren nach allgemeinen Grundsätzen bestimmten relativen Mindestwert (mit-)gestaltet, ist der Vertriebene integriert worden und der Integrationszweck des FRG vollständig erreicht. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt verliert damit der (ohnehin von vornherein allein im Blick auf das Leistungsrecht des Kernsystems der Rentenversicherung) “fiktiv” zugewiesene Arbeitsverdienst seinen besonderen Herkunftsbezug und geht vollständig in seiner Funktion als wertbildendes Element subjektiver Rentenrechte auf. Gegenstand gesetzgeberischen Eingreifens können von da an solche Rechte nur noch in ihrer Gesamtheit sein, soweit der spezifische Eingriffszweck ihre Beeinträchtigung rechtfertigt. Denn die frühere rechtliche Unterschiedlichkeit ihrer Elemente wurde durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung gerade “eingeebnet”. Gesetzgeberische Handlungsalternativen bestehen gegenüber Vollrechts- und Anwartschaftsrechtsinhabern wegen des Grundrechtsschutzes grundsätzlich nur noch auf der Grundlage des durch die früheren Inhaltsbestimmungen festgelegten Konzepts und in Bezug auf die hieraus erwachsenen subjektiven Rechte und nur unter Beachtung der gesetzlich zuvor verfügten Gleichartigkeit mit allen anderen Rechten auf Altersrente nach dem SGB VI (Vorlagebeschlüsse vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 49/99 R, S 90-91 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R, S 68-69 des Umdrucks).
Geht es demgemäß im Zusammenhang mit politisch gewollten Aufhebungen von durch Bundesgesetz zuvor garantierten Leistungsversprechen in der Altersrentenversicherung um Belange, die das Gesamtsystem betreffen (hier: Mehrung der Anteile der Arbeitgeber an den Roherträgen der Unternehmen und Entlastung des Bundeshaushalts), gebietet dies grundsätzlich die gleichmäßige Heranziehung aller Inhaber subjektiver Leistungsrechte unter Beachtung ihrer unterschiedlichen Vorleistungen. Der Gleichheitssatz erfordert dann im Sinne eines gerechten Ausgleichs innerhalb der Betroffenen, die Elemente der inhaltsbestimmenden Regelung nach einem proportional gleichen Maßstab so zu ordnen, dass eine ihren individuell erlangten Rangstellen innerhalb der Versichertengemeinschaft entsprechende unterschiedliche Inanspruchnahme der Eigentümer erfolgt. Nur so kann dem unterschiedlichen Gewicht ihrer Belange gegenüber den vom WFG verfolgten Belangen der Allgemeinheit hinreichend differenzierend Rechnung getragen und eine einseitige Belastung vermieden werden (vgl BVerfGE 58, 137, 150 f). Dies kann bei Umgestaltungen der Leistungsregelungen, die den Wert des Rechts auf Rente – und damit die Höhe der erforderlichen Einnahmen der Rentenversicherung – bestimmen, nur dadurch erreicht werden, dass systembezogene Eingriffe auf für alle Berechtigten gleiche Elemente begrenzt werden, deren Veränderbarkeit – wie etwa bei den das Alterslohnprinzip konkretisierenden Komponenten des aktuellen Rentenwerts (§ 68 SGB VI) und seiner Anpassung, aber auch beim Vor- und Nachteilsausgleich aus Rentenlaufzeiten (Zugangsfaktor) und beim Sicherungsziel (Rentenartfaktor) – gerade aus diesem Grunde einfachgesetzlich vorgesehen und individuell bis zum Rentenbeginn offen gehalten ist (vgl hierzu oben unter IV. 2.2).
Indessen durchbricht die neue – durch § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG geschaffene – Inhaltsbestimmung dieses gemeinsame System der Wertermittlung für alle rentenrechtlichen Positionen. Sie entwertet gerade die Rangstellenwerte allein der Vertriebenen nachträglich und in Anknüpfung an den Entstehensgrund insoweit um 40 vH des zuvor zuerkannten Teilhabewertes. Demgegenüber lässt sie die Werte aller anderen Anwartschaftsrechte unangetastet, die (soweit sie) auf Beitragszeiten beruhen, welche gleichfalls Bundesgebiets-Beitragszeiten gleichgestellt wurden, obwohl die Begünstigten (Anwartschaftsrechtsinhaber der Gruppe 3. der Tabelle) für diese Zeiten gleichfalls Beiträge zur bundesgesetzlichen Rentenversicherung weder gezahlt noch getragen noch anderweitige Vorleistungen zu Gunsten der damaligen Rentner erbracht hatten (zB Kindererziehungszeiten, Zeiten der Beschäftigung in der DDR). Vor dem genannten Hintergrund ist ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung der Anwartschaftsrechtsinhaber der Gruppe 1.4 bis 1.4.2, der Tabelle mit den (ebenfalls “gleichgestellten”) Anwartschaftsrechtsinhabern der Gruppe 3. der Tabelle nicht erkennbar (und im Deutschen Bundestag auch nicht erwogen worden).
3.2.2 Die Klägerin wird ferner als Inhaberin eines Anwartschaftsrechts auf Altersrente mit Beitragszeiten nach dem FRG und Angehörige der Gruppe 1.4.1 der Tabelle gegenüber denjenigen Anwartschaftsrechtsinhabern mit Beitragszeiten nach dem FRG, die – wie sie – vor dem 7. Mai 1996 zugezogen sind, deren Renten aber (anders als in ihrem Fall) bereits vor dem 1. Oktober 1996 begonnen haben (Angehörige der Gruppe 1.4.3 der Tabelle) und auch gegenüber all denjenigen, die bei Inkrafttreten der hier maßgeblichen Bestimmungen des WFG bereits Vollrechtsinhaber gewesen waren (Angehörige der Gruppe 1.5 der Tabelle), verfassungswidrig ungleich behandelt.
Bei den besonders “rentennahen” Anwartschaftsrechtsinhabern (Angehörige der Gruppe 1.4.3 der Tabelle, soweit vor dem 1. Januar 1991 zugezogen) und den Vollrechtsinhabern (Angehörige der Gruppe 1.5 der Tabelle) hat das Gesetz von einer Eigentumsbeschränkung zu Gunsten der mit dem WFG verfolgten Ziele abgesehen, weil sich die Betroffenen in ihrer Lebensführung bereits konkret auf Ansprüche und Leistungen der GRV eingestellt hatten oder zumindest unmittelbar vor diesem Lebensabschnitt standen (vgl Begründung des Gesetzentwurfs zum WFG zu Art 6 § 4c FANG, BT-Drucks 13/4610, S 28). Es hat jedoch den Kreis derjenigen, die damit durch Art 6 § 4c FANG von der Anwendung des § 22 Abs 4 FRG ausgenommen wurden, im hier maßgeblichen Blickwinkel zu eng gezogen.
Offenkundig ist, dass die seit 1988 im Bundesgebiet lebende und bis Ende Januar 1998 hier pflichtversichert beschäftigte Klägerin auch dadurch gegenüber denjenigen ohne Sachgrund schlechter gestellt wird, die seit 1991, aber vor dem 7. Mai 1996 als Aussiedler in das Bundesgebiet gezogen sind und im Wesentlichen oder ausschließlich auf der Gleichstellung durch das FRG beruhende Renten(voll)rechte vor dem 1. Oktober 1996 erlangt haben. Sie unterliegen nur der “0,7-Kürzung” (§ 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4 Abs 5 FANG idF des RÜG).
