Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Nichtzulassungsbeschwerde

 

Orientierungssatz

1. Wenn die Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt wird, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), dann ist in der Begründung die zu entscheidende Rechtsfrage klar zu bezeichnen und darzulegen, weshalb der Klärung dieser Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere muß der Beschwerdeführer darlegen, daß die Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist, dh daß hierzu eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu erwarten ist.

2. Ist eine Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt, so muß die Beschwerde Ausführungen dazu enthalten, daß und warum die Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig geworden oder geblieben ist.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs 2 Nr 1, § 160a Abs 2 S 3

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 03.06.1988; Aktenzeichen L 4 Ar 9/87)

 

Gründe

Die Beschwerde der Kläger entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Nach § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) muß in der Beschwerdebegründung einer der in § 160 Abs 2 SGG aufgezählten Revisionszulassungsgründe detailliert bezeichnet werden.

Wenn die Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt wird, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), dann ist in der Begründung die zu entscheidende Rechtsfrage klar zu bezeichnen und darzulegen, weshalb der Klärung dieser Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere muß der Beschwerdeführer darlegen, daß die Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist, dh daß hierzu eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu erwarten ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 SGG Nrn 39 und 53). Ist eine Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt, so muß die Beschwerde Ausführungen dazu enthalten, daß und warum die Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig geworden oder geblieben ist (BSG, Beschluß vom 9. März 1987 - 8 BK 1/87 -).

Die Beschwerdeführer haben die Rechtsfrage aufgeworfen, ob und unter welchen Umständen Gesellschafter - Geschäftsführer einer GmbH, die dem Direktionsrecht und der Weisungsgebundenheit der Mitgesellschafter unterliegen - als Arbeitnehmer im konkursausfallgeldrechtlichen Sinne anzusehen sind. Die Beschwerde scheitert daran, daß in der Begründung die Klärungsbedürftigkeit nicht im einzelnen dargelegt worden ist. Der Hinweis darauf, daß das Bundessozialgericht (BSG) diese Frage im Urteil vom 22. April 1987 - 10 RAr 6/86 - (SozR 4100 § 141a Nr 8) offengelassen hat, genügt dazu nicht. Das BSG hat schon in seinem Urteil vom 29. Juli 1982 - 10 RAr 9/81 - (SozR 4100 § 141b Nr 24) ausgeführt, daß der Begriff des Arbeitnehmers in den Vorschriften über das Konkursausfallgeld -Kaug- (§§ 141a bis 141n des Arbeitsförderungsgesetzes -AFG-) zwar nicht geregelt sei, daß deshalb aber grundsätzlich die Abgrenzungsmerkmale zu gelten hätten, wie sie in den Vorschriften über die Beitragspflicht verwendet worden seien. Zur Versicherungspflicht und zur Beitragspflicht gibt es inzwischen eine umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung, die auch die Frage betrifft, unter welchen Voraussetzungen ein Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter einer GmbH ist, in einem Beschäftigungsverhältnis steht und damit Arbeitnehmer ist (vgl zB BSGE 13, 196, 199; BSG SozR Nr 68 zu § 165 der Reichsversicherungsordnung -RVO-; BSG in USK 82160 und 82166 sowie BSG SozR 2100 § 7 Nr 7). Die Beschwerdeführer hätten im Hinblick auf diese Rechtsprechung im einzelnen darlegen müssen, daß die von ihnen formulierte Rechtsfrage gleichwohl klärungsbedürftig geblieben oder wieder klärungsbedürftig geworden ist.

Der Senat hat die danach nicht formgerechte und damit unzulässige Beschwerde der Kläger in entsprechender Anwendung des § 169 SGG (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5; s auch BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30) durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter verworfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665016

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