Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 06.07.2018; Aktenzeichen S 17 KR 2663/16) |
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 01.09.2022; Aktenzeichen L 16 KR 101/19) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. September 2022 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten - nach dem angefochtenen Urteil des LSG - um die Höhe der Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung in der Zeit vom 1.7.2015 bis zum 31.12.2018 und vom 1.3.2019 bis 31.12.2019.
Die 1969 geborene Klägerin nahm zunächst 1993 ein Medizinstudium auf, welches sie nicht abschloss, und studierte seit 2006 Rechtswissenschaften. Seit 1.10.1999 war sie freiwillig bei der Beklagten zu 1. kranken- und bei der Beklagten zu 2. pflegepflichtversichert. Vom 1.10.2014 bis zum 31.12.2019 war sie durchschnittlich 20 Stunden pro Woche als Kassiererin beschäftigt, wobei nach ihren Angaben ihr Studium ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen hat. Die Beklagte zu 1. setzte - jeweils auch im Namen der Beklagten zu 2. - für die Zeit ab 1.1.2015 Beiträge anhand der tatsächlich erzielten Einkünfte der Klägerin oberhalb der Mindestbemessungsgrenze fest (Bescheide vom 10.5.2016, 22.6.2016, 8.8.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2016; Bescheide vom 22.12.2016, 11.4.2017, 3.8.2017, 26.10.2017, 11.1.2018, 22.3.2018). Das SG hat der Klage teilweise stattgegeben und die Bescheide insoweit aufgehoben, als für den Zeitraum 1.1.2015 bis 30.6.2015 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von mehr als 164,64 Euro erhoben worden sind. Darüber hinaus hat es die ab 11.4.2017 erlassenen Bescheide aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen (Urteil vom 6.7.2018).
Während des Berufungsverfahrens sind die Beiträge für die Zeit ab 1.1.2019 wieder unter Zugrundelegung der Mindestbemessungsgrenze (Bescheid vom 15.12.2018) und für die Zeit ab 1.3.2019 erneut oberhalb des Mindestbeitrags festgesetzt worden (Bescheid vom 30.4.2019). Das LSG hat den Bescheid vom 10.5.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2016 in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils entsprechend einem Teilanerkenntnis der Beklagten insoweit aufgehoben, als für die Zeit vor November 2015 Beiträge oberhalb der Mindestbemessungsgrenze festgesetzt worden sind, und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 28.8.2018, mit dem die Beklagte zu 1. das Urteil des SG umgesetzt habe, sowie gegen den Bescheid vom 30.4.2019 hat das LSG abgewiesen. Die Klägerin sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht (mehr) als Studentin oder Teilzeit-Beschäftigte und auch nicht im Rahmen der Auffangversicherung versicherungspflichtig, sondern freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten gewesen. Sie unterliege trotz ihres Studienprivilegs denselben Regelungen über die Beitragsberechnung wie jedes andere freiwillige Mitglied. Sie würde insoweit zwar schlechter gestellt als Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags tragen würden. Dies sei aber notwendige Folge der Begünstigung, als Student während einer Beschäftigung versicherungsfrei zu sein. Ihr erzieltes Entgelt sei bei der Beitragsbemessung ab November 2015 zutreffend in vollem Umfang berücksichtigt worden. Die Änderung vorangehender Bescheide lasse sich jeweils auf § 45 SGB X oder § 48 SGB X stützen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Vergleich zu Pflichtmitgliedern, Werkstudenten oder Auslandsstudenten sei nicht gegeben (Urteil vom 1.9.2022).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen zur ordnungsgemäßen Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
a) Die Klägerin rügt (vgl 2.a und b ihrer Beschwerdebegründung), das LSG habe den Streitgegenstand verkannt und §§ 123, 202 Satz 1 SGG iVm § 528 ZPO verletzt. Es habe über den erstinstanzlichen Klagegegenstand insgesamt neu entschieden, obwohl sie die vom SG begünstigende Entscheidung nicht erneut zur Disposition gestellt habe. Dadurch habe das Berufungsgericht auch die Bindungswirkung des erstinstanzlichen Urteils missachtet und § 322 Abs 1 iVm § 537 ZPO verletzt.