Ferner unterschied sich derjenige, der bei Inkrafttreten des WFG (als wenigstens 55-jähriger) Inhaber eines Anwartschaftsrechts war, in seinem schutzwürdigen Vertrauen auf und in seinem Bedürfnis nach Sicherung im bereits konkret und individuell erreichten Grad seiner Rangstelle (auch) nicht nachhaltig von Vollrechtsinhabern. Die unterschiedliche Behandlung ist durch keine im Gesetzgebungsverfahren benannten oder sonst erkennbaren Sachgründe gerechtfertigt. Vielmehr steht der Anwartschaftsrechtsinhaber auf Grund der vom Gesetzgeber selbst vorgenommenen Ausgestaltung dem Vollrechtsinhaber hinsichtlich der Beständigkeit des ihm zuerkannten Mindestwertes seiner Rangstelle grundsätzlich gleich (vgl BVerfGE 72, 9, 21 f). Infolgedessen hätte es besonderer – indessen im Gesetzgebungsverfahren weder erwogener noch benannter oder sonst erkennbarer – Gründe bedurft, gerade den Personenkreis der Anwartschaftsrechtsinhaber anders als Vollrechtsinhaber (und als den – aus der zeitlichen Sicht des WFG – besonders “rentennahen” Personenkreis) in die Minderung der jeweils individuell erlangten Rangstelle um 40 vH einzubeziehen. Zur Rechtfertigung genügt auch nicht, den Anwendungsbereich der vorgelegten Bestimmungen nach einem anhand ihres Inkrafttretens festgelegten Stichtag zu bestimmen. Zwar ist es dem Gesetzgeber trotz hiermit unvermeidlich verbundener Härten durch Art 3 Abs 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen einzuführen. Allerdings muss ein derartiges Vorgehen überhaupt und die Wahl des konkreten Zeitpunkts im Besonderen stets am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar sein (stRspr des BVerfG: zB BVerfGE 3, 58, 148; 3, 288, 337; 13, 31, 38; 44, 1, 20; 71, 364, 397; 75, 78, 106; 80, 297, 311).
In diesem Sinne sind Stichtagsregelungen insbesondere dann sachlich vertretbar, wenn bei einer grundlegenden systemimmanenten Reform des gesamten Wertermittlungsverfahrens für Rentenrechte hiermit verbundene konkret-individuelle oder gruppenspezifische Vor- oder Nachteile noch nicht von vornherein erkennbar waren (vgl zur Bewertung beitragsfreier Zeiten im Rahmen der sog Gesamtleistungsbewertung: Urteil vom 18. April 1996 – 4 RA 36/94, BSGE 78, 138 = SozR 3-2600 § 71 Nr 1; zur unterschiedlichen Behandlung in der Sozialpflichtversicherung bzw der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR versicherter Bestands- gegenüber Zugangsrentnern: Urteil vom 24. März 1998 – B 4 RA 86/95 R, BSGE 82, 64, 75 f = SozR 3-2600 § 307a Nr 11 S 71 f). Handelt es sich demgegenüber um eine Teiländerung des Leistungsrechts für einzelne, besonders ausgewählte Gruppen von Versicherten, bedarf es auch speziell an den unterschiedlichen Rechtsstellungen orientierter und ggf – wie hier – die Grundrechtspositionen der Betroffenen beachtender Übergangsregelungen (Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 49/98 R, S 93 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R, S 94 des Umdrucks).
3.2.3 Die Klägerin wird als Inhaberin eines Anwartschaftsrechts auf Altersrente mit Beitragszeiten nach dem FRG und Angehörige der Gruppe 1.4.1 der Tabelle auch gegenüber denjenigen Versicherten, die noch keine Anwartschaft auf eine (Regel-)Altersrente erworben haben (Angehörige der Gruppe 1.2 der Tabelle), sowie gegenüber allen Neuzugängen (Angehörige der Gruppe 1.1 der Tabelle) verfassungswidrig gleich behandelt.
Bei einer auch den notwendigen Schutz von Anwartschaftsrechtsinhabern ausreichend in Rechnung stellenden Betrachtungsweise durfte die Klägerin nicht mit denjenigen Personengruppen gleich behandelt werden, die bei Inkrafttreten der beanstandeten Bestimmungen innerhalb der Rentenversicherung noch nicht Inhaber einer bereits (eigentumsgrund-)rechtlich gesicherten Position waren (Angehörige der Gruppe 1.2 der Tabelle) oder sogar erst nach diesem Zeitpunkt neu zugezogen und durch das dann erst anwendbare FRG Mitglied der Versichertengemeinschaft geworden sind (Angehörige der Gruppe 1.1 der Tabelle). Diese Gruppen repräsentieren vielmehr gerade idealtypisch den Kreis, bei dem mangels bereits verfestigter subjektiver Rechte aus der GRV “Kürzungen” iS neuer (zukunftsgerichteter) Inhaltsbestimmungen im FRG auch bezüglich des Erwerbs und der Bewertung der erst noch zu begründenden Rangstelle innerhalb der Versichertengemeinschaft vor Art 14 GG grundsätzlich zulässig sind (Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 49/99 R, S 71, 82 und 94 des Umdrucks). Sie müssen insbesondere noch nicht schlechthin mit originär im Bundesgebiet beitragsrelevant Versicherten gleich behandelt werden. Unterlässt der Gesetzgeber eine abgrenzende Unterscheidung der Grundrechtsträger gerade gegenüber diesen Gruppen, liegt in der verabsäumten Differenzierung gleichzeitig die Verkennung des Schutzbereichs von Art 14 Abs 1 GG.
3.2.4 Die Klägerin wird als Inhaberin eines Anwartschaftsrechts auf Altersrente mit Beitragszeiten nach dem FRG und Angehörige der Gruppe 1.4 der Tabelle gleichfalls gegenüber denjenigen Versicherten, die gerade erst die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, aber das 55. Lebensjahr noch (längst) nicht vollendet und damit ein Anwartschaftsrecht auf eine (Regel-)Altersrente noch nicht erlangt haben (Inhaber einer Anwartschaft auf Altersrente = Angehörige der Gruppe 1.3 der Tabelle), verfassungswidrig gleich behandelt.
Der Anwartschaftsrechtsinhaber, der die “erwirtschafteten EP” für eine verlässliche Lebensplanung benötigt und insoweit eine von der Rechtsordnung anerkannte verfestigte Rechtsposition innehat, wird Anwartschaftsinhabern gleichgestellt, die (jedenfalls vor Vollendung des 50. Lebensjahres) durch ihre Anwartschaft auf Altersrente – wie oben ausgeführt – noch keinen konkreten “Vermögenswert” haben, der Grundlage für Vermögensdispositionen im Hinblick auf eine Alterssicherung sein kann. Denn die darauf beruhende Teilhabeposition ist nicht so verfestigt, dass sie Grundlage einer verlässlichen Schätzung des (späteren) Geldwertes des vielleicht einmal entstehenden Rechts auf Rente wegen Alters sein kann. Ein rechtfertigender Grund für diese Gleichbehandlung der Anwartschaftsrechtsinhaber mit Anwartschaftsinhabern ist nicht ersichtlich, zumal vom Gesetzgeber auch ein entsprechender rentenversicherungsrechtlicher Ausgleich für die Versicherten mit einem Rentenanwartschaftsrecht nicht vorgesehen ist.
3.2.5 Schließlich besteht auch innerhalb der von der Klägerin repräsentierten Gruppe der Anwartschaftsrechtsinhaber mit nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
Der von der Kürzung der EP betroffenen Gruppe von Anwartschaftsrechtsinhabern wird zwar regelmäßig eine im Vergleich zu anderen Versicherten mit einem Anwartschaftsrecht auf eine (Regel-)Altersrente niedrigere Rangstelle zugewiesen, die sie auf Grund in der Vergangenheit kalenderjährlich vollständig verwirklichter und gesetzlich abschließend bewerteter Sachverhalte bereits erworben hatten. Das konkrete Ausmaß der individuellen Betroffenheit, die in dem Verlust der erlangten EP besteht, hängt jedoch in dieser Versichertengruppe vom “reinen Zufallsprinzip”, dh von den Besonderheiten der jeweiligen Lebensläufe der Versicherten, ab (vgl Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 49/99 R, S 82 des Umdrucks).
