Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 30.04.2018; Aktenzeichen S 24 AS 1706/11)

Hessisches LSG (Beschluss vom 13.05.2019; Aktenzeichen L 7 AS 320/18)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin L. aus H. beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin weder den von ihr ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung noch - sinngemäß - den eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, in der gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin, die sich in der Sache gegen die Ablehnung der Erteilung einer Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung wendet, formuliert zwar drei Fragen, die sie als klärungsbedürftige Rechtsfragen ansieht. Indes knüpfen alle Fragen ausdrücklich an Umstände des konkreten Einzelfalls an und sind deshalb einer abstrakten Beantwortung, die eine über diesen konkreten Einzelfall hinausgehende Klärung allgemeiner Art herbeiführen könnte, nicht zugänglich. Aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdebegründung ergibt sich nichts anderes. Die Klägerin legt im Wesentlichen - im Sinne einer Berufungsbegründung - dar, warum der Beschluss des LSG, durch den ihre Berufung gegen das klagabweisende Urteil des SG zurückgewiesen wurde, unzutreffend sei. Wie sich schon den §§ 160, 160a SGG entnehmen lässt, erfolgt eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht.

Soweit die Klägerin eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit sinngemäß einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) rügt, ist auch dieser nicht hinreichend bezeichnet. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).

Die Beschwerdebegründung der Klägerin wird auch diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Was ihr - vom LSG verneintes - Rechtsschutzbedürfnis angeht, hätte es näherer Darlegungen dazu bedurft, aus welchen besonderen Umständen sich dieses ergeben sollte, nachdem die Klägerin - so ihr Vortrag - die betreffende Wohnung trotz fehlender Zusicherung angemietet hatte und sie zudem in der Folgezeit noch mehrfach umgezogen ist. Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf § 124 Abs 1 SGG und die fehlende Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung die Entscheidung durch Beschluss rügt, fehlt jede Auseinandersetzung mit den Vorschriften, die dem LSG eine Entscheidung durch Beschluss auch ohne Zustimmung der Beteiligten erlauben.

Weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO), ist der Klägerin auch keine PKH zu bewilligen. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13729568

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