Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Juli 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 26.10.2022 Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beifügung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (PKH-Erklärung) vom 25.10.2022, beim BSG am 2.11.2022 eingegangen, für das Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss sinngemäß Beschwerde eingelegt und PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Der angefochtene Beschluss ist dem Kläger am 26.7.2022 zugestellt worden.
II
1. Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen.
PKH darf nur bewilligt werden, wenn sowohl der PKH-Antrag als auch die PKH-Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingehen (BSG Beschluss vom 30.1.2019 - B 9 SB 81/18 B - juris RdNr 3 mwN). Darauf ist der Kläger bereits in den Erläuterungen zur PKH, die dem angefochtenen LSG-Beschluss beigefügt waren, hingewiesen worden. Sowohl der Antrag des Klägers als auch die PKH-Erklärung sind aber nicht fristgerecht innerhalb der am 26.8.2022 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG) beim BSG eingegangen. Der Antrag auf PKH ist daher schon aus diesem Grunde abzulehnen. Damit entfällt zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist und Form beim BSG eingegangen ist. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen LSG-Beschlusses zutreffend hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) einlegen lassen.
3. Die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig erfolgt ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15523854 |