V. Die Neuregelung ist auch deshalb verfassungswidrig, weil es für die Neufassung (Verschärfung) der bisherigen Übergangsvorschrift, die der Gesetzgeber aus Vertrauensschutzgründen erlassen hatte, keinen Rechtfertigungsgrund gibt. Die Neufassung war dem Gesetzgeber damit von Verfassungs wegen verwehrt.
Nach der Rechtslage bis zum 6. Mai 1996 erfolgte keine Kürzung der EP aus Arbeitsverdiensten, die nach dem FRG als versichert galten, um (damals noch) 30 %, wenn die Versicherten ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. Januar 1991 in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben (Art 6 § 4 Abs 5 Buchst a FANG idF des RÜG). Nach der Rechtslage ab dem 7. Mai 1996 gilt dies jedoch nur noch dann, wenn eine zweite, neue Voraussetzung erfüllt ist: Der Rentenbeginn muss überdies vor dem 1. Oktober 1996 liegen (Art 6 § 4c FANG idF des WFG iVm Art 4 Abs 5 FANG aF; vgl bereits oben Teil A II. 4.1.3.2, ferner BT-Drucks 13/4610, S 28).
Im Überblick hat sich das Übergangsrecht wie folgt entwickelt:
Rechtslage |
Norm |
Kürzung (der als versichert geltenden Arbeitsverdienste) |
Übergangsvorschrift (hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland) |
bis 31. Juli 1991 |
§ 22 FRG, zuletzt idF des RRG 1992 vom 18.12.1989 |
nein |
entfällt |
1. August 1991 – 6. Mai 1996 |
§ 22 Abs 3 (ab 01.01.92: Abs 4) FRG idF des RÜG vom 25.07.1991 |
um 30 % |
Art 6 § 4 Abs 5 Buchst a FANG : keine Kürzung, wenn gewöhnlicher Aufenthalt vor 1. Januar 1991 |
ab 7. Mai 1996 |
§ 22 Abs 4 FRG idF des WFG vom 25.09.1996 |
um 40 % |
Art 6 § 4c FANG (iVm § 4 Abs 5 FANG aF) : keine Kürzung, wenn gewöhnlicher Aufenthalt vor 1. Januar 1991(*) und Rentenbeginn vor 1. Oktober 1996 |
Art 6 § 4c FANG (iVm § 22 Abs 3 bzw 4 FRG aF) : Kürzung (weiterhin) um 30 %, wenn gewöhnlicher Aufenthalt zwischen 1. Januar 1991 und 6. Mai 1996 und Rentenbeginn vor 1. Oktober 1996 |
(*) Dieser Stichtag ergibt sich aus dem Verweis in Art 6 § 4c FANG auf § 4 Abs 5 FANG idF vom 6. Mai 1996 (und den dort genannten Stichtag 1. Januar 1991). Dies ist ein Rechtsgrundverweis, weil andernfalls die weiteren Verweise in Art 6 § 4c FANG (nämlich auf § 22 Abs 3 bzw 4 FRG aF) überflüssig wären. |
Die Neuregelung stellt eine Verschärfung des bisherigen Übergangsrechts dar, wie sich exemplarisch gerade bei der Klägerin zeigt: Die Klägerin ist zwar vor dem 1. Januar 1991 zugezogen, nämlich 1988. Ihre Rente beginnt aber am 1. Februar 1998 und damit nach dem 1. Oktober 1996. Von der Kürzung der EP aus FRG-Zeiten um 30 % hatte der Gesetzgeber sie also bislang ausdrücklich ausgenommen, um diese EP dann aber – fast fünf Jahre später – um 40 % zu kürzen.
Das BVerfG hat offen gelassen, ob ein Eingriff dieser Art den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer echten Rückwirkung genügen muss (BVerfGE 102, 68, 97). Es hat jedoch weiter ausgeführt:
“Enttäuscht der Gesetzgeber das Vertrauen in den Fortbestand einer befristeten Übergangsvorschrift, die er aus Vertrauensschutzgründen erlassen hat, indem er sie vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Frist zu Lasten der Berechtigten beseitigt, so ist dies jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur unter besonderen Anforderungen möglich. In einem solchen Fall geht es nicht allgemein um den Schutz des Vertrauens des Bürgers in den Fortbestand geltenden Rechts. Hier vertraut der Bürger vielmehr auf die Kontinuität einer Regelung, auf Grund deren altes Recht noch für eine bestimmte Zeit in Bezug auf einen eingegrenzten Personenkreis nach Prüfung der Vereinbarkeit der Fortgeltung mit dem öffentlichen Interesse aufrechterhalten wird. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen. Um eine solche vorzeitig aufzuheben, genügt es nicht, dass sich die für den Erlass der Übergangsregelung ursprünglich maßgeblichen Umstände geändert haben. Es müssen darüber hinaus – vorausgesetzt, das Interesse der Betroffenen auf einen Fortbestand der Regelung ist schutzwürdig und hat hinreichendes Gewicht – schwere Nachteile für wichtige Gemeinschaftsgüter zu erwarten sein, falls die geltende Übergangsregelung bestehen bleibt” (BVerfGE 102, 68, 97 f).
Entsprechend liegt der Fall hier: Die Klägerin hatte – wie zuvor ausgeführt (vgl oben IV. 3.3.3) – als Inhaberin eines Anwartschaftsrechts ein schutzwürdiges Interesse an dem Fortbestand der bisherigen Übergangsvorschrift des Art 6 § 4 Abs 5 Buchst a FANG idF des RÜG, die ihrerseits aus Vertrauensschutzgründen erlassen worden ist. Denn im Hinblick auf die bis zum 6. Mai 1996 bestehende Gesetzeslage, die den von der Klägerin repräsentierten Personenkreis von der durch das RÜG zum 1. Januar 1992 angeordneten Kürzung der “FRG”-EP auf 70 % ihres Vollwertes ausgenommen hatte (Art 6 § 4 Abs 5 Buchst a FANG idF des RÜG), konnte die Klägerin darauf vertrauen, dass Personen, die – wie sie – vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hatten, von Kürzungen ihrer erworbenen Rangstelle jedenfalls dann weiterhin ausgenommen würden, wenn sie ein Anwartschaftsrecht erlangten. Dem bisherigen Recht war dabei offenkundig die Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland ein wesentliches Merkmal, um eine schonende Übergangsregelung zu schaffen, die das über Jahrzehnte begründete Vertrauen noch einmal ausdrücklich bestätigt hat (zutreffend Dominok, rv 1997, S 121, 125).
Es ist nicht zu erkennen und insbesondere den Gesetzgebungsmaterialien nicht zu entnehmen (dazu oben IV. 2.3.1), dass ohne den Erlass der Neuregelung schwere Nachteile für gewichtige Gemeinschaftsgüter zu erwarten gewesen wären. Der Gesetzgeber war daher nicht berechtigt, eine außerordentliche Kündigung seines früheren Versprechens (vgl Jaeger, NZS 2003, S 225, 230) auszusprechen. Steiner (FAZ vom 2. Juni 2003) nennt dies “rechtsstaatliche Grausamkeiten”.
