Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 14.12.1999; Aktenzeichen L 5 KNR 3/99)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Der Kläger begehrt eine Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit nach Nr 2103 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung ≪BKV≫ (Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeiten mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen), die er auf eine Tätigkeit von 1951 bis 1963 im saarländischen Steinkohlebergbau zurückführt; von 1963 bis 1991 arbeitete er bei der S. … AG, ohne mit Druckluftwerkzeugen in Verbindung zu kommen. Mit dem Antrag hatte der Kläger im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bisher keinen Erfolg (ablehnender Bescheid vom 13. Januar 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 1994; klagabweisendes Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Koblenz vom 10. April 1996; die Berufung des Klägers zurückweisendes Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1999).

Der Kläger (Beschwerdeführer) macht geltend, das LSG habe die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht und damit § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und zum anderen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt; ferner habe der Kläger in den Schriftsätzen vom 15. Juli 1996 sowie vom 14. Juni 1999 beantragt, bei dem – im SG-Verfahren gehörten – „Sachverständigen Dr. M. … eine ergänzende Stellungnahme zu dem röntgenfachärztlichen Zusatzgutachten von Prof. Dr. Dr. B. … vom 22. April 1999 einzuholen bzw den Sachverständigen Dr. M. … zur Erläuterung seiner gutachtlichen Feststellungen zu laden”. Hierzu habe das Berufungsurteil ausgeführt, ein entsprechendes Vorgehen sei nicht erforderlich. Das Fragerecht der Beteiligten sei jedoch Ausfluß ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 Grundgesetz, § 62 SGG).

 

Entscheidungsgründe

II

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Bereits unzulässig ist sie insoweit, als sie als Verfahrensfehler des LSG eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) geltend macht. Ein derartiger Verfahrensmangel ist, auch dann wenn er vorliegen sollte, im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein unbeachtlich (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

Im übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das LSG sei einem Antrag nicht gefolgt, den Sachverständigen Dr. M. … zur Erläuterung seiner gutachtlichen Feststellungen zu laden, ist dem LSG ein derartiger Verfahrensfehler nicht unterlaufen. Dem Gericht lag ein entsprechender Antrag nicht vor. Der Schriftsatz vom 14. Juni 1999 enthält einen derartigen Antrag nicht. Der weitere, in der Beschwerdebegründung in Bezug genommene Schriftsatz vom 15. Juli 1996 ist der Berufungsbegründungsschriftsatz. Ihm kann allenfalls eine Anregung (nicht jedoch ein Antrag) entnommen werden, den Sachverständigen Dr. M. …, der im erstinstanzlichen Verfahren das Gutachten vom 12. Oktober 1995 erstattet hatte, erneut zu hören. Selbst wenn jedoch im Schriftsatz ein entsprechender Antrag enthalten gewesen wäre, hätte sich dieser erledigt. Denn das LSG hat von Dr. M. … … die ergänzende Stellungnahme vom 28. Februar 1998 eingeholt.

Ebensowenig liegt ein Verfahrensfehler darin, daß das LSG dem Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 14. Juni 1999,

„bei dem Sachverständigen Dr. M. … eine ergänzende Stellungnahme zu den Ausführungen im röntgenfachärztlichen Zusatzgutachten von Herrn Prof. Dr. Dr. B. … vom 22.04.1999 einzuholen”

nicht gefolgt ist. Insoweit stand ihm ein jedenfalls hinreichender Grund zur Seite (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

Der vorliegende Rechtsstreit wird um den Anspruch des Klägers (Beschwerdeführers) auf Verletztenrente wegen der Berufskrankheit Nr 2103 der Anlage 1 BKV geführt. Ob beim Kläger eine derartige Berufskrankheit vorliegt, kann jedenfalls nicht allein durch Befundung von Röntgenaufnahmen geklärt werden. Deshalb ist im Ergebnis unerheblich, daß Dr. M. … die ihm damals vorliegenden Röntgenaufnahmen in seinem Gutachten vom 12. Oktober 1995 anders beurteilt hat als Prof. Dr. Dr. B. … die von ihm angefertigten Aufnahmen. Im übrigen ist die Beurteilung der Röntgenaufnahmen, wie sie Dr. M. … abgegeben hat, durchaus vereinbar ist mit der Feststellung, beim Kläger liege keine Berufskrankheit in dem von diesem behaupteten Sinn vor. Dies folgt aus der ergänzenden Stellungnahme Dr. M. … vom 28. Februar 1998, in der dieser dem Gutachten Prof. Dr. R. … vom 31. Mai 1997 (178 LSG-A) zugestimmt hat, wonach beim Kläger angesichts der fehlenden Brückensymptomatik die geltend gemachte Berufskrankheit nicht vorliege.

Der Senat läßt ausdrücklich offen, inwieweit der Beweisantrag des Klägers im Schriftsatz vom 14. Juni 1999 im Rahmen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG bereits deshalb unbeachtlich ist, weil sowohl dem Gutachten Dr. M. … als auch dem Hauptgutachten Prof. Dr. Z. …, zu dem das röntgenfachärztliche Zusatzgutachten Prof. Dr. Dr. B. … erstattet wurde, jeweils ein Beweisantrag nach § 109 SGG zugrunde lag, so daß nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG auch ein Antrag auf Einholung einer ergänzenden Stellungnahme Dr. M. … auf diese Vorschrift bezogen und damit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlich sein könnte.

In anderem Zusammenhang als bereits abgehandelt macht der Kläger eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) nicht geltend. In der von ihm gerügten Verfahrensweise liegt jedoch von vornherein keine Gehörsverletzung. Das aus dem rechtlichen Gehör folgende Recht, Fragen an einen Sachverständigen zu stellen (hierzu zB BSG vom 3. März 1999 – B 9 VJ 1/98 B; SGb 2000, 269 f), bezieht sich nur auf die aus dessen Gutachten folgenden Unklarheiten und Zweifelsfragen; von ihm wird das Begehren nicht umfaßt, einen früher bereits gehörten Sachverständigen nach Einholung eines weiteren Gutachtens zu seiner Meinung zu diesem neuen Gutachten zu hören. Ein solches Begehren ist allein danach zu beurteilen, ob das Gericht die Grenzen seines insoweit bestehenden Ermessens überschritten hat. Dies ist – wie oben dargelegt – hier nicht der Fall.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175870

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