Die Klägerin hat insoweit die den gerügten Verfahrensfehler vermeintlich begründenden Tatsachen nicht substantiiert dargetan. Soweit sie hierzu unter RdNr 47 ihrer Beschwerde auf die "unter den Rn. 3 oben bis einschließlich Rn. 40 oben" bezeichneten Tatsachen und unter RdNr 57 auf das "unter Rn. 8 oben ff." dargelegte Berufungsbegehren Bezug nimmt, entspricht dies nicht einer geordneten, auf einen bestimmten Verfahrensfehler konzentrierten Darlegung. Erst recht genügt hierfür nicht die Bezugnahme auf "das gesamte erst- und zweitinstanzliche Vorbringen der Klägerin" (III der Beschwerdebegründung). Das BSG ist nicht gehalten, die maßgeblichen Tatsachen aus einem Gemenge an verschiedenen Details selbst herauszufiltern (vgl BSG Beschluss vom 28.10.2020 - B 12 KR 65/20 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 9.4.2015 - B 12 KR 106/14 B - juris RdNr 6 mwN). Es fehlt insbesondere an einer geordneten Darstellung zum Regelungsinhalt sämtlicher angegriffener Verwaltungsakte, vor allem zu deren jeweils zeitlichen Reichweite, sowie an einer substantiierten Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Entscheidungsinhalt des erst- und zweitinstanzlichen Urteils. Die bloße Behauptung der Klägerin, mit der Abweisung der Klage "im Übrigen" habe das SG lediglich "das verbliebene Feststellungsinteresse" bezüglich der Versicherungs- und Beitragsfreiheit ihres Einkommens aus dem Werkstudentenjob gemeint, ist so nicht nachvollziehbar. Inhalt und Reichweite der erstinstanzlichen Entscheidung gehen aus den Darlegungen der Klägerin nicht substantiiert hervor.
b) Soweit die Klägerin rügt, das Berufungsgericht habe § 202 Satz 1 SGG iVm § 307 ZPO verletzt, weil es auf das Teilanerkenntnis der Beklagten kein "Anerkenntnis-Teilurteil" und auch kein "Anerkenntnis-Schlussurteil" erlassen, sondern eine Sachprüfung angestellt habe, legt sie nicht dar, inwiefern das Urteil des LSG im Ergebnis auf diesem Mangel beruhen können soll. Ihr Vortrag, das LSG hätte der Beklagten zu 1. im Rahmen eines Anerkenntnisurteils insoweit die Kosten des Verfahrens auferlegen müssen, genügt ebenfalls nicht zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels; allein wegen der Kostenentscheidung im Berufungsurteil kann die Revision nicht zugelassen werden (vgl BSG Beschluss vom 25.1.2018 - B 1 KR 31/17 B - juris RdNr 14 mwN).
c) Zu ihrer Rüge (vgl 2.d der Beschwerdebegründung), das Berufungsgericht habe das Verbot der reformatio in peius nicht beachtet, legt die Klägerin nicht hinreichend dar, worin die behauptete inhaltliche Schlechterstellung gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung konkret liegen soll. Auch insoweit genügt nicht der Hinweis auf die "Ausführungen unter Rn. 56 oben ff." (vgl hierzu 1.a). Soweit ihr Vortrag auch die Kostengrundentscheidung betrifft, beschäftigt sich die Klägerin nicht damit, dass das Verbot der reformatio in peius nicht für Kostenentscheidungen gilt, die von Amts wegen zu treffen sind (vgl BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R - BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4, RdNr 38). Auf Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit der Kostenentscheidung kann die Nichtzulassungsbeschwerde im Übrigen nicht gestützt werden (vgl hier zu b).
d) Die Klägerin genügt auch nicht den Darlegungsanforderungen, soweit sie einen Gehörsverstoß (Art 103 Abs 1 GG) und eine Verletzung des Justizgewährungsanspruchs (Art 19 Abs 4 GG) rügt, weil das LSG seiner Hinweis-, Prozessförderungs- sowie Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sei und in seinem Urteil erstmals die ihr angeblich nicht bekanntgegebenen Bescheide vom 28.8.2018 und 30.4.2019 streitgegenständlich gemacht habe, ohne zuvor darauf hinzuweisen und die damit verbundenen prozessrechtlichen Schlussfolgerungen mitzuteilen.