Der Umstand, dass die bisherige Übergangsregelung hier – anders als in dem der Entscheidung des BVerfG zu Grunde liegenden Fall – nicht befristet war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn dieser Unterschied resultiert allein und notwendigerweise aus den unterschiedlichen Regelungstechniken der jeweiligen Normen: Im Verfahren vor dem BVerfG ging es um die Fortgeltung einer rechtsbegünstigenden, mittlerweile aufgehobenen Regelung, hier hingegen um die Ausnahme von einer rechtsnachteiligen Regelung. Diese Ausnahme bedarf – anders als die Anordnung der ausnahmsweisen Fortgeltung alten Rechts – nicht der Befristung.
VI. Eine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung ist nicht möglich. Ein die zum Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens des WFG (hier: nach § 12 Abs 2 WFG am 7. Mai 1996) bereits entstandenen eigentumsgeschützten Anwartschaftsrechte unberührt lassendes Verständnis der vorgelegten Normen ist schon mit deren Wortlaut unvereinbar. Auch Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen lassen eine andere als die aufgezeigte Deutung nicht zu; es ist also keine Auslegung ersichtlich, die zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt und der demgemäß der Vorzug zu geben wäre. Soweit erkennbar ist auch in Literatur und Rechtsprechung bisher nicht andeutungsweise der Versuch einer verfassungskonformen Auslegung unternommen worden. Nur bei einer verfassungskonformen Auslegungsalternative wäre jedoch für eine Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit kein Raum geblieben.
VII. Die Stellungnahmen des VDR, der BfA sowie des BMA, die in den § 22 Abs 4 FRG mittel- oder unmittelbar betreffenden Verfahren vor dem BVerfG abgegeben und dem BSG zugesandt worden sind, enthalten keinen Sachgrund, der eine andere Beurteilung der Rechtslage erlauben würde.
1. Die Stellungnahme des VDR verkennt, dass der Gesetzgeber mit Erlass des FRG grundgesetzlich geschütztes Eigentum geschaffen hat, sodass er bei der Rückführung entsprechender Rechtspositionen nicht frei ist, sondern verfassungsrechtlichen Bindungen unterliegt.
1.1 Der VDR vertritt die Rechtsauffassung, die durch das FRG geschaffenen Rechtspositionen seien vom Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG nicht erfasst. Denn sie beruhten allein auf staatlicher Gewährung, nicht also auf (nicht unerheblichen) Eigenleistungen der Versicherten. Eine solche Eigenleistung setze das Entrichten von Beiträgen an Rentenversicherungsträger in Deutschland voraus.
Diese Auffassung des VDR ist mit dem Gesetz nicht vereinbar, und zwar in zweifacher Hinsicht:
1.1.1 Zum einen wird die Struktur des Eigentumsgrundrechts aus Art 14 Abs 1 GG als normgeprägtes Grundrecht verkannt. Was grundgesetzlich geschütztes Eigentum ist bzw was dies wird, bestimmt der einfache Gesetzgeber. Nach der dargestellten Rechtsprechung des BVerfG sind Gegenstand des Eigentumsschutzes “Ansprüche auf Versichertenrenten” und “Rentenanwartschaften” aus der GRV, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben. Entscheidet sich der Gesetzgeber, Eigentum in diesem Sinne zu schaffen, ist diese Entscheidung – widerspricht sie nicht sonstigem Verfassungsrecht – verbindlich und kann nicht – insbesondere nicht Jahrzehnte später – dadurch konterkariert werden, dass darauf abgestellt wird, er habe Eigentum von Verfassungs wegen nicht schaffen müssen. Es kommt nur darauf an, ob er dies – wie dargelegt – getan hat. Denn das GG ermächtigt den Gesetzgeber, “Inhalt und Schranken” des Eigentums festzulegen (Art 14 Abs 1 Satz 2 GG). Er darf dies auch dann, wenn – wie in aller Regel – keine besondere verfassungsrechtliche Verpflichtung hierzu besteht. Zugleich hält Art 14 GG ihn an dieser seiner “freien” Entscheidung fest. Dies gilt gerade auch für das verfassungsrechtlich “rechtsgrundlose” Schaffen von Eigentum. Solches kann der Gesetzgeber daher nicht – insbesondere nicht Jahrzehnte später – nachträglich “kondizieren” (vgl für das Zivilrecht § 814 Bürgerliches Gesetzbuch ≪BGB≫).
1.1.2 Zum anderen wird verkannt, dass – wie bereits ausführlich erörtert (A IV. 1.1) – sogar im Kernsystem der GRV seit 1957 der Erwerb eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf Rente durch einen pflichtversicherten Beschäftigten weder eine Beitragszahlung noch eine Beitragstragung durch diesen voraussetzt. Seit dem grundlegenden Umbau der GRV durch die Rentenreform 1957 gibt es in der GRV weder beitragsbezogene Leistungen noch leistungsbezogene Beiträge mehr. Das Leistungsrechtsverhältnis des Versicherten mit dem Träger ist völlig vom Finanzierungsrecht getrennt worden. Die Annahme des VDR basiert auf unzutreffenden Prämissen:
In der GRV besteht zwischen den Beiträgen des “Versicherten”, wenn er nicht als Angehöriger der kleinen Gruppe der Selbstzahler solche zahlen muss oder darf (dazu näher BSG, Urteil vom 29. Januar 2004, aaO), und “seiner Rente” überhaupt kein rechtlicher, wirtschaftlicher, rechnerischer oder zeitlicher Zusammenhang (Schewe in: Sozialenquéte und Sozialreform, Festschrift für Walter Bogs, 1967, S 147, 149). Pflichtversicherte Beschäftigte dürfen grundsätzlich keine Beiträge zahlen und auch nicht auf die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber klagen, weil für sie nichts davon abhängt. Einen sog Beitragsabzug (§ 28g SGB IV) von Arbeitsentgelt muss er nur dulden, wenn dieser nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag abbedungen ist und bei den nächsten vier Entgeltzahlungen erfolgt. Ob der sog Beitragsabzug stattfindet, ist für seine Rechte gegen den Träger ohne Bedeutung. Der Versicherte spart erst recht kein im Versicherungsfall (womöglich noch verzinst) auszuzahlendes Guthaben an, das einen wirtschaftlichen Zusammenhang begründen könnte. Ein von dem einzelnen Versicherten angespartes Kapital, das der Unterscheidung zwischen eigen- und fremdfinanzierten Leistungen dienen könnte, ist überhaupt nicht vorhanden, weil die GRV im – seit 1969 uneingeschränkt geltenden – Umlageverfahren finanziert wird (BSG SozR 3-2600 § 158 Nr 1; zur Entwicklung der Finanzierung der GRV: BSGE 86, 262, 294-296). Zwischen den Beiträgen der Arbeitgeber und der Rente des Versicherten besteht ferner kein rechtlicher Zusammenhang (sodass auch deshalb die These, Art 3 Abs 1 GG fordere eine individuelle Äquivalenz zwischen Beiträgen und Leistungen ≪so Becker, Transfergerechtigkeit und Verfassung, 2001, bes S 152-163≫, schon im Ansatz das geltende Recht nicht berücksichtigt). Die Rentenversicherungspflicht knüpft an die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Versicherten an und gewährt diesem nach Maßgabe seiner relativen Produktivität im Vergleich mit derjenigen eines durchschnittlichen Versicherten eine Teilhabeposition für die später bei Eintritt eines Versicherungsfalles vorzunehmende Verteilung. Diese Teilhabeposition ist notwendigerweise relativ. Ihr Bezugspunkt ist das Durchschnittseinkommen der zeitgleich versichert Gewesenen (ausführlich hierzu oben I. 2.1). Es entscheidet daher nicht die absolute Höhe des Einkommens des jeweiligen Versicherten (erst recht nicht die absolute Höhe der Beiträge), sondern die Relation des versicherten Arbeitsverdienstes des Versicherten zu dem Durchschnittseinkommen der zeitgleich versichert Gewesenen. Dies ist eine der 1957 durchgesetzten entscheidenden Neuerungen. Da die Finanzierung durch direkten Zugriff der Träger der GRV allein auf den Rohertrag der Unternehmen erfolgen sollte, um eine wesentlich über der bisherigen Fürsorgerente liegende Produktivitätsrente als “Rentnerlohn” (Alterslohn) einzuführen, wurde jeder Beitragsbezug der Rente beseitigt, ebenso jeder Leistungsbezug der Beiträge.
