Verfahrensgang
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 07.09.2017; Aktenzeichen L 8 R 918/16) |
SG Berlin (Entscheidung vom 24.10.2016; Aktenzeichen S 17 R 2370/12) |
Tenor
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. September 2017 werden als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 7.9.2017 - dem Kläger zugestellt am 30.9.2017 - hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 21.9.1975 bis 31.8.1976 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach dem AAÜG verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger persönlich mit Schreiben vom 20.9.2017, eingegangen am 22.9.2017, Beschwerde beim BSG eingelegt. Mit Schriftsatz vom 27.10.2017, beim BSG eingegangen am selben Tag, hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers ebenfalls Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, mit der sie die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, der Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG und Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend macht.
Die vom Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht formgerecht erhoben ist. Gemäß § 73 Abs 4 S 1 SGG müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können deshalb Prozesshandlungen - wie die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde - selbst nicht wirksam vornehmen.
Die von der Bevollmächtigten des Klägers eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 32 ff).
Der Kläger misst den Fragen grundsätzliche Bedeutung bei,
1. "ob ein Studium/Ausbildung in ein Beschäftigungsverhältnis integriert sein kann, ohne den Anspruch auf die Anerkennung der Zeiten nach dem AAÜG zu verlieren" und
"ob bei der Zahlung der Sozialabgaben darauf abzustellen ist, ob diese aufgrund oder während der Ausbildung/Studium gezahlt werden",
2. "ob unter die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 S. 1 AAÜG 'eine Tätigkeit oder Beschäftigung ausgeübt worden ist' ein formales Arbeitsverhältnis zu subsumieren ist" und
3. "ob im Rahmen der Auslegung des § 5 Abs. 1 S. 1 AAÜG, ob eine Beschäftigung oder Tätigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 AAÜG vorliegt und diese Zeiten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten, wenn ein formales Arbeitsverhältnis - wie bei einer Delegierung an eine Akademie der pädagogischen Wissenschaften der DDR zum Zwecke eines Spezialstudiums - vorliegt, nur auf objektive Auslegungskriterien des Bundesrechts oder auch auf die Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane zurück zu greifen ist" bzw
"ob der Rechtsgehalt des § 5 AAÜG ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu ermitteln ist oder auch auf die Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane zurück zu greifen ist".
Hinsichtlich der Fragen zu 1 wird der Kläger bereits dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Er hat insoweit keine abstrakt-generellen Rechtsfragen zum Inhalt, Anwendungsbereich oder zur Verfassungsgemäßheit einer revisiblen Norm (vgl § 162 SGG) gestellt (vgl Senatsbeschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 181). Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag des Klägers darauf zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).
Hinsichtlich der Rechtsfragen zu 2 und 3 hat es der Kläger versäumt, deren Klärungsbedürftigkeit schlüssig aufzuzeigen.
Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und ggf des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (Krasney/Udsching/Groth, aaO, Kap IX RdNr 183 mwN).
Hieran fehlt es. Der Kläger behauptet zwar, zu den von ihm formulierten Rechtsfragen zu 2 und 3 liege keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor, er geht dabei jedoch insbesondere nicht auf die Urteile des BSG vom 4.8.1999 (B 4 RA 1/99 R - SozR 3-8570 § 5 Nr 5) und vom 24.7.2003 (B 4 RA 40/02 R - SozR 4-8570 § 5 Nr 1) ein. In der Entscheidung vom 24.7.2003 (aaO RdNr 38) führt das BSG aus:
"§ 5 Abs 1 S 1 AAÜG stellt (entgeltliche) 'Beschäftigungen', die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem der DDR erfasst waren, Pflichtbeitragszeiten in der bundesdeutschen RV gleich. … Bei Sachverhalten, die sich historisch während und nach Maßgabe der Geltung von Bundesrecht entwickelt haben, beurteilt sich das Vorliegen einer Beschäftigung nach § 7 Abs 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Ausschlaggebende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Beschäftigung sind die Tätigkeit nach Weisungen (Direktionsgewalt des Arbeitgebers) und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Unternehmens des Arbeitgebers."
