Verfahrensgang
SG Trier (Entscheidung vom 31.08.2022; Aktenzeichen S 2 R 62/19) |
LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 12.09.2023; Aktenzeichen L 4 R 198/22) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landesozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. September 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Die im Jahr 1954 geborene Klägerin beantragte im Mai 2017 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1.7.2017. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe die Voraussetzung einer Wartezeit von 45 Jahren nicht erfüllt. Statt der erforderlichen 540 Kalendermonate lägen nur 393 bzw zuletzt 411 Kalendermonate vor (Bescheid vom 5.7.2017; Widerspruchsbescheid vom 25.3.2019).
Im Klageverfahren hat die Klägerin geltend gemacht, es müssten weitere Kalendermonate auf die Wartezeit angerechnet werden. Schließlich erhalte sie von der Landwirtschaftlichen Alterskasse eine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte. Beitragszeiten zur Alterssicherung der Landwirte müssten auch im SGB VI berücksichtigt werden. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 31.8.2022). Das LSG hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 12.9.2023 die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin habe die Wartezeit für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht erfüllt. Eine Anrechnung von Zeiten aus der Alterssicherung der Landwirte könne nicht erfolgen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet ist. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
1. Eine Rechtssache hat nur dann iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 162 SGG) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Revisionszulassungsgrundes (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG) muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN; s auch Fichte in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 160a RdNr 32 ff). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Indem die Klägerin vorträgt, "die Berücksichtigung der Ehefrauen der Landwirte in der Alterssicherung führt bei Nichtberücksichtigung der Zeiten der Klägerin vom 1.8.1978 bis zum 30.4.1993 zu einer Rechtssache mit grundsätzlicher Bedeutung", hat sie schon keine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet. Eine solche Rechtsfrage muss eine vom Einzelfall losgelöste (abstrakt-generelle) Frage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Vorschrift (§ 162 SGG) mit höherrangigem Rechts aufwerfen (stRspr; zB Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 83/22 B - juris RdNr 11).
Soweit es der Klägerin erkennbar darum geht, ob ihre als Ehefrau eines Landwirts nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) bzw nach dem bis zum 31.12.1994 geltenden Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) berücksichtigungsfähigen Zeiten auch für die Wartezeit in der allgemeinen Rentenversicherung angerechnet werden können, zeigt sie im Übrigen auch keinen (abstrakten) Klärungsbedarf auf. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist. In der Beschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung getroffen wurde oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die nunmehr maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (vgl zB BSG Beschluss vom 28.4.2022 - B 5 R 29/22 B - juris RdNr 9 mwN). Dies ist nicht geschehen. Die Klägerin befasst sich weder mit dem einschlägigen Gesetzestext in § 51 Abs 3a SGB VI noch mit der bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach Beitragszeiten zur Alterssicherung der Landwirte nicht zur Wartezeiterfüllung in der gesetzlichen Rentenversicherung und auch nicht zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anrechenbar sind. Sie belässt es bei der Aussage, den Entscheidungen des BSG vom 6.2.2003 (B 13 RJ 17/02 R - BSGE 90, 285 = SozR 4-2600 § 55 Nr 1) und vom 19.5.2004 (B 13 RJ 4/04 R) liege jeweils ein anderer Sachverhalt zugrunde. Zum Inhalt der Entscheidungen, insbesondere zu einer analogen Anwendung von § 17 Abs 1 Satz 2 Nr 1 ALG und zu Fragen des Verfassungsrechts verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16155038 |