Auch auf die absolute Höhe des versicherten Arbeitsverdienstes kommt es nicht an. Das zeigt sich daran, dass Versicherte, die in unterschiedlichen Jahren nominal gleich hohen Arbeitsverdienst aus versicherter Beschäftigung erzielt haben, dennoch unterschiedliche Rangstellen und damit unterschiedlich hohe Rentenzahlungen erhalten werden. In der GRV ist dies aber – widerspruchsfrei – möglich, weil allein das Verhältnis des versicherten Arbeitsverdienstes zum Durchschnittseinkommen der Versicherungspflichtigen im jeweiligen Jahr über den Wert der Vorleistung entscheidet und nur dieses Verhältnis die Teilhabeposition des Versicherten vorgibt. So schlägt sich auch eine Veränderung des Beitragssatzes nicht in Veränderungen der Rangstellenwerte und der Leistungsansprüche nieder. Denn die Höhe des Beitragssatzes hängt kalenderjährlich von den Belastungen durch die Gesamtheit der jeweiligen Gegenwartsaufgaben der Versicherung ab; sie wird im Wesentlichen durch die in einer Abrechnungsperiode voraussichtlich anfallenden Aufwendungen für die Rentner bestimmt. Höhere Belastungen führen auch deshalb nicht zu Ansprüchen auf höhere Leistungen (vgl insoweit zutreffend Hase, Versicherungsprinzip und sozialer Ausgleich, 2000, S 113); dies wäre mit dem System der dynamischen Produktivitätsrente, das technisch im Umlageverfahren durchzusetzen ist, unvereinbar. Eine “Beitragsäquivalenz” ist als rechtliches Ordnungsprinzip im deutschen Rentenversicherungsrecht nie maßgeblich gewesen (zum schon früher fehlenden rechtlichen Zusammenhang zwischen Beiträgen und Leistungen im ersten Stadium der Sozialversicherung in Deutschland siehe bereits Arndt von List, Das geltende deutsche Arbeiterversicherungsrecht und das Problem seiner künftigen Vereinheitlichung, 1906, 18 ff; näher BSG, Urteil vom 29. Januar 2004, aaO).
Die These des VDR, relevante Vorleistung der Versicherten in der GRV sei eigentlich nur eine Beitragszahlung oder -tragung durch den einzelnen Versicherten (“Eigenleistung”), beruht ferner auf einem unzutreffenden Verständnis von Sozialversicherung. Denn den Rechtsausdruck “Sozialversicherung” hat das GG zwar kompetenzrechtlich (Art 74 Abs 1 Nr 12, Art 87 Abs 2 GG) und fiskalisch (Art 120 Abs 1 Satz 4 GG) erfasst, inhaltlich aber nicht determiniert (BSG SozR 3-2600 § 158 Nr 1). Die Entscheidung darüber überließ und überlässt das GG vielmehr dem einfachen Gesetzgeber. Entscheidend ist folglich, wie der einfache Gesetzgeber Sozialversicherung im Bereich der GRV ausgestaltet hat. Ihm hat die Verfassung das Vorrecht eingeräumt, die Rechtsordnung zu gestalten (Badura in: Benda/Maihofer/Vogel, Handbuch des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl 1994, § 10 RdNr 57). Maßgeblich ist daher dessen rechtsdogmatische Systementscheidung, nicht dagegen das eigene rechts- oder sozialpolitische, rechtstheoretische oder ökonomische (Vor-)Verständnis der Normanwender oder -adressaten. Denn Normanwender oder -adressaten haben nicht die Kompetenz, Struktur, Umfang und Grenzen einer gesetzlich verfassten Sozialversicherung zu definieren. Nur der Normgeber hat – innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens – eine solche Definitionskompetenz. Was als solche Vorleistung innerhalb der GRV gilt, bestimmt nicht – materiell – ein allgemeiner Gerechtigkeits- oder Billigkeitsmaßstab, auch nicht ein (vermeintlicher) Konsens der Versichertengemeinschaft, sondern ausschließlich und allein der Gesetzgeber (innerhalb des durch Art 14 Abs 1 GG eröffneten sowie durch Art 3 Abs 1 GG und – hinsichtlich der kompetenziellen Zuständigkeit für Beitragserhebungen ≪BVerfGE 75, 108, 146; 91, 186, 200≫ – durch Art 2 Abs 1 GG begrenzten verfassungsrechtlichen Rahmens); insofern ist die Sozialversicherung iS des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG rein formal bestimmt (BSG SozR 3-2600 § 158 Nr 1). Der Gesetzgeber hat entschieden, dass die Verwirklichung des Tatbestandes von Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG eine Vorleistung innerhalb der GRV ist. Dies – und nur dies – ist maßgeblich. Entgegen der Rechtsauffassung des VDR widerspricht dieses Ergebnis nicht der Struktur des deutschen Rentenversicherungssystems, sondern entspricht ihr gerade. Denn nach der seit 1957 unverändert gültigen Gesetzeslage hängen im Kernsystem der GRV, dem Recht der pflichtversicherten Beschäftigten, die Entstehung und die Höhe der Renten überhaupt nicht mehr von Beitragszahlung oder -tragung durch Versicherte oder Arbeitgeber ab. Die GRV wird seither im Grundsatz überhaupt nicht mehr aus dem Vermögen der einzelnen Beschäftigten finanziert; deren Arbeitgeber haben nur ein mehrfach begrenztes und abdingbares Refinanzierungsrecht. Auch hiervon hängen die Rechte der Beschäftigten gegen den Träger nach Grund und Höhe nicht ab. Ihre “Eigenleistung” als Vorleistung für die GRV besteht grundsätzlich in produktiver versicherter Arbeit, durch die der Rohertrag der Unternehmen mitgeschaffen wird. Zur Bewertung dieser Vorleistung wurde ein eigenständiges Bewertungssystem geschaffen (Werteinheiten; EP), weil die Beiträge hierfür irrelevant und die absolute Höhe der Arbeitsentgelte hierfür nicht ausreichend war.
1.2 Der VDR vertritt des Weiteren die Rechtsauffassung, “FRG-Zeiten” unterlägen “immer besonderen Regelungen”. Diese Aussage ist irreführend ungenau und trifft im Wesentlichen nicht zu.