In dem Urteil vom 4.8.1999 (aaO S 27) heißt es:
"Bei der in einem 'ersten Schritt bzw einer ersten Stufe' nach § 5 Abs 1 S 1 AAÜG vorzunehmenden Zuordnung der Beschäftigungszeiten des Klägers zu einem bestimmten Versorgungssystem ist zu beachten, dass der Rechtsgehalt dieser Norm ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu ermitteln ist; es kommt weder auf die frühere Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR oder auf deren Verwaltungspraxis an, noch haben die Beklagte und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit die früheren 'Ansprüche und Anwartschaften' unter Anwendung des früheren DDR-Rechts (hier Versorgungsrechts) zu prüfen. Zugehörigkeitszeiten iS des § 5 AAÜG liegen immer dann vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in der Anl 1 und 2 des AAÜG aufgelistet worden ist."
Dass sich aus diesen Entscheidungen noch nicht einmal Anhaltspunkte für die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen zu 2 und 3 ergeben, legt die Beschwerdebegründung nicht dar.
2. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger macht geltend, das angefochtene Urteil weiche von den Entscheidungen des BSG vom 24.10.1996 (4 RA 121/95 - SozR 3-2600 § 248 Nr 1) und vom 30.8.2000 (B 5/4 RA 87/97 R - Juris) ab, in denen folgender Rechtssatz gebildet worden sei:
"§ 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI steht der Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit (deshalb) nur dann nicht entgegen, wenn die Hochschulausbildung in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert war oder neben der Hochschulausbildung eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt oder ein anderer eine Beitragszeit begründender Tatbestand erfüllt war, das heißt Sozialversicherungsbeiträge zwar während, aber nicht aufgrund der Ausbildung gezahlt worden sind."
Das LSG habe hingegen folgenden Rechtssatz gebildet:
"Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in der Zeit vom 21. September 1975 bis zum 31.08.1976 eine Beschäftigung ausübte, finden sich nicht. Vielmehr hat er ein Spezialstudium absolviert und hierfür ein Stipendium erhalten. Das Studium war für die Teilnehmer insofern attraktiv, weil während des einjährigen Direktstudiums ein gesetzlich fixiertes Stipendium in Höhe des monatlichen Nettodurchschnittslohns gezahlt wurde … Der Beschäftigungsbetrieb hat in der Zeit kein Entgelt gezahlt, sondern gemäß § 12 Abs. 1 VuM 1973 erhielten die Studenten ein Stipendium in Höhe des durchschnittlichen Nettoeinkommens des letzten Jahres."
Mit diesen Formulierungen hat der Kläger bereits keine divergierenden Rechtssätze in den Entscheidungen des BSG einerseits und des Berufungsurteils andererseits herausgearbeitet.
Eine Divergenz kommt nur in Betracht, wenn sich die herangezogene höchstrichterliche Entscheidung und das angefochtene Urteil auf vergleichbare Rechtsvorschriften stützen. Hierzu fehlen entsprechende Darlegungen in der Beschwerdebegründung.
Der Kläger weist selbst darauf hin, dass er von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem für die Zeit vom 21.9.1975 bis 31.8.1976 sowie der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte begehrt.
Maßstabsnorm hierfür ist § 5 Abs 1 S 1 AAÜG. Diese Norm ordnet die Gleichstellung mit Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung ("gelten als") für Zeiten an, in denen der (zum 1.8.1991) "Versorgungsberechtigte" eine (entgeltliche) Beschäftigung oder Tätigkeit zu irgendeinem Zeitpunkt (notwendig vor dem 1.7.1990) ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine zulässige Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in der Anl 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet ist. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen für diese Gleichstellung mit rentenrechtlichen Pflichtbeitragszeiten erfüllt sind, hängt somit davon ab, ob 1. der Betroffene eine "Beschäftigung" ausgeübt hat, die 2. "entgeltlich" war und die 3. ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war (BSG SozR 4-8570 § 5 Nr 1 RdNr 29).
§ 248 Abs 3 S 1 Halbs 1 SGB VI bestimmt, dass den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 8.5.1945 gleichstehen, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Bei einem Zusatzversorgungssystem iS des AAÜG handelt es sich nicht um ein System der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl Gürtner in Kasseler Kommentar, § 248 SGB VI RdNr 23 - Stand: August 2012).