Voraussetzung für die ordnungsgemäße Darlegung einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, dass ua aufgezeigt wird, alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 26.5.2014 - B 12 KR 67/13 B - juris RdNr 13 mwN). Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, das LSG habe ihre schriftliche Bitte um Mitteilung über eine ggf veränderte Prozesslage ignoriert. Sie oder ihr Prozessbevollmächtigter hätte jedoch die Gelegenheit wahrnehmen können, sich in der mündlichen Verhandlung über die einbezogenen Bescheide Kenntnis zu verschaffen und (ggf nach Beantragung einer Frist) dazu Stellung zu nehmen. Dass oder warum eine solche Teilnahme und Mitwirkung nicht möglich oder unzumutbar gewesen sein sollte, hat die Klägerin in der Beschwerdebegründung aber nicht dargetan. Wenn sie darauf abstellt, dass ein gerichtlicher Hinweis so früh wie möglich (schon zur Sitzungsvorbereitung) hätte erfolgen müssen, wird nicht ersichtlich, dass hier bereits durch die Verzögerung ein entscheidungserheblicher Nachteil in der Sache entstanden sein könnte. Die Klägerin legt auch nicht hinreichend dar, dass ihr (unterbliebener) Vortrag zu einer anderen Bewertung des Gerichts hätte Anlass geben können. Soweit sie geltend macht, dass § 96 SGG wegen der Teilstattgabe durch das SG keine Anwendung finden könne (vgl zB RdNr 156 ff der Beschwerdebegründung), fehlen substantiierte Ausführungen zu Inhalt und zeitlicher Geltung der in erster Instanz als streitgegenständlich angesehenen Bescheide, zur Auslegung des konkret geltend gemachten klägerischen Begehrens und zur Reichweite des erstinstanzlichen Urteils (vgl oben). Ihr Vortrag zur mangelnden Bekanntgabe der Bescheide erscheint angesichts des in der Anlage vorgelegten Schreibens der Beklagten vom 28.8.2018, das an den Prozessbevollmächtigten adressiert ist und dieser am 29.8.2018 erhalten hat (so RdNr 31 der Beschwerdebegründung), nicht nachvollziehbar. Weshalb es sich hierbei nicht um den vom LSG herangezogenen Bescheid vom 28.8.2018 handeln soll, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor.
Auch der Vortrag der Klägerin, das LSG habe das Verbot der Umgehung ihres bestellten Vertreters und damit ihr rechtliches Gehör verletzt und gegen das "Verbot von Überraschungsentscheidungen" verstoßen, genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Die Klägerin beruft sich insoweit auf § 73 Abs 6 Satz 6 SGG, wonach Zustellungen und Mitteilungen des Gerichts im Fall der Bestellung eines Bevollmächtigten an diesen zu richten sind. Sie zeigt aber nicht auf, welche Mitteilung das LSG unter Umgehung des Prozessbevollmächtigten an die Klägerin gerichtet haben soll. Vielmehr macht sie geltend, dass das LSG die Anfragen ihres Prozessbevollmächtigten "ignoriert" habe. Daher ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern mit der Verletzung des Umgehungsverbots eine Überraschungsentscheidung verbunden sein soll. Soweit die Klägerin wegen des Umgehungsverbots auch eine "Parteivernehmung" für verfahrenswidrig hält, zeigt sie ebenso wenig auf, dass eine solche überhaupt stattgefunden hat.
Wenn die Klägerin geltend macht, das LSG habe den Inhalt "der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung in seiner zweitinstanzlichen Kostengrundentscheidung willkürlich falsch verarbeitet", rügt sie nicht - wie geltend gemacht - einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, sondern die inhaltliche Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Urteils. Abgesehen davon, dass allein wegen der Kostengrundentscheidung ein Rechtsmittel unstatthaft ist (§ 144 Abs 4, § 140 Abs 2 Satz 2 SGG; BSG Urteil vom 25.1.1994 - 4 RA 16/92 - SozR 3-1300 § 50 Nr 16 S 41, juris RdNr 13), reicht auch der Vorwurf der inhaltlichen Unrichtigkeit nicht aus, um den Zugang zur Revisionsinstanz zu eröffnen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4). Daran ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil die Klägerin ihren Vorwurf als Rüge des rechtlichen Gehörs ausgestaltet, indem sie vorträgt, die erstinstanzliche Kostengrundentscheidung "gehört zum Vorbringen der Klägerin" (vgl RdNr 175 der Beschwerdebegründung).
2. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Nach Auffassung der Klägerin stellt sich
"die Rechtsfrage 1, ob Einnahmen eines Werkstudenten aus einem Werkstudentenjob beitragsfrei sind und in der Folge bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herauszurechnen sind",
sowie
"die Rechtsfrage 2, ob bei sog 'freiwilligen' Mitgliedern allein die beitragspflichtigen Einnahmen (zu denen die Einnahmen aus einer Werkstudententätigkeit nach der Antwort auf die vorstehende Rechtsfrage 1 nicht gehören) denselben Grundsätzen zu unterwerfen sind, die für die beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtig Beschäftigten gelten".