Soweit der VDR auf die §§ 110 ff SGB VI hinweist, werden die von dem VDR sog “FRG-Zeiten” dort an keiner Stelle genannt. Soweit § 113 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 und Satz 2 SGB VI “Bundesgebiets-Beitragszeiten” erwähnen, werden Tatbestände von Zeiten nach §§ 15, 16 FRG hiervon nicht erfasst (Polster in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Loseblatt, Stand: Mai 2003, § 113 SGB VI RdNr 5). Die Schlussfolgerung, Tatbestände von Zeiten nach §§ 15, 16 FRG seien allgemein nur unter Vorbehalt anerkannt, ist nicht nachvollziehbar. Das Gegenteil trifft zu: Regelt das Gesetz, dass bestimmte rentenrechtliche Tatbestände für die Höhe der Einzelansprüche aus einem Stammrecht auf Rente ausnahmsweise nicht maßgeblich sind, wenn die Berechtigten sich dauerhaft im Ausland aufhalten, wird damit das Stammrecht und dessen Geldwert nicht berührt; zugleich wird bestätigt, dass grundsätzlich, nämlich beim Aufenthalt im Inland, das Umgekehrte gilt, solche Tatbestände also “die Rente”, dh den Wert des Stammrechts, erhöhen. §§ 110 bis 114 SGB VI enthalten nämlich nur einen materiell-rechtlichen einzelanspruchshindernden Einwand, nämlich den des Auslandsaufenthaltes (BSG, Urteil vom 29. August 1996, 4 RA 85/95, in SozR 3-5070 § 18 Nr 2; Urteil vom 14. Mai 2003 – B 4 RA 6/03 R, nicht veröffentlicht und vom 10. April 2003 – B 4 RA 43/02 R, BSG SozR 4-6961 Nr 8 Nr 1). Dieser Einwand betrifft ausschließlich die Monat für Monat entstehenden Zahlungsansprüche (als Rechtsfrüchte nach § 99 Abs 2 BGB) aus dem Stammrecht auf Rente, nicht also dieses Stammrecht selbst. Mit Entstehung, Bestand und Geldwert eines Stammrechts auf Altersrente haben die §§ 110 bis 114 SGB VI damit schlechthin nichts zu tun. Zieht der Rechtsinhaber in das Bundesgebiet, stehen ihm sofort kraft Gesetzes auch die monatlichen Einzelansprüche wieder in voller Höhe zu.
Die vom VDR postulierte “besondere Behandlung der FRG-Zeiten” findet im Gesetz keine Stütze. Ein normativer Anknüpfungspunkt wird von dem VDR nicht benannt. Er ist auch nicht vorhanden. Denn weder das FRG noch das SGB VI sehen – wie bereits ausgeführt – an irgendeiner Stelle einen Vorbehalt dergestalt vor, dass die Rechtsfolgen aus der Verwirklichung der abgeschlossenen Tatbestände von Beschäftigungs- und Beitragszeiten nach dem FRG jederzeit – rückwirkend – geändert werden dürften.
FRG-Zeiten werden im Übrigen auch in den jährlich erscheinenden Statistiken des VDR nicht besonders behandelt. So wird in dem VDR-Statistikband “Rentenzugang des Jahres 2002” unter dem Stichwort “Fremdrentenrecht” ausschließlich auf zwei Statistiken verwiesen. Diese dokumentieren allein “Anzahl der Renten mit Anwendung des Fremdrentenrechts bzw mit gleichgestellten Zeiten” sowie den durchschnittlichen Rentenzahlbetrag (Band 145, S 97 und 163). Sie nehmen aber keine (statistische) Trennung von FRG-Zeiten und Bundesgebiets-Beitragszeiten bezogen auf das Gesamtsystem vor. In den weiteren Bänden “Versicherte 2000/2001” (Band 143) und “Rentenbestand 31.12.2002” (Band 144) ist im Stichwortverzeichnis überhaupt kein Eintrag zum Fremdrentenrecht enthalten.
1.3 Ein Totalvorbehalt im vorgenannten Sinne gilt auch nicht für das gesamte bundesdeutsche Rentenversicherungsrecht. Soweit der VDR mehrfach vorträgt, dass “die Möglichkeit von Änderungen … im Rentenversicherungsrecht von vornherein in gewissen Grenzen angelegt” sei, ist diese Aussage in diesem Zusammenhang irreführend. Im bundesdeutschen Rentenversicherungsrecht findet sich kein Rechtssatz des Inhaltes, dass sämtliche Anwartschaften (und Ansprüche?) nur unter dem Vorbehalt jederzeitiger Abänderbarkeit erworben werden oder stehen; bei einem derartigen Befund dürfte im Übrigen die Zwangsmitgliedschaft in der GRV kaum noch zu legitimieren sein. Für die Rechtsprechung des BVerfG zum Eigentumsschutz der Rechte aus der GRV gäbe es keine Grundlage. Richtig ist vielmehr:
Bei Altersrenten ist – wie bereits dargelegt – gesetzlich versprochen (§ 64 SGB VI), dass sich der Geldwert des Vollrechts auf Rente erst bei Eintritt des Versicherungsfalls und Rentenbeginn, und zwar dadurch ergibt, dass die die Vorleistung des Versicherten repräsentierende Rangstelle (vervielfältigt mit dem Zugangsfaktor ≪§ 77 SGB VI≫ und Rentenartfaktor ≪§ 67 SGB VI≫) zu einem entsprechenden, jetzt aber auf den Durchschnittsbruttoverdienst der aktuell beschäftigten Arbeitnehmer (§ 69 Abs 2, § 68 SGB VI) bezogenen Alterslohn führt. Dies geschieht technisch, indem das erworbene Teilhaberecht an das aktuelle Durchschnittsentgelt der Versicherten, verwaltungstechnisch konkretisiert im aktuellen Rentenwert (§ 68 SGB VI), angelegt wird (insoweit Produkt von EP und aktuellem Rentenwert). Dieses aktuelle Durchschnittsentgelt und damit auch der bezifferbare Wert des Rechts auf Rente stehen erst bei “Rentenbeginn” fest; bis dahin kann – je nach Lohnentwicklung oder verfassungsgemäßer Rechtsänderung – der aktuelle Rentenwert und damit der Geldwert der Rente steigen oder fallen. Der Geldwert eines Anwartschaftsrechts kann demnach nicht vorab mit einem bestimmten Betrag rechtsverbindlich festgesetzt werden. Vor Rentenbeginn steht nicht fest, “was die Rente konkret in Euro bringen wird”.
Fest steht aber, “dass sie Alterslohn nach Maßgabe der erlangten Rangstelle bringen wird”. Zu unterscheiden ist daher zwischen dem hypothetischen Geldwert des Anwartschaftsrechts einerseits und dem erworbenen Teilhaberecht andererseits: Der hypothetische Geldwert (“die Rente”) ist das wirtschaftliche Produkt aus Teilhaberecht (ausgedrückt in EP) und dem aktuellen Durchschnittsentgelt der Versicherten (aktueller Rentenwert). Der hypothetische Geldwert ist bis “Rentenbeginn” variabel. Er ist aber nur deshalb variabel, weil der aktuelle Rentenwert (uU auch Zugangsfaktor und der Rentenartfaktor) veränderlich ist. Grundsätzlich nicht variabel ist das Teilhaberecht. Denn dies repräsentiert – wie erörtert – die in der Vergangenheit erbrachte und gesetzesunmittelbar bewertete Vorleistung des Versicherten im jeweiligen, abgeschlossenen Kalenderjahr. Die Tatsache, dass der Geldwert variabel ist, bedeutet also nicht, dass auch seine sämtlichen Faktoren variabel sein müssten. Dies ist hinsichtlich des Teilhaberechts, um das es hier geht, grundsätzlich nicht der Fall.