Warum trotz der verschiedenen Regelungsgegenstände dieser Normen eine Divergenz zwischen den Ausführungen des LSG und den höchstrichterlichen Ausführungen zu § 248 Abs 3 S 2 SGB VI bestehen sollte, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
3. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
a) Der Kläger rügt eine Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht iS von § 103 SGG.
Hierzu trägt er vor, das LSG sei auf Grund seines Vortrags zu seinem "Spezialstudium" bzw "integrierten Beschäftigungsverhältnis" sowie des Schreibens der H. Universität zu B. vom 5.8.2015 (gemeint wohl 14.7.2015) verpflichtet gewesen, bestimmte Unterlagen (gesetzliche Grundlagen des Ministeriums für das Hoch- und Fachschulwesen der DDR sowie Übersichten zu Lohn- und Gehaltsunterlagen der DDR) aus dem Bundesarchiv beizuziehen. Auch im Übrigen habe das LSG die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu dem von ihm absolvierten Studium und angeblich erhaltenem Stipendium unterlassen.
Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des § 103 SGG nicht schlüssig bezeichnet. Der Kläger hat bereits nicht aufgezeigt, im Berufungsverfahren entsprechende Beweisanträge gestellt zu haben.
War der Beschwerdeführer in der Berufungsinstanz - wie hier - durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten, sind zwar an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen (BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5; BSG Beschluss vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5; vgl auch BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; BVerfG SozR 3-1500 § 160 Nr 6 S 14; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 733). Auch ein unvertretener Beteiligter muss aber einen konkreten Beweisantrag sinngemäß gestellt haben, dh angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens vor dem LSG noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um diese aufzuklären (BSG Beschlüsse vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4 und vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - Juris RdNr 11). Diesen Anforderungen ist nicht genügt.
Der Kläger verweist insoweit nicht auf Schriftsätze des Berufungsverfahrens, sondern lediglich auf Schriftsätze (zuletzt vom 8.6.2016), die er im sozialgerichtlichen Verfahren, das mit Gerichtsbescheid vom 24.10.2016 beendet worden ist, überreicht hat. Ebenso wenig gibt die Beschwerdebegründung an, ob und ggf mit welchem Schriftsatz der Kläger dem LSG das Schreiben der H. Universität zu B. vom 5.8.2015 (gemeint wohl 14.7.2015) vorgelegt hat und welche konkreten Punkte nach dem Berufungsvorbringen des Klägers mit den benannten Unterlagen des Bundesarchivs aufgeklärt werden sollten.
Soweit der Kläger hervorhebt, das Berufungsgericht sei ohnehin von Amts wegen verpflichtet gewesen, die benannten Unterlagen aus dem Bundesarchiv beizuziehen, ist er auf Folgendes hinzuweisen: Aufgrund der Amtsermittlungspflicht muss ein Kläger im Berufungsverfahren zwar zur Erreichung einer sachgerechten Entscheidung seines Rechtsstreits zunächst keine Beweisanträge stellen. Vertraut er aber auf eine Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen und unterlässt er deshalb Beweisanträge bzw hält diese nicht aufrecht, kann er später im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend machen, das LSG habe gesetzeswidrig gehandelt (vgl Krasney/Udsching/Groth, aaO, Kap IX RdNr 127). Dies wäre mit den Vorgaben des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht vereinbar.
b) Ebenso wenig hat der Kläger mit dem Vortrag, das LSG sei verpflichtet gewesen, ihn darauf hinzuweisen, die benannten Unterlagen des Bundesarchivs vorzulegen, eine Verletzung des § 106 SGG schlüssig bezeichnet.
Eine solche Verpflichtung hat ein Tatsachengericht nicht. Hält dieses einen Sachverhalt für aufklärungsbedürftig, hat es vielmehr von Amts wegen Ermittlungen anzustellen bzw eine Beweisaufnahme durchzuführen. Abgesehen davon können die Vorgaben des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht über den "Umweg" der Rüge einer Verletzung der §§ 106, 112 SGG umgangen werden (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 13; BSG Beschluss vom 24.7.2002 - B 7 AL 228/01 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 13.9.2004 - B 11 AL 153/04 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 13.8.2013 - B 9 SB 38/13 B - Juris RdNr 4).
c) Der Kläger rügt schließlich eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Ein solcher Verstoß liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 62 RdNr 8b mwN). Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Ferner ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht gerecht.
