Verfahrensgang
Sächsisches LSG (Urteil vom 18.07.2017; Aktenzeichen L 5 R 712/14) |
SG Leipzig (Entscheidung vom 07.08.2014; Aktenzeichen S 13 R 202/13) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. Juli 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Das Sächsische LSG hat im Urteil vom 18.7.2017 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Leipzig vom 7.8.2014 zurückgewiesen und die Klage gegen zahlreiche weitere, im Wege der Klageerweiterung anhängig gemachte Bescheide abgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Streitgegenstand des Verfahrens war die Rechtmäßigkeit von Bescheiden, mit denen der beklagte RV-Träger die Verrechnung eines Teils der Altersrente des Klägers - im Umfang von monatlich 45,05 Euro - mit Beitragsforderungen der beigeladenen Berufsgenossenschaft iHv ca 34 000 Euro verfügt hatte (zum vorangegangenen Streitverfahren s auch Senatsurteil vom 7.2.2012 - B 13 R 85/09 R - SozR 4-1200 § 52 Nr 5).
Das Urteil des LSG wurde dem Kläger am 22.7.2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 15.8.2017 hat der Kläger persönlich beim BSG die Zulassung der Revision beantragt. Die Geschäftsstelle des BSG hat den Kläger in der Eingangsbestätigung vom 17.8.2017 auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen. Mit Beschluss vom 6.9.2017 (B 13 R 270/17 B - zugestellt am 20.9.2017) hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden war. Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 25.9.2017 mitgeteilt, er strebe - wie schon im vorausgegangenen Verfahren B 13 R 85/09 R - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) an; das habe er leider vergessen, dem Gericht mitzuteilen. Er sei aber überzeugt, dass dieser Formfehler im Rahmen der Fürsorgepflicht des Gerichts behoben werden könne. Ein Formular mit Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Kläger nicht übersandt. Er hat lediglich mitgeteilt, dass er sich zu den "unvermittelten Personen" zähle, die ebenfalls Anspruch auf Zugang zum Gericht hätten.
II
Der vom Kläger mit seinem Vorbringen sinngemäß gestellte Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG "auf Antrag" PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Bewilligung von PKH für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts setzen voraus, dass sowohl der Antrag auf PKH als auch die vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Ablauf der Beschwerdefrist bei Gericht eingereicht werden (stRspr, zB BSG Beschluss vom 23.12.2010 - B 7 AL 36/10 BH - Juris RdNr 3). Ist das unterblieben, kann PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten schon deshalb nicht gewährt werden, weil der Kläger nicht alles ihm Zumutbare getan hat, um trotz seines (in diesem Zusammenhang zu unterstellenden) Unvermögens, einen Rechtsanwalt zu bezahlen, die Beschwerdefrist zu wahren (BSG Beschluss vom 24.10.2007 - B 5a R 340/07 B - SozR 4-1500 § 73a Nr 6 RdNr 5).
So liegt der Fall hier. Der Kläger hat trotz entsprechender Angaben in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils und trotz des erneuten Hinweises in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 17.8.2017 bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist am 22.8.2017 (§ 160a Abs 1 S 2 iVm § 64 Abs 2 SGG) weder einen Antrag auf PKH gestellt noch die erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formular eingereicht (§ 117 Abs 2 bis 4 ZPO). Aus dem Schreiben vom 15.8.2017 war zudem nicht erkennbar, dass der - durchaus prozesserfahrene - Kläger weiterhin mittellos sei und deshalb PKH beantrage. Gründe, die gleichwohl - nach Bewilligung von PKH - eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist (vgl § 67 SGG) rechtfertigen könnten, sind weder aus dem Schreiben des Klägers vom 25.9.2017 noch sonst ersichtlich. Die vom Kläger ausgesprochene Entschuldigung für sein Versäumnis kann sein prozessuales Verschulden im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Beschwerdefrist nicht ungeschehen machen. Die prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts ist durch die ausführlichen Erläuterungen zur PKH am Schluss des LSG-Urteils und mit dem nochmaligen individuellen Hinweis in der Eingangsbestätigung des BSG vom 17.8.2017 hinreichend erfüllt.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Gericht (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI11295185 |