Im Übrigen ist die Behauptung, es fehle “im SGB VI an einer gesetzgeberischen Entscheidung für die “Veränderungsfestigkeit” des Rechts, falsch und widerspricht ua dem rechtsstaatlichen Gesetzesbegriff sowie der Garantiefunktion des parlamentarischen Gesetzes. Sie ist auch nicht kompatibel mit der gleichzeitig getroffenen Aussage, dass “das deutsche Rentenversicherungssystem in besonderem Maße vom Vertrauen der Generationen in seinen Bestand, seine Gewährleistungen und seine Anpassungsfähigkeit abhängig” sei. Denn träfe die erste Behauptung zu, wäre für Vertrauen im Rentenversicherungsrecht überhaupt kein Raum mehr. Ihm würde schlechthin jeder Bezugs- oder Anknüpfungspunkt fehlen. Die Rentenversicherung ist aber “auf Vertrauen und Verlässlichkeit angewiesen. Sie gehört zur Lebensplanung von Menschen” (Walter Riester, DRV 2000, S 1; insoweit auch veröffentlicht unter www.vdr.de). Würde man dagegen die Auffassung des VDR zu Grunde legen, könnte kein Versicherter mehr auf ein rentenversicherungsrechtliches Gesetz vertrauen.
1.4 Soweit der VDR darauf hinweist, dass (auch) die Vorschrift des § 22 Abs 4 FRG der Stärkung eines (vermeintlichen) Prinzips der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Leistungen im System der GRV diene, das es – wie ausgeführt – so nicht gibt, mag dies für die Zukunft im Ergebnis zutreffen, falls die entscheidenden Neuerungen der Rentenreform 1957 und wichtige Teile der Reformgesetzgebung Bismarcks rückgängig gemacht würden. Sofern der Gesetzgeber die Rechtslage (nur) für die Zukunft neu gestaltet, die Neuregelung also nur nach ihrem Inkrafttreten eintretende und zu bewertende Sachverhalte erfasst, kommt ihm nämlich eine weite Gestaltungsbefugnis zu. Solche allein zukunftsgerichteten neuen “Versicherungssysteme” greifen dann nicht in bestehende subjektive vermögenswerte Rechte ein und sind dann in dieser Hinsicht grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (Vorlagebeschluss vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 11/99 R, S 39 und 43 des Umdrucks). Zukunftsgerichtet kann der Gesetzgeber das jeweilige Sozialversicherungssystem also deutlich anders austarieren oder sogar abschaffen.
Mit Regelungen für die Zukunft hat sich der Gesetzgeber im vorliegenden Kontext aber nicht begnügt, sondern auch in bereits entstandene, individuell erworbene vermögenswerte Rechtspositionen rückwirkend eingegriffen und diese nachhaltig entwertet. Diese rückwirkenden Eingriffe sind von zukunftsgerichteten Neugestaltungen zu unterscheiden. Eingriffe in bestehende Rechtspositionen lösen Abwehransprüche der betroffenen Rechtsinhaber aus. Insoweit stellt Art 14 Abs 1 GG im Ergebnis ein Abwehrrecht bereit, das dem Gesetzgeber ungerechtfertigte Eingriffe in das bereits Erworbene untersagt. Hinsichtlich der Regelungen über den zukünftigen Erwerb vermittelt dagegen Art 14 Abs 1 GG den grundrechtlichen Schutz für ein (bloßes) Teilhaberecht. Diese Differenzierung trägt dem Umstand Rechnung, dass mit der Zeit, nämlich dem sukzessiven Erwerb einer einfach-rechtlichen Rechtsposition, das normgeprägte Eigentumsgrundrecht eine duale Struktur erhält. Zu seinem teilhaberechtlichen Gehalt tritt ein abwehrrechtlicher Gehalt hinzu. Dieses Abwehrrecht verbietet inhaltlich nicht von vornherein jegliche, sondern gleichheitswidrige, unverhältnismäßige, insbesondere dem (ggf besonderen) Vertrauensschutz nicht genügende oder bisherige Erwerbs- und Leistungsregeln missachtende Eingriffe in das bereits Erworbene. Dies zeigt, dass das Abwehrrecht seine ursprünglich teilhaberechtlichen Elemente noch in sich trägt. Je mehr dieses Abwehrrecht mit dem sukzessiven (weiteren) Erwerb – wie beim Anwartschaftsrecht – heranwächst, desto größer wird die Rechtfertigungslast etwaiger Eingriffe.
Diese duale Struktur des Eigentumsgrundrechts als Teilhaberecht einerseits und Abwehrrecht andererseits ist nicht widersprüchlich und birgt auch nicht die Gefahr in sich, das Eigentumsgrundrecht zu überfordern (vgl Grimm in: Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz sozialer Rechtspositionen, 1982, Schriftenreihe des Deutschen Sozialrechtsverbandes, Band XXIII, S 233 f). Denn anders als in den der numerus-clausus-Entscheidung des BVerfG zu Grunde liegenden Fällen (vgl insbesondere BVerfGE 33, 303, 330-333) und auch anders als in weiteren Fällen rechtlich erst zu gestaltender, realer bzw dienender Freiheit (stellvertretend hierzu Erichsen in: Isensee/Kirchhof (Hrsg), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band VI, 2. Aufl 2001, § 152 RdNr 6 und 78) geht es bei dem Eigentumsgrundrecht nicht allein um die zukunftsgerichtete Verteilung realer Freiheitschancen, insbesondere die gleiche Teilhabe an staatlichen Leistungen/Leistungssystemen, sondern auch um die Frage, in welchem Maß das mit der Zeit vom Versicherten in der Vergangenheit durch kalenderjährliche Vorleistungen bereits Erworbene zu schützen ist. Grundrechtseingriff und -ausgestaltung, Freiheitsbeschränkung und -verwirklichung fallen hier also zeitlich zusammen (vgl Hase, Versicherungsprinzip und sozialer Ausgleich, 2000, S 55). Dieses bedarf – wie dargelegt – gesetzlicher Maßstäbe. Diese hat der VDR nicht benannt. Er beurteilt Eingriffe in Anwartschaftsrechte (und Vollrechte?) nur nach den (weiten) Regeln, die für ausschließlich zukunftsgerichtete Neugestaltungen gelten. Dies wird den Anforderungen der grundrechtlichen Eigentumsgarantie nicht gerecht. Der VDR behandelt die Stellung der Versicherten vor Entstehung des Vollrechts so, als hätten sie noch keine subjektiven (öffentlichen) vermögenswerten Rechte. Dies ist mit dem einfachgesetzlichen Recht der GRV schlechthin unvereinbar und macht die – über die Position des BSG hinausgehende – Rechtsprechung des BVerfG gegenstandslos.
2. Die Stellungnahme der BfA lässt ebenfalls keinen sachlichen Grund erkennen, der eine andere Einschätzung der Rechtslage erlaubte:
2.1 Die BfA vertritt die Rechtsauffassung, dass die Frage nach dem Grundrechtsschutz “fremdrechtlicher Positionen” zu verneinen sei, weil es insoweit nach ihrer Auffassung an einer “an den deutschen Rentenversicherungsträger gerichteten Eigenleistung” mangele. Diese These beruht auf einem unzutreffenden Verständnis von Sozialversicherung (ausführlich hierzu oben VI. 1.1.2): Was als Vorleistung der Versicherten innerhalb der GRV gilt, bemisst sich allein nach dem Gesetz. Nur der Gesetzgeber hat – innerhalb seines verfassungsrechtlichen Gestaltungsrahmens – die Kompetenz festzulegen, was eine rentenversicherungsrelevante “Eigenleistung” (Vorleistung) des Versicherten ist. Er hat die versicherte Arbeit im Vertreibungsgebiet durch §§ 15, 16 FRG als rentenrelevante Vorleistung qualifiziert und sie der versicherten Arbeit im Bundesgebiet gleichgestellt. Die Berechtigten hatte er vollständig und mit gleichen Rechten in das bundesdeutsche Rentenversicherungsrecht integriert. Er hat insoweit weder einen (geheimen) Vorbehalt vorgesehen noch fremdrechtliches “Sonderrentenrecht” oder bloßes Lastenausgleichsrecht unter der (offenkundigen) Falschbezeichnung “Rentenversicherungsrecht” geschaffen.
