Verfahrensgang
Sächsisches LSG (Urteil vom 18.07.2017; Aktenzeichen L 5 R 712/14) |
SG Leipzig (Entscheidung vom 08.08.2014; Aktenzeichen S 13 R 202/13) |
Tenor
Der erneute Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. Juli 2017 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das Sächsische LSG hat im Urteil vom 18.7.2017 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Leipzig vom 7.8.2014 zurückgewiesen und die Klage gegen zahlreiche weitere, im Wege der Klageerweiterung anhängig gemachte Bescheide abgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil des LSG wurde dem Kläger am 22.7.2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 15.8.2017 hat der Kläger persönlich beim BSG die Zulassung der Revision beantragt. Die Geschäftsstelle des BSG hat den Kläger in der Eingangsbestätigung vom 17.8.2017 auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen. Mit Beschluss vom 6.9.2017 (B 13 R 270/17 B - zugestellt am 20.9.2017) hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden war. Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 25.9.2017 mitgeteilt, er strebe - wie schon im vorausgegangenen Verfahren B 13 R 85/09 R - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) an. Der Antrag wurde abgelehnt, da das zum PKH-Gesuch gehörende Formular mit Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (Erklärung) nicht bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für den Kläger am 22.8.2017 endete (§ 160a Abs 1 S 2 SGG), vorgelegt worden ist (Beschluss vom 29.9.2017 - B 13 R 22/17 BH).
Mit weiterem Schreiben vom 26.10.2017 hat der Kläger nochmals gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG vom 18.7.2017 Beschwerde eingelegt und für das Verfahren - ebenfalls erneut - die Bewilligung von PKH sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse legte der Kläger weiterhin nicht vor.
II
1. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH sind vorliegend nicht gegeben.
Nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes erfordert die erfolgreiche Geltendmachung von PKH, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884; BFH-NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Letzteres ist hier nicht geschehen. Der erneute Antrag ging beim BSG erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 22.8.2017 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG), ein und auch die erforderliche Erklärung wurde nicht innerhalb der Frist vorgelegt.
Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne eigenes Verschulden verhindert war. Die Bewilligung von PKH ist daher abzulehnen (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 S 1 ZPO). Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die von dem Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11399671 |