Der Kläger sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in folgendem Verhalten des LSG: Er habe vorgetragen, dass er einer Tätigkeit als Lehrer in der streitgegenständlichen Zeit nachgegangen und nicht an Lehrveranstaltungen (oder nur in äußerst geringem Umfang) teilgenommen habe. Diesen Vortrag lasse das LSG unberücksichtigt, ermittle nicht weiter, höre ihn auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 7.9.2017 persönlich zur Ausgestaltung seiner damaligen Tätigkeit an und gehe, ohne ihm rechtliches Gehör einzuräumen, davon aus, dass er entsprechend dem Buch "Aspekte der beruflichen Bildung in der ehemaligen DDR" Praktika (wie viele bleibe auch im Urteil des LSG ungeklärt) und 790 Fachstunden absolviert habe, die zu der begründeten Annahme eines Studiums und nicht einer Beschäftigung führen würden. Die Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers, dass er einer weisungsgebundenen Vollzeittätigkeit mit Erhalt eines Entgelts nachgegangen sei, hätte dazu geführt, dass er obsiegt hätte und die streitgegenständliche Zeit als Beitragszeit nach dem AAÜG zu berücksichtigen wäre.
Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schlüssig dargetan.
Der Senat weist zunächst darauf hin, dass die Beschwerdebegründung auf Seite 4 als Quelle für das Vorbringen des Klägers, einer Tätigkeit als Lehrer nachgegangen und nur in geringem Umfang an Lehrveranstaltungen teilgenommen zu haben, die Schriftsätze vom 5.8.2012, 1.10.2013 und 8.6.2016 benennt, die sämtlich vor Anhängigkeit des Berufungsverfahrens eingereicht worden sind. Im Berufungsverfahren hat der Kläger etwa ausgeführt, "die Eintragung 'Student' im SV-Ausweis während meines Diplompraktikums ist inhaltlich korrekt", "während meiner universitären Weiterbildung gab es keine anderweitige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt" (sämtlich Schriftsatz vom 5.11.2016) und "im Zeitraum 21.9.1975 bis 31.8.1976 habe ich keine abhängige Beschäftigung ausgeübt" (Schriftsatz vom 20.12.2016). Angesichts dieses zweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers hätte es aufklärender Ausführungen dazu bedurft, warum das LSG von einer weisungsgebundenen Vollzeittätigkeit als Lehrer und der allenfalls geringen Teilnahme an Lehrveranstaltungen hätte ausgehen müssen, bzw inwieweit die Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung des Klägers zur Ausgestaltung seiner damaligen Tätigkeit bestanden hat.
Abgesehen davon fehlt auch die schlüssige Darlegung, inwieweit die angefochtene Entscheidung ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG auf den geltend gemachten Verletzungshandlungen beruhen kann.
Das LSG hat ausgeführt, dass sich das Vorliegen einer Beschäftigung iS von § 5 Abs 1 AAÜG nach § 7 Abs 1 SGB IV richte, wonach Beschäftigung eine nichtselbstständige Arbeit sei, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Ausschlaggebende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Beschäftigung seien die Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Unternehmens des Arbeitgebers. Der Kläger sei während der Zeit seines Studiums nicht in die Arbeitsorganisation eines Unternehmens eines Arbeitgebers eingegliedert gewesen. Ausweislich dieser Ausführungen ist nach der Rechtsauffassung des LSG die Voraussetzung "Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines Unternehmens eines Arbeitgebers" für das Vorliegen einer Beschäftigung iS von § 5 AAÜG nicht erfüllt. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung des eigenen Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren, er habe eine universitäre Weiterbildung absolviert und keine abhängige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt, hätte die Beschwerdebegründung näher darlegen müssen, warum gleichwohl die angefochtene Entscheidung insbesondere auch im Hinblick auf die beanstandete Verwertung des Buches "Aspekte der beruflichen Bildung in der ehemaligen DDR" auf den geltend gemachten Verletzungen beruhen kann.
Die vom Kläger selbst vorgetragene Begründung kann wegen des vor dem BSG bestehenden Vertretungszwangs (§ 73 Abs 4 SGG) nicht berücksichtigt werden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11536725 |