2.2 Soweit die BfA vorträgt, der “Gesichtspunkt des auf die Zukunft gerichteten Anspruchs” verbiete “die Anerkennung eines Anwartschaftsrechts in dem vom Senat befürworteten Sinn”, verkennt sie Struktur und Gewährleistungsgehalt sowohl des SGB VI als auch der grundgesetzlichen, normgeprägten Eigentumsgarantie. Das BVerfG hat in einigen Entscheidungen grundrechtlichen Eigentumsschutz sogar für alle Anrechte und Rentenanwartschaften angenommen, also nicht nur für die Fälle, in denen das BSG Eigentumsschutz für das Anwartschaftsrecht erkennt. Die BfA übersieht: Von (nur) zukunftsgerichteten Neugestaltungen sind rückwirkende Eingriffe in individuell erworbene Rechtspositionen zu unterscheiden (dazu oben VI. 1.4). Aus dem gleichen Grund verfängt auch der Hinweis der BfA nicht, der Gesetzgeber habe nur “schwer verständliche Vergünstigungen” rückführen wollen. Die nach der Wiedervereinigung kurzfristig gegebene Besserstellung der gleichgestellten Vertriebenen ohne Vollrecht gegenüber den gleichgestellten Versicherten des Beitrittsgebiets wurde durch die neue “Ost-Integration” beseitigt. Die 40-%ige Kürzung der Rangstellen allein der Vertriebenen hat damit nichts zu tun.
2.3 Die BfA ist der Auffassung, ein Anwartschaftsrecht existiere im Rentenversicherungsrecht deshalb nicht (bzw könne nicht entstehen), weil es an der “Sicherung des Rechts durch die Rechtsordnung” fehle. Das BVerfG hat gleichwohl (weiter gehenden) Grundrechtsschutz für (alle) Vorstufen des Vollrechts bejaht. Die BfA beachtet nicht, dass das SGB VI die Regeln für den (sukzessiven) Erwerb rentenrechtlicher Rechtspositionen ausführlich und vor allem differenziert normiert hat (dazu oben VI. 1.3). Wieso der Versicherte dem förmlichen parlamentarischen Gesetz nicht vertrauen und nicht annehmen darf, dass nach dessen Regeln auch verfahren wird, und dem GG nicht vertrauen darf, dass es auch bei Eingriffen in subjektive Rechte aus der GRV Geltung beansprucht, ist nicht nachvollziehbar. Träfe die Behauptung der BfA zu, wäre das bundesdeutsche Rentenversicherungssystem lediglich öffentliche Fürsorge. Der Gesetzgeber hat sich indes bei Erlass des SGB VI auf den Kompetenztitel des Art 74 Abs 1 Nr 12 (nicht: Nr 7) GG gestützt. Auch die Ansicht der BfA entzieht der Rechtsprechung des BVerfG die Grundlage.
Der Hinweis der BfA darauf, dass die Rentenauskunft nach § 109 SGB VI hinsichtlich der Höhe der erworbenen Anwartschaften nicht bindend ist, führt in die Irre: Eine derartige Bindungswirkung behauptet niemand. Dies ändert aber nichts daran, dass das Teilhaberecht – als ein Faktor des Rentenwertes und damit der (zukünftigen) Rentenhöhe – abgeschlossene Erwerbsvorgänge verkörpert, sich im Laufe der Zeit zusehends verfestigt und jedenfalls nach Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten grundsätzlich änderungsfest ist. Nur um dieses Teilhaberecht geht es im vorliegenden Streit (nicht um den wie beim Vollrecht variablen hypothetischen Mindest-Geldwert des Anwartschaftsrechts). Denn nur an dieses hat der Gesetzgeber (mit seinen Kürzungen) angeknüpft, nicht dagegen an den hypothetischen Geldwert (vgl hierzu bereits oben VI. 1.3). Soweit die BfA den “Charakter der GRV als einer von zahlreichen wirtschaftlichen Einflüssen abhängigen und daher notwendig stärker Veränderungen ausgesetzten Rechtsmaterie” nicht hinreichend beachtet sieht, berücksichtigt auch sie nicht den rechtsstaatlichen Gewährleistungsgehalt des parlamentarischen Gesetzes. Die GRV ist ein rechtlich determiniertes System, das nicht – diffus – von “zahlreichen wirtschaftlichen Einflüssen” abhängt. Ein Systemwechsel zurück zur “Fürsorgerente” ist jedenfalls dem Text des WFG nicht zu entnehmen.
3. Die Stellungnahme des BMA trägt inhaltlich nicht zur Klärung der Sachfragen bei:
3.1 Das BMA ist der Auffassung, “Rechtspositionen nach dem FRG” unterstünden deshalb nicht dem Schutz der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie, weil es an einem dem Einigungsvertrag entsprechenden “Transformationsakt” fehle. Es übersieht ua einen grundlegenden Unterschied: Während in der DDR erworbene Anwartschaften durch das Einigungsvertragsgesetz (Art 59 GG) für eine Zwischenzeit bis Ende 1991 in partielles Bundesrecht transformiert und dann ab 1. Januar 1992 durch originäre bundesrechtliche Anwartschaften aus dem SGB VI ersetzt wurden, begründete das FRG für Vertriebene und Aussiedler originäre bundesrechtliche Ansprüche und Anwartschaften. Dabei kam es auf Rechtspositionen im Vertreibungsgebiet nicht an. Das FRG entschied nämlich, Arbeit im Vertreibungsgebiet, die bei einem nichtdeutschen Träger einer GRV versichert war, nach Bundesrecht erworbenen Beitragszeiten gleichzustellen. Im Vertreibungsgebiet durch versicherte Arbeit erlangte Beschäftigungszeiten – nicht die dort uU erlangten subjektiven Rechte auf Rente – stehen diesen gleich (so ausdrücklich § 15 Abs 1 Satz 1 FRG). Es handelt sich daher um originär bundesrechtliche Pflichtbeitragszeiten iS des § 55 Abs 1 Satz 2 SGB VI. Durch diese Gleichstellung hat der Gesetzgeber – wie bereits dargelegt – “normale” Rechtspositionen nach bundesdeutschem Rentenversicherungsrecht und damit grundgesetzliches Eigentum erstmals geschaffen, nicht aber in fremden Rechtsordnungen entstandene Rechtspositionen in das Bundesrecht übernommen, überführt oder ersetzt.
3.2 Es trifft nicht zu, dass der Gesetzgeber den Personenkreis der nach dem FRG Berechtigten “ausschließlich unter Fürsorgegesichtspunkten bedacht hat”. Er hat sie aus damals wohlerwogenen Gründen auch des Lastenausgleichs und der Finanzierung der GRV zugeordnet, sodass nur die Regeln des Rentenversicherungsrechts galten (hierzu bereits oben VI. 2.1). Ausschlaggebend für die positiv-rechtliche Qualität gesetzlicher Regelungen ist im Übrigen die tatsächlich getroffene Entscheidung des Inhalt und Schranken des Eigentums definierenden Normgebers, nicht seine (vermeintliche) Motivation. Er hat sich im Übrigen nicht versehentlich, sondern nach sorgfältiger Prüfung für die völlige und gleichwertige Integration der Vertriebenen in die GRV entschieden.
VIII. Der Senat ist nach alledem der Überzeugung, dass die umstrittene nachkonstitutionelle, parlamentsgesetzliche Kürzungsregel verfassungswidrig, nicht verfassungskonform auslegbar und entscheidungserheblich ist. Deshalb war das Revisionsverfahren auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG einzuholen.
Fundstellen