Die Klägerin hat damit schon keine abstrakt-generellen Rechtsfragen zur Auslegung oder Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
Abgesehen davon legt die Klägerin auch die Klärungsbedürftigkeit nicht dar. Sie behauptet selbst, das BSG habe die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits (in ihrem Sinne) beantwortet. Die grundsätzliche Bedeutung sei hier anzunehmen, um (weitere) Fehlurteile zu beseitigen und einer (weiteren) Fehlentwicklung in der behördlichen und instanzgerichtlichen Praxis vorzubeugen. Durch die falsche Entscheidungspraxis seien die Fragen erneut klärungsbedürftig geworden. Damit legt die Klägerin aber nur dar, dass sie das Urteil für inhaltlich rechtsfehlerhaft hält; dies kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl oben). Dass und aufgrund welcher Gesichtspunkte der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprochen worden sei, kann der Beschwerdebegründung nicht entnommen werden. Dies ist aber zur Darlegung eines erneuten Klärungsbedarfs notwendig (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 10.11.2021 - B 1 KR 62/21 B - juris RdNr 8).
Hierfür genügt es im Übrigen auch nicht, die willkürliche Verletzung von Grundrechten zu behaupten. Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG, im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl BSG Beschluss vom 3.4.2017 - B 12 KR 92/16 B - juris RdNr 16 mwN). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Weder beschäftigt sie sich mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben noch geht sie hinreichend auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Werkstudentenprivileg ein (vgl zB BSG Urteil vom 23.9.1999 - B 12 KR 1/99 R - SozR 3-2500 § 6 Nr 17, juris RdNr 19).
3. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Eine solche Abweichung hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan.
Sie zitiert aus dem Urteil des BSG vom 10.12.1998 (B 12 KR 22/97 R - SozR 3-2500 § 6 Nr 16 = juris RdNr 21):
"Versicherungs- und beitragsfrei als Studenten sind nach diesen im wesentlichen übereinstimmenden Vorschriften Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind."
Insoweit legt sie aber weder dar, auf welche Vorschriften sich das Zitat bezieht, noch auf welchem Sachverhalt die Ausführungen gründen. Die Klägerin beschäftigt sich insbesondere nicht damit, dass die Beklagte im dortigen Fall ausdrücklich die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V und die Beitragspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß § 168 Abs 1 Satz 1 AFG festgestellt hatte. Auch setzt sie sich nicht damit auseinander, ob dort überhaupt Fragen der Verbeitragung im Rahmen der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung entscheidungserheblich waren.
Soweit die Klägerin (RdNr 189 der Beschwerdebegründung) unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 9.8.2006 (B 12 KR 8/06 R - BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 17) ausführt,
"Bei sog 'freiwilligen' Mitgliedern sind allein die beitragspflichtigen Einnahmen (zu denen die Einnahmen aus einer Werkstudententätigkeit gerade nicht gehören) denselben Grundsätzen zu unterwerfen, die für die beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtig Beschäftigten gelten)",
bleibt die Aussagekraft für den vorliegenden Fall ebenfalls unklar. Die Passage ist zu § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V ergangen, wonach bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit "mindestens" die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.
Abgesehen davon hat die Klägerin der zitierten Rechtsprechung auch keine divergierenden Rechtssätze des LSG gegenübergestellt. Sie hat lediglich auf eine in der - nicht beigefügten - Berufungsbegründung vom 19.7.2018 unter RdNr 23 zitierte "divergierende These des SG Köln, die vom LSG NRW in seiner Berufungsentscheidung perpetuiert wurde", Bezug genommen (RdNr 212 der Beschwerdebegründung). Auf diese Weise wird eine Divergenz nicht erkennbar.
4. Der Senat ist nicht verpflichtet, die anwaltlich vertretene Klägerin vor einer Entscheidung des Senats auf Mängel oder Ergänzung der Beschwerdebegründung hinzuweisen. Die Bestimmung des § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht. Das Gesetz unterstellt vielmehr, dass Prozessbevollmächtigte auch ohne Hilfe des Gerichts in der Lage sind, eine Nichtzulassungsbeschwerde formgerecht zu begründen (vgl BSG Beschluss vom 8.4.2020 - B 13 R 27/19 B - juris RdNr 14).
